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BGH

Gericht: BGH

Sie hat vorgebracht, die Polizeibeamten seien nicht zu dem Waffengebrauch berechtigt gewesen, da ihr Sohn kein Verbrechen begangen habe, die Beamten hätten auch keinen Versuch gemacht, ihren Sohn auf andere Weise festzunehmen« Im übrigen verstosse die Hessische Dienstvorschrift vom 24» Mai 1947 über den der Hessischen Verfassung Einschränkungen erleiden müsse» Diese Dienstvorschrift hielt sich im Rahmen des § 55 PVG, wonach die Polizei berechtigt ist, in Erfüllung ihrer Aufgaben auch unmittelbaren Zwang anzuwendeno Wenn das Berufungsgericht ihre Verein-. barkeit mit der Hessischen Verfassung bejaht, so unterliegt diese Rechtsauffassung nicht mehr der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Hessische Verfassung nur im Bereich des Berufungsgerichts gilt und somit irrevisibles Recht ist (§ 549 ZPO)« a) Das Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, dass S^l^toden Personenkraftwagen erbrochen hat» Es stützt diese Feststellung in eingehender Beweiswürdigung insbesondere auf die Angaben des Eigentümers des Wagens und des Kriminalassistenten EiflBIP, denen gegenüber den gegenteiligen Angaben des Verletzten kein Glauben zu schenken sei» Die Revision rügt dazu, Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht auch an, dass der mittels gewaltsamer Öffnung begangene Dieb-stahl von Zubehörteilen, zu denen insbesondere der Ersatzreifen gehört, aus einem parkenden Personenkraftwagen ein schwerer Diebstahl im Sinne des § 243 Abs St Ziff 4 StGB, also ein Verbrechen ist (BGHSt 3, 312 und 314)* Der Umstand, dass nur wegen eines ein- b) Das Berufungsgericht sieht es ferner als erwiesen an, dass die beiden Polizeibeamten den SBHB vorher angerufen und auch je einen Warnschuss abgegeben haben, und dass SflB Zeit genug gehabt habe, vor dem Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Beweisantrag der Klägerin, einen Schiessachverständigen zu der Behauptung der Klägerin zu hören, dass der Schuß auf 20 m Entfernung abgegeben worden sei, nicht entsprochen. Mit Recht hat das Berufungsgericht dazu aus-geführt, dass es auf die Feststellung der genauen Entfernung, aus der der Schuss abgegeben worden ist, nicht ankomme, im übrigen auch ein Schiessachverständiger drei Jahre nach dem Unfall mangels der zur Abgabe eines Gutachtens erforderlichen tatsächlichen Unterlagen genaue Feststellungen über die Entfernung nicht mehr treffen könne. c) Das Berufungsgericht stellt schliesslich auf Grund der Angaben der beiden Polizeibeamten auch fest, dass unter den gegebenen Verhältnissen die Festnahme des flüchtigen Sfl^B^nur mit Hilfe der Schusswaffe möglich gewesen sei; die Polizeibeamten seien dem S^^|^ erst nachgelaufen, hätten ihn aber wegen seiner Behendigkeit nicht einholen können, so dass die Gefahr bestanden habe, dass er bei der herrschenden Dunkelheit entkommen wäre. Es widerspreche auch der Lebenserfahrung, daß die Beamten, die immer wieder über ihre Dienstvorschriften belehrt worden seien, sofort geschossen hätten, ohne vorher den Versuch gemacht zu haben, die Festnahme des Sartor auf andere Weise zu erreichen. hierzu allgemein, dass in der heutigen Zeit von einer solchen Lebenserfahrung nicht mehr gesprochen werden könne, lcann aber zur Begründung ihrer Behauptung nichts anderes Vorbringen, als den Hinweis auf einige Polizeiprozesse, die aber völlig anders geartete Tatbestände zu dem Gegenstand hatten» Liese Rüge ist daher nicht begründet, im übrigen auch schon deshalb unerheblich, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt in erster Linie auf die Angaben der beiden Polizeibeamten gestützt sind«. Es darf dabei allerdings nicht verkannt werden, dass gerade bei Entscheidung der Frage, ob die Polizei die Festnahme des Täters auch auf andere Weise hätte erreichen können, ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, Lenn die unter bestimmten Voraussetzungen gegebene Erlaubnis zu dem Schiessen entbindet die Polizei nicht von der Pflicht, in jedem Falle insbesondere auf das gewissenhafteste nachzuprüfen, ob sie ihre Aufgabe nicht auch ohne zu schiessen erfüllen kann. Der von dem Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt lässt jedoch nicht erkennen, dass die beiden Beamten diese Pflicht verab- Lie Revision sieht aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Verschulden dieses Beamten darin, dass er bei den schlechten Sichtver-hältnissen, die ein genaues Zielen unmöglich gemacht hätten, überhaupt geschossen hat* Ladurch hätten auch dritte unbeteiligte Personen gefährdet werden können. e) Ler Hinweis der Revision, dass SflBM das Lie-besgut im Stich gelassen hat, wäre nur erheblich, so- * weit das Verhalten der Polizei unter dem Gesichtspunkt der Notwehr zu beurteilen wäre* Las ist aber nicht der Pall, denn die beklagte Stadt stützt die Berechtigung ihrer Beamten für ihr Verhalten nicht auf Notwehr (Rettung des Liebesgut.s!), sondern auf ih- Das Berufungsgericht ist somit ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass der Polizeibeamte bei Abgabe des verhängnisvollen Schusses seine Amtspflicht nicht verletzt hat.

Zitierte Normen: § 549 ZPO
BeamtePolizeiWagenübrigBerufungsgerichtPolizeibeamtenKlägerinDienstvorschriftRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am
28* Mai 1953
Fieser,Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 gegen
*
die Stadt Wiesbaden, vertreten durch den Oberbürger-
*
meister,
 Beklagte
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Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
 Prozessbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Justizrat 3)r
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1953 unter Mitwirkung
 des Senatspräsidenten Prof
 Dr
Geiger und der Bundes
 richter Br
 Pagendarm
9
Rietschel, Br. Weber und Br. Kreft
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
 Frankfurt a.Main vom 28. Juni 1951 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
*
Am 7* Mai 1948» nachts gegen 3,15 Uhr, wurde
 der Sohn der Klägerin, Wolfgang	von	dem	Polizeiwachtmeister	und dem damaligen Po-
lizeianwärter JafBHPdabei betroffen, wie er aus einem in der Eltviller Strasse in Wiesbaden parken-den Personenkraftwagen ein Ersatzrad und Werkzeuge entwendete. Als SflH^ die beiden Beamten bemerkte, liess er das Ersatzrad fallen und flüchtete in der Richtung Rheingauer Strasse. Die Polizeibeamten forderten ihn durch Zuruf zu dem Halten auf und gaben, als SflHK nicht stehen blieb, mehrere Schüsse ab. Dabei traf JaflHfe den S^H^ in den zehnten Rückenwirbel. Diese Verletzung hatte eine Querschnittlähmung zur Polge, an deren Folgen S4BD jetzt noch leidet. Er hat seine etwaigen Ansprüche aus dem Vorfall an die
 Klägerin abgetreten.
♦
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die beklagte Stadt zu verurteilen, an die Klägerin 5348,44 DM.sowie Schmerzensgeld, ferner für Rechnung der Klägerin an die städtischen Krankenanstalten in Wiesbaden 800 DM und an das Stadtkrankenhaus in Bad Wildungen 1611,38 DM zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihrem Sohn durch den Unfall noch entsteht..
Sie hat vorgebracht, die Polizeibeamten seien nicht zu dem Waffengebrauch berechtigt gewesen, da ihr Sohn kein Verbrechen begangen habe, die Beamten hätten auch keinen Versuch gemacht, ihren Sohn auf andere Weise festzunehmen« Im übrigen verstosse die Hessische Dienstvorschrift vom 24» Mai 1947 über den
%
 
Schusswaffengebrauch, auf die sich die Polizeibeamten beriefen, gegen -Art 3 der Hessischen Verfassung, der die Unversehrbarkeit des Menschen garantiere.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgebracht, dass gegen die Gültigkeit der von dem Minister des Innern erlassenen Dienstvorschrift keine Bedenken bestünden. Im übrigen hätten sich die Polizeibeamten an diese Dienstvorschrift gehalten. Sie hätten nach den Umständen mit dem Verdacht eines schweren Diebstahls rechnen müssen, den Flüchtenden hätten sie trotz Nachlaufens nicht mehr erreichen können, vorher hätten sie	auch	zu dem	Halten	aufgefordert und Warnschüsse
 abgegeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufuhgs-Urteils und die Verurteilung der Beklagten entsprechend dem Klageantrag, mit Ausnahme des Schmerzensgeldanspruchs, den die Klägerin schon in der Berufungsinstanz hat fallen lassen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
1. Die Revision trägt vor, die Dienstvorschrift des Hessischen Innenministers	'über den Waffengebrauch
 der Polizei vom 24. März 1947 verstosse gegen Art 3
der Hessischen Verfassung, wonach Leben und Gesundheit
.
des Menschen unantastbar seien. Das Berufungsgericht
 hat die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit der Hessischen Verfassung bejaht, da diese Unantastbarkeit nicht ohne Rücksicht auf das Verhalten des einzelnen gegenüber der Gemeinschaft gelten könne, im Interesse des allgemeinen Rechtsfriedens vielmehr die Vorschrift des Art 3
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der Hessischen Verfassung Einschränkungen erleiden müsse» Diese Dienstvorschrift hielt sich im Rahmen des § 55 PVG, wonach die Polizei berechtigt ist, in Erfüllung ihrer Aufgaben auch unmittelbaren Zwang anzuwendeno Wenn das Berufungsgericht ihre Verein-. barkeit mit der Hessischen Verfassung bejaht, so unterliegt diese Rechtsauffassung nicht mehr der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Hessische Verfassung nur im Bereich des Berufungsgerichts gilt und somit irrevisibles Recht ist (§ 549 ZPO)«
Es kommt also lediglich darauf an, ob die Poli
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zeibeamten, insbesondere der Polizeianwärter
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im Rahmen dieser Dienstvorschrift gehandelt haben Pall der Vereitelung eines Fluchtversuchs, um den es sich hier handelt, darf nach dieser Dienstvorschrift von der Schusswaffe nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein Verbrechen oder der dringende Verdacht eines
 Verbrechens
liegt, wenn alle anderen Mittel zur
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nähme des Täters erfolglos geblieben sind oder offensichtlich nicht zu dem Ziel führen würden, und wenn dem Schiessen eine vorherige Warnung (Anruf oder 2 Warnschüsse) vorangegangen ist» Das Berufungsgericht sieht
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im vorliegenden Pall diese Voraussetzungen als erfüllt an» Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet«.
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a) Das Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, dass S^l^toden Personenkraftwagen erbrochen hat» Es stützt diese Feststellung in eingehender Beweiswürdigung insbesondere auf die Angaben des Eigentümers des Wagens	und	des	Kriminalassistenten	EiflBIP,	denen
 gegenüber den gegenteiligen Angaben des Verletzten
 kein Glauben zu schenken sei» Die Revision rügt dazu,
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das Berufungsgericht habe nicht hinreichend die Mög-
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lichkeit berücksichtigt, dass auch eine andere Person vorher den Wagen erbrochen haben könnte, das Berufungsgericht führe lediglich aus, das müsse • mangels jeder Anhaltspunkte als ausgeschlossen angesehen werden» Pür eine solche Annahme fehle aber jede
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Begründung, die umso notwendiger sei, weil die Beklagte das Vorliegen eines schweren Diebstahls beweisen müsse» Die Präge, ob möglicherweise eine andere Person den Wagen schon vorher erbrochen hat, kann auf sich beruhen bleiben, da die Polizeibeamten jedenfalls ohne Verschulden den dringenden Verdacht haben konnten, dass	einen	Diebstahl	mittels	Erbrechens
 des Wagens begangen hat. Alles deutete auf einen Diebstahl hin, insbesondere der Umstand, dass SBHH^ suf Anruf einen Reifen fallen liess und davonlief. Perner konnten die Beamten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, davon ausgehen, dass zu der damaligen Zeit niemand seinen Wagen unverschlossen stehen liess.
Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht auch an, dass der mittels gewaltsamer Öffnung begangene Dieb-stahl von Zubehörteilen, zu denen insbesondere der Ersatzreifen gehört, aus einem parkenden Personenkraftwagen ein schwerer Diebstahl im Sinne des § 243 Abs St Ziff 4 StGB, also ein Verbrechen ist (BGHSt 3, 312 und 314)* Der Umstand, dass	nur	wegen	eines	ein-
fachen Diebstahls bestraft worden ist, steht den Pest-
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Stellungen des Berufungsgerichts nicht entgegen, da das Berufungsgericht an die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Strafrichters nicht gebunden ist.
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b)	Das Berufungsgericht sieht es ferner als erwiesen an, dass die beiden Polizeibeamten den SBHB vorher angerufen und auch je einen Warnschuss abgegeben
 haben, und dass SflB Zeit genug gehabt habe, vor dem
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verhängnisvollen Schuss stehenzubleiben. Es gründet diese Feststellung auf die Angaben der beiden Polizeibeamten, aber auch auf die Angabe des Verletzten
 selbst, er habe die Rufe gehört, sei "aber nicht gleich stehen geblieben". Diese Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Angriffe der Revision sind, soweit sie sich nur allgemein gegen die Glaubwürdigkeit der beiden Polizeibeamten richten, demgegenüber
 unbeachtlich. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Beweisantrag der Klägerin, einen Schiessachverständigen zu
 der Behauptung der Klägerin zu hören, dass der Schuß auf 20 m Entfernung abgegeben worden sei, nicht entsprochen. Mit Recht hat das Berufungsgericht dazu aus-geführt, dass es auf die Feststellung der genauen Entfernung, aus der der Schuss abgegeben worden ist, nicht ankomme, im übrigen auch ein Schiessachverständiger drei Jahre nach dem Unfall mangels der zur Abgabe eines Gutachtens erforderlichen tatsächlichen Unterlagen genaue Feststellungen über die Entfernung nicht mehr treffen könne.
c)	Das Berufungsgericht stellt schliesslich auf Grund der Angaben der beiden Polizeibeamten auch fest, dass unter den gegebenen Verhältnissen die Festnahme des flüchtigen Sfl^B^nur mit Hilfe der Schusswaffe möglich gewesen sei; die Polizeibeamten seien dem S^^|^ erst nachgelaufen, hätten ihn aber wegen seiner Behendigkeit nicht einholen können, so dass die Gefahr bestanden habe, dass er bei der herrschenden Dunkelheit entkommen wäre. Es widerspreche auch der Lebenserfahrung, daß
 die Beamten, die immer wieder über ihre Dienstvorschriften belehrt worden seien, sofort geschossen hätten, ohne
 vorher den Versuch gemacht zu haben, die Festnahme des Sartor auf andere Weise zu erreichen. Die Revision rügt
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hierzu allgemein, dass in der heutigen Zeit von einer solchen Lebenserfahrung nicht mehr gesprochen werden könne, lcann aber zur Begründung ihrer Behauptung nichts anderes Vorbringen, als den Hinweis auf einige Polizeiprozesse, die aber völlig anders geartete Tatbestände zu dem Gegenstand hatten» Liese Rüge ist daher nicht begründet, im übrigen auch schon deshalb unerheblich, weil die
 Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt in erster Linie auf die Angaben der beiden Polizeibeamten gestützt sind«.
Es darf dabei allerdings nicht verkannt werden, dass gerade bei Entscheidung der Frage, ob die Polizei die Festnahme des Täters auch auf andere Weise hätte erreichen können, ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, Lenn die unter bestimmten Voraussetzungen gegebene Erlaubnis zu dem Schiessen entbindet die Polizei nicht
 von der Pflicht, in jedem Falle insbesondere auf das gewissenhafteste nachzuprüfen, ob sie ihre Aufgabe nicht auch ohne zu schiessen erfüllen kann. Der von dem Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt lässt jedoch nicht
 erkennen, dass die beiden Beamten diese Pflicht verab-
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säumt haben»
d)	Lass Ja^m^absichtlich auf den Rücken des Flüchtenden statt auf die Beine gezielt hat, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Lie Revision sieht aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Verschulden dieses Beamten darin, dass er bei den schlechten Sichtver-hältnissen, die ein genaues Zielen unmöglich gemacht hätten, überhaupt geschossen hat* Ladurch hätten auch dritte
 unbeteiligte Personen gefährdet werden können. Dieser Angriff der Revision ist ebenfalls nicht begründet. Lie Gefährdung unbeteiligter dritter Personen steht nicht zur Erörterung, da solche nicht vorhanden waren* im übrigen hat es das Berufungsgericht aber ohne Rechtsirrtum als
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nicht schuldhaft angesehen, dass JaflHBB trotz der schlechten Sichtverhältnisse, des Laufens und der grossen Entfernung geschossen hat, obwohl dadurch ein genaues Zielen nicht mehr möglich gewesen sei* Die ge-
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genteilige Auffassung der Revision würde praktisch zu einem allgemeinen Schiessverbot für die Polizei in allen Fällen führen, in denen ein sicher gezielter Schuss auf nicht lebenswichtige Körperteile nicht mehr möglich ist. Las würde aber zu einer untragbaren Beschränkung der Polizei in der Aufgabe der Bekämpfung des Verbrechertums führen* Ler Senat vermag sich da-her dieser Auffassung nicht anzuschliessen*
e)	Ler Hinweis der Revision, dass SflBM das Lie-besgut im Stich gelassen hat, wäre nur erheblich, so- * weit das Verhalten der Polizei unter dem Gesichtspunkt der Notwehr zu beurteilen wäre* Las ist aber nicht der Pall, denn die beklagte Stadt stützt die Berechtigung ihrer Beamten für ihr Verhalten nicht
 auf Notwehr (Rettung des Liebesgut.s!), sondern auf ih-
• *
re Pflicht, den flüchtigen Täter festzunehmen. Liese Pflicht besteht aber auch dann, wenn der Täter das Liebesgut im Stich gelassen hat*

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Das Berufungsgericht ist somit ohne Rechtsirrtum
 davon ausgegangen, dass der Polizeibeamte bei Abgabe des verhängnisvollen Schusses seine Amtspflicht nicht verletzt hat. Die Revision war deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung
 beruht auf
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Geiger	Dr.
Dr. Weber
 pagendarm Rietschel
 Dr. Kreft