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BGH · III ZR 280/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 280/01

November 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Dörr, Pauge, Stöhr und Zoll beschlossen: Der Beklagte will eine Besorgnis der Befangenheit daraus ableiten, dass die am Senatsbeschluss vom 1. Dafür bestehen bei der für den Beklagten negativen Prozesskostenhilfeentscheidung der abgelehnten Richter, die - wie im Revisionsverfahren allgemein üblich - ohne nähere Begründung ergangen ist, keiner Anhaltspunkte.

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Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 280/01
vom 19. November 2002 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 durch die
 Richter Dr. Wurm, Dörr, Pauge, Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke wird - seine Zulässigkeit unterstellt - als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte will eine Besorgnis der Befangenheit daraus ableiten, dass die am Senatsbeschluss vom 1. August 2002 mitwirkenden Richter die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung entgegen der Vorinstanz verneint hätten. Entscheidungen eines Richters im Laufe eines Verfahrens geben der Partei jedoch grundsätzlich nicht das Recht, diesen für das weitere Verfahren abzulehnen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 42 Rdnr. 28 m.w.N.). Dafür bestehen bei der für den Beklagten negativen Prozesskostenhilfeentscheidung der abgelehnten Richter, die - wie im Revisionsverfahren allgemein üblich - ohne nähere Begründung ergangen ist, keiner Anhaltspunkte.
Stöhr
 Zoll
Wurm
 Dörr
Pauge