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BGH · III ZR 279/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 279/14

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2014 - 4 U 84/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB ist, wie das Berufungsgericht verkannt hat, bereits dann aufzuklären, wenn nicht eine Anwendung des § 1365 BGB nach Familien- oder Güterstand oder dem Notar zuverlässig bekannten Vermögensverhältnissen des Veräußerers von vornherein ausscheidet (BGH, Urteil vom 22. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers - selbständig tragend - mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei dem veräußerten Grund- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 1365 BGB § 544 ZPO
BGBRechtBundesgerichtshofsVorschriftBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 279/14
vom 26. Februar 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2015 durch den
 Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und
 Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2014 - 4 U 84/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwischen der notariellen Pflicht zur Aufklärung über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB einerseits und der notariellen Pflicht zur Stellungnahme und Nachforschung, ob die Vorschrift im konkreten Fall eingreift, zu unterscheiden. Über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB ist, wie das Berufungsgericht verkannt hat, bereits dann aufzuklären, wenn nicht eine Anwendung des § 1365 BGB nach Familien- oder Güterstand oder dem Notar zuverlässig bekannten Vermögensverhältnissen des Veräußerers von vornherein ausscheidet (BGH,
 Urteil vom 22. April 1975 - VI ZR 90/74, BGHZ 64, 246, 248 f).
Dennoch ist eine Zulassung der Revision nicht veranlasst. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers - selbständig tragend - mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei dem veräußerten Grund-
 
stück um das nahezu ganze Vermögen seiner Ehefrau gehandelt habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht eine Haftung des Beklagten verneint.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 190.000 €
Schlick	Herrmann	Hucke
 Tombrink
Remmert
 Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 26.02.2014 -50 261/07 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.07.2014 - 4 L) 84/14 -