Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 28. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. September 1986 - V ZR 72/85 = NJW 1987, 319, 320 zu 2.m.w.Nachw.) Die Beklagte hat die Valuta auf Anweisung des Klägers dem Konto der Rechtsanwälte und Dr. TfH gutgeschrieben. Die später zwischen dem Kläger und den Verkäufern vereinbarte Aufhebung des Grundstückskaufvertrags führte nicht Vergeblich versucht der Kläger, aus dem nachträglichen Verhalten der Beklagten das Gegenteil zu begründen; er meint, die Beklagte habe, als er sich gegenüber der Anmahnung rückständiger Kreditleistungen auf die Aufhebung des Kaufvertrags berufen habe, diesen Einwand in ihrem Schreiben vom 19. Allerdings enthält das Schreiben auch die Mitteilung der Beklagten, nach ihren Informationen solle das Darlehen aus dem Erlös eines anderweitigen Verkaufs einzelner Wohnungen zurückgeführt werden; tatsächlich hat die Beklagte in der Folgezeit dann auch zweimal Verkaufserlösbeträge - offenbar auf Anweisung der Verkäufer und Dr. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger - einem geschäftserfahrenen Kaufmann mit ständiger anwaltlicher Beratung und Vertretung - noch eindeutiger, als es in Juli 1984 geschah, darüber aufzuklären, daß die Aufhebung des Kaufvertrags und die Absicht, Erlösbeträge aus einem anderweitigen Verkauf auf die Darlehensschuld gutzuschreiben, nicht zur Befreiung des Klägers von seiner restlichen Rückzahlungsverpflichtung führte. 4. Ohne Erfolg bleibt die Revision schließlich auch mit ihrer Auffassung, die Grundschuld über 200.000 DM habe das Darlehen allein in Höhe des über die bereits eingetragene Grundschuld von 900.000 DM hinausgehenden Betrages sichern wollen, mit dem Absinken der Darlehenskapitalsschuld auf 791.607 DM entfalle daher auch die persönliche Haftung des Klägers aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 25. Das Berufungsgericht hat die Sicherungsabrede der Parteien in tatrichterlicher Verantwortung dahin ausgelegt, daß beide Grundschulden und damit auch das abstrakte Schuldversprechen des Klägers nebeneinander zur Sicherung der gesamten und einheitlichen Darlehensschuld dienen sollten. Die Beklagte darf daher zur Durchsetzung ihrer restlichen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag auf das titulierte Schuldversprechen des Klägers vom 25.
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 278/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Hans Peter H
Platz 11, Köln 41,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin
gegen
die für Baufinanzierung,
Filia^^derCp|[|j^5iBank , vertreten durch ihre Vorstandsmitg^^ae^Rolf-E. Bj^gJ^Horst Bm|, Ulrich Alfred H^p|pp, Eckart van H{
Hilmar K^^^^/Georg KpB, Ulrich und Herbert Z|
T^^fc-Ring 3 -
Beklagte und Revisionsbeklagte
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 28. September 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. November 1988 - 7 U 68/88 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000 DM
3
Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Zur Abwehr des in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 25. November 1982 titulierten Anspruchs aus § 780 BGB (vgl. BGH Urteil vom 19. September 1986 - V ZR 72/85 = NJW 1987, 319, 320 zu 2. m.w.Nachw.) erhebt die Revision Einwendungen gegen den Darlehensanspruch, dessen Sicherung Grundschuld und abstraktes Schuldversprechen dienen sollten.
1. Der Kläger macht geltend, er habe das Darlehen über
1,1 Millionen DM nicht empfangen i.S. des § 607 BGB: Zu keinem Zeitpunkt habe er die Möglichkeit gehabt, über die Darlehensvaluta zu verfügen; es sei nur zu einem rein bankinternen Umbuchungsvorgang gekommen.
Damit kann die Revision nicht durchdringen. Die Beklagte hat die Valuta auf Anweisung des Klägers dem Konto der Rechtsanwälte und Dr. TfH gutgeschrieben. Dadurch
wurde deren Kaufpreisanspruch gegen den Kläger getilgt; damit war das Geld dem Vermögen des Klägers zugeflossen (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1987 - III ZR 68/87 -zu 1. m.w.Nachw.).
2. Die später zwischen dem Kläger und den Verkäufern vereinbarte Aufhebung des Grundstückskaufvertrags führte nicht
4
zu dem Untergang des Darlehensanspruchs der Beklagten; davon ist das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen.
Vergeblich versucht der Kläger, aus dem nachträglichen Verhalten der Beklagten das Gegenteil zu begründen; er meint, die Beklagte habe, als er sich gegenüber der Anmahnung rückständiger Kreditleistungen auf die Aufhebung des Kaufvertrags berufen habe, diesen Einwand in ihrem Schreiben vom 19. Juli 1984 ausdrücklich akzeptiert. Das zitierte Schreiben rechtfertigt jedoch diese Auffassung nicht. Die Beklagte fordert darin vielmehr ausdrücklich die vollständige Rückführung des Darlehens bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Allerdings enthält das Schreiben auch die Mitteilung der Beklagten, nach ihren Informationen solle das Darlehen aus dem Erlös eines anderweitigen Verkaufs einzelner Wohnungen zurückgeführt werden; tatsächlich hat die Beklagte in der Folgezeit dann auch zweimal Verkaufserlösbeträge - offenbar auf Anweisung der Verkäufer und Dr.
die dem Kläger nach der Aufhebung des Kaufvertrags zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet waren - dem Darlehenskonto des Klägers gutgeschrieben. Daraus läßt sich aber kein Verzicht der Beklagten auf ihren restlichen Darlehensanspruch gegenüber dem Kläger herleiten.
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch Gegenansprüche des Klägers auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsschluß verneint. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger - einem geschäftserfahrenen Kaufmann mit ständiger anwaltlicher Beratung und Vertretung - noch eindeutiger, als es in
5
%
dem unter 2. zitierten Schreiben vom 19. Juli 1984 geschah, darüber aufzuklären, daß die Aufhebung des Kaufvertrags und die Absicht, Erlösbeträge aus einem anderweitigen Verkauf auf die Darlehensschuld gutzuschreiben, nicht zur Befreiung des Klägers von seiner restlichen Rückzahlungsverpflichtung führte.
4. Ohne Erfolg bleibt die Revision schließlich auch mit ihrer Auffassung, die Grundschuld über 200.000 DM habe das Darlehen allein in Höhe des über die bereits eingetragene Grundschuld von 900.000 DM hinausgehenden Betrages sichern wollen, mit dem Absinken der Darlehenskapitalsschuld auf 791.607 DM entfalle daher auch die persönliche Haftung des Klägers aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 25. November 1982. Das Berufungsgericht hat die Sicherungsabrede der Parteien in tatrichterlicher Verantwortung dahin ausgelegt, daß beide Grundschulden und damit auch das abstrakte Schuldversprechen des Klägers nebeneinander zur Sicherung der gesamten und einheitlichen Darlehensschuld dienen sollten. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte darf daher zur Durchsetzung ihrer restlichen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag auf das titulierte
Schuldversprechen des Klägers vom 25. November 1982 zurückgreifen, zu demal ihr eine Vollstreckung aus der Schuldübernahme der in der Grundschuldbestellungsurkunde über 900.000 DM begründeten Verpflichtungen verwehrt wird.
Krohn
Werp
Kroner
Rinne
Halstenberg