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BGH · III ZR 278/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 278/51

Gesetz': DBG § 55; Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamtes für die britische Zone über Gewährung von Straffreiheit vom 3» Juni 1947 (VOB1 BrZ 1947, 68). gnadenweise - verdiente oder doch im Zeitpunkt ihres Ausspruchs vertretbare Strafen gemildert oder erlassen werden, und solche, in denen materielles Unrecht, das durch Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage oder auf Grund formal geltender, aber materiell ungerechter Gesetze zugefügt worden ist, beseitigt wird. In den Fällen der letztgenannten Art hat die Aufhebung des Strafurteils auf Grund § 7 VO über Gewährung von Straffreiheit vom 3. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2» August 1951 wird zurückgewiesen. Februar 1948 beantragte der Kläger die 'Wiederaufnahme des Strafverfahrens mit dem Ziel comer Freisprechung» Das Verfahren wurde nicht durchgeführt» Die Staatsanwaltschaft beim’ Landgericht in DtpHHHHV teilte ihm vielmehr mit Verfügung vom 2. dass’ das Strafurteil gemäss Art I § 1 Abs 1 und 2 in Verbindung mit Art IV § 7 der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Auf den dort am 23» September 1949 eingegangenen Bericht der Beklagten wurde der Kläger durch Bescheid des -Ministers vom' 8. August 1950 erhobenen Klage forderte der Kläger - neben anderen in diesem Rechtszug nicht interessierenden Leistungen - von der Beklagten rückständigen Gehalt für die Zeit von März 1943 bis zu dem 30» April 1945» Vom Marz 1943 bis zu dem September 1944 habe er .nur die Hälfte?® Klägers unter Abänderung des .landgerichtlichen Urteils Kläger für die Zeit von März 1943 bis Ende April 1945 |jj[ 410,24 DM zuerkannt und die Klage in Höhe von 82,19 DM abgewiesen. io Das Oberlandesgericht hat 'festgestellt, dass die zuständige oberste Dienstbehörde, der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, erstmals durch einen Bericht am 23» September 1949 um die vom Kläger beantragte Entscheidung, über die Anerkennung seiner Gehaltsansprüche gebeten worden ist» Innerhalb 6 Monaten, nämlich am S«Mürz 1950? 2. Das Berufungsgericht hat auch.zutreffend angenommen, dass das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom II. a) Die Verurteilung des Klägers war ungerecht« Soweit» er wegen "versuchter Unzucht mit Männern" bestraft wurd||| fehlte es - ohne dass auf andere das Verfahren und die 21 Der Staat, der Rechtsstaat sein will, kann sie nicht durch einen blossen Gnadenakt beseitigen, sondern muss eine restitutio in integrum gewäh-ren, d.h. er muss, soweit überhaupt möglich, nicht nur für die Zukunft, sondern schlechthin die Verurteilung ungeschehen machen: und den Kläger so stellen,- als sei er, wie es von Anfang, an recht gewesen wäre, nicht verurteilt worden. Die. läge ist im wesentlichen keine andere als in den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens. Juni 194-7 muss dieselbe sein, wie im Falle der Aufhebung des Urteils im Wiederaufnahmeverfahren; dies gilt umso mehr als die -Gründe, die zur Aufhebung zwingen, hier noch stärker sind, als in den Fällen eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich ohne weiteres, dass auf den vorliegenden Fall die Regel des §-55 DBG entsprechend anzuwenden ist. Die Verordnung übgriyf^ die Gewährung von Straffreiheit regelt Fälle der einen Ja der anderen Art. In den zuerst genannten Fällen widerstrj%^ tet die Verurteilung nicht den elementaren Prinzipien djll Gerechtigkeit und der Rechtsstaatlichkeit; deshalb steJi|2H es dem Gesetzgeber frei, inwieweit er die Folgen der Vä^Jf teilung gnadenweise beseitigen oder von der Verwirklich. Ganz anders liegen die Dinge, wenn - wie hier: -' die V0 teilung schlechthin und von Anfang an unvereinbar ist;^ den Grundsätzen der Gerechtigkeit, weil entweder ohne; gesetzliche Grundlage bestraft oder aber eine Handlung wie die des Klägers mit Zuchthaus geahndet wird« Hier gebietet die Wiederherstellung des durch das Urteil verletzten Rechts die Beseitigung der Strafe samt aller damit verbundenen Rechtsfolgen. Bas hat er in § 7 der Straffreiheitsverordnung vom 3° Juni 1947 get l'in dem er bestimmte, dass Urteile bestimmter Art von Rechts' vwegen aufgehoben sind, "ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf". Wiedergutmachungsgesetzen) überlassen wollen, in ser allgemeinen Form einer näheren Prüfung nicht standli/M in diesem Zusammenhang bleibt von entscheidender Bede dass das Gesetz unter dem weiten unbestimmten Begriff ädrjw "Gewährung von Straffreiheit" verschiedenartige Tatbe^- Md stände zusammengefasst hat, darunter solche, für die Bedürfnis nach einer besonderen Regelung der Wiedergu -''•Jag machung deshalb nicht besteht, weil der Betroffene schoBf!* Es. ist aber undenkbar, dass.der nach dem Grundgesetz an das Recht gebundene Gesetzgeber, mag er auch eine Begrenzung der Wiedergutmachungsansprüche beabsichtigt haben, die Beseitigung eines offenkundigen Unrechts, das durch einen Akt typisch nationalsozialistischer Strafjustiz zugefügt wurde, aussehliessgn wollte. Bort war der Kläger wegen einer Reihe von Relikten des allgemeinen Strafrechts und zweier militärischer Vergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Gesamtstrafe gemäss § 4 in Verbindung mit § I Absb/ def/,?erohdhung’ Bas ist ein Bä’tbeötänd, be- ob, zügliöh dessen die Gewährungvon Straffreiheit die herkömmliche Bedeutung der gnadenweisen Milderung einer an sich verdienten oder doch unter;dem^Gesichtspunkt der Gerechtigkeit vertretbaren Strafe, hat. Deshalb hat seinerzeit der Senat angenommen, dass die Herabsetzung der Freiheitsstrafe keine unmittelbaren Auswirkungen auf die, beam-;, fenrechtlicheh" Verhältnisse des Klägers hat, dass es viel- ; mehr zur Wie der begründ ung Von Versorg ungsansprücheri aus dem früheren 'Beamtenverhältnis eines besonderen Gnadenaktes des zuständigen Dienstherrn gemäss § 54 DBG bedarf.Aus dem genannten Urteil kann demnach für die Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren nichts entnommen werden.

Zitierte Normen: § 173 StGB § 97 ZPO
VerordnungStraffreiheitGesetzFallKläger

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerke Für die Amtliche Sammlung.
Gesetz': DBG § 55; Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamtes für die britische Zone über Gewährung von Straffreiheit vom 3» Juni 1947 (VOB1 BrZ 1947, 68).
Rechtssatz;
Die VO über Gewährung von Straffreiheit.vom 3< Juni 1947 regelt Fälle., in denen -. gnadenweise - verdiente oder doch im Zeitpunkt ihres Ausspruchs vertretbare Strafen gemildert oder erlassen werden, und solche, in denen materielles Unrecht, das durch Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage oder auf Grund formal geltender, aber materiell ungerechter Gesetze zugefügt worden ist, beseitigt wird.
In den Fällen der letztgenannten Art hat die Aufhebung des Strafurteils auf Grund § 7 VO über Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 dieselbe Wirkung wie die Aufhebung des Urteils im Wiederaufnahmeverfahren. § 55 DBG ist auf solche Falle entsprechend anzuwenden (Einschränkung gegenüber dem ' Urteil, des Senats in BGBZ 326).
Aktenzeichen; III ZR 278/51 Urteil des BGH vom 21.Mai 1953
OlG Düsseldorf LG Düsseldorf

III ZR 278/51
Verkündet am 21«Mai 1953 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle .
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde NHUBk vertreten durch den Rat der Stadt,
 Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Pr özesabevolImächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den ehemaligen Polizeihauptwachtmeister Peter Am de Kf
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungs-fciäger und Revisionsbeklägtehjvlfll
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt fHi ...
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Br» Meiss, Br. Pagendarm, Prof.Br.Geiger, Br. Kreft und Br. Wo1any
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2» August 1951 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war seit 1921 Polizeibeamter im Dienste der Beklagten., Im April 1943 wurde er festgenomraen und durch Urteil des SS- und Polizeigerichts II ;in DMHHHHH vom 17. 'Februar 1944 wegen: versuchter Unzucht mit Männern in Tateinheit mit verbotenem Umgang mit Kriegsgefangenen zu vier : Jahren.,: Zuchthaus verurteilt .• Einen Teil .der,:Strafe hat er bis zu dem Frühjahr 1945 im Konzentrationslager verbüsst.
Am 18. Februar 1948 beantragte der Kläger die 'Wiederaufnahme des Strafverfahrens mit dem Ziel comer Freisprechung» Das Verfahren wurde nicht durchgeführt» Die Staatsanwaltschaft beim’ Landgericht in DtpHHHHV teilte ihm vielmehr mit Verfügung vom 2. .Juli 1948 mit? dass’ das Strafurteil gemäss Art I § 1 Abs 1 und 2 in Verbindung mit Art IV § 7 der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (V0B1 BrZ S 68) aufgehoben und die Tilgung der Strafe im Strafregister und. in den polizeilichen Listen angeordnet worden sei.
Der Kläger hat daraufhin der Beklagten gegenüber Ansprüche aus seinem früheren Beamtenverhältnis geltend gemacht» Diese hat dazu die Entscheidung des Innenministers von Nordrhein-Westfalen herbeigeführt. Auf den dort am 23» September 1949 eingegangenen Bericht der Beklagten wurde der Kläger durch Bescheid des -Ministers vom' 8. März 1950 abschlägig beschieden»
Mit der am 19. August 1950 erhobenen Klage forderte der Kläger - neben anderen in diesem Rechtszug nicht interessierenden Leistungen - von der Beklagten rückständigen Gehalt für die Zeit von März 1943 bis zu dem 30» April 1945» Vom
 Marz 1943 bis zu dem September 1944 habe er .nur die Hälfte?® des ihm zustehenden Monatsgehalts von 305 RM und von Oktober 1944 bis Ende April 1945 habe er überhaupt kein||||
'Bezüge erhalten. Danach errechne ‘sich ein Rückstand vöri|g|| 19 x 152,50 RM plus 10 x 305 RM = 5947,50 RM oder 594,75|L DM nebst 4 c/o Zinsen seit dem 1. April 1944.
Das Landgericht hat durch Teilurteil von diesem Anh|p spruch einen unstreitigen Teil von 288,41 DM für die Zei: von März 1943 bis 31- Dezember 1944 zugesprochen, einen weiteren streitigen Teilbetrag von 102,32 DM für denselb. Zeitraum unentschieden gelassen und 204,02 DM für die Zejf von Januar bis April 1945 sowie den Zinsanspruch abgewie
 Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegtelB
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rufung zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des]! Klägers unter Abänderung des .landgerichtlichen Urteils Kläger für die Zeit von März 1943 bis Ende April 1945 |jj[ 410,24 DM zuerkannt und die Klage in Höhe von 82,19 DM abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die unter Aufhebung und entsprechender Abänderung der Urteile erster und zweiter Instanz völlige^ Abweisung der Klage begehrt. Der Kläger hat gebeten, die Revision zu demckzuweisen.
Ent sche idjjmgs gründe
 Die prozessualen Rügen der Beklagten-greifen nicht] durch:
io Das Oberlandesgericht hat 'festgestellt, dass die zuständige oberste Dienstbehörde, der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, erstmals durch einen Bericht am 23» September 1949 um die vom Kläger beantragte Entscheidung, über die Anerkennung seiner Gehaltsansprüche gebeten worden ist» Innerhalb 6 Monaten, nämlich am S«Mürz 1950? hat das'Ministerium die Ansprüche des Klägers abgelehnt» Innerhalb weiterer 6 Monate, nämlich am 19« August 1950, hat der Kläger den1'Rechtsweg 'beschritten. Die Voraussetzungen des § 143 Abs 1 DBG sind demnach erfüllt.
2. Das Berufungsgericht hat auch.zutreffend angenommen, dass das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom II. Mai 1951 (BGBl I S 291] den Rechtsweg in dieser Sache nicht ausschliesst, weil der Kläger nicht zu dem von diesem Gesetz erfassten Personenkreis gehört. Einen Wiedergutmachungsanspruch nach diesem Gesetz haben nur diejenigen Beamten, die "durch nationalsozialistische Verfolgungs- und Unterdrückungsmassnahmen wegen ihrer politischen Überzeugung oder aus_ Gründen^ der Rasse , d_es Glaju-bens oder_ der_ Weltanschauung gcschädigt_ worden sind" (§ 1),
Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts,
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dem alle Gewaltunterworfenen gleichermassen ausgesetzt waren, ist im Gesetz vom 11. Mai 1951 nicht geregelte Der Kläger wurde nicht "wegen seiner politischen Überzeugung", d.h. als Anhänger einer vom Nationalsozialismus bekämpften politischen Überzeugung, verfolgt und bestraft. Er hat vielmehr Vorschriften und Anordnungen zuwider gehandelt, die ihrem Wortlaut und Sinn nach ohne Rücksicht auf die politische Überzeugung des Täters anzuwenden waren und angewandt wurden und auch ihrer Gesamttendenz nach nicht wie die in '§ 6 des genannten Gesetzes der Bekämpfung und
 Unterdrückung von Angehörigen einer bestimmten Rasse, Religion, Weltanschauung oder politischen Überzeugung dienen sollten«
3« Andere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage oder des Rechtsmittels sind weder erhoben noch ersieht lieh.
Die Revision der Beklagten ist auch unbegründet
a)	Die Verurteilung des Klägers war ungerecht« Soweit» er wegen "versuchter Unzucht mit Männern" bestraft wurd||| fehlte es - ohne dass auf andere das Verfahren und die 21
weiswürdigung in jenem Strafprozess betreffende Bedenke»
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 einzugehen ist - an einer Strafvorschrift, die der Kläggj verletzt hat« Ein Geheimerlass Hitlers - er hatte die Todesstrafe für Unzucht mit Männern gefordert - hatte |||| damals nicht die Kraft einer Strafnorm, d.h« eines von jdg Strafgerichten anzuwendenden allgemein verbindlichen G3aa seizes« § 173 StGB - der Tatbestand eines Vergehen^ -sieht die Strafbarkeit des Versuchs nicht ausdrücklich^^ der Versuch war deshalb nicht strafbar (§ 43 Abs 2-StG3|M
Soweit der.Kläger wegen "Umgang mit Kriegsgefangenen" mit Zuchthaus bestraft wurde, handelte es sich.um eine typisch nationalsozialistische Bestrafung. Für sein Verhalten - der Kläger unterhielt sich gelegentlich mit einem fanzösischen Kriegsgefangenen, steckte ihm einmal einige Äpfel und ein anderes Mal eine Packung Zigaretten zu - wurde eine exorbitant hohe Freiheitsstrafe ausgesprochen. Ein solches Verhalten war "allein nach nationalsozialistischer Auffassung" auf diese Weise•strafbar.
b)	Die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers stellt demnach eine offenkundige Verletzung des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit dar. Der Staat, der Rechtsstaat sein will, kann sie nicht durch einen blossen Gnadenakt beseitigen, sondern muss eine restitutio in integrum gewäh-ren, d.h. er muss, soweit überhaupt möglich, nicht nur für die Zukunft, sondern schlechthin die Verurteilung ungeschehen machen: und den Kläger so stellen,- als sei er, wie es von Anfang, an recht gewesen wäre, nicht verurteilt worden. Die. läge ist im wesentlichen keine andere als
 in den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Wirkung der "Aufhebung" des Urteils durch die Verordnung vom 3. Juni 194-7 muss dieselbe sein, wie im Falle der Aufhebung des Urteils im Wiederaufnahmeverfahren; dies gilt umso mehr als die -Gründe, die zur Aufhebung zwingen, hier noch stärker sind, als in den Fällen eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich ohne weiteres, dass auf den vorliegenden Fall die Regel des §-55 DBG entsprechend anzuwenden ist.
c)	Wortlaut und Gesamtinhalt der Verordnung vom 3» Juni 1947 stehen einer Auslegung, ‘die den unter b) dargelegten Rechtsgrundsätzen entspricht, nicht entgegen. In Überschrift
 und Text der. Verordnung ist in Anlehnung an frühere gJIMw setze der Ausdruck "Gewährung von Straffreiheit" verwende Daraus kann ebensowenig wie aus der Präambel der Verordi$m§| der Schluss gezogen werden, dass Inhalt und Bedeutung d in dieser Verordnung enthaltenen staatlichen Willensäusseliffl dieselben sind, wie in den früheren sog. Straffreiheitsl|^H setzen; denn -"Straffreiheit" kann aus den verschiedenstfS^M Gründen gewährt und mit ganz verschiedenen Wirkungen ausl^pH gestattet werden aus,
 Es macht einen wesentlichen Unterschied^;^ ob Straffreiheit gewährt wird, um verdiente Strafe 1111
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mildern ("Gnade vor Recht") und eine aus politischen vrüSM den erwünschte Befriedung Iherbeizuführen, ob sie gewährt/IMi wird, weil sich die Verhältnisse (die Gefahrenlage ) r <’ j ;	1
.die Strafdrohung und Bestrafung gerechtfertigt hatten, zwischen geändert haben, ob sie gewährt wird, weil sich^""""™ die allgemeine Anschauung über die Strafwürdigkeit Handlung gewandelt hat, oder ob sie gewährt wird, weil™ der Strafdrohung und der Bestrafung von Anfang an der schwere Makel des Unrechts anhaftete. Die Verordnung übgriyf^ die Gewährung von Straffreiheit regelt Fälle der einen Ja der anderen Art. In den zuerst genannten Fällen widerstrj%^ tet die Verurteilung nicht den elementaren Prinzipien djll Gerechtigkeit und der Rechtsstaatlichkeit; deshalb steJi|2H es dem Gesetzgeber frei, inwieweit er die Folgen der Vä^Jf
 teilung gnadenweise beseitigen oder von der Verwirklich.
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seines Strafanspruchs absehen will; in diesen Fällen i|
es deshalb auch gerechtfertigt, Zweifel bei der Auslegufffj
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des Straffreiheitsgesetzes vom 3« Juni 194-7 durch Heran Ziehung der Grundsätze zu beheben,.die für die Anwendi früherer "normaler" Straffreiheitsgesetze anerkannt si|
Ganz anders liegen die Dinge, wenn - wie hier: -' die V0 teilung schlechthin und von Anfang an unvereinbar ist;^ den Grundsätzen der Gerechtigkeit, weil entweder ohne;
gesetzliche Grundlage bestraft oder aber eine Handlung wie die des Klägers mit Zuchthaus geahndet wird« Hier gebietet die Wiederherstellung des durch das Urteil verletzten Rechts die Beseitigung der Strafe samt aller damit verbundenen Rechtsfolgen. Bas ist kein Gnadenakt, der in das Ermessen des Staates gestellt ist, sondern ein Akt zwingenden'Rechts. Fälle dieser Art können nicht nach ; d©ii ■ Sr uh	a Gnadenrech , insbesondere ni cht nach
 den Anwendungsregeln für normale Straffreiheitsgesetze beurteilt werden; sie stehen vielmehr dem Tatbestand gleich, für den der Rechtsbehelf des Wiederaufnahmeverfahrens gegeben ist. Die Grundsätze dieses Verfahrens sind hier als angemessen zur Auslegung der Bedeutung und Tragweite der gewährten Straffreiheit heranzuziehen. Von solcher materiel ler Betrachtungsweise her gewinnt die Formulierung des § 7 ::VS* traf er kenn triisse ... sind durch' diese Verordnung aufge^ hoben ...11 . ihre besondere Bedeutung. Sie sind in diesen Fal len schlechthin beseitigt, als ob sie nie ergangen’ wären.
d)	Es wäre nur ein formaler Einwand, wenn man darauf abheben wollte, dass zur Beseitigung von materiell unrichtigen und ungerechten rechtskräftigen Urteilen nur der Weg des förmlichen Wiederaufnahmeverfahrens gegeben sei. Der Gesetzgeber kann, wenn die zu regelnden Verhältnisse ein-. deutig und klar genug liegen, auch unmittelbar durch Gesetz das Ziel herbeiführen, das sonst üblicherweise im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen ist. Bas hat er in § 7 der Straffreiheitsverordnung vom 3° Juni 1947 get l'in dem er bestimmte, dass Urteile bestimmter Art von Rechts' vwegen aufgehoben sind, "ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf".

e)	IDie Präge, ob der Gesetzgeber - das Zentral jus 'Sami,'5»
für die Britische Zone - kompetent war, in das Bec,
 einzugreifen, und zu bestimmen', dass die Gewährung vonJaHH
Straffreiheit zu dem Wiederauflebender 'erloschenen lunonteifHa!
' ■ ■ ■ : ' ' v rechtlichen Ansprüche des Begünstigten führt, ist faisot
 gestellt: denn-die Verordnung enthält keine Regelung
 beämtenrechilichen Verhältnisse und braucht sie ■	:•>;
enthalten. Es handelt sich nur darum, aus einer Vorsc
 die dem Bereich des materiellen Strafrechts angehört,
 Folgerung zu ziehen, die für die Auslegung des unverändert^
gebliebenen geltenden Beamtenrechts, hier der §§ 53, 5$Wm
 von Bedeutung ist.
f)	Schliesslich hält auch der Einwand, die Straffrei-t^Sg heitsverordnung vom 3. Juni 1947 habe nur das Urteil u® I die strafrechtlichen und strafprozessualen Wirkungen ( mBS Löschung im Strafregister) beseitigen, die vollständig^.- ; j materielle Wiedergutmachung aber besonderen Gesetzen •(Iffin'Vj sog. Wiedergutmachungsgesetzen) überlassen wollen, in ser allgemeinen Form einer näheren Prüfung nicht standli/M in diesem Zusammenhang bleibt von entscheidender Bede dass das Gesetz unter dem weiten unbestimmten Begriff ädrjw "Gewährung von Straffreiheit" verschiedenartige Tatbe^- Md stände zusammengefasst hat, darunter solche, für die Bedürfnis nach einer besonderen Regelung der Wiedergu -''•Jag machung deshalb nicht besteht, weil der Betroffene schoBf!* auf Grund des Straffreiheitsgesetzes und der allgemeiueh^Ä Rechtsvorschriften die vollständige Beseitigung des d ungerechte Behandlung erlittenen Schadens erlangen ka •tiirTw Im übrigen sind in den Wiedergutmachungsgesetzen, insoe'slfiS dere im Gesetz vom 11. Mai 1951, die Voraussetzungen -Wiedergutmachungsanspruchs so formuliert, dass nicht Fälle einer Schädigung durch, nationalsozialistisches recht nach diesen Gesetzen ausgeglichen werden könnenjM^j
besondere -wird ein Pall der hier vorliegenden Art vom Wie-dergutmachüngsgesetz vom 11. Mai 1951 nicht erfasst (vgl oben I 2). Es. ist aber undenkbar, dass.der nach dem Grundgesetz an das Recht gebundene Gesetzgeber, mag er auch eine Begrenzung der Wiedergutmachungsansprüche beabsichtigt haben, die Beseitigung eines offenkundigen Unrechts, das durch einen Akt typisch nationalsozialistischer Strafjustiz zugefügt wurde, aussehliessgn wollte.
g)	Der in III ZE 150/50' vom erkennenden Senat mit Urteil vom 31. März 1952 entschiedene Fall (BGHZ 5. 326) lag anders als der gegenwärtige. Bort war der Kläger wegen einer Reihe von Relikten des allgemeinen Strafrechts und zweier militärischer Vergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Gesamtstrafe gemäss § 4 in Verbindung mit § I Absb/ def/,?erohdhung’ vom -3 . Juni 1947 durch" Gerichtsbeschluss herabgesetzt werden. Bas ist ein Bä’tbeötänd, be- ob, zügliöh dessen die Gewährungvon Straffreiheit die herkömmliche Bedeutung der gnadenweisen Milderung einer an sich verdienten oder doch unter;dem^Gesichtspunkt der Gerechtigkeit vertretbaren Strafe, hat. Deshalb hat seinerzeit der Senat angenommen, dass die Herabsetzung der Freiheitsstrafe keine unmittelbaren Auswirkungen auf die, beam-;, fenrechtlicheh" Verhältnisse des Klägers hat, dass es viel- ; mehr zur Wie der begründ ung Von Versorg ungsansprücheri aus dem früheren 'Beamtenverhältnis eines besonderen Gnadenaktes des zuständigen Dienstherrn gemäss § 54 DBG bedarf.
Aus dem genannten Urteil kann demnach für die Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren nichts entnommen werden.
2. Rach alledem hat dervKlager mit der Aufhebung des Ur-

- .11
17. Pebruar 1944 in Anwendung des in § 55 DBG- enthaltenen Rechtsgedankens - jedenfalls bis Ende April 1945 - Anspruch auf diejenigen Ansprüche, die er erhal~f||5 ten hätte, wenn jenes Urteil nicht ergangen wäre.
34 Die Begründung des oberlandesgerichtlichen Urteils	j
im .übrigen ist von der .Revision nicht angegriffen. Sie'lfÄ lässt einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen.
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Die Revision der Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Meiß	Dr.	Pagendarm	Dr.	Geiger
 Br. Kreft	Bundesrichter' Dr. Wol?
ist beurlaubt und an Unterschrift verbinder
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