______ sSHHV TflHBHB-Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dietrich D| Dr. Rolf und Hubert Graf von T( Mai 1997 durch die Richter Dr. Werp, Streck, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Das im wesentlichen tatrichterlich aufgrund der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme gefundene Prozeßergebnis ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte den Klägern zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, weil die Kläger - jedenfalls im vorliegenden Einzelfall - in den Schutzbereich des von der Beklagten mit der Gesellschaft abgeschlossenen Prüfungsvertrages einbezogen seien, wie das Berufungsgericht angenomen hat (vgl. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand zwischen den Parteien aufgrund eines der Beklagten von den Klägern im eigenen Namen erteilten Auftrags (§ 675 BGB) im Hinblick auf die beabsichtigte Veräußerung der Geschäftsanteile ein Beratungsverhältnis, für dessen nicht ordnungsgemäße Erfüllung die Beklagte den Klägern einzustehen hat. Den von der Beklagten erhobenen Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus Beweisgründen verworfen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 277/95 vom 28. Mai 1997 in dem Rechtsstreit ______ sSHHV TflHBHB-Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dietrich D| Dr. Rolf und Hubert Graf von T( ttraße1 Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen 1. Joachim GflMreg 2 . Roland tstraße Kläger und Revisionsbeklagte, und - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. Streithelferin der Kläger: Firma S^HVund vertreten durch den Bfll^^^HKtraße Handels-GmbH, schäftsführer Roland F| W( - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: und Kollegen, if Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Mai 1997 durch die Richter Dr. Werp, Streck, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 1995 - 12 U 57/94 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 445.713,00 DM Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Oberlandesgericht (dessen Urteil in WPK-Mitt. 1995, 222 m. Anm. Siebert WPK-Mitt. 1996, 235 und in Stbg 1996, 459 veröffentlicht ist) hat der Klage im zuerkannten Umfang im Ergebnis ohne Rechtsirrtum stattgegeben. Das im wesentlichen tatrichterlich aufgrund der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme gefundene Prozeßergebnis ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 3 Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte den Klägern zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, weil die Kläger - jedenfalls im vorliegenden Einzelfall - in den Schutzbereich des von der Beklagten mit der Gesellschaft abgeschlossenen Prüfungsvertrages einbezogen seien, wie das Berufungsgericht angenomen hat (vgl. dazu auch Ebke, Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der wirtschaftsprüfenden, steuer-und rechtsberatenden Berufe im internationalen Vergleich, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, H. 223, 1996, S. 23 ff, insbes. auch S. 28/29). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand zwischen den Parteien aufgrund eines der Beklagten von den Klägern im eigenen Namen erteilten Auftrags (§ 675 BGB) im Hinblick auf die beabsichtigte Veräußerung der Geschäftsanteile ein Beratungsverhältnis, für dessen nicht ordnungsgemäße Erfüllung die Beklagte den Klägern einzustehen hat. Von einem den Klägern aufgrund dieser Pflichtverletzung entstandenen Schaden in Höhe von 445.713 DM ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen. Den von der Beklagten erhobenen Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus Beweisgründen verworfen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei- fend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (S 565 a ZPO). Werp Dörr Streck Ambrosius Schlick