Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und die Richterin Dr. Deppert am 25. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . BGB vorliege und es jedenfalls an der nach § 761 BGB erforderlichen Schriftform fehle, oder ob die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen durchgreifen . Der Kläger hat geltend gemacht, die 1984 vereinbarten streitigen Zahlungen, die er als schriftlich versprochene Leibrente ansieht, seien als Ausgleich der Nachteile gedacht gewesen, die er in der Vergangenheit, nämlich im Zusammenhang mit dem 1981 erfolgten Konkurs seines Verlages, erlitten habe, dessen Betrieb die Beklagte praktisch fortführe. Einen Zusammenhang der vereinbarten Zahlungen mit einer vom Kläger noch zu erbringenden Tätigkeit als freier Mitarbeiter der Beklagten hat der Kläger in Abrede gestellt; auch die Revision nimmt eine solche Verbindung nicht an. Ein unentgeltliches Leibrentenversprechen bedarf aber nicht nur der Schi'iftform des § 761 BGB, sondern nach § 518 BGB notarieller Beurkundung (allg. Eine Heilung dieses Formmangels (§ 518 Abs. 2 BGB) ist hinsichtlich der mit der Klage verlangten (Teil-)Beträge nicht eingetreten.
BUNDESGERICHTSHOF by III* ZR 277/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Dipl.-Kfm. GerdE^HÄ^^ M^HRstraße f Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. und F. gegen die Firma ERRR^M-T^R-Verlag GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Kar^^FÄRÄund Richard W0|[|K-DRm-Straße 2 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt RjHHHiHHHHRl - WII 2 f—/ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und die Richterin Dr. Deppert am 25. Oktober 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1988 - 15 U 172/87 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Streitwert: 136.800 DM 7 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Es kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, daß im Streitfall kein Leibrentenversprechen i.S. der §§ 759 ff. BGB vorliege und es jedenfalls an der nach § 761 BGB erforderlichen Schriftform fehle, oder ob die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen durchgreifen . Der Klageanspruch ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil es an der hier - unbeschadet des § 761 BGB - vorgeschriebenen Form des § 518 BGB fehlt. Der Kläger hat geltend gemacht, die 1984 vereinbarten streitigen Zahlungen, die er als schriftlich versprochene Leibrente ansieht, seien als Ausgleich der Nachteile gedacht gewesen, die er in der Vergangenheit, nämlich im Zusammenhang mit dem 1981 erfolgten Konkurs seines Verlages, erlitten habe, dessen Betrieb die Beklagte praktisch fortführe. Ein solches Versprechen bedarf als sog. belohnende (remuneratorische) Schenkung der notariellen Beurkundung (vgl. BGH Urteil vom 11. November 1981 - IVa ZR 182/80 = BGHWarn 1981 Nr. 322 = NJW 1982, 436). Einen Zusammenhang der vereinbarten Zahlungen mit einer vom Kläger noch zu erbringenden Tätigkeit als freier Mitarbeiter der Beklagten hat der Kläger in Abrede gestellt; auch die Revision nimmt eine solche Verbindung nicht an. Ein unentgeltliches Leibrentenversprechen bedarf aber nicht nur der Schi'iftform des § 761 BGB, sondern nach § 518 BGB notarieller Beurkundung (allg. M.; s. Palandt/Thomas BGB 49. Aufl. § 759 Anm. 1 b, § 761 Anm. 1; MünchKomm/Pecher BGB 2. Aufl. § 761 Rn. 2; BGB-RGRK/v. Gamm 12. Aufl. § 761 Rn. 5; Staudinger/Amann BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 759-761 Rn. 38, § 761 Rn. 5, 7; Erman/Seiler BGB 8. Aufl. § 761 Rn. 1). Diese Form ist vorliegend nicht gewahrt. Eine Heilung dieses Formmangels (§ 518 Abs. 2 BGB) ist hinsichtlich der mit der Klage verlangten (Teil-)Beträge nicht eingetreten. Krohn Engelhardt Werp Rinne Deppert