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BGH · Ill ZE 277/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZE 277/53

Da die Beklagte die Bezahlung von Versorgungsbezügen ablehnt, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu.verurteilen, an ihn Versorgungsbezüge zu bezahlen und zwar 1 000 DM als Teilbetrag für die Zeit vom 1« September 1946 bis 31® August 1949 und 1 000 DM als Teilbetrag für die Zeit vom 1« September 1949 an« Er hat vorgetragen, er befinde sich ab 28« August 1946 infolge Ablaufes seiner Dienstzeit im Buhestand, eine Aberkennung seines Buhegehalts durch den Berufungsausschuß sei nicht zulässig gewesen« Entscheidungsgründes Soweit der Kläger Ansprüche für die Zeit vor dem 31« August 1949 geltend macht, erscheint es zweifelhaft, ob er vor diesem Zeitpunkt überhaupt schon Ruhestandsbeamter war, wie dies von dem Berufungsgericht angenommen wird« Seine 12-jähri-ge Amtszeit war zwar am 2?o August 1946 abgelaufen gewesen« Nach § 1 Ziff 1 der Verordnung vom 17o Februar 1943 (RGBl I, 100) ist sie aber als bis auf weiteres verlängert anzusehen, sofern nicht die Amtszeit nach § 1 Ziff 3 aaO von der Dienstbehörde für beendet erklärt worden ist« Eine ausdrückliche Erklärung ist in dieser Richtung nicht ergangen, möglicherweise kann sie aber in dem Umstand gesehen werden, daß der Kläger nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft und Internierung nicht wieder verwendet worden ist« Doch kann diese Präge auf sich beruhen, da dem Kläger für die Zeit bis zu dem 31 o August 1949 weder als aktivem Beamten noch als Ruhestands-beamten ein Anspruch auf Bezüge zustehen würde« «—• Mt Io Wird davon ausgegangen, daß der Kläger nach § 1 Ziff 1 der Verordnung vom 17c Februar 1943 während jener Zeit noch aktiver Beamter war, so fällt er unter den Fersonenkreis des Art 131 GrundG, weil er am 8c Mai 1945 im öffentlichen Bienst stand und in jener Zeit nicht wieder verwendet worden ist. 2c Aber auch als Ruhestandsbeamter hat der Kläger für die Zeit bis zu seiner Entnazifizierung, also bis zu dem 31» August 1949? Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein solcher Anspruch durch die Verordnung über die politische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vom 28® Juni 1948 (GVB1 NRhWf S 127) bereits gewährt worden ist, kann nicht gefolgt werden<> Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 2„ Juni 1955 « xxj ZR 27/54 - entschieden hat, enthält diese Verord- nung nicht eine positive Bestätigung und Gewährung von Ruhe-gehaltsansprüchen, sondern sie geht vielmehr davon aus, daß vor der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung durch den Pensionsprüfungsau.sschuß dem Versorgungsberechtigten grundsäta lieh ein Anspruch auf Versorgungsbezüge jedenfalls dann nicht zusteht, wenn ihre Zahlung eingestellt isto Daran hat sich auch durch § 7 der 1 ° Sparverordnung nicht! 5 der 1« SparVO« Die daraus sich ergebenden Ansprüche des Klä~| gers werden durch diese Bestimmung aber ebenfalls nicht ohne weiteres gewährt, sondern sind von seiner Kategorisierung abhängig o Erst durch diese ist überhaupt eine Grundlage für die Entscheidung, ob und was der Kläger zu erhalten hat, gegeben. Spätestens mit dem Erlaß der Entscheidung des Berufungsausschusses vom 29« August 1949 ist das Zeitbeamtenverhältnis des Klägers jedenfalls als beendet anzusehen, weil damit keine Möglichkeit mehr bestand, den Kläger weiter in seiner Stellung als Oberbürgermeister zu beschäftigen0 Dieser Pall muß daher geradeso wie der in § 1 Ziff 3 der Verordnung vom 17o Februar 1943 geregelte Fall behandelt werden, daß die Dienstbehörde das Amtsverhältnis für beendet erklärt0 Versorgungsansprü-che aus seiner Stellung als Oberbürgermeister kann der Kläger auch für die Zeit nach seiner Kategorisierung nicht geltend machen; dem steht die Entscheidung des Berufungsausschusses entgegen, wonach der Kläger aus seinem Amt als Oberbürgermeister unter Fortfall jeden Pensionsanspruchs entfernt bleiben solle« 10 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Entscheidung des Berufungsausschusses nur insoweit wirksam sei, als der Kläger in Stufe IV eingestuft und ihm gewisse Beruf sbeschränkungen auf erlegt worden seien«, Für eine völlige Entziehung des Ruhegehalts sei keine gesetzliche Handhabe vorhanden gewesen, deshalb sei diese unzulässig und die Entscheidung des Berufungsausschusses insoweit nichtig gewesen« sam zu betrachten, so ist sie auch für die Dienstbehörden und für die Gerichte bindend und auf jeden Fall zu beachten0 Daraus folgt, daß die Ernennung des Klägers zu dem Oberbürgermeister unberücksichtigt bleiben muß mit der Folge, daß ihm auch für die ab U September 1949 Ruhegehaltsansprüche aus einem Amt als Oberbürgermeister nicht zustehen0 Der Antrag des Klägers auf Zahlung von je 1000 Mark als Teilbetrag für die Zeit vom 10 September 1946 bis 31o August 1949 und ab Io September 1949 ist dahin aufzufassen, daß der Kläger diese Beträge jeweils für die ersten Monate und, soweit er damit nicht durchdringt, jeweils für die weiteren Monate dieser Zeitabschnitte begehrte Das bedeutet, daß sich die Abweisung der Klage- auf die Ansprüche des Klägers für die gesamten Zeitabschnitte vom 10 September 1946 bis 31® August

BeamteZeitErnennungAnspruchOberbürgermeisterKläger

Volltext der Entscheidung

Ill ZE 277/53

Verkündet am 14o Juli 1955 jodas? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle©
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt Dt
 vertreten durch den Rat der Stadt
 Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr»4f|^^~-
egen.
den Oberbürgermeister ioRo* Rechtsanwalt Dr„Willi B K^lf^pstrasse
 Kläger und Revisionsbeklagten* - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27c Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Drc Pagendarm* Rietschel, Dr„ Kreft,
 Brc Wolany und Br. Hußla
i
für Recht erkannts
 Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil der 7© Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 12o November 1953 aufgehoben,,
Die Klage wird abgewiesen©
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu.trageno
 Von Rechts wegen
p.
2
Tatbestands
 Der am 3* Juli 1900 geborene Klager war von 1925 bis 1927 und seit 1931 Mitglied, der NSDAP und Mitglied der SA«.
Mit Wirkung vom 28* August 1934 wurde er von der Beklagten auf die Dauer von 12 Jahren zu dem Oberbürgermeister der Beklagten in der Besoldungsgruppe B 5 ernannt0 Nach seiner nach dem Zusammenbruch erfolgten Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft und Internierung war er nicht mehr als Oberbürgermeister tätig«
Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Kläger durch die Entscheidung des Entnazifizierungs-Berufungsausschusses D^^-
vom 29o August 1949 in die Kategorie.IV eingestuft mit der Maßgabe«, ’’daß er aus seinem Beruf als Oberbürgermeister unter Portfall jeden Pensionsanspruches entfernt bleibt”; ausserdem wurden ihm gewisse Berufsbeschränkungen auferlegtc Diese Einreihung wurde von dem Sonderbeauftragten mit Schreiben vom 240 September 1949 bestätigt«
Da die Beklagte die Bezahlung von Versorgungsbezügen ablehnt, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu.verurteilen, an ihn Versorgungsbezüge zu bezahlen und zwar 1 000 DM als Teilbetrag für die Zeit vom 1« September 1946 bis 31® August 1949 und 1 000 DM als Teilbetrag für die Zeit vom 1« September 1949 an« Er hat vorgetragen, er befinde sich ab 28« August 1946 infolge Ablaufes seiner Dienstzeit im Buhestand, eine Aberkennung seines Buhegehalts durch den Berufungsausschuß sei nicht zulässig gewesen«
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage, Sie ist der Auffassung, dem Kläger stünde auf Grund der Entscheidung
i-
des Berufungsausschusses kein Anspruch auf Versorgung zu«
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange statt-gegeben«
Mit der im Einverständnis mit dem Kläger eingelegten Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründes
 Soweit der Kläger Ansprüche für die Zeit vor dem 31« August 1949 geltend macht, erscheint es zweifelhaft, ob er vor diesem Zeitpunkt überhaupt schon Ruhestandsbeamter war, wie dies von dem Berufungsgericht angenommen wird« Seine 12-jähri-ge Amtszeit war zwar am 2?o August 1946 abgelaufen gewesen« Nach § 1 Ziff 1 der Verordnung vom 17o Februar 1943 (RGBl I, 100) ist sie aber als bis auf weiteres verlängert anzusehen, sofern nicht die Amtszeit nach § 1 Ziff 3 aaO von der Dienstbehörde für beendet erklärt worden ist« Eine ausdrückliche Erklärung ist in dieser Richtung nicht ergangen, möglicherweise kann sie aber in dem Umstand gesehen werden, daß der Kläger nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft und Internierung nicht wieder verwendet worden ist« Doch kann diese Präge auf sich beruhen, da dem Kläger für die Zeit bis zu dem 31 o August 1949 weder als aktivem Beamten noch als Ruhestands-beamten ein Anspruch auf Bezüge zustehen würde«
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 Io Wird davon ausgegangen, daß der Kläger nach § 1 Ziff 1 der Verordnung vom 17c Februar 1943 während jener Zeit noch aktiver Beamter war, so fällt er unter den Fersonenkreis des Art 131 GrundG, weil er am 8c Mai 1945 im öffentlichen Bienst stand und in jener Zeit nicht wieder verwendet worden ist. Seine für die Zeit bis zu dem 31* August 1949 geltend gemach ten Ansprüche sind dann gemäß § 77 G 131 ausgeschlossen» Eine günstigere landesrechtliche Regelung, die ihm für die Zeit-sei ner Nichtbeschäftigung bis zu seiner Entnazifizierung etwas gibt, besteht nicht„
2c Aber auch als Ruhestandsbeamter hat der Kläger für die Zeit bis zu seiner Entnazifizierung, also bis zu dem 31» August 1949? keine Ansprüche®
Der Kläger würde dann zu dem Kreis der Fersonen gehören, die am 8o Mai.1945 versorgungsberechtigt waren und in jener Zeit keine Versorgung erhalten haben (Art 131 GrundG)* Dabei ist es unerheblich, daß der Versorgungsfall erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist, sofern nur, wie beim Kläger, schon am 8® Mai 1945 eine Anwartschaft auf Versorgung auf Grund des aktiven Beamtenverhältnisses bestand. Die Ansprüche des Klägers sind in diesem Fall ebenfalls nach § 77 G 131 ausgeschlossen, sofern ihm nicht durch Landesrecht positiv Ansprüche gewährt werden (§ 63 Abs 3 G 131)o
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein solcher Anspruch durch die Verordnung über die politische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vom 28® Juni 1948 (GVB1 NRhWf S 127) bereits gewährt worden ist, kann nicht gefolgt werden<> Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 2„ Juni 1955 « xxj ZR 27/54 - entschieden hat, enthält diese Verord-
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nung nicht eine positive Bestätigung und Gewährung von Ruhe-gehaltsansprüchen, sondern sie geht vielmehr davon aus, daß vor der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung durch den Pensionsprüfungsau.sschuß dem Versorgungsberechtigten grundsäta lieh ein Anspruch auf Versorgungsbezüge jedenfalls dann nicht zusteht, wenn ihre Zahlung eingestellt isto
 Daran hat sich auch durch § 7 der 1 ° Sparverordnung nicht! geändert« Diese Bestimmung bezieht sich, obwohl sie nur von "Beamten» spricht, wie der Senat (aaO) bereits ausgesprochen hat, auch auf die Versorgungsberechtigten, die unter die Verordnung vom 28o Juni 1948 fallen« Nach § 7 der 10 SparVO rieh-] tet sich für die von ihr umfaßten Personen, zu denen auch der Kläger gehört, die Bemessung der Versorgungsbezüge nach §§ 4,
5 der 1« SparVO« Die daraus sich ergebenden Ansprüche des Klä~| gers werden durch diese Bestimmung aber ebenfalls nicht ohne weiteres gewährt, sondern sind von seiner Kategorisierung abhängig o Erst durch diese ist überhaupt eine Grundlage für die Entscheidung, ob und was der Kläger zu erhalten hat, gegeben. Eine positive Gewährung von Ansprüchen vor der Kategorisierungj ist also aus der 1. Sparverordnung ebenfalls nicht zu entnehmen, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in seinem angeführten Urteil vom 2« Juni 1955? entschieden hat«
Das bedeutet, daß dem Kläger für die Zeit vor seiner Kategorisierung, also vor dem 1« September1949, ein Versor-gungsanspruch nicht zusteht«
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Auch für die Zeit ab 1. September 1949 stehen dem Kläger] keine Ansprüche zu*
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Spätestens mit dem Erlaß der Entscheidung des Berufungsausschusses vom 29« August 1949 ist das Zeitbeamtenverhältnis des Klägers jedenfalls als beendet anzusehen, weil damit keine Möglichkeit mehr bestand, den Kläger weiter in seiner Stellung als Oberbürgermeister zu beschäftigen0 Dieser Pall muß daher geradeso wie der in § 1 Ziff 3 der Verordnung vom 17o Februar 1943 geregelte Fall behandelt werden, daß die Dienstbehörde das Amtsverhältnis für beendet erklärt0 Versorgungsansprü-che aus seiner Stellung als Oberbürgermeister kann der Kläger auch für die Zeit nach seiner Kategorisierung nicht geltend machen; dem steht die Entscheidung des Berufungsausschusses entgegen, wonach der Kläger aus seinem Amt als Oberbürgermeister unter Fortfall jeden Pensionsanspruchs entfernt bleiben solle«
10 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Entscheidung des Berufungsausschusses nur insoweit wirksam sei, als der Kläger in Stufe IV eingestuft und ihm gewisse Beruf sbeschränkungen auf erlegt worden seien«, Für eine völlige Entziehung des Ruhegehalts sei keine gesetzliche Handhabe vorhanden gewesen, deshalb sei diese unzulässig und die Entscheidung des Berufungsausschusses insoweit nichtig gewesen«
2o Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründeto
a)	Es mag zwar zu demindest zweifelhaft sein, ob der Berufungsausschuß eine gesetzliche Handhabe hatte, einem Ruhegehaltsempfänger der Kategorie IV einen erworbenen Ruhegehaltsanspruch völlig abzuerkennen«, Weder, die Verordnung 110 der Militärregierung vom 1„ Oktober 1947 (ABI MilReg BrZ S 608)
noch die Verordnung vom 28c Juni 1948 (GVB1 NRhWf S 127) sehen in einem solchen Pall die Möglichkeit einer völligen Aberkennung des Ruhegehalts vor. Der Senat hat deshalb auch in einem früheren Urteil vom 25? Juni 1953 (Hicken •/. Hansestadt Hamburg - III ZR 333/51 -) die Auffassung vertreten, da die Entscheidung der Entnazifizierungsbehörde in einem solchen Pall insoweit unwirksam und deshalb unbeachtlich ist.
b)	Doch kann diese Präge dahingestellt bleiben, da' es sich in dem hier zur Entscheidung stehenden Pall im Gegensatz zu dem früher entschiedenen Pall nicht um die Aberkennung eines bereits erworbenen Ruhegehaltsanspruchs handelte Der Berufungsausschuß wollte vielmehr, wie Wortlaut und Begründung seiner Entscheidung ergeben, etwas anderess Er wollte ähnlich der später in § 7 G 131 getroffenen Regelung aussprechen, da die Ernennung des Klägers zu dem Oberbürgermeister unberücksicht bleiben solle, weil sie wegen seiner engen Verbindung mit dem Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, und daß das mit der Polge verknüpft sei, daß ihm aus dieser Ernennung auch keinerlei Rechte erwachsen können0 Die Rechtsgrundlage für eine solche Maßnahme könnte in Art XI Ziff 4 KRDir Nr 38 gesehen werden, wonach bei Beamten u.a* die Rückgängigmachung einer während der Zugehörigkeit zur NSDAP erlangten Beförderung angeordnet werden konnte<> Nun kann zwar im Beamtenrecht eine Ernennung nicht ohne weiteres einer Beförderung gleich-gesetzt werden; maßgebend ist jedoch bei der Auslegung dieser Bestimmung nicht der deutsche, sondern der englische Text0 Das dort verwendete Wort 11 promotion” bedeutet aber nicht nur "Beförderung”, sondern auch ’‘Forderung” und "Begünstigung”, könnte also über die Beförderung im beamtenrechtlichen Sinn hinaus auch die Ernennung zu dem Beamten umfassen, die als eine "Förderung" und "Begünstigung” aufgefaßt werden kann«. Das läge
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auch völlig im Sinn der damaligen Bestrebungen* Beamte von allen Begünstigungen und Rechten* die sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur NSDAP erlangt haben* auszuschliessen* und es ist auch kein Grund dafür ersichtlich* daß bei Erlaß der Direktive nur die Möglichkeit gegeben werden sollte* den wegen ihrer Zugehörigkeit zur NSDAP begünstigten Beamten die Vergünstigungen einer Beförderung zu entziehen* nicht aber die Möglichkeit* ihnen auch die vielfach weitergehenden Vergünstigungen aus einer Ernennung o In dieser Erkenntnis ist auch im § 7 G 131 die Möglichkeit vorgesehen worden* unter solchen Umständen nicht nur Beförderungen, sondern auch Ernennungen unberücksichtigt zu lassen, Dabei fällt noch ins Gewicht* daß bei Erlaß des Gesetzes zu Art 131 hinsichtlich der politischen Sühnemaßnahmen gegen Beamte bereits wesentlich mildere Maßstäbe angelegt wurden* als sie bei dem Erlaß der KRDir Nr 38 galten und es auch aus diesem Grunde widersinnig erscheint, wenn nach der KRDir Nr 38 ein wegen seiner Verbindung zu dem Nationalsozialismus ernannter Beamter besser stehen sollte als später bei Erlaß des Gesetzes zu Art 131 GrundGo
 Die Präge, ob aus diesen Erwägungen eine derartige erweiterte Auslegung des Art XI Ziff 4 KRDir Nr 38 möglich ist* kann aber letziich auf sich beruhen,, Selbst wenn das verneint werden sollte* so wäre jedenfalls die Entscheidung des Berufungsausschusses* die von einer solchen Möglichkeit ausgeht, angesichts der hier angestellten Erwägungen nicht als so offensichtlich fehlerhaft und abwegig anzusehen*, daß das ihre ‘ Nichtigkeit und Rechtsunwirksamkeit zur Polge haben müßte*
c)	Ist die von dem Berufungsausschuß angeordnete Maßnahme somit* wenn vielleicht auch fehlerhaft, so doch als rechtswirk—

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sam zu betrachten, so ist sie auch für die Dienstbehörden und für die Gerichte bindend und auf jeden Fall zu beachten0 Daraus folgt, daß die Ernennung des Klägers zu dem Oberbürgermeister unberücksichtigt bleiben muß mit der Folge, daß ihm auch für die ab U September 1949 Ruhegehaltsansprüche aus einem Amt als Oberbürgermeister nicht zustehen0
III«
Das angefochtene Urteil war deshalb auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen0
Der Antrag des Klägers auf Zahlung von je 1000 Mark als Teilbetrag für die Zeit vom 10 September 1946 bis 31o August 1949 und ab Io September 1949 ist dahin aufzufassen, daß der Kläger diese Beträge jeweils für die ersten Monate und, soweit er damit nicht durchdringt, jeweils für die weiteren Monate dieser Zeitabschnitte begehrte Das bedeutet, daß sich die Abweisung der Klage- auf die Ansprüche des Klägers für die gesamten Zeitabschnitte vom 10 September 1946 bis 31® August
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1949 und vom Io September 1949 bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen ^atsachenverhandlung erstreckt«,
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91? 97 ZPO*
Dre Pagendarm	Rietschel
 Wolany
Dr, Kreft
 Bundesrichter Dr.Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert0
Dr® Pagendarm