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BGH · III ZR 276/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 276/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 31. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz für das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Zweit-schuldner-Kostenrechnung zu KSB 150/90 vom 1. Die nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 5 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die Beklagte macht geltend, sie könne nicht als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen werden, weil nach § 49 GKG Kostenschuldner lediglich derjenige sei, der das Verfahren der ersten Instanz beantragt habe; das seien die Kläger. Nach § 49 Satz 1 GKG ist Schuldner der Kosten derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat. Die Kläger waren nicht zu ermitteln, so daß die Beklagte als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen wird.

Zitierte Normen: § 49 GKG
KostengeltenInstanzAnspruchKrohnKlägerErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
cP
III ZR 276/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 PdHB-Bank GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Roland E. Mt HermannE^pllBHB un<^ Edmund traße 17, Fj
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 wohnhaft daselbst.
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
WII
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
 am 31. Mai 1990
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz für das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Zweit-schuldner-Kostenrechnung zu KSB 150/90 vom 1. März 1990) wird zurückgewiesen.
Gründe :
Die nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 5 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Die Beklagte macht geltend, sie könne nicht als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen werden, weil nach § 49 GKG Kostenschuldner lediglich derjenige sei, der das Verfahren der ersten Instanz beantragt habe; das seien die Kläger.
Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden.
Nach § 49 Satz 1 GKG ist Schuldner der Kosten derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat. Das ist
 hier die Beklagte, die Revision eingelegt hat. Sie haftet der Staatskasse deshalb für die Gebühren und Auslagen der Instanz, hier für die Urteilsgebühr, und zwar unabhängig davon, daß die Kosten des Revisionsrechtszuges nach der Kostenentscheidung des Revisionsurteils von den Klägern zu tragen sind (vgl. auch Hartmann Kostengesetze 23. Aufl. GKG § 49 Anm. 1 und 2 A, C und D). Die Kläger waren nicht zu ermitteln, so daß die Beklagte als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen wird.
Gegen die Höhe der Kostenberechnung sind Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Krohn
 Werp