Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 31. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz für das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Zweit-schuldner-Kostenrechnung zu KSB 150/90 vom 1. Die nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 5 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die Beklagte macht geltend, sie könne nicht als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen werden, weil nach § 49 GKG Kostenschuldner lediglich derjenige sei, der das Verfahren der ersten Instanz beantragt habe; das seien die Kläger. Nach § 49 Satz 1 GKG ist Schuldner der Kosten derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat. Die Kläger waren nicht zu ermitteln, so daß die Beklagte als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen wird.
BUNDESGERICHTSHOF cP III ZR 276/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit PdHB-Bank GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Roland E. Mt HermannE^pllBHB un<^ Edmund traße 17, Fj Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: gegen wohnhaft daselbst. Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 31. Mai 1990 beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz für das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Zweit-schuldner-Kostenrechnung zu KSB 150/90 vom 1. März 1990) wird zurückgewiesen. Gründe : Die nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 5 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die Beklagte macht geltend, sie könne nicht als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen werden, weil nach § 49 GKG Kostenschuldner lediglich derjenige sei, der das Verfahren der ersten Instanz beantragt habe; das seien die Kläger. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Nach § 49 Satz 1 GKG ist Schuldner der Kosten derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat. Das ist hier die Beklagte, die Revision eingelegt hat. Sie haftet der Staatskasse deshalb für die Gebühren und Auslagen der Instanz, hier für die Urteilsgebühr, und zwar unabhängig davon, daß die Kosten des Revisionsrechtszuges nach der Kostenentscheidung des Revisionsurteils von den Klägern zu tragen sind (vgl. auch Hartmann Kostengesetze 23. Aufl. GKG § 49 Anm. 1 und 2 A, C und D). Die Kläger waren nicht zu ermitteln, so daß die Beklagte als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen wird. Gegen die Höhe der Kostenberechnung sind Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich. Krohn Werp