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BGH · Ill ZR 276/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 276/52

- Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Justizrat Dr hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22c Februar 1954unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof <Dr,> Geiger sowie der Bun- ' y desrichter Lr., Weber* Dr. Kreftc Dr0 Beyer und Dr» Hußla für Recht erkannt ? Durch Erlass des Reichsjustizministers vom 23* Juni 1943 wurde der Kläger unter widerruflicher Übernahme in das Beamtenverhältnis mit Wirkung vorn 1 * Juli 1943 zu dem ausserplanmässigen (a,p«) Beamten mit der Dienstbezeichnung ”Assessor» ernannt« Am 7* März 1946 wurde er aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft entlassen, in die er im Mai 1943 geraten war, und begründete seinen Wohnsitz in Am 15o März 1946 richtete er an den Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle ein.Ge-, h, das u.,a., folgenden Inhalt hats und zwar 50 DM für die Zeit vor dem 50o November 1948 und weitere 50 DM für die Zeit nach dem Widerrufv Er hat vorgetragen, der Oberlandesgerichtspräsident habe sein.früheres zu dem Reich begründetes aoPo Beamtenverhältnis durch die ÜbernahmeVerfügung vom 60 Juli 1946 fortgesetzt bzw„ ihn mit allen Rechten und Pflichten aus seinem früheren aop„Be-amtenverhältnis übernommen * Auch ohne besondere Übernahme haf te das Land für seine Ansprüche, da die neuen Länder iden- daß er nur als Referendar mit der Lienstbezeichnung "Assessor" Verwendung im;Vorbereitungsdienst finden sollte* Der Kläger habe auch sein Einverständnis mit dieser Verwendung durch den Verzieh auf Diäten erklärt * Eine Haftung des Landes für die beam-tenrechtliehen Ansprüche des Klägers gegen das Reich sei nicht gegeben« Der in der Verfügung enthaltene Vorbehalt eines Widerrufs und der spätere Widerruf selbst seien le- Entscheidungsgründes io Baß der Kläger bereits seit dem 12» August 1946 im Verhältnis zur Provinz Hannover nicht in einem vertraglichen Dienstverhältnis'* sondern in einem Beamtenverhältnis; dessen Bestehen die Voraussetzung eines Anspruchs auf Zahlung von Diäten nach § 16 BBesG vom .16* Bezember 1927 (RGBl I, 349) an sich ist5 beschäftigt worden ist, hat der Vorderrichter zutreffend angenommen» Es gelten hier die vom erkennenden Senat in BGHZ 3? insbesondere auch bei einer - wie hier - nicht ausdrücklichen "Berufung in das Beamtenverhältnis", begründet werden konnte, sofern einem verdrängten Beamten durch die zuständige Behörde eine nur vom Beamten ausübbare Tätigkeit unter Verleihung oder Beibehaltung einer Amtsbezeichnung übertragen worden ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Oberlandesgerichtspräsident sei nach den Anweisungen der Besatzungs-raacht im Jahre 1946 zuständig für die Begründung von Beamten Verhältnis sen im Bereich der Justiz gewesen, das Beste-: hen eines Beamtenverhältnisses folge auch aus der jahrelangen Beschäftigung des Klägers im Vorbereitungsdienst un ter Belassung der früheren Amtsbezeichnung sowie aus dem Hinweis in der Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 27o November 1948, daß der Kläger als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bleibe, ist frei von rechtli chen Bedenkeno 2o Auch der weitere Ausgangspunkt des Vorderrichters ist rechtsirrtumsfrei, daß es für den Erfolg der Klage darauf ankommt, welche Hechtsbeziehungen nach 1945 zwischei dem Kläger und der Provinz Hannover, an deren Stelle das beklagte Band getreten ist, neu begründet worden sindo Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, da bei Portbestand der sich aus dem früheren Reichsbeamtenverj hältnis ergebenden Ansprüche die neu gebildeten Länder und gegebenenfalls ihre Vorgänger, Provinzen des ehemaligen La des Preussen, für diese Ansprüche;weder als allgemeine 1 Hechtsnachfolger des Reiches noch ohne weiteres als neue Dienstherrn haften! 3v Hierzu hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß aus dem Inhalt der Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 6< Juli 1946 und den sonstigen festgestellten Tatsachen in Verbindung mit dem eigenen Antrag und Verhalten des Klägers sich der Wille des Oberlandesgerichtspräsidenten ergebe, den Kläger nicht als ausserplanmässigen Beamten, als Assessor (K)? sondern als nicht-planmässigen Beamten im Vorbereitungsdienst /Referendar) ohne Anspruch auf Zahlung von Diäten zu übernehmen; dieser Wille sei nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen dem Kläger auch erkennbar zu dem Ausdruck gebrachte sondern allenfalls ihre besoldungsrechtlichen Wirkungen betroffen, Dem entspreche auch der Wortlaut der Verfügung; da sie die Bezeichnung "Re ferendar" oder "Beamter im Vorbereitungsdienst" vermeide, vielmehr in der Anschrift die Bezeichnung "Assessor" belasse und durch den Vorbehalt des Widerrufs der Ernennung zu dem ausserplanmässigen Beamten dem einstweiligen Fortbestand di' ses beamtenrech blichen Verhältnisses klaren Ausdruck gebe.-Im übrigen gingen Unklarheiten in Verfügungen des öffentlichen Dienstherrn zu seinen Lasten und seien zugunsten des Beamten auszulegen, insbesondere müsse eine Verschlechterun; der beamtenrechtlichen Stellung dem Beamten mit eindeutiger Klarheit mitgeteilt werden'' Die vom Berufungsgericht der genannten Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten gegebene Auslegung ist aber frei von Rechtsirrtum und die der Auslegung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen sind bedenken-frei zustande gekommeno Die vom Vorderrichter dem in der Verfügung vom 6» Juli 1946 enthaltenen Widerrufsvorbehalt gegebene Auslegung enthalt entgegen der Ansicht der Revision keinen Verstoß gegendie Denkgesetze„ Die vom Berufungsgericht trotz gewisser ITnklarheiten in seiner Begründung - insbesondere insofern, als es später von dem vorbehaltenen Widerruf ”der finanziellen Seite des ausserplanmässigen Beamtenverhältnisses” , also der "Diätenansprüche” spricht - offenbar vertretene -Auffassung, 'dieser Vorbehalt sei so auszulegen, der Oberlandesgerichtspräsident habe für den Fall, daß die damals ungeklärten Rechtsverhältnisse der Assessoren (K) in gesetzlicher oder sonst verbindlicher Form entsprechend der früheren Regelung bestätigt würden, von dem Widerruf des früheren ausserplanmässigen Beamtenverhältnisses zu dem Reich mit dem Ziele des Wegfalls des Anspruchs auf Diäten, jedoch unter Aufrechterhaltung des neu begründeten, nichtplan-mässigen Beamtenverhältnisses eines Referendars im Vorbereitungsdienst zur Provinz Hannover Gebrauch machen wollen, ist denkgeetz 1 ich durchaus mögliche - Wenn auch der Wortlaut der Verfügung vom 60 Juli 1946 selbst nicht die wünschenswerte eindeutige Klarheit über die Art des zu begründenden Beamtenverhältnisses ergibt, so offenbart sich doch aus ihr in Verbindung mit den vom Berufungsgericht festgesteilten sonstigen Tatsachen der auch dem Kläger erkennbare Wille des Oberlandesgerichtsprä- in dem er, ebenso wie in den von ihm überreichten sonstigen Unterlagen, ausdrücklich die Beschäftigung als "Referendar”' zur Bortsetzung des "Vorbereitungsdienstesu begehrte Berner hat das Berufungsgericht mit Recht den Tatsachen Bedeutung zugemessen, daß in der Verfügung auf die Möglichkeit des Antrags auf Gewährung von Unterhaltszuschuß, wie er nur den Referendaren im Vorbereitungsdienst zukommt, hingewiesen ist, und auch tat sächlich keine Anweisung auf Zahlung von Diäten, sondern nur auf Unterhaitszuschuß ergangen ist; und vor allem,daß der Kläger selbst auf ausdrückliches Verlangen des Oberlandesgerichtspräsidenten schriftlich erklärt hat, er werde wegen der Beschränkung der Bezüge auf den Unterhaltszuschuß keine Ansprüche stellen* Demgegenüber kann mit dem Vorderrichter der in der Verfügung enthaltenen Anrede des Klägers mit MAssessor" und der Weiterführung dieser Amtsbezeichnung angesichts der damaligen ungeklärten rechtlichen Verhältnisse sowie der Tatsache, daß nach dem in der späteren Verfügung vom 27° Morember 1948 ausgesprochenenWillen des Oberlan-desgerichtspi^sidenien die Fortführung dieser Amtsbezeich-nung selbst bei einem ausdrücklichen Y/iderruf des früheren ausserplanmässigen Beamtenverhältnisses gestattet bleiben sollte, keine rechtliche Bedeutung zuerkannt werden* Auch wenn in Übereinstimmung mit der Ansicht der Revision Unklarheiten in Verfügungen des öffentlichen Dienstherrn gegenüber Beamten grundsätzlich nicht zu deren Lasten ausgelegt werden dürfen, so ergeben doch die hier vorliegenden gesamten Umstände die zu fordernde Klarheit und die Erkennbarkeit des Willens des OberlandesgerichtsprUsidenten, mit dem Kläger nicht das frühere ausserplanmässige Beamtenverhältnis als Assessor (K) fortzusetzen oder neu zu begründenDer Vorderrichter hat ferner für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß dem Kläger der Unterschied, auch in finanzieller Hinsicht, zwischen einem Referendar und einem ernannten Assessor (K) bekannt gewesen sei oder sein mußteo Demgemäß hat das Berufungsgericht zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Diäten.für die Zeit seines Vorbereitungsdienstes ab 12-o August 1946 verneint. Unter diesen Umständen kommt es auf die Widerrufsverfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 27,, November 194®* die von ihm inzwischen als gegenstandslos erklärt ist, und ihre rechtliche Bedeutung nicht mehr an, Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen* .

Zitierte Normen: § 16 BBesG § 97 ZPO
BeamteLandwiderrufenVerfügungfrühKlägerRevisionAssessorVorbereitungsdienst

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 276/52
Verkündet:am 22„ Februar 1954 FieserJustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle »
9391
I m N a m end e s V o 1 k es
 In dem Rechtsstreit
 des Landgerichtsrats Klaus Z BflB^weg 0,
in V

Klägers 5 Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br~
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz* dieser vertreten durch den Generalstaats anwalt in Gelle*
Beklagten* Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Justizrat Dr
 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22c Februar 1954unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof <Dr,> Geiger sowie der Bun- ' y desrichter Lr., Weber* Dr. Kreftc Dr0 Beyer und Dr» Hußla
 für Recht erkannt ?	f
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Q0 Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 4o Juli 1952 vfird zurUckgewieseno
 Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen*
Von Rechts wegen
W vs'-äjfs
, y'rf*
%
Tatbestand
 Der Kläger wurde nach bestandener erster juristischer Staatsprüfung am 26* November 1937 im Kammergerichtsbezirk Be®^ zu dem Referendar ernannto Da er seit 1937 der Wehr-macht angehörte, leistete er nur teilweise Vorbereitungsdienst innerhalb eines gewährten Urlaubs., Durch Erlass des Reichsjustizministers vom 23* Juni 1943 wurde der Kläger unter widerruflicher Übernahme in das Beamtenverhältnis mit Wirkung vorn 1 * Juli 1943 zu dem ausserplanmässigen (a,p«) Beamten mit der Dienstbezeichnung ”Assessor» ernannt« Am 7* März 1946 wurde er aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft entlassen, in die er im Mai 1943 geraten war, und begründete seinen Wohnsitz in	Am	15o	März 1946 richtete
 er an den Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle ein.Ge-, h, das u.,a., folgenden Inhalt hats
" n:V.

nAntrag des Assessors (K) Klaus Z< auf"“Übernahme in den Vorbereitungsdienst als Ge-richtsreferendar^
Ich bitte um gastweise Übernahme in den Vorbereitungsdienst als Gerichtsreferendar im Oberlandes-
. gerichtsbezirk Celle---P Ich wohne jetzt in Y0-
4B)/Afl|^? (xfBlstro • und bitte daher, Soweit möglich, um eine Verwendung als Gerichtsreferendar in VflVÄtt o «
In dem diesem Antrag -beigefügten Lebenslauf schrieb der Klager u«a0 o
?tIm Jahre 1943 erreichte mich in der Gefangenschaft die.Nachricht, dass ich zu dem Assessor (K) ernannt worden sei"(Datum unbekannt)0 Da ich die Absicht habe, meine juristische Ausbildung mit der;2 0 jur0 Staatsprüfung abzuschliessen, bitte ich um meine Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienste”
Dem Gesuch fügte der Kläger einen Fragebogen bei, in welche511 er die spalte uStellung, für die Bewerbung einge-reicht" mit dem Wort "Gerichtsreferendar"ausfülltea
 Unter dem 6, Juli 1946 erliess der Oberlandesgerichts Präsident eine Verfügung an den Kläger, die im wesentliche^ 'folgendermässen lautetg
"Herrn Ass„Klaus	vfB^/Afl^F? G| 
strl Auf Ihr Gesuch vom 15 «3« ds„Js„ "genehmige ich Ihre vorläufige Beschäftigung und weise Sie zu Ihrer Ausbildung zunächst auf die Dauer von 6 Monaten dem Amtsgericht in V€^H^ zu„ ö0.« Ihre gastweise Übernahme in den Oberlandesgerichtsbezirk Celle kann nur mit Zustimmung des Herrn Kammergerichtspräsidenten erfolgen„ Ich gebe Ihnen daher anheim, dessen Zustimmung hierzu zu erwirken*.... Hinsichtlich des Unterhaltszuschusses ist die Ausfüllung des anliegenden Formblattes erforderlich, das auf dem Dienstwege einzureichen’ ist 1 *
Ihre Ernennung zu dem ausserplanmässigen Beamten mit de Dienstbezeiehnung "Assessor" war, .wie in dem Erlaß des Reichs,iustizministers'auch ausdrücklich gesagt war, widerruflich erfolgt* Voraussichtlich werde ich den Widerruf demnächst aussprechen« Ihnen aber die Weiterführung Ihrer Dienstbezeichnung "Assessor" gestatten« Sie wollen mir eine Erklärung zugehen las sen, dass Sie aus Anlaß des Widerrufs und der Beschränkung Ihrer Bezüge auf einen Unterhaltszuschuß Ansprüche gegen die Provinz Hannover und gegen die Justizverwaltung nicht erheben*"
Der Kläger trat seinen Dienst heim Amtsgericht V. AfBK am 12., August 1946 an« Auf seinen Antrag wurde ihm durch Verfügung vom 19,. August 1 946 ein monatlicher Unter haltsZuschuß vom 100 DM bewilligt« Am 5* September 1946 gab der Kläger die von ihm bezüglich der Diäten gewünscht Verzichtserklärung abp
 Am 27»: November 1948 erliess der Oberlandesgerichtspräsident . eine dem Kläger am 29o November 1948 zugestellte Verfügung, mit d.er. er9 anknüpfend an. die frühere Ernennung des Klägers zu dem a0pt> Beamten,gemäß § 61 des Deutschen Beamtengesetzes in Wahrnehmung der früher dem Reichs justizminister zustehenden Befugnisse auf Anordnung des Niedersächsischen Justizministers den Widerruf der Übernahme des Klägers in das ausserplanmässige Beamtenverhältnis und seine Entlassung mit der Maßgabe ausspricht, daß der Kläger weiterhin als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst verbleiben und seine bisherige Dienstbezeichnung ,fAssessor” v/eiterfüh-ren dürfe»
Nach dem am 14o Juli 1949 bestandenen 2, Staatsexamen wurde der Kläger auf seinen Antrag durch Erlaß des Niedersächsischen Justizministers vom 5o Juni 1951 unter Fortsetzung des bestehenden Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit Wirkung vom 1, Juni 195.1 als Anwärter für das Amt des Richters und Staatsanwalts übernommen und zürn üerichtsassessor ernannte V
Der Kläger macht eine,feilforderung auf Zahlung rückstän dig er Diäten ab 1 „ August 1946 bis zu dem 17> April 1949 geltend ? und zwar 50 DM für die Zeit vor dem 50o November 1948 und weitere 50 DM für die Zeit nach dem Widerrufv Er hat vorgetragen, der Oberlandesgerichtspräsident habe sein.früheres zu dem Reich begründetes aoPo Beamtenverhältnis durch die ÜbernahmeVerfügung vom 60 Juli 1946 fortgesetzt bzw„ ihn mit allen Rechten und Pflichten aus seinem früheren aop„Be-amtenverhältnis übernommen * Auch ohne besondere Übernahme haf te das Land für seine Ansprüche, da die neuen Länder iden-
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tisch mit dem Reich oder dessen Rechtsnachfolger seien; min destens sei die Justizverwaltung des Landes zur Zeit der Einberufung des Klägers als eine fortgeführte Reichsverwaltung aufzufassen*
Der Verzicht auf die Diäten sei nichtig. Ebenso sei der Widerruf unwirksam., da für ihn der Oberlandesgerichtspräsident nicht zuständig gewesen sei; der Widerruf sei auc willkürlich und gesetzwidrig. Schliesslich liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art 3 GrundG) in der unterschiedlichen Behandlung der bezirksfremden und der einheimischen Assessoren (K) durch den Oberlandesgerichtspräsi-denteno
 Las beklagte Land hat um Klageabweisung gebetene Es is der Meinung? der Kläger sei durch Verfügung vom 6 c Juli 194 überhaupt nicht übernommen? nicht einmal als Referendar: da die erforderliche Zustimmung des Kamraergerichtspräsiden-ten nicht erteilt worden sei«, Aber selbst wenn eine "gast-weise Übernahme" erfolgt sei, so sei dadurch kein a=p.Be-amtenvcrhältnis des Klägers zu dem Lande Niedersachsen begründet worden. Der Wortlaut der Verfügung in Verbindung mit de. eigenen Antrag des Klägers ergebe eindeutig? daß er nur als Referendar mit der Lienstbezeichnung "Assessor" Verwendung im;Vorbereitungsdienst finden sollte* Der Kläger habe auch sein Einverständnis mit dieser Verwendung durch den Verzieh auf Diäten erklärt * Eine Haftung des Landes für die beam-tenrechtliehen Ansprüche des Klägers gegen das Reich sei nicht gegeben« Der in der Verfügung enthaltene Vorbehalt eines Widerrufs und der spätere Widerruf selbst seien le-
diglich vorsorgliche I.Iaßnahmeno Beiden komme keine rechtliche Bedeutung zuc
 Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen0 Bie vom Kläger eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurück-gewiesen worden, Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er beantragt, das beklagte Land entsprechend seinem Klageantrag zu verurteilen* Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründes
 io Baß der Kläger bereits seit dem 12» August 1946 im Verhältnis zur Provinz Hannover nicht in einem vertraglichen Dienstverhältnis'* sondern in einem Beamtenverhältnis; dessen Bestehen die Voraussetzung eines Anspruchs auf Zahlung von Diäten nach § 16 BBesG vom .16* Bezember 1927 (RGBl I, 349) an sich ist5 beschäftigt worden ist, hat der Vorderrichter zutreffend angenommen» Es gelten hier die vom erkennenden Senat in BGHZ 3? 1 (28-30) aufgestellten Grundsätze, daß in der Zeit nach dem Zusammenbruch infolge der damaligen ungek1ärten Rechts1age ein widerrufliches Beam-tenverhältnis ohne Einhaltung der strengen Form des § 27 BBG? insbesondere auch bei einer - wie hier - nicht ausdrücklichen "Berufung in das Beamtenverhältnis", begründet werden konnte, sofern einem verdrängten Beamten durch die zuständige Behörde eine nur vom Beamten ausübbare Tätigkeit unter Verleihung oder Beibehaltung einer Amtsbezeichnung übertragen worden ist. Baß bei einem nichtplanmässigen oder
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ausserplanmässigen Beamten die in BCfHZ 3, 1 (28-30) weiter geforderte Voraussetzung der Einweisung in eine Planstelle entfällt, ergibt sich schon daraus, daß diese Beamtenkate^ gorien nicht Inhaber von Planstellen sind.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Oberlandesgerichtspräsident sei nach den Anweisungen der Besatzungs-raacht im Jahre 1946 zuständig für die Begründung von Beamten Verhältnis sen im Bereich der Justiz gewesen, das Beste-: hen eines Beamtenverhältnisses folge auch aus der jahrelangen Beschäftigung des Klägers im Vorbereitungsdienst un ter Belassung der früheren Amtsbezeichnung sowie aus dem Hinweis in der Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 27o November 1948, daß der Kläger als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bleibe, ist frei von rechtli chen Bedenkeno
2o Auch der weitere Ausgangspunkt des Vorderrichters ist rechtsirrtumsfrei, daß es für den Erfolg der Klage darauf ankommt, welche Hechtsbeziehungen nach 1945 zwischei dem Kläger und der Provinz Hannover, an deren Stelle das beklagte Band getreten ist, neu begründet worden sindo
 Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, da bei Portbestand der sich aus dem früheren Reichsbeamtenverj hältnis ergebenden Ansprüche die neu gebildeten Länder und gegebenenfalls ihre Vorgänger, Provinzen des ehemaligen La des Preussen, für diese Ansprüche;weder als allgemeine 1 Hechtsnachfolger des Reiches noch ohne weiteres als neue Dienstherrn haften! Es ist vielmehr entscheidend, welche
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rechtlichen Beziehungen zwischen dem Beamten und der Provinz bzwo dem Land, in dem der frühere Beamten seine Tätigkeit aufgenommen hat? neu entstanden sind, wobei die Pro vinzen und neu gebildeten Länder in der Gestaltung dieser rechtlichen Beziehungen grundsätzlich frei v/aren (vgl BG-HZ 3? 1 /ß? 18 ff/1 Urteil vom 29° Oktober 1951 - HI ZR 89/51 in LM Nr 1 zu Art 3 GrundU; ferner Urteil vom 15° Januar 1953 S 4 und 5 - III ZR 361/51)* Der neue Dienstherr muß hierbei jedoch klar und dem Bediensteten erkennbar zu dem Ausdruck bringen, welcher Art Beamtenrechtsverhältnis begründet werden solle.
3v Hierzu hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß aus dem Inhalt der Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 6< Juli 1946 und den sonstigen festgestellten Tatsachen in Verbindung mit dem eigenen Antrag und Verhalten des Klägers sich der Wille des Oberlandesgerichtspräsidenten ergebe, den Kläger nicht als ausserplanmässigen Beamten, als Assessor (K)? sondern als nicht-planmässigen Beamten im Vorbereitungsdienst /Referendar) ohne Anspruch auf Zahlung von Diäten zu übernehmen; dieser Wille sei nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen dem Kläger auch erkennbar zu dem Ausdruck gebrachte
a) Hiergegen wendet sich die Revision, die meint, aus dem im letzten Absatz der Verfügung vom 6, Juli 1946 enthaltenen Vorbehalt des Widerrufs des früher begründeten ausserplanmässigen Beamtenverhältnisses als. Assessor (K) könne denkgesetzlich nur folgen, daß der Obeilandesge-richtspräsident ein ausserplanmässiges Beamtenverhältnis
 fortsetzen oder begründen wollte, sich aber den Widerruf Vorbehalten habe, wenn entgegen seiner Beurteilung daraus f nanzielle Belastungen entstehen sollten.. Ein etwaiger Irrtum des Oberlandesgerichtspräsidenten habe nicht die beamtenrechtliche Stellung des Klägers.; sondern allenfalls ihre besoldungsrechtlichen Wirkungen betroffen, Dem entspreche auch der Wortlaut der Verfügung; da sie die Bezeichnung "Re ferendar" oder "Beamter im Vorbereitungsdienst" vermeide, vielmehr in der Anschrift die Bezeichnung "Assessor" belasse und durch den Vorbehalt des Widerrufs der Ernennung zu dem ausserplanmässigen Beamten dem einstweiligen Fortbestand di' ses beamtenrech blichen Verhältnisses klaren Ausdruck gebe.-Im übrigen gingen Unklarheiten in Verfügungen des öffentlichen Dienstherrn zu seinen Lasten und seien zugunsten des Beamten auszulegen, insbesondere müsse eine Verschlechterun; der beamtenrechtlichen Stellung dem Beamten mit eindeutiger Klarheit mitgeteilt werden''
b) Diese Rügen der Revision sind unbegründet.
Die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 60 Juli 1946; mit der die beamtenrechtlichen Beziehungen zw: sehen der Provinz Hannover als Vorgängerin des beklagten Lar des und dem Kläger begründet und gestaltet wurden, unterliegt als Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde der Auslegung des Revisionsgerichts (vgl Urteile des erkennenden Senats in DÖVerw 1951, 193 und vom 29l Oktober 1951 S 15 - Ill ZR 89/51 -? insoweit in LI.1 Nr 1 zu Art 3 GrundG- nicht abgedruckt). Die vom Berufungsgericht der genannten Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten gegebene Auslegung
 ist aber frei von Rechtsirrtum und die der Auslegung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen sind bedenken-frei zustande gekommeno
 Die vom Vorderrichter dem in der Verfügung vom 6» Juli 1946 enthaltenen Widerrufsvorbehalt gegebene Auslegung enthalt entgegen der Ansicht der Revision keinen Verstoß gegendie Denkgesetze„ Die vom Berufungsgericht trotz gewisser ITnklarheiten in seiner Begründung - insbesondere insofern, als es später von dem vorbehaltenen Widerruf ”der finanziellen Seite des ausserplanmässigen Beamtenverhältnisses” , also der "Diätenansprüche” spricht - offenbar vertretene -Auffassung, 'dieser Vorbehalt sei so auszulegen, der Oberlandesgerichtspräsident habe für den Fall, daß die damals ungeklärten Rechtsverhältnisse der Assessoren (K) in gesetzlicher oder sonst verbindlicher Form entsprechend der früheren Regelung bestätigt würden, von dem Widerruf des früheren ausserplanmässigen Beamtenverhältnisses zu dem Reich mit dem Ziele des Wegfalls des Anspruchs auf Diäten, jedoch unter Aufrechterhaltung des neu begründeten, nichtplan-mässigen Beamtenverhältnisses eines Referendars im Vorbereitungsdienst zur Provinz Hannover Gebrauch machen wollen, ist denkgeetz 1 ich durchaus mögliche	-
Wenn auch der Wortlaut der Verfügung vom 60 Juli 1946 selbst nicht die wünschenswerte eindeutige Klarheit über die Art des zu begründenden Beamtenverhältnisses ergibt, so offenbart sich doch aus ihr in Verbindung mit den vom Berufungsgericht festgesteilten sonstigen Tatsachen der auch dem Kläger erkennbare Wille des Oberlandesgerichtsprä-
si den ten., ihn nur als nichtplanmassigen Beamten im Vorbereitungsdienst zu beschäftigen. Hierfür spricht in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zunächst, daß die Verfügung vom 6.C.. Juli 1 946. ausdrücklich anknüpft' an das Gesuch des Klägers vom 15° März i 946 ? in dem er, ebenso wie in den von ihm überreichten sonstigen Unterlagen, ausdrücklich die Beschäftigung als "Referendar”' zur Bortsetzung des "Vorbereitungsdienstesu begehrte Berner hat das Berufungsgericht mit Recht den Tatsachen Bedeutung zugemessen, daß in der Verfügung auf die Möglichkeit des Antrags auf Gewährung von Unterhaltszuschuß, wie er nur den Referendaren im Vorbereitungsdienst zukommt, hingewiesen ist, und auch tat sächlich keine Anweisung auf Zahlung von Diäten, sondern nur auf Unterhaitszuschuß ergangen ist; und vor allem,daß der Kläger selbst auf ausdrückliches Verlangen des Oberlandesgerichtspräsidenten schriftlich erklärt hat, er werde wegen der Beschränkung der Bezüge auf den Unterhaltszuschuß keine Ansprüche stellen* Demgegenüber kann mit dem Vorderrichter der in der Verfügung enthaltenen Anrede des Klägers mit MAssessor" und der Weiterführung dieser Amtsbezeichnung angesichts der damaligen ungeklärten rechtlichen Verhältnisse sowie der Tatsache, daß nach dem in der späteren Verfügung vom 27° Morember 1948 ausgesprochenenWillen des Oberlan-desgerichtspi^sidenien die Fortführung dieser Amtsbezeich-nung selbst bei einem ausdrücklichen Y/iderruf des früheren ausserplanmässigen Beamtenverhältnisses gestattet bleiben sollte, keine rechtliche Bedeutung zuerkannt werden* Auch wenn in Übereinstimmung mit der Ansicht der Revision Unklarheiten in Verfügungen des öffentlichen Dienstherrn gegenüber Beamten grundsätzlich nicht zu deren Lasten ausgelegt
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werden dürfen, so ergeben doch die hier vorliegenden gesamten Umstände die zu fordernde Klarheit und die Erkennbarkeit des Willens des OberlandesgerichtsprUsidenten, mit dem Kläger nicht das frühere ausserplanmässige Beamtenverhältnis als Assessor (K) fortzusetzen oder neu zu begründenDer Vorderrichter hat ferner für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß dem Kläger der Unterschied, auch in finanzieller Hinsicht, zwischen einem Referendar und einem ernannten Assessor (K) bekannt gewesen sei oder sein mußteo
4c Daß die beamtenrechtliche Behandlung des Klägers in seiner Eigenschaft als verdrängter, ehemals ausserplanmässiger Beamter durch Wiederbeschäftigung als nichtplanmäs-siger Beamter im Vorbereitungsdienst unter Gewährung von Unterhaltszuschüssen und nicht unter Zahlung von Diäten den Gleichheitssatz (Art 3 GrundG) nicht verletzt, weil gegenüber den einheimischen Assessoren (IC) insoweit kein gleichgelagerter Tatbestand vorliegt, hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 29- Oktober 1951 in LM Nr 1 zu Art 3 GrundG und vom 15 - Januar 1953 S 6 -III ZR 361/51	-	Die Revision hat insoweit auch keine Ein-
wendungen gegen diese vom Berufungsgericht ebenfalls vertretene Auffassung mehr erhoben-
Demgemäß hat das Berufungsgericht zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Diäten.für die Zeit seines Vorbereitungsdienstes ab 12-o August 1946 verneint. Unter diesen Umständen kommt es auf die Widerrufsverfügung des
 Oberlandesgerichtspräsidenten vom 27,, November 194®* die von ihm inzwischen als gegenstandslos erklärt ist, und ihre rechtliche Bedeutung nicht mehr an,
 Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen* .
Senatspräsident Prof*	Bundesrichter Pr0
Pr,Geiger ist beurlaubt ^ Weber Kreft ist beurlaubt und dadurch verhindert?	*	■	.	e	und dadurch verhin-
seine Unterschrift bei-	dert? seine Unter-
zufügen*	schrift beizufügen.
Brv Weber	Br*	Weber
 Uro Beyer	Pr,	Hußla