Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil weist keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten auf.Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF III 2R 275/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Horst H rStraße 1, Bad Beklagter und Revisionskläger, und - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. gegen Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter G] M|^®straße 1, Hl^m. als Konkursverwalter über das Vermögen der Kommanditgesellschaft in Firma Bank KG, RH^^^straße 3, H( Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin WII ( 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Oktober 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. November 1988 - 6 U 24/88 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 670.625 DM Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil weist keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten auf. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Krohn Werp Kroner Rinne Halstenberg