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BGH · 6 U 24/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 U 24/88

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil weist keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten auf.Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigteRinneKrohnZPOKronerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III 2R 275/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Horst H
rStraße 1, Bad
 Beklagter und Revisionskläger,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
gegen
 Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter G]
M|^®straße 1, Hl^m. als Konkursverwalter über das Vermögen der Kommanditgesellschaft in Firma	Bank KG, RH^^^straße 3,
H(
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
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2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Oktober 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. November 1988 - 6 U 24/88 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 670.625 DM
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Das angefochtene Urteil weist keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten auf. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn
 Werp
Kroner
 Rinne
Halstenberg