Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 3 Soweit das Berufungsgericht eine Aufrechnung von Ansprüchen, die die Eheleute HB dem Beklagten nach dessen Behauptung abgetreten haben, als unzulässig erachtet hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend und mit ausreichender Begründung angenommen, daß der Beklagte insoweit treuwidrig handelt. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, vom Beklagten weiter aufgerechnete Forderungen im Zusammenhang mit einer von den Parteien gemeinsam betriebenen Schafzucht sowie Forderungen sonstiger Art seien nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar in den Prozeß eingeführt worden, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 274/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Wilfried ^ BBBHI Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. März 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 1987 - 6 U 60/87 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 60.000 DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat den Beklagten ohne Rechts-irrtum zur Rückzahlung der Darlehensbeträge von zusammen 60.000 DM nebst Verzugszinsen verurteilt. Die Klageansprüche sind nicht durch Aufrechnung erloschen. 3 Soweit das Berufungsgericht eine Aufrechnung von Ansprüchen, die die Eheleute HB dem Beklagten nach dessen Behauptung abgetreten haben, als unzulässig erachtet hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend und mit ausreichender Begründung angenommen, daß der Beklagte insoweit treuwidrig handelt. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Abtretung erst nach dem Bruch zwischen den Parteien erfolgt ist, worauf die Revision abstellt. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, vom Beklagten weiter aufgerechnete Forderungen im Zusammenhang mit einer von den Parteien gemeinsam betriebenen Schafzucht sowie Forderungen sonstiger Art seien nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar in den Prozeß eingeführt worden, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere ist § 139 ZPO nicht verletzt. Die Revision zeigt nicht auf, inwieweit der Beklagte aufgrund der von der Revision vermißten Hinweise des Berufungsgerichts das Aufrechnungsvorbringen substantiiert hätte. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Krohn Kroner Halstenberg Werp Rinne