I, vertreten durch die Behörde für Wirtschaft und Verkehr, Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26 „ Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter BroPagendarm,, RietschelBr,Kreft Br.Wolany und Br,Beyer für Recht erkannt? Auch andere Schuten seien schon mehrfach unter die Balkenvorsprunge geraten« Die Beklagte sei für den verkehrssicheren Zustand der Kaistrecke verantwortlich0, Diese Bflicht habe sie nicht erfüllt« Sie hätte entweder die Balkenenden beseitigen oder durch Warnschilder auf die Gefahr hinweisen müssen,. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragens Das von dem Kläger behauptete Unterhaken, und Pestklemmen der Schute unter dem Balkenvorsprung sei eine bloße Vermutung und keinesfalls von dem inso-weit beweispflichtigen Kläger bewiesen« Ihr sei nicht bekannt, daß sich hier schon mehrfach Schuten verhakt hatten; Beanstandungen seien nicht eingegangen« Darüber hinaus sei sie ihrer Pflicht, für den verkehrssicheren Zustand des Mönckebergkais zu sorgen* in vollem Umfange nachgekommenc.Es sei nicht möglich» die Balkenenden zu entfernen; auch eine andere Konstruktion der Anlage sei nicht möglich« Die Art» in der die Steigleiter geschützt werde, sei überall im Hafen .üb-lieh und in Schiffahrtskreisen bekannt« Warnschilder seien daher nicht erforderliche Es müßte sonst an jeder Steigleiter im Hafen ein Yfarnschild angebracht werden «Der Unfall sei ausschließlich auf die vom Kläger verschuldete mangelhafte Bewachung zurückzuführen« Die Bewachung durch den Zeugen 'SHHft sei unzureichend gewesen« als dieser das letzte Mal kontrolliert habe - etwa um 2*1/2 Uhr -, sei Niedrigwasser gewesen; gerade um Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen* weil den Kläger wegen grober Verletzung seiner Überwachungspflicht das alleinige Verschulden andern Unfall treffe» Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und unter Erhöhung seiner Klageansprüche zuletzt beantragt,, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 6»100 BM nebst Zinsen zu verurteilen, Ber Kläger hat ergänzend vorgetragen, die Beklagte selbst habe - wie aus der Akte des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Sachen-Harms / Hapag (1 U 129/36) hervorgehe - schon 1935 auf dem Standpunkt gestanden, daß eine Bauart mit vor springenden Balkenköpfen nicht mehr üblich sei und das Unterhaken durch besondere Schutz-maßnahmen vermieden werden müsse» Bie Beklagte hat dem- . Das Berufungsgericht stellt - im Gegensatz zu dem Landgericht, das diese Frage offengelassen hat - fest, daß die schräg zur Kaimauer mit dem Heclc an deii lie holz liegende Schute des Klagers hei fallendem Wasser mit der Bordkante unter den Balkenvorsprung geraten sei, sich bei steigendem Wasser dort festgesetzt habe und deshalb gekentert seiö Jedoch habe die Beklagte die ihr obliegende Verpflichtung, für den verkehrssicheren Zustand der Mönckebergkaianlage zu sorgen, nicht verletzt, Allerdings habe die Beklagte unstreitig geduldet, daß auch Schuten an dem als Seeschiffskai gebauten und für diesen Zweck bestimmten Mönckebergkai festgemacht hätten,, so daß die Beklagte damit auch für Schuten an dieser Kaistrecke den Verkehr eröffnet und insoweit eine Verkehrssicherungspflicht übernommen habe«, Die Kaianlage sei aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom hafenbautechnischen Standpunkt nicht zu beanstanden, insbesondere entspreche die Anlage der fraglichen HeibhÖl-zer an der Steigleiter den Erfordernissen der Technik /und ein geringeres Vorspringen der Querholme, auf denen die Beibhölzer ruhen, sei aus konstruktiven Gründen nicht durchführbar» Zwar komme - wie die Beklagte selbst eingeräumt habe - die vor "'etwa 50 Jahren gebaute Anlage des Mönckebergkai auf Grund neuer technischer Erfahrungen bei Neubauten nicht mehr in Frage» Die Beklagte-als Trägerin der Verkehrssicherungspflicht sei auch gehalten, alle im Laufe der Zeit aus technischen Erfahrungsregeln gewonnenen, zu demutbaren Schützvorkehrungen zü treffen, um etwaige aus der Anlage siGh ergebenden nachteiligen Folgen für den Benutzerkreis, insbesondere also für Schuten, zu vermeiden». lieh der Herstellung und Unterhaltung eines verkehrssicheren Zustandes der, Kaianlage das technisch Mögliche und Zumutbare getan» Ferner habe die Beklagte ihre Verkehrs sicherungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie unter den gegebenen Umständen die Benutzung der Kaianlage durch Schuten überhaupt z^ugelassen oder jedenfalls nicht verboten und schließlich nicht durch Anbringung von Warnschildern auf die Gefahr des Unterhakens von Schuten hingewiesen habe. Hierzu hat das Berufungsge+ rieht tatsächlich festgestellt, daß der Beklagten bis zu dem Untergang der Schute des Klägers im Mai 1949 keine Fälle bekannt geworden seien, in denen die hervorstehenden Holmenenden die Ursache für Schadensfälle gewesen seien und aus denen Ersatzansprüche an die Beklagte gestellt worden seien» Es habe deshalb für die Beklagte auch keine Veranlassung bestanden* vor einer solchen möglichen Gefahr zu warnen» illill Der Vorderrichter führt weiter auss Überdies habe die Beweisaufnahme eindeutig ergeben, daß die Balkenköpfe bei ordnungsmäßigem Hinlegen der Schuten am Kai (parallel zu diesem} oder bei ordnungsmäßiger, im übrigen nach der- Hafenordnung vorgeschriebenen Bewachung der Schuten eine Gefahr nicht, .bildeten» Es sei im Hafen allgemein bekannt, daß der Mönckebergkai keine besonderen Einrichtungen für Schutenliegeplätze habe» Wenn der Kläger seine Sefiute - wie hier - über Nacht und während mehrerer üDidenwechsel über einen Gleitpfahl schräg unmittelbar an die.Kaimauer gelegt habe, so habe er sich 'darüber klar sein müssen;, daß er damit die Schute in eine' ungünstige und möglicherweise gefährliche Lage gebracht habe» Dieser Lage habe er zu demindest in dem Umfang, wie e.s ihm § 21 Il-der Hamb, Hafenordnung auf er-lege, durch gehörige Wachsamkeit Rechnung tragen müssen» Daran habe es der Kläger, wie bereits das Landgericht Die Revision rügt in erster Linie Verletzung des § 313 ZPO, da vom Berufungsgericht- nicht angegeben sei«, welche feile der herangezogenen Akten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Sachen Harms / Hapag (1 U 129/36) vorgetragen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien» Demgegenüber ergibt sich aber aus Tatbestand und Gründen des Berufungsurteils mit hinrei-ehender Klarheit, daß Gegenstand der mündlichen Verhandlung die Teile der beigezogenen. Akten waren, die ein in jener Sache angeblich von einem Beamten der Beklagten gegebene amtliche Auskunft betrafen, nac)i der die Bauart mit vorspringenden Balkenköpfen.nicht mehr üblich sei und das Unterhaken durch besondere Schutzmaßnahmen vermieden werden müsse» Läßt sich aber - wie hier -eindeutig feststellen,, welche Teile der Beiakten der Urteilsfindung zugrunde gelegt worden sind, und ergibt die Bezugnahme keine Ungewißheit über das ParteiVorbringen, so kann eine Verletzung des § 313 ZPO, die zur Aufhebung des Urteils führen müßte, nicht angenommen werden (vgl LM Nr 1 zu § 25 RLGj Urteil des BGH vom 18» Pebruar 1954 - IV ZR 126/53 - im Nachschlagewerk des BGH zu § 313, Abs 2 ZPO)o 286 ZPO erhöheben Verfahrensrügen gegen die im Zusammenhang mit dem Umfang und Maß der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellung ankommt, erweist sich sachlichrechtlich das angefochtene Urteil schon aus folgenden Brwägungen als zutreffend: fenfahrzeuge, die Seeschiffshäfen benützen,, vorgeschrieben* Wenn aber nach der bedenkenfreien und von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung des Berufungsrichters eine solche ordnungsmäßige Bewachung der Schuten die an sich von den Balkenvorsprüngen ausgehende Gefahr beseitigt, so hat die Beklagte schon durch ihre allgemeine Anordnung einer ausreichenden Beaufsichtigung der Schuten ihrer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Benutzung des Seeschiffskais durch Schuten in diesem Punkt im Rahmen des für den Verkehrsteilnehmer und den Verkehrspfiichtigen Zumutbaren genügt. Da die Hafenordnung für jeden Benutzer des Hafens, somit auch für den Kläger, verbindlich ist und ihm zu demindest bekannt sein mußte,, der Kläger aber nach der gemäß § 549 ZPO nicht nachprüfbaren Ansicht des Berufungsgerichts dieser Bewachungspflicht nicht in ordnungsmäßiger und ausreichender Weise nachgekommen ist, ist das Sinken der Schute des Klägers auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten wegen der Bauart der Balkenvorsprünge überhaupt nicht zurück zuführen ,> Somit entfällt auch jeglicher Schadensersatzanspruch des Klägers,, Hiernach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge, aus § 97 ZPO., zurückzuweisen» Ein zwingender Anlaß zu der von der Beklagten angeregten Abänderung oder Ergänzung der Urteilsformel des Berufungsurteils in dem Sinn* daß der in der Berufungsinstanz erhöhte Klageanspruch ebenfalls abgewiesen ist, besteht nicht.
Ill ZR 274/55
Verkündet Protokoll am 26a Mai 1955 Justizobersekretär
“TfllO 061
Im Hamen des Vo lk e s In dem Rechtsstreit
des Schiffseigners Willi G i»H,
W^Bstraße BB?
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof »Br ,!
gegen
die F
I, vertreten durch die
Behörde für Wirtschaft und Verkehr,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26 „ Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter BroPagendarm,, RietschelBr,Kreft Br.Wolany und Br,Beyer
für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1^Zivilsenats des Hanseatischen Ober!andesge-riehts zu Hamburg vom 27« Februar 1953 wird zuruckgewiesen« . - :
Der Kläger hat die Kosten des,Revisionsverfahrens zu tragen ;
Von Rechts #egen
Tatbestands
Der Kläger ist Eigentümer der Kastenschute "jfllto".
Am 14o Mai 1949 belud er sie im Hamburger Hafen am Damp-fer bis ca, 21 Uhr mit losem Roggen und fuhr
dann zu dem Mönckebergkai, Hier machte er die 26 m lange Schute vor dem Schuppen 77 in der Weise fest, daß sie mit dem Vorderteil einen zu einer Gruppe von drei Streichpfählen gehörenden Pfahl berührte, der 1 m von der Kaimauer entfernt stand. Die Streichpfähle oder Streichpfahlgruppen haben an dieser Kaistrecke einen Abstand von 25 nu Mit ihrer Heckrundung lag die Schute gegen eines von zwei Reibhölzern, die zu dem Schutze einer eisernen Steigleiter zu deren beiden Seiten angebracht sind. Die Reibhölzer sind Vierkantbalken mit einem Querschnitt von 30 x 30 cm* Sie liegen unmittelbar an der Kaimauer und ruhen auf Balkenvorsprüngen, die ca. 26 cm aus der Kaimauer hervortreten; über die Steigleiter ragen sie etwa 5 - 8 cm hinaus. An ihrem unteren Ende sind sie abgerundet,und zwar nach der Behauptung des Klägers auf 2 - 3 cm, nach der Behauptung des Beklagten auf etwas mehr. Die Steigleiter setzt sich unterhalb der Balkenvorsprünge fort«
Als der Kläger seine Schute anlegte, waren die Balkenvorsprünge nicht sichtbar;* sondern vom Wasser überflutet, Das;Wasser war' im Pallen begriffen. Am Morgen des 15- Mai 1949 wurde festgestellt,, daß die Schute während der Rächt gesunken wai*, ‘V . "
Der Kläger nimmt die Beklagte,auf Ersatz des infolge des Sinkens der Schute eingetretenen Schadens in Anspruch, Er hat behauptet! ^
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Er habe die Schute ordnungsgemäß vertäut. Danach habe er die Schute verlassen, um sich Proviant zu holen. Die Aufsicht habe er dem Schiffer Skuddies übertragen, der mit seiner Schute in der Nähe gelegen habe. Dieser habe um 3 tlhr nachts den letzten Rundgang ge-
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macht und alles in Ordnung befunden« Der Untergang der Schute sei dadurch herbeigeführt worden, daß diese bei fallendem Wasser mit ihrer Bordkante unter die Balkenenden geraten sei« Bei dem steigenden Wasser habe sie nicht wieder freikommen können, habe Schlagseite bekommen sei vollgelaufen und schließlich gekentert«
Auch andere Schuten seien schon mehrfach unter die Balkenvorsprunge geraten« Die Beklagte sei für den verkehrssicheren Zustand der Kaistrecke verantwortlich0, Diese Bflicht habe sie nicht erfüllt« Sie hätte entweder die Balkenenden beseitigen oder durch Warnschilder auf die Gefahr hinweisen müssen,. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur-Zahlung von 4«288 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 14- Mai 1949 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragens Das von dem Kläger behauptete Unterhaken, und Pestklemmen der Schute unter dem Balkenvorsprung sei eine bloße Vermutung und keinesfalls von dem inso-weit beweispflichtigen Kläger bewiesen« Ihr sei nicht bekannt, daß sich hier schon mehrfach Schuten verhakt hatten; Beanstandungen seien nicht eingegangen« Darüber hinaus sei sie ihrer Pflicht, für den verkehrssicheren Zustand des Mönckebergkais zu sorgen* in vollem Umfange nachgekommenc.Es sei nicht möglich» die Balkenenden zu entfernen; auch eine andere Konstruktion der Anlage sei nicht möglich« Die Art» in der die Steigleiter geschützt werde, sei überall im Hafen .üb-lieh und in Schiffahrtskreisen bekannt« Warnschilder seien daher nicht erforderliche Es müßte sonst an jeder Steigleiter im Hafen ein Yfarnschild angebracht werden «Der Unfall sei ausschließlich auf die vom Kläger verschuldete mangelhafte Bewachung zurückzuführen« Die Bewachung durch den Zeugen 'SHHft sei unzureichend gewesen« als dieser das letzte Mal kontrolliert habe - etwa um 2*1/2 Uhr -, sei Niedrigwasser gewesen; gerade
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der Zeitraum nach Uiedrigwasser sei aber der gefährliche ? in welchem Verhakungen auftreten könnten» Der Kläger habe sich überhaupt nicht an Land begeben dürfen* wenn er sein Schiff an einem Beibholz fest gemacht habe, das anderen Zwecken zu dienen bestimmt sei» Die Beklagte bestreitet- ferner die Höhe des vom Kläger geltend gemacht en Schadens *
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen* weil den Kläger wegen grober Verletzung seiner Überwachungspflicht das alleinige Verschulden andern Unfall treffe» Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und unter Erhöhung seiner Klageansprüche zuletzt beantragt,, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 6»100 BM nebst Zinsen zu verurteilen,
Ber Kläger hat ergänzend vorgetragen, die Beklagte selbst habe - wie aus der Akte des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Sachen-Harms / Hapag (1 U 129/36) hervorgehe - schon 1935 auf dem Standpunkt gestanden, daß eine Bauart mit vor springenden Balkenköpfen nicht mehr üblich sei und das Unterhaken durch besondere Schutz-maßnahmen vermieden werden müsse» Bie Beklagte hat dem- . "j
gegenüber ihren Standpunkt mit näheren; Ausführungen verteidigt» - ' ! - ‘ v * .* s /
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers -
zurückgewiesen» Mit der Bevision verfolgt der Kläger 's
seinen Klageanspruch weiter* Bie Beklagte bitt.et um v|
Zurückweisung der Bevision»
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Das Berufungsgericht stellt - im Gegensatz zu dem Landgericht, das diese Frage offengelassen hat - fest, daß die schräg zur Kaimauer mit dem Heclc an deii lie holz liegende Schute des Klagers hei fallendem Wasser mit der Bordkante unter den Balkenvorsprung geraten sei, sich bei steigendem Wasser dort festgesetzt habe und deshalb gekentert seiö Jedoch habe die Beklagte die ihr obliegende Verpflichtung, für den verkehrssicheren Zustand der Mönckebergkaianlage zu sorgen, nicht verletzt, Allerdings habe die Beklagte unstreitig geduldet, daß auch Schuten an dem als Seeschiffskai gebauten und für diesen Zweck bestimmten Mönckebergkai festgemacht hätten,, so daß die Beklagte damit auch für Schuten an dieser Kaistrecke den Verkehr eröffnet und insoweit eine Verkehrssicherungspflicht übernommen habe«, Die Kaianlage sei aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom hafenbautechnischen Standpunkt nicht zu beanstanden, insbesondere entspreche die Anlage der fraglichen HeibhÖl-zer an der Steigleiter den Erfordernissen der Technik /und ein geringeres Vorspringen der Querholme, auf denen die Beibhölzer ruhen, sei aus konstruktiven Gründen nicht durchführbar» Zwar komme - wie die Beklagte selbst eingeräumt habe - die vor "'etwa 50 Jahren gebaute Anlage des Mönckebergkai auf Grund neuer technischer Erfahrungen bei Neubauten nicht mehr in Frage» Die Beklagte-als Trägerin der Verkehrssicherungspflicht sei auch gehalten, alle im Laufe der Zeit aus technischen Erfahrungsregeln gewonnenen, zu demutbaren Schützvorkehrungen zü treffen, um etwaige aus der Anlage siGh ergebenden nachteiligen Folgen für den Benutzerkreis, insbesondere also für Schuten, zu vermeiden». Aber auch insoweit habe die Beklagte - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - bezüg-
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lieh der Herstellung und Unterhaltung eines verkehrssicheren Zustandes der, Kaianlage das technisch Mögliche und Zumutbare getan» Ferner habe die Beklagte ihre Verkehrs sicherungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie unter den gegebenen Umständen die Benutzung der Kaianlage durch Schuten überhaupt z^ugelassen oder jedenfalls nicht verboten und schließlich nicht durch Anbringung von Warnschildern auf die Gefahr des Unterhakens von Schuten hingewiesen habe. Hierzu hat das Berufungsge+ rieht tatsächlich festgestellt, daß der Beklagten bis zu dem Untergang der Schute des Klägers im Mai 1949 keine Fälle bekannt geworden seien, in denen die hervorstehenden Holmenenden die Ursache für Schadensfälle gewesen seien und aus denen Ersatzansprüche an die Beklagte gestellt worden seien» Es habe deshalb für die Beklagte auch keine Veranlassung bestanden* vor einer solchen möglichen Gefahr zu warnen»
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Der Vorderrichter führt weiter auss Überdies habe die Beweisaufnahme eindeutig ergeben, daß die Balkenköpfe bei ordnungsmäßigem Hinlegen der Schuten am Kai (parallel zu diesem} oder bei ordnungsmäßiger, im übrigen nach der- Hafenordnung vorgeschriebenen Bewachung der Schuten eine Gefahr nicht, .bildeten» Es sei im Hafen allgemein bekannt, daß der Mönckebergkai keine besonderen Einrichtungen für Schutenliegeplätze habe» Wenn der Kläger seine Sefiute - wie hier - über Nacht und während mehrerer üDidenwechsel über einen Gleitpfahl schräg unmittelbar an die.Kaimauer gelegt habe, so habe er sich 'darüber klar sein müssen;, daß er damit die Schute in eine' ungünstige und möglicherweise gefährliche Lage gebracht habe» Dieser Lage habe er zu demindest in dem Umfang, wie e.s ihm § 21 Il-der Hamb, Hafenordnung auf er-lege, durch gehörige Wachsamkeit Rechnung tragen müssen» Daran habe es der Kläger, wie bereits das Landgericht
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mit Recht festgestellt habe, in grober Weise fehlen lassen. Der mit der Bewachung der Schute des Klägers beauftragte Schiffer sBBBPB®sei etwa gegen 2,30 TJhr morgens zina letzfeh Itel auf to sich an-
schließend zur Buhe begeben* anstatt gerade die kritische und gefährliche Zeit des Tidenwechsels, der in dieser Nacht um 3?20 Uhr erfolgte, abzuwarten und die Lage der Schute zu überwachen» Diese Unachtsamkeit des Skuddies müsse sich der Kläger anrechnen lassen». Die Benutzung der dem Verkehr übergebenen Anlage befreie den Benutzer nicht von eigener Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt
II.
I. Die Revision rügt in erster Linie Verletzung des § 313 ZPO, da vom Berufungsgericht- nicht angegeben sei«, welche feile der herangezogenen Akten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Sachen Harms / Hapag (1 U 129/36) vorgetragen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien» Demgegenüber ergibt sich aber aus Tatbestand und Gründen des Berufungsurteils mit hinrei-ehender Klarheit, daß Gegenstand der mündlichen Verhandlung die Teile der beigezogenen. Akten waren, die ein in jener Sache angeblich von einem Beamten der Beklagten gegebene amtliche Auskunft betrafen, nac)i der die Bauart mit vorspringenden Balkenköpfen.nicht mehr üblich sei und das Unterhaken durch besondere Schutzmaßnahmen vermieden werden müsse» Läßt sich aber - wie hier -eindeutig feststellen,, welche Teile der Beiakten der Urteilsfindung zugrunde gelegt worden sind, und ergibt die Bezugnahme keine Ungewißheit über das ParteiVorbringen, so kann eine Verletzung des § 313 ZPO, die zur Aufhebung des Urteils führen müßte, nicht angenommen werden (vgl LM Nr 1 zu § 25 RLGj Urteil des BGH vom 18» Pebruar 1954 - IV ZR 126/53 - im Nachschlagewerk des BGH zu § 313, Abs 2 ZPO)o
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2, Weiterhin wendet sieh die Revision gegen die Verwertung des Sachverständigengutachtens durch das Berufungsgericht , weil das Gutachten nicht das des gerichtlich bestellten Sachverständigen DrKrittler sei, Sie rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht einen Verstoß gegen § 404- ZPO»
Auch wenn der Mit arbeit er Hc^) des gerichtlich bestellten Sachverständigeny der das schriftliche Gutachten mit unterzeichnet hat , dieses .Gutachten im. wesent-. liehen erstellt und auch die Ortsbesichtigung vorgenommen hatj so hat doch der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr0 Trittler.- durch seine Unterschrift das Gutachten als das seinige gekennzeichnet, zu demindest durch die MitunterZeichnung die vorliegende schriftliche Ausarbeitung ausdrücklich gebilligt? Rach feststehender Rechtsprechung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein. gerichtlich bestellter Sachverständiger bei r der Vorbereitung oder Ausarbeitung des Gutachtens Hilfs-kräfte heranzieht (RG in JW .1916 S 1587 Hr 8 u.a.), Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß Dt, Trittler mit seiner Unterschrift ohne eigene Prüfung nur die Ansicht seines Mitarbeiters gebilligt habe. Insbesondere kann dies nicht daraus geschlossen werden, daß die Ortsbesichtigung durch Uofjjp vor genommen worden isto Denn die Ortsbesichtigung diente lediglich der Vorbereitung des Gutachtens,
yW, Im Gegensatz zur Meinung der Revision liegt also ein prozeßordnungs^idriges Verhalten der Vorinstanzen V’: hicht vor, wenn sie das schriftliche Sachverständigengutachten ihrer Urteilsfindung zugrunde legten.
3 « Ohne daß es -auf die von der Revision nach §§ 139 ?
286 ZPO erhöheben Verfahrensrügen gegen die im Zusammenhang mit dem Umfang und Maß der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellung ankommt, erweist sich sachlichrechtlich das angefochtene Urteil schon aus folgenden Brwägungen als zutreffend:
Bas Berufungsgericht ist rechtsirrtumsfrei davon aus ge gangen, daß die Beklagte an dem ursprünglich nur für Seeschiffe bestimmten Mönckebergkai auch für Schuten den Verkehr eröffnet und insoweit ebenfalls eine Verkehrssicherüngspflicht übernommen habe« Auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung anderer Schiffer, hat der Tatrichter im Wege der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen, daß die hervorspringenden Balkenköpfe an der Steig-leiter der Kaimauer eine Gefahr für die Schuten bei de-ren ordnungsmäßigen Hinlegen am Kai oder auch nur bei deren ordnungsmäßiger Bewachung nicht bilden» Selbst wenn also die Balkenvorsprünge allgemein eine gewisse Gefahr für den Verkehr der Schuten an dieser Kai-strecke darstellen, und die Beklagte als Trägerin der Verkehrssicherungspflicht gehalten ist, dieser Gefahr zu begegnen, so ist die Beklagte doch grundsätzlich . f^ei in der Auswahl der Mittel und Möglichkeiten» die diese Gefahr in geeigneter Weise und im Bahmen des Zumutbaren beseitigen» In dieser Hinsicht hat nun die . Beklagte durch § 21 II ihrer Hafenordnung eine aus-reichende und ordnungsmäßige Beaufsichtigung der Ha-
fenfahrzeuge, die Seeschiffshäfen benützen,, vorgeschrieben* Wenn aber nach der bedenkenfreien und von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung des Berufungsrichters eine solche ordnungsmäßige Bewachung der Schuten die an sich von den Balkenvorsprüngen ausgehende Gefahr beseitigt, so hat die Beklagte schon durch ihre allgemeine Anordnung einer ausreichenden Beaufsichtigung der Schuten ihrer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Benutzung des Seeschiffskais durch Schuten in diesem Punkt im Rahmen des für den Verkehrsteilnehmer und den Verkehrspfiichtigen Zumutbaren genügt. Da die Hafenordnung für jeden Benutzer des Hafens, somit auch für den Kläger, verbindlich ist und ihm zu demindest bekannt sein mußte,, der Kläger aber nach der gemäß § 549 ZPO nicht nachprüfbaren Ansicht des Berufungsgerichts dieser Bewachungspflicht nicht in ordnungsmäßiger und ausreichender Weise nachgekommen ist, ist das Sinken der Schute des Klägers auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten wegen der Bauart der Balkenvorsprünge überhaupt nicht zurück zuführen ,> Somit entfällt auch jeglicher Schadensersatzanspruch des Klägers,,
Hiernach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge, aus § 97 ZPO., zurückzuweisen» Ein zwingender Anlaß zu der von der Beklagten angeregten Abänderung oder Ergänzung der Urteilsformel des Berufungsurteils in dem Sinn* daß der in der Berufungsinstanz erhöhte Klageanspruch ebenfalls abgewiesen ist, besteht nicht. Denn die UrteilsgrUnde ergeben
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eindeutig, daß mit der Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil (mit dem der Höhe nach niedrigeren Klageanspruch) der in der zweiten Instanz erhöhte Klageanspruch auch abge-wiesen worden ist»
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