Bie Revision der Kläger gegen das Teilurteil des 1. . Im Februar 1945 wur trasse de das Y/ohnhaus durch einen Bombentreffer beschädigt Den Klä wurde von der Beklagten (Oberbürgermeister Hochbauamt) folgende Verfügung vom 12* Januar 1946 2) Da das noch vorhandene Material ungeschützt jeglichen uitterungseinflüssen avisgesetzt ist und nach kufczsr'Zeit für Sie sowie aber auch für die sozialen Zwecke der Sofortmass.. Am 25* Februar 1946 wurden die Kläger persönlich beim zuständigen Regierungspräsidenten .vorstellig und legten gegen die Massnahmen der Beklagten Beschwerde ein. Mit Schreiben vom gleichen Tage ersuchte der Regierungspräsident die Beklagte, zu den Angaben der Kläger,’ das Haus sei nur leicht beschädigt und sein Abbruch deshalb ungerechtfertigt: Stellung zu nehmen und bis dahin von' dem weiteren Abbruch des Gebäudes Abstand zu nehmen. Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensei satz aus AmtspflichtVerletzung und haben vorgetragens Der von den Beamten der Beklagten* nämlich Obe baurat und Oberinspektor angeord nete Abbruch sei ungesetzlich und willkürlich erfolgt. Die Zerstörung des Gebäudes sei nicht so stark gewesen dass den Klägern nicht die Möglichkeit gegeben gewesen sei, gegen die. festzustellen, dass die Beklagte zu dem Ersatz allen Schadens verpflichtet'ist, der den Klägern Sie ist der Ansicht,.dass die von ihren Beamten angeordne-- Der beschädigte Gebäudeteil sei in seinem damaligen Zustand baufällig gewesen und habe Strassen-passanten, also die Allgemeinheit gefährdet, zu demal das Gebäude an einer sehr belebten Strasse der Stadt ge- Die .Gefahr:habe auch durch das Einziehen ei- Darüber hinaus sei diese Sicherungsmassnahme wegen* des Mangels an Baumaterialien und Baufachkräften nicht möglich, aber auch aus bauwirtschaftlichen Gründen unverantwortlich, sogar verboten‘gewesen. Das durch das Einreissen des Gebäudes gewon-nene Material, für das die Kläger entschädigt seien, • sei für dringende Bauvorhaben zur Beseitigung der Ob- • der strittige Teil des Gebäudes auch deshalb eingerissen werden dürfen, weil ein Wiederaufbau aus bauwirtschaftlichen Gründen nicht in Frage gekommen wäre und deshalb das aus dem kfriegsbeschädigten Gebäude anfallende Material auf Grund der seinerzeit ergangenen Ver- Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Fest stellungsklage der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB) entsprochen« Gegen dieses IJr teil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem An- Ersatz teren Schadens verpflichtet ist, der den Klägern durch den durch die Beklagte vorgenommenen Abbruch des.Hauses trasse in S • • Die Kläger haben hierzu vorgetragen: Der durch den Abbruch des Gebäudes entstandene Schaden sei im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht zu übersehen gewesen. Las Berufungsgericht hat gemäss § "501 ZPO durch Teilurteil unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Peststellungsklage abgewiesen; hinsichtlich der Leistungsklage, die auf Entschädigung für das ent •npminene Material und für den uns&chgemässen Abbruch geht hielt es eine weitere Beweiserhebung für erfer derlich Gägen das Teilürteil richtet sich die Revision der Klä'gef, mit der sie Verurteilung der Beklagten entspre- 1 •) Das Berufungsgericht hat mit Hecht für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche den ordentli-chen Rechtsweg' für zulässig erklärt5 er ist sowohl für Klagen aus § 839 BGB, Art 131 V/eimVerf, Art 34 GrundG 2o) Der Vorderrichter hat die Rüge der Beklagten* die Peststellungsklage sei nicht zulässig* mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen* Die Peststellungsklage ist trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage grundsätzlich zulässig* wenn - wie hier - anzunehmen ist, dass eine beklagte Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts DarÜberhinaus hat das Berufungsgericht bedenkenfrei festgestelltj dass-den Klägern im-Zeitpunkt der Klageerhebung nicht möglich’war*, den gesamten Schaden genau zu .beziffern* sowie zutreffend die Ansicht vertreten, dass der Peststellungsantrag im Hinblick auf den derzeitigen unstreitigen Zustand des Gebäudes der Kläger und die unstreitigen Abbrucharbeiten genügend be- dass ein Schadensersatzanspruch der Kläger gemäss nicht gegeben sei.« Diese Frage sei keine Ermessens ent Scheidung und deshalb von den Gerichten in Amtshaftungsprozessen nachzuprüfen* Wenn'eine Einsturzgefahr bei dem Gebäude der Kläger objektiv nicht bestan den hätte - wofür die Kläger im Gegensatz zur Annahme sich habe - und die Beamten der Beklagten trotzdem das Einreissen der Gebäudeteile angeordnet und durchgeführt hätten, sei eine Amtspflichtverletzung gegeben. dass die Beklagte mit ihrer Massnahme zur Gewinnung von Bäumate rial aus Kriegsbeschädigten Häusern eine baupolizeili- he Verfügung verband, so erhellt doch aus dem auf die Beschwerde der ger vom 135* Jamiar. nämlich nach ihrer Ansicht eine Gefahr für die Allge meinheit bildete, im V/ege einer Verfügung im Sinne der 14» 20 PVG anordnete und anschliessend das vorhan dene und anfallende Baumaterial zur anderweitigen Ver Wendung im öffentlichen Interesse in Anspruch nahm In sofern irrt also die Revision, wenn sie meinte die Be klagte habe "den GefährdungsStandpunkt erst- viel später und demzufolge bei der Einsturzgefahr eines Gebäudes das “baupolizeiliche” Interesse gegenüber dem allgemein- ner ernstlichen Gefahr für die Allgemeinheit grundsätzlich eine objektive gesetzliche Voraussetzung für die Rechtmässigkeit einer auf den Abbruch eines Gebäudes gerichteten polizeilichen Verfügung ist* Dabei ist gleich- H PVG zu den «unbestimmten" Begriffen ge Sinne das hört,, deren Anwendung im konkreten Pall der Polizei ei nen:gewissen ErmessensSpielraum' belässt, so kann doch das Gericht jedenfalls nachprüfen, ob nach dem Zustand des Gebäudes der Punkt erreicht ist, bei dem die Baupo lizei einschreiten muss-, = oder der Punkt noch nicht e reicht ist, bei dem sie einschreiten darf.Wäre daher der Zustand des Gebäudes gewesen dass von ihm kei ne Gefahr aiisgegangen wäre oaer nur eine ganz geringe, feinliegende Gefahr, angesichts deren der Abbruch in keinem Verhältnis zu dieser Gefahr geständen hätte, dann hätte es nicht mehr im Ermessen der Baupolizei gelegen, den Abbruch anzuordnen* sie hätte sonst die Grenze des § 839 (Fg) 3GB), Insoweit ist dann aber auch eine Hach Prüfung des Zustands des Hauses durch das Gericht im Damit obliege der Beklagten nach ständiger höchstrich terlicher Rechtsprechung der Beweis für die objektive Baufälligkeit des Hauses der Kläger, . Die Frage der Beweislastverteilung kann aber hier auf sich beruhen» Mag auch das Berufungsgericht in sei- der Architekt als Zeuge den guten Zustand des Hauses bestätigt habe? inspektor nur die Gefährdung des Baumaterials durch V/itterungseinflüsse erwögen und aus diesem Grunde den Abbruch anaeordnet ha be und schliesslich die Beamten der Beklagten nachträglich dem "Regierungspräsidenten unrichtig berichtet haben und die Kläger zu einer schriftli- . Dieses Vorbringen der Revision ist jedoch nicht geeignet, eine Verletzung deB § 286 ZPO zu begründen; der Vorderrichter hat insoweit auch nicht gegen Denk-und ErfahrungsSätze verstossen. Allgemein ist zu sagen, dass es eine Überspannung der Anforderungen an das Gericht wäre, wenn man verlan-gen würde, dass es sich mit dem Parteivorbringen in allen seinen Einzelheiten auseinandersetzen müsse, denn nach § 286 ZPO besitzt das Gericht in der Würdigung des Prozesstoffes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine gewisse Freiheit.-Im einzelnen ist zu-den Angrif fen der Revision festzustellen: Unstreitig liegt das Haus der Kläger an einer öffentlichen Strasse; von ihm kann also eine - Gefahr für den Verkehr von Passanten und Die Tatsache, dass sich ein Jahr lans von dem Gebäude keine Baustoffe lösten und herun Auch wenn der Dachstuhl infolge seiner Konstruktion noch fest ge fügt gewesen ist, schliesst dies nicht die Einsturzgefahr des ilauerv/erks aus. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht mit jeder’ Aussage der vernommenen Zeugen unter Würdigung ihres Beweiswertes und der Glaubwürdigkeit der Zeugen auseinandergesetzt, so dass die tatsächlichen Feststei- das Einziehen .eines Notverbandes (Verankerung) zwischen Vorder- und.Mittelwand im Interesse der Erhaltung des Die Entscheidung der Beklagten darüber, welche Massnahmen zur Beseitigung der Gefahr sie für erforder lieh erachtete, sei eine echte Ermessensentscheidung und ihre Nachprüfung dem ordentlichen Gericht grundsätzlich entzogen« Zwar wäre eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dann zu bejahen, wenn die Beamten der Beklag-ten insoweit ohne jede Prüfung der Sachlage, also will-kürlich gehandelt hätten« Dies sei jedoch nicht der Pall« Die Beamten hätten nicht nur die Gefahr« sondern auch die Mittel der Gefahrenbeseitigung geprüft. Für ein Willkür liches Verhalten der Beamten der Beklagten in dieser Richtung seien im Hinblick auf das bedingten Schwierigkeiten, insbesondere des Mangels an Material und Fachkräften, das kriegsbeschädigte Gebäude der Kläger in dem damaligen Zustand zu belassen und damit die Allgemeinheit von einer ständigen Gefahr bedroht zu sehen, oder aber die Gebäudeteile einsureissen und so anbetrifft, hat der Vorderrichter auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, dass die Voraussetzungen für die polizeiliche Massnahme sorgfältig geprüft, insbesondere , Gründe und Gegengründe gegeneinander abgewogen seien. In soweit jedenfalls der Beweis, dass die Beamten des Beklagten ihre 'Entscheidung willkürlich nach nur ober ung reine Willkür darstellt oder das Ver halten.des Beamten in so hohem Maße fehlsam ist, dass es mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung stellen weit die Verwaltungsentscheidung im Rahmen des Ermessens auf Grund sachlicher Erwägungen von Gründen und Gegen gründen getroffen worden ist, scheidet eine Amtspflicht ob der Zustand eines Gebäudes eine Gefahr darstellt« ist Ermessenssache der Baupolizei* die grundsätzlich der Nachprüfung durch das Gericht nicht luiterliegt. Das setzt aber voraus, dass 'eine Untersuchung überhaupt stattgefunden hat und, bejahendenfalls, dass sie nicht so oberflächlich war, dass das Verhalten der Baupoli- Hiervon gehend können die der Revision vor getragenen Umstände zu keinem anderen Ergebnis als dem des Vorderrichters führen* Hit dem Berufungsgericht kann die i.m Rahmen des freien Ermessens getroffene Entschei dung .der Beamten der Beklagten unter den damaligen Ver hältnissen nicht als rein willkürliche oder grob fehls me Ermessensbetätigung angesehen werden« Die Beamten der Beklagten konnten seinerzeit durchaus den Standpunkt vertreten, dass in Anbetracht des allgemeinen Baustoff** Materialmangels Baumaterialien grundsätzlich nicht für “konservierende11 Baumassnahmen, sondern zweckentspre ehender im Interesse der Allgemeinheit zu dem Wiederaufbau der nur leicht beschädigten Gebäude zur Beseitigung der Obdachlosigkeit und im Verfolg einer dementsprechenden Anordnung der Militärregierung zu-verwenden waren* An gesichts der erheblichen Beschädigung des Gebäudes der Kläger konnten die Beamten der Beklagten zudem in abseh baues rechnen Entgegen der Auffassung der Revision kommt deshalb nicht darauf an, ob die Kläger damals in der Lage waren, mit dem Baustoffraaterial ihres eigenen zerstörten Hauses die Verankerung der beiden al lein stehenbleibenden Wände (Vorder- und I-Iittelwand) durchzuführen5‘ sie hätten es überdies nicht gekonnt, weil diese Baustoffe von der Beklagten für 'andere ver waltungsmässig für wichtiger angesehene ZWe'cke in An spruch genommen waren» Unter den damals herrschenden Verhältnissen einer ungewöhnlichen Notzeit, die di v*er waltung auch.izn.ausserordentlichen Massnahmen zwangen, kann jedenfalls die Tatsache» dass die Beamten der Be klagten das•Einziehen eines Notverbandes zürn Zwecke der Erhaltung des vorderen Gebäudeteiles nicht veranlassten •• Schliesslich handelten die Beamten der Beklagten auch bei der Beststellung des Zustandes des Gebäudes nicht willkürlich» Das Berufungsgericht hat insoweit tatsächlich gestellt« dass eine Prüfung’in Form ei ner Besichtigung durch die Beamten äer, Beklagten statt gefunden hat. vision in den Vordergrund gerückten Tatsache, dass die Beamten der Beklagten nicht bemerkt haben, dass einige Räume in diesem Teilgebäude als Notwohnung dienten 5«) Nun hat zwar die Beklagte den Abbruch durch- und zu Ende geführtj obwohl die Kläger Gegenvorstellungen und insbesondere Beschwerde bei dem Regierungspräsidenten gegen den Abbruch erhoben hatten«, Es ist zuzugeben, dass grundsätzlich eine Amtspflicht der eine Verfügung erlassenden Behörde gegenüber dem Betroffenen besteht, auf ein Rechtsmittel den Sachverhalt nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls auch da3 hierfür vorgesehene :Rechtsmittelverfahren zu beachten* Beamten der Beklagt mit den von den‘ Klägern erhobenen Gegenvorstellungen, die ihrem Ve-sen nach keine Beschwerde im förmlichen Sinne sind, aus einandergesetzt haben, ergibt'sich aus dem vom Vorder-. Bas Berufungsgerieht hat weiter nicht tatsächlich feststellen können, dass die Beamten der Beklagten vor diesem Zeitpunkt von der "Beschwerde der Kläger beim Regierungspräsidenten Kenntnis hat-ten, so dass in ihrer Nichtbeachtung auch keine schuld-hafte Aratspflichtverletzung liegen kann. Da der Entschädigungsanspruch aus § 70 PTC aber nur im Palle des § 21 PTC - dessen Voraussetzungen nach dem Gesagten hier nicht vorliegen - .gegeben ist, ist ein Anspruch der Kläger aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht begründet» Desgleichen entfällt der allgemeine Aufopferungsanspruch aus *§ 75 EinlALR; den.n Soweit die Kläger einen Anspruch aus § 26 RLG geltend machen, können sie sich hierfür auf den Ab-- Sicherheitsgründen erfolgte, nicht stützen, sondern nur auf die Entnahme des Baustoffmaterials selbst und deren Folgen* Insoweit ist aber der Rechts-streit noch nicht in die Revisionsinstanz gediehen*
Ill ZR 274/51
Verkündet laut Protokoll am 18« Juni 1953
Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
der Erbengemeinschaft
1. der Maria
In dem Rechtsstreit
, und zwar
2. des Willy
3
des Alois
sämtlich
, H
strasse
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Kläger, .Berufungsbeklagten,Anschlussberufungskläger
und Revisionskläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
die Stadt Solingen, vertreten durch den Rat der Stadt.
dieser vertreten durch den Oberbürgermeister in Solingen,
Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbe-
klagte und Revisionsbeklagte,
Prozessoevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1953 unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof, Br. Geiger und der Bundesrich ter Rietschel, Br. Kreft, Br« Wolany und Er. Beyer für Recht erkannt:
Bie Revision der Kläger gegen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 26. Juli 1951 wird zurückgewiesen.
Bie Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Die Kläger sind Eigentümer des .’laus grund st ticks
. Im Februar 1945 wur
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de das Y/ohnhaus durch einen Bombentreffer beschädigt
Den Klä
wurde von der Beklagten (Oberbürgermeister
Hochbauamt) folgende Verfügung vom 12* Januar 1946
11 Auf .Grund des Erlasses des Herrn Öberpräsiden-r, ten vom 29*9.1945 betr. Sofortmassnahmen für Obdach Und nach den Vorschriften des Keichslei-stungsgesetzes vom 1.9.1959 werden'folgende in
Ihrem .Besitz befindliche Materialien- beschlagnahmt :
des V/ohnhauses Be^^H^strasse .S, rechte Seite bis zu dem Treppenhaus.K
Auf ihre Beschwerde vom 13. Januar 1946. erhielten die
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Kläger von der Beklagten unter dem 5. Februar 1946 fol-genden Bescheids
"Die Ihnen unter dem 12,1.1946 zugestellte Beschlagnahmeverfügung zwecks Abbruch Ihres V/ohnhauses Bedl^pstrasse S muss ich aufrecht erhalten, und zwar aus folgenden Gründen:
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1) Da das Haus die Passanten der Be^HlBstras-. se bzw. aber auch die Ihres und des IJachbarn
Grundstück gefährdet.
2) Da das noch vorhandene Material ungeschützt
jeglichen uitterungseinflüssen avisgesetzt ist und nach kufczsr'Zeit für Sie sowie aber auch für die sozialen Zwecke der Sofortmass.. nahmen Obdach nicht mehr verwendet werden kann.
den vorstehenden Gründen wird Ihr Haus
strasse
niedergelegt, und bitte
nochmals, diese Arbeiten ohne eine Behinderung durchführen zu lassen. An Hand der in Ihrem Be sitz befindlichen Beschlagnahme Verfügung werden
Ihnen die gewonnenen Materialien stadtseitig ver
gütet•
Stadt. Oberbaurat."
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In einer erneuten Eingabe vom 22. Februar 1946 an die Beklagte wiesen die Kläger u. a. darauf hin, dass das Haus nach Ansicht von Sachverständigen mit geringen Mitteln hätte wieder instandgesetztwerden kön-nen. Am 25* Februar 1946 wurden die Kläger persönlich beim zuständigen Regierungspräsidenten .vorstellig und legten gegen die Massnahmen der Beklagten Beschwerde ein. Mit Schreiben vom gleichen Tage ersuchte der Regierungspräsident die Beklagte, zu den Angaben der Kläger,’ das Haus sei nur leicht beschädigt und sein Abbruch deshalb ungerechtfertigt: Stellung zu nehmen und bis dahin von' dem weiteren Abbruch des Gebäudes Abstand zu nehmen. Die Abbrucharbeiten, die nur einen Teil des Gebäudes der Kläger betrafen, waren am 26. Februar 1946 beendet. Ausser dem restlichen Mauerwerk der Rückwand bis zu dem Treppenhaus und der rechten Giebelmauer - de-ren Beseitigung unstreitig notwendig war - wurden Teile der Vorder- und Mittelwand sowie des Daches abgebrochen.
Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensei satz aus AmtspflichtVerletzung und haben vorgetragens
Der von den Beamten der Beklagten* nämlich Obe
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nete Abbruch sei ungesetzlich und willkürlich erfolgt. Die Zerstörung des Gebäudes sei nicht so stark gewesen
- tatsächlich auch beabsichtigter - V/iederauf
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nes Notverbandes nicht beseitigt werden* können. Darüber hinaus sei diese Sicherungsmassnahme wegen* des Mangels an Baumaterialien und Baufachkräften nicht möglich, aber auch aus bauwirtschaftlichen Gründen unverantwortlich, sogar verboten‘gewesen. Bei der Durchführung der Ab-brucharbeiten habe man sich auf das notwendige Maß beschränkt. Das durch das Einreissen des Gebäudes gewon-nene Material, für das die Kläger entschädigt seien, • sei für dringende Bauvorhaben zur Beseitigung der Ob- •
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der strittige Teil des Gebäudes auch deshalb eingerissen werden dürfen, weil ein Wiederaufbau aus bauwirtschaftlichen Gründen nicht in Frage gekommen wäre und deshalb das aus dem kfriegsbeschädigten Gebäude anfallende Material auf Grund der seinerzeit ergangenen Ver-
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waltungsanordnungen zur Beseitigung der Obdachlosigkeit habe in Anspruch genommen werden dürfen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Fest stellungsklage der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB) entsprochen« Gegen dieses IJr teil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem An-
trag, die Klage abzuweisen, auch soweit1 die Kläger in der Berufungsinstanz neue Anträge gestellt haben. Die Kläger haben im Wege der Anschlussberufung beantragt* unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten
1* die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger
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Schadens verpflichtet ist, der den Klägern durch den durch die Beklagte vorgenommenen
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• • Die Kläger haben hierzu vorgetragen: Der durch den Abbruch des Gebäudes entstandene Schaden sei im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht zu übersehen gewesen. Deshalb sei die Feststellungsklage zulässig, die
sich auf sämtliche von den Klägern auf 50.000 DM ge-
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schätzte Schäden beziehe, die dadurch entstanden seien, * dass die Beklagte nach dem Luftangriff das strittige Teilgebäude vollständig zerstört habe« La ein Teilscha-den von mindestens 10,000 LM nunmehr zu übersehen sei, werde jetzt- insor/eit Leistung verlangt« Liese' Leistungsklage werde auch*darauf gestützt, dass die Beklagte das durch den Abbruch lose gewordene Material in Anspruch genommen habe« Lie hierfür von der Beklagten geleistete Zahlung sei unzulänglich- und die ihr zugrundeliegen-de Aufstellung der Beklagten vom .3* April 1946 höchst unvollständig« Len Zahlungsanspruch haben die Kläger auch damit begründet, dass die Beklagte den Gebäudeteil nicht sactigeraäss abgetragen habe, so'dasä Baumaterialien zerstört worden oder verloren gegangen seien.
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Las Berufungsgericht hat gemäss § "501 ZPO durch
Teilurteil unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Peststellungsklage abgewiesen; hinsichtlich der Leistungsklage, die auf Entschädigung für das ent •npminene Material und für den uns&chgemässen Abbruch
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1 •) Das Berufungsgericht hat mit Hecht für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche den ordentli-chen Rechtsweg' für zulässig erklärt5 er ist sowohl für Klagen aus § 839 BGB, Art 131 V/eimVerf, Art 34 GrundG
als auch für Klagen auf Entschädigung gemäss § 26 RLG in Verbindung mit Art 14 Abs 3 GrundG gegeben (3GHZ 4, 48), ferner für Ansprüche aus §§ 21 * 70 ff PVG*
2o) Der Vorderrichter hat die Rüge der Beklagten* die
Peststellungsklage sei nicht zulässig* mit zutreffenden
Gründen zurückgewiesen* Die Peststellungsklage ist trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage grundsätzlich zulässig* wenn - wie hier - anzunehmen ist, dass eine beklagte Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts
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ein rechtskräftiges Peststalloigsurteil ohne Zwang anerkennen und dem Urteilsspruch genügen wird
(RGZ 129
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DarÜberhinaus hat das Berufungsgericht bedenkenfrei festgestelltj dass-den Klägern im-Zeitpunkt der Klageerhebung nicht möglich’war*, den gesamten Schaden genau zu .beziffern* sowie zutreffend die Ansicht vertreten, dass der Peststellungsantrag im Hinblick auf den derzeitigen unstreitigen Zustand des Gebäudes der
Kläger und die unstreitigen Abbrucharbeiten genügend be-
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Das Berufungsgericht geht für seine Ansicht
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der Erläuterung der Beklagten vom 5« Februar 1946 zu der Verfügung vom 12o Januar 1946 ergebe.eine- baupo lizeiliche Massnahme* so dass die in Bede stehenden An
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in'Bezug genommene Erlass’ des Ob'erpräsidenteh der Nord
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drücklich erwähne. Zu einem derartigen Vorgehen sei der Oberbürgermeister der Beklagten trotz der (unveröffent-
lichten) Instruktion'der Britischen Militärregierung über die Neuorganisation' des Deutschen Polizeisystems in der Britischen Zone vom 25* September 1945 befugt gewesen. * Gesetzliche Voraussetzung für die Rechtmässigkeit «der PolizeiVerfügung sei,.dass eine-Einsturzgefahr ob-
jektiv- vorhanden...gewesen 3ei. Diese Frage sei keine Ermessens ent Scheidung und deshalb von den Gerichten in Amtshaftungsprozessen nachzuprüfen* Wenn'eine Einsturzgefahr bei dem Gebäude der Kläger objektiv nicht bestan
den hätte - wofür die Kläger im Gegensatz zur Annahme
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des Landgerichts beweispflichtig seien', zümal ein- Verwaltungsakt die-Vermutung seiner Rechtmässigkeit für’
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sich habe - und die Beamten der Beklagten trotzdem das Einreissen der Gebäudeteile angeordnet und durchgeführt hätten, sei eine Amtspflichtverletzung gegeben.
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2o) . Diese Darlegungen des Vorderrichters lassen im Ergebnis einen Rechtsirrtum nicht erkennen*
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nuar 1946 objektiv noch nicht erkennen liess. dass die Beklagte mit ihrer Massnahme zur Gewinnung von Bäumate rial aus Kriegsbeschädigten Häusern eine baupolizeili-
he Verfügung verband, so erhellt doch aus dem auf die
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ger vom 135* Jamiar. 194-6 ergangenen
Bescheid der Beklagten vom 5- Februar 1946
der inso
weit als eine neue polizeiliche Verfügung der Beklag ten angesehen werden kann (vgl Drews-\7acke, Polizei-
recht 6* Aufl § 9 I Anm 3 S 131
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nämlich nach ihrer Ansicht eine Gefahr für die Allge
meinheit bildete, im V/ege einer Verfügung im Sinne der
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dene und anfallende Baumaterial zur anderweitigen Ver
Wendung im öffentlichen Interesse in Anspruch nahm
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Hinsichtlich der vom Vorderrichter angenommenen sachlichen Zuständigkeit des Bauamtes für den Erlass'
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der Verfügungen .sind, keine Bedenken ersichtlich. Ihrer
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Herkunft un.d auch ihrem. Inhalt nach waren es Akte der
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leben und Gesundheit obliegt (prOVG 73, 403 ^07/4007)
und demzufolge bei der Einsturzgefahr eines Gebäudes das “baupolizeiliche” Interesse gegenüber dem allgemein-
oder sicherheitspolizeilichen Interesse überwiegt (Pr. OVG, aäÖ)-. Die Aufgaben der «Baupolizei” sind aber auch nach der Umwandlung der deutschen Polizei durch die Besät zun gsmacht nach 194-5 in Stadtkreisen dem Oberbürgermeister als ehemaliger Ortspolizeibehörde und nunmehriger städtischen Ordnungsverwaltung verblieben*
Schliesslich'ist auch die Ansicht des Berufungs-
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geriöhts nicht zu beanstanden, das? das Vorliegen ei-
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ner ernstlichen Gefahr für die Allgemeinheit grundsätzlich eine objektive gesetzliche Voraussetzung für die Rechtmässigkeit einer auf den Abbruch eines Gebäudes gerichteten polizeilichen Verfügung ist* Dabei ist gleich-
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gültig, ob der Eigentümer selbst oder ein Dritter oder
ein Zufall (höhere Gewalt) den gefahrdrohenden Zustand verursacht hat. Entscheidend ist vielmehr allein die
objektive Tatsache, dass eine Störung bezw. eine Gefahr vorliegt (§20 PVG). Wenn auch die «Gefahr” im
H PVG zu den «unbestimmten" Begriffen ge
Sinne das
hört,, deren Anwendung im konkreten Pall der Polizei ei nen:gewissen ErmessensSpielraum' belässt, so kann doch das Gericht jedenfalls nachprüfen, ob nach dem Zustand des Gebäudes der Punkt erreicht ist, bei dem die Baupo
lizei einschreiten muss-, = oder der Punkt noch nicht e
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reicht ist, bei dem sie einschreiten darf. Wäre daher
der Zustand des Gebäudes
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dass von ihm kei
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"Übermaßes" überschritten (vgl Urteil
des
Senats vom
7i Mai 1953 - III ZR 23/52
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auch BGH in IM Hr 3 zu
11
§ 839 (Fg) 3GB), Insoweit ist dann aber auch eine Hach
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3») Der Vorderrichter kommt in eingehender Beweiswür-digung zu der tatsächlichen Feststellung, dass eine Ein-
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Giebel- und Rückwand, sondern auch für die Vorder- und
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Allgemeinheit bestanden hat«,
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, der Vorderrichter habe die Beweislast den Klägern rechtsirr-tümlich auf erlegt.- da die Beklagte, ohne den Zustand des
9
Hauses ordnungsgemäss geprüft und beurteilt zu haben und
»•
ohne .das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens abzuwarten,
«
durch den übereilten Abbruch des Gebäudes das Beweismit tel vernichtet habe, durch das die Kläger das Fehlen ei
ner objektiven
m
Einsturzgefahr hätten nachv/eisen können.
« •
Damit obliege der Beklagten nach ständiger höchstrich terlicher Rechtsprechung der Beweis für die objektive Baufälligkeit des Hauses der Kläger, . .
••
Die Frage der Beweislastverteilung kann aber hier
auf sich beruhen» Mag auch das Berufungsgericht in sei-
* •
nen Gründen zunächst susgeführt haben, dass die Kläger
"den ihnen obliegenden Beweis dafür, dass für die Vor-
*
derfront und die Mittelwand eine Einsturzgefahr nicht
bestand, nicht erbracht" haben, so kommt es doch, unab-
• •
hängig von der Beweislastverteilung in der anschliessenden Beweiswürdigung zu der den Klägern ungünstigen
• •
• • • • •
• ........................................
• • • •
tatsächlichen.Feststellung* Die Gründe des Berufungs
urteils geben auch keinen Anhai
dass der Vorderrich
ter bei einer anderen Verteilung der Beweislast zu an deren tatsächlichen Feststellungen gekommen wäre*
• •
Hinsichtlich dieser tatsächlichen Feststellun
« •
_• •
gen über den Zustand de.s Gebäudes der Kläger und der
• . .
* • *
Notwendigkeit seines teilweisen Abbruchs rügt die Re-
• • •
vision Verletzung des § 286 ZPO insofern? als der Vor derrichter nicht beachtet habe« dass
• •
das Grundstück und Nachbargrundstück von Passan
• • • •
ten nicht berührt werde?
• •
das Gebäude schon ein Jahr', in dem beschädigten Zustand gestanden habe? ohne dass Bauteile her abgefallen seien?
der entfernte Dachstuhl noch so festgefügt und
i
dauerhaft gewesen sei? dass bei den ersten Ab
• •
i. •
• t
bruchversuchen nicht der Dachstuhl, sondern der
%
Baum, an dem der Flaschenzug befestigt gewesen • •
war, ausgehoben worden
• •
l" f * —
• i
der Architekt
als Zeuge den guten Zustand
des Hauses bestätigt habe? die Zeugen
und
die Notwendigkeit
eines Abbruchs verneint hätten und der verstor
• t
bene Architekt Birkenbach den Klägerneinen Wie
.
• • •
deraufbau nach 1945 empfohlen habe?
auch der Zeuge der Beklagten
9
habe erklä
ren müssen* dass die Notwendigkeit eines Abbruchs
• 0
sich erst bei Abbruch des vorderen Teiles des
Hauses feststellen liess
5
nach Aussage des Zeugen
einer der veraiit
wörtlichen Beamten der Beklagten, der Zeuge Ober
*
inspektor
nur die Gefährdung des
Baumaterials durch V/itterungseinflüsse erwögen und aus diesem Grunde den Abbruch anaeordnet ha
be
und schliesslich die Beamten der Beklagten nachträglich dem "Regierungspräsidenten unrichtig berichtet haben und die Kläger zu einer schriftli- . chen Billigung ihres Vorgehens zu veranlassen ver suchten.
Dieses Vorbringen der Revision ist jedoch nicht geeignet, eine Verletzung deB § 286 ZPO zu begründen; der Vorderrichter hat insoweit auch nicht gegen Denk-und ErfahrungsSätze verstossen.
Allgemein ist zu sagen, dass es eine Überspannung der Anforderungen an das Gericht wäre, wenn man verlan-gen würde, dass es sich mit dem Parteivorbringen in allen seinen Einzelheiten auseinandersetzen müsse, denn
nach § 286 ZPO besitzt das Gericht in der Würdigung des
Prozesstoffes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine gewisse Freiheit.-Im einzelnen ist zu-den Angrif
fen der Revision festzustellen: Unstreitig liegt das
Haus der Kläger an einer öffentlichen Strasse; von ihm
• •
kann also eine - Gefahr für den Verkehr von Passanten und
• ♦
Fahrzeugen ausgehen. Die Tatsache, dass sich ein Jahr
lans von dem Gebäude keine Baustoffe lösten und herun
O
terfielen, schliesst nicht aus
aass
z
B. bei einem
Sturm - die Einsturzgefahr, akut werden kann. Auch wenn der Dachstuhl infolge seiner Konstruktion noch fest ge fügt gewesen ist, schliesst dies nicht die Einsturzgefahr des ilauerv/erks aus. Dem Umstand, dass die Beamten
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der Beklagten dem Regierungspräsidenten - nach dem Ab-
- n
«
• •
* • ••
• •
••
bruoh - zu dem Teil unrichtig berichteten, und dem weiteren Umstand, dass sie versuchten, die Kläger zu. 'einer schriftlichen Billigung des Abbruchs zu veranlassen, hat der Vorderrichter zutreffend keine Bedeutung zugemessen. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht mit
jeder’ Aussage der vernommenen Zeugen unter Würdigung ihres Beweiswertes und der Glaubwürdigkeit der Zeugen
auseinandergesetzt, so dass die tatsächlichen Feststei-
• •
lungen als in rechtlich bedenkenfreier Y/eise zustande-
' • • •
gekommen angesehen werden müssen«.
«
• • » 0 • #
• •
• • l •• • •
4») a) In Erwägung des Umstands, dass der Anspruch
• * . • * .
aus § 839 BGB einen- unwirksamen Verwaltungsakt nicht
• • • *
.. voraussetzt, meint die Revision, ein Ermessensmiss-
. brauch und somit eine Amtspflichtverletzung läge dar-
• • •
in, , dass die Beklagte gemäss §.41 Abs 2 BVG zur wirk-
• • •
samen Abwehr der Gefahr nicht das den Betroffenen am
■w . *
wenigsten beeinträchtigende Mittel angewendet habe, in
diesem Falle also bei Abbruch der Rück- und Giebelwand
• •
%
das Einziehen .eines Notverbandes (Verankerung) zwischen
Vorder- und.Mittelwand im Interesse der Erhaltung des
• * •
«
Gebäudeteiles nicht veranlasst habe. Die. Beamten der Be-
• » * , •
• • • \ •
• •
klagten hätten ohne jede Prüfung dieser Ivlöglichkeiten
den sofortigen Abbruch des strittigen Gebäudeteiles ver-
• % •
* • .r
fügt und durchgeführt.
Schliesslich hätten di.e Beamten der Beklagten ih-
.
re Amtspflicht insoweit verletzt,, als sie das Gebäude
* - .
gar nicht auf seinen Zustand untersucht, sondern sich.
mit der Besichtigung von aussen begnügt hätten. Bas Maß
• •
der Gründlichkeit der Untersuchung sei somit pflichtwidrig gering gewesen. Der Beklagten hätte von Anfang an
*
15
nixr daran gelegen, sich das Baumaterial des fraglichen Gebäudeteiles zu verschaffen*
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Die Entscheidung der Beklagten darüber, welche Massnahmen zur Beseitigung der Gefahr sie für erforder lieh erachtete, sei eine echte Ermessensentscheidung und ihre Nachprüfung dem ordentlichen Gericht grundsätzlich entzogen« Zwar wäre eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dann zu bejahen, wenn die Beamten der Beklag-ten insoweit ohne jede Prüfung der Sachlage, also will-kürlich gehandelt hätten« Dies sei jedoch nicht der Pall« Die Beamten hätten nicht nur die Gefahr« sondern auch die
Mittel der Gefahrenbeseitigung geprüft. Für ein Willkür liches Verhalten der Beamten der Beklagten in dieser
Richtung seien im Hinblick auf das
ebnis der Beweis
aufiiahme keine Anhaltspunkte vorhanden, auch sei ein
grob fehlsames Verhalten der beteiligten Beamten nicht
festzustellen
Di
o
Beamten der Beklagten hätten vor der
V
Entscheidung gestanden, entweder in Anbetracht der zeit
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bedingten Schwierigkeiten, insbesondere des Mangels an Material und Fachkräften, das kriegsbeschädigte Gebäude der Kläger in dem damaligen Zustand zu belassen und damit die Allgemeinheit von einer ständigen Gefahr bedroht zu sehen, oder aber die Gebäudeteile einsureissen und so
*1 •
ctie
)
der. Allgemeinheit drohende Gefahr endgültig zu be-
• i
seitigen. Das Einziehen eines Notverbandes hätten die
Kläger ihrerseits anbieten müssen, weil sie die Vornah
• •
me dieser Massnahme bei der gegebenen Sachlage von der
Beklagten nicht erwarten konnten« Ein solches Angebot
hätten die Kläger der Beklagten aber nicht gemacht
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sei
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es
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dass
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v? a
gen Personal- oder Llaterialschwierigkei
ten
• » dazu auch ihrerseits nicht in der Lage gewesen seien
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sei es
9
dass sie das Einziehen eines Hotverbandes selbst
als
untaugliches Kittel angesehen hätten.
■ ■
V/as die Prüfung des Zustandes des Hauses selbst
*
anbetrifft, hat der Vorderrichter auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, dass die Voraussetzungen für die polizeiliche Massnahme sorgfältig geprüft, insbesondere , Gründe und Gegengründe gegeneinander abgewogen seien. In
soweit
jedenfalls der Beweis, dass die Beamten des
Beklagten ihre 'Entscheidung willkürlich nach nur ober
• *
flächlicher Prüfung getroffen hätten, nicht erbracht
c) ‘Auch diese Darlegungen des Berufungsgerichts ' lassen im Ergebnis keinen Rechtsirrtum erkennen.
I
• •
Wenn auch das Gericht das Vorhandensein einer Ge
fahr als objektive gesetzliche Voraussetzung einer Po-lizeiverfiigüng in dem oben dargestellten Rahmen nschprü
• •
fen kann, so ist ihm doch grundsätzlich eine Prüfung in
4 * •
• •
der-Richtung verwehrt,' welche Massnahme die Polizei bei Vorliegen einer Gefahr aus Zweckmässigkeitsgründen an
ordnet,-da es'sich'insoweit um ein© reine Ermessensent
• •
••
Scheidung der Polizei handelt, es sei denn, dass die .Er
9
• •
messensbetäti
ö
ung reine
Willkür darstellt oder das Ver
halten.des Beamten in so hohem Maße fehlsam ist, dass es
mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung
stellen
• •
den Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist
So
• •
weit die Verwaltungsentscheidung im Rahmen des Ermessens auf Grund sachlicher Erwägungen von Gründen und Gegen
gründen getroffen worden ist, scheidet eine Amtspflicht
• «kl
«
I
• (
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* • 4
17
Verletzung grundsätzlich auch dann aus« wenn dem Richter die getroffene Entscheidung unrichtig oder unzweek-
4
4
I
ässig erscheint
839 (Pg) BGB).
(HGZ Hi,
179 u.a.;
m
Hr 3 zu
Auch die Bestimmung des Umfangs der Untersuchung.* ob der Zustand eines Gebäudes eine Gefahr darstellt« ist Ermessenssache der Baupolizei* die grundsätzlich
der Nachprüfung durch das Gericht nicht luiterliegt. Das setzt aber voraus, dass 'eine Untersuchung überhaupt stattgefunden hat und, bejahendenfalls, dass sie nicht so oberflächlich war, dass das Verhalten der Baupoli-
zei als Willkür angesehen werden muss
(Urteil des Se
nats vom 7„ Mai 1953 - III ZR 23/52
J
Hiervon
gehend können die
der Revision vor
getragenen
Umstände zu keinem anderen Ergebnis als dem
des Vorderrichters führen* Hit dem
Berufungsgericht kann
die i.m Rahmen des freien Ermessens getroffene Entschei dung .der Beamten der Beklagten unter den damaligen Ver hältnissen nicht als rein willkürliche oder grob fehls
me Ermessensbetätigung angesehen werden« Die Beamten der Beklagten konnten seinerzeit durchaus den Standpunkt vertreten, dass in Anbetracht des allgemeinen Baustoff** Materialmangels Baumaterialien grundsätzlich nicht für “konservierende11 Baumassnahmen, sondern zweckentspre ehender im Interesse der Allgemeinheit zu dem Wiederaufbau der nur leicht beschädigten Gebäude zur Beseitigung der
Obdachlosigkeit und im Verfolg einer dementsprechenden Anordnung der Militärregierung zu-verwenden waren*
An
gesichts der erheblichen Beschädigung des Gebäudes der
Kläger konnten die Beamten der Beklagten zudem in abseh
o
barer Zeit nicht mit einer Genehmigung seines Wiederauf
18
• 9
baues rechnen
Entgegen der Auffassung der Revision
kommt
deshalb nicht darauf an, ob die Kläger damals
in der Lage waren, mit dem Baustoffraaterial ihres eigenen zerstörten Hauses die Verankerung der beiden al lein stehenbleibenden Wände (Vorder- und I-Iittelwand)
' i *
durchzuführen5‘ sie hätten es überdies nicht gekonnt, weil diese Baustoffe von der Beklagten für 'andere ver waltungsmässig für wichtiger angesehene ZWe'cke in An spruch genommen waren» Unter den damals herrschenden
Verhältnissen einer ungewöhnlichen Notzeit, die di
v*er
waltung auch.izn.ausserordentlichen Massnahmen zwangen,
kann jedenfalls die Tatsache» dass die Beamten der Be
klagten das•Einziehen eines Notverbandes
zürn Zwecke der
Erhaltung des vorderen Gebäudeteiles nicht veranlassten
9
keine Amtspflichtverletzung, auf jeden Ball kein schuld
V
haftes Verhalten dieser-Beamten darstellen
• •
* I
• • *• •
•• Schliesslich handelten die Beamten der Beklagten auch bei der Beststellung des Zustandes des Gebäudes nicht willkürlich» Das Berufungsgericht hat insoweit
tatsächlich
gestellt« dass eine Prüfung’in Form ei
ner Besichtigung durch die Beamten äer, Beklagten statt
gefunden hat. im Hinblick auf die damaligen besonderen
V7
U
eitumstände kann es als genügend angesehen werden, wenn
eine Untersuchung, insbesondere ‘eine Besichtigung durch
* . ? • •
sachverständige Beamte überhaupt stattgefunden hat und
. •
diese nicht ungewöhnlich oberflächlich war. Insoweit
• •
sind die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Untersuchung im vorliegenden Fall ausreichend war, bedenkenfrei. Insbesondere hat es mit Recht der von der Re
*
vision in den Vordergrund gerückten Tatsache, dass die Beamten der Beklagten nicht bemerkt haben, dass einige
Räume in diesem Teilgebäude als Notwohnung dienten
9
#
ne entscheidende Bedeutung zugemessen, weil auch die vor
• •
herige Feststellung dieses Umstandes nicht zu einer anderen Beurteilung der Gefahrenlage geführt hätte„ Hinzu kommt, dass' damals derartige Notwohnungen allgemein nicht immer ohne weiteres äusserlich erkennbar waren,
so dass
im Gegensatz zur
liehe Untersuchung tet werden kann»
•1 J
aus dieser
Revision eine grob oberfläch
Tatsache nicht hergelei
• ■
• • •
5«) Nun hat zwar die Beklagte den Abbruch durch- und zu Ende geführtj obwohl die Kläger Gegenvorstellungen und insbesondere Beschwerde bei dem Regierungspräsidenten gegen den Abbruch erhoben hatten«, Es ist zuzugeben, dass grundsätzlich eine Amtspflicht der eine Verfügung erlassenden Behörde gegenüber dem Betroffenen besteht, auf ein Rechtsmittel den Sachverhalt nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls auch da3 hierfür vorgesehene :Rechtsmittelverfahren zu beachten*
Bass
ch d
Beamten der Beklagt
mit den von
den‘ Klägern erhobenen Gegenvorstellungen, die ihrem Ve-sen nach keine Beschwerde im förmlichen Sinne sind, aus einandergesetzt haben, ergibt'sich aus dem vom Vorder-. richter festgestellten Sachverhalt* Soweit die Kläger aber am 25* Februar 1946 beschwerdeführend persönlich
beim Regierungspräsidenten vorstellig geworden sind, er
folgte dies zu einer Zeit, als der Abbruch bereits fast
\
zu Ende geführt war; diese Arbeiten waren schon am 26 Februar 1946 beendet. Bas Berufungsgerieht hat weiter nicht tatsächlich feststellen können, dass die Beamten der Beklagten vor diesem Zeitpunkt von der "Beschwerde
der Kläger beim Regierungspräsidenten Kenntnis hat-ten, so dass in ihrer Nichtbeachtung auch keine schuld-hafte Aratspflichtverletzung liegen kann.
Die Beklagte hat auch nach Erlass ihrer Verfü-
• . •
gung vom 5o Februar 1946 noch eine angemessene Zeit
zügewartet, ehe sie mit .den Abbrucharb eiten begann,
• •
so dass von einem übereilten oder etwa gar böswillig
• • • '
• •
beabsichtigten schnellen, die Kläger bewusst schädi-
genden Vorgehen der Beamten der Beklagten nicht gespro-
. •
• • • •
chen werden.kann..Insoweit ist der Vorder.ric3tit.e'r beden-
. . • . . .
• • • •
kenfrei zu dem Schluss gekommen,•dass■Anhaltspunkte für ein sachfrerodes Vorgeheii der Beamten der Beklagten, ge-
■ ■ * i •
gen die Kläger nicht ersichtlich,.jedenfalls die Klä-
i • . .
ger.beweisfällig geblieben seien. Dass- d.er: Bescheid
• • • •
des Regierungspräsidenten vom 25 o Februar 1946, mit
* ^ #
dem die Beklagte zur vorläufigen Einstellung der Ab-
• *
brucharbeiten ersucht wurde, der Beklagten erst am h
März 1946 und dem Bauamt sogar erst am 3« März 1946
zuge.gangen ;istf so dass er von den Beamten desf Bailara-:J
*
tes der .' Beklagten gar nicht vorher beachtet werden konnte,' /hat der Vorderrichter auf Grund der Beweis-aufnahme tatsächlich fest'ges teilt.
Nach alldem hat das Berufungsgericht auf Grund
» •
des von ihm insoweit in rechtlich bedenkenfreier Wei-
• 1
se festgestellten Sachverhalts einen Anspruch der Klä ger aus'Amtshaftung (§ 859 BGB) mit Recht verneint.
21
III.
••
m
Der Vcrderrichter hat auch zutreffend einen Anspruch der Kläger aus 55 21? 70 PTC und aus § 75 Einl ADR abgewiesen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil
vom 5- März 1953- III ZR 354/52 - ausgeführt hat,
bleibt der Eigentümer eines durch Kriegseinwirkung beschädigten Grundstücks grundsätzlich "polizeipflich-tig” im Sinne des § 20 PTC. Da der Entschädigungsanspruch aus § 70 PTC aber nur im Palle des § 21 PTC - dessen Voraussetzungen nach dem Gesagten hier nicht vorliegen - .gegeben ist, ist ein Anspruch der Kläger aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht begründet» Desgleichen entfällt der allgemeine Aufopferungsanspruch aus *§ 75 EinlALR; den.n der Anspruch aus § 70 PVG. ist nichts anderes als der im Polizeirecht speziell geregelte .AufOpferungsanspruch (BGHZ 7? 96
Soweit die Kläger einen Anspruch aus § 26 RLG geltend machen, können sie sich hierfür auf den Ab--
* • * i
bruch des Teilgebäudes, der zudem aus «baupolizeili-chen!? Sicherheitsgründen erfolgte, nicht stützen, sondern nur auf die Entnahme des Baustoffmaterials selbst und deren Folgen* Insoweit ist aber der Rechts-streit noch nicht in die Revisionsinstanz gediehen*
Hierzu wird jedoch bereits jetzt bemerkt, dass der erkennende Senat in anderem Zusammenhang die Präge, ob und in welcher Y/eise der Anspruch aus § 26 RLG der Umstellung unterliegt, dem Grossen Senat vorlegen wird*
Nach alle dein war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO surückzuweisen*
Dr« Geiger Rietschel Dr« Kreft
Bimdesrichter Pr«. Wolany ist Dr« Beyer
abwesend und deshalb an der Unterschrift verhindert«
Dr. Geiger