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BGH · III ZR 274/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 274/04

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - Für die Bewertung des Klageantrags zu 1 waren gemäß § 16 Abs. 2 GKG in der bis zu dem 30. Juni 2004 geltenden Fassung die Beträge der einjährigen Pachten für die Grundstücke, die Gegenstand des Räumungsanspruchs waren, mithin 191.985,40 DM, anzusetzen. Mit dem Klageantrag zu 2 hat die Klägerin einen Auskunftsanspruch geltend gemacht, der mit 20 v.H. der Jahrespacht für die von diesem Antrag betroffenen Grundstücke zu bewerten war. Es verbleibt damit eine jährliche Pacht für die maßgeblichen Grundstücke von 140.306,18 DM. Hierbei bleiben die Anlagen N (Jahrespacht 51.679,22 DM) und G (Jahrespacht 15.193,20 DM) außer Betracht, da sie nicht (mehr) Gegenstand der Widerklage waren. Es verbleibt eine jährliche Pacht für die betroffenen Grundstücke von 125.112,98 DM.

Zitierte Normen: § 565 ZPO § 16 GKG
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Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 274/04
vom 9. September 2004 in dem Rechtsstreit
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
 Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 22. April 2004 verkündete Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts - 20 U 74/03 - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 144.492,69 €festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung über die Verlustigkeit des Rechtsmittels und über die Kosten folgt aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf den folgenden Erwägungen:
Für die Bewertung des Klageantrags zu 1 waren gemäß § 16 Abs. 2 GKG in der bis zu dem 30. Juni 2004 geltenden Fassung die Beträge der einjährigen Pachten für die Grundstücke, die Gegenstand des Räumungsanspruchs waren, mithin 191.985,40 DM, anzusetzen.
Mit dem Klageantrag zu 2 hat die Klägerin einen Auskunftsanspruch geltend gemacht, der mit 20 v.H. der Jahrespacht für die von diesem Antrag betroffenen Grundstücke zu bewerten war. Die Anlage N (Jahrespacht 51.679,22 DM) war dabei nicht zu berücksichtigen, da sich das Auskunftsverlangen nicht auf deren Nutzer bezog. Es verbleibt damit eine jährliche Pacht für die maßgeblichen Grundstücke von 140.306,18 DM. 20 v.H. hiervon betragen 28.061,24 DM.
Der Wert der Widerklage ist auf 50 v.H. der Jahrespacht der Grundstücke, auf die sich das Unterlassungsbegehren bezieht, zu schätzen. Hierbei bleiben die Anlagen N (Jahrespacht 51.679,22 DM) und G (Jahrespacht 15.193,20 DM) außer Betracht, da sie nicht (mehr) Gegenstand der Widerklage waren. Es verbleibt eine jährliche Pacht für die betroffenen Grundstücke von 125.112,98 DM. Die Hälfte hiervon beträgt 62.556,49 DM.
Der Gesamtwert des Beschwerdeverfahrens beträgt damit 282.603,13 DM. Dies entspricht 144.492,69 €
Schlick
 Wurm
Dörr
 Galke
Herrmann