- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 23. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Sachlegitimation des Klägers die Beweislast verkannt. Mit der Behauptung, die Erblasserin habe ihn im Januar 1981 an den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH abgetreten, macht die Beklagte einen die Rechtszuständigkeit des Klägers und damit den Klageanspruch vernichtenden Umstand geltend, für den sie nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast trifft. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 273/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit GmbH & Co. KG , vertreten durch die Df^BBB“Beteili9ungs~Gesellschaft mit beschränkter Haftung als persönlich haftende Gesellschafterin, diese vertreten durch den Apotheker Diethelm DBB a^s Geschäftsführer, Straße 112, B^BB - Bad Gl Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. - gegen HilmarDBB/ _____ A^BBBstraße 20, B|BB “ Bad G| als Testamentsvollstrecker der am 4. August 1981 verstorbenen Frau Christine D|B geb. KBBB^ Kläger und Revisionsbeklagter, und - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. v. WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 23. November 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. November 1988 - 22 U 155/85 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 520.803 DM 3 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Sachlegitimation des Klägers die Beweislast verkannt. Unstreitig hat der Klageanspruch der Erblasserin seinerzeit zugestanden. Mit der Behauptung, die Erblasserin habe ihn im Januar 1981 an den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH abgetreten, macht die Beklagte einen die Rechtszuständigkeit des Klägers und damit den Klageanspruch vernichtenden Umstand geltend, für den sie nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast trifft. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Krohn Kroner Halstenberg Werp Rinne