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BGH · III ZR 273/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 273/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. a) Das Berufungsgericht hat es nach erneuter und sehr eingehender Zeugenvernehmung des ehemaligen Rechtsanwalts und der geschiedenen Ehefrau des Beklagten als jedenfalls nicht erwiesen angesehen, daß die Ehefrau am 5./6. Januar 1981 mag den Verdacht nahelegen, daß die daran Beteiligten zusammengewirkt haben, um der Sparkasse Bad HfllH-■■H das Grundstück und der Klägerin ein - gegenüber dem Beklagten vorrangiges - Recht auf den Kaufpreis zu verschaffen. Die Revision verkennt jedoch nicht, daß den von ihr Beschuldigten allenfalls dann eine sittenwidrige Schädigung des Beklagten gemäß § 826 BGB zur Last zu legen ist, wenn si< sich des verwerflichen Mittels der Täuschung bedienten, um die Ehefrau des Beklagten zur Erweiterung der Vollmacht von 0. Der Notar hat sich unstreitig über seinen Auftraggeber nicht geäußert, die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, daß die Ehefrau des Beklagten ihn danach gefragt hat. Am Vortag war der Notar bei ihr erschienen und hatte sie um eine Abtretung zugunsten der Klägerin gebeten; das sprach gegen die Annahme, er sei am nächsten Tag im Aufträge ihres Ehemannes gekommen. berufen hat, ergibt sich nicht, daß die Klägerin in irgendeiner Weise zu einer Täuschung der Ehefrau des Beklagten beigetragen hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 826 BGB
EhefrauNotarZeugeZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 273/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Betriebswirts und Industriekaufmanns Werner S istraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanwalt Dr. HB -
gegen
 die Sparkasse Kl gesetzlict^vertreten durch die Vorstandsmitglieder Ulrich HoHBB, Johannes HaHB» Hans-Wilhelm Wl BBBBstraße B« K(
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. November 1986
gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. September 1985 - 2 U 1222/82 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.009,— DM.
Gründe :
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Die Revision beschränkt sich darauf, die Tatsachenwür-digungen des Berufungsgerichts anzugreifen und Verstöße gegen § 286 ZPO geltend zu machen. Diese Rügen sind nicht begründet:
 
a)	Das Berufungsgericht hat es nach erneuter und sehr eingehender Zeugenvernehmung des ehemaligen Rechtsanwalts und der geschiedenen Ehefrau des Beklagten als jedenfalls nicht erwiesen angesehen, daß die Ehefrau am 5./6. oder 16. Januar 1981 eine Abtretungserklärung zugunsten des Beklagten abgegeben hat, die auch bereits ihre eventuellen Forderungen aus einem erst später erfolgenden Weiterverkauf des Grundstücks umfassen sollte. Diese Beweiswürdigung ist angesichts der gegen die Glaubwürdigkeit beider Zeugen sprechenden Umstände jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
b)	Der zeitliche Ablauf der Ereignisse am 28./29. Januar 1981 mag den Verdacht nahelegen, daß die daran Beteiligten zusammengewirkt haben, um der Sparkasse Bad HfllH-■■H das Grundstück und der Klägerin ein - gegenüber dem Beklagten vorrangiges - Recht auf den Kaufpreis zu verschaffen.
Die Revision verkennt jedoch nicht, daß den von ihr Beschuldigten allenfalls dann eine sittenwidrige Schädigung des Beklagten gemäß § 826 BGB zur Last zu legen ist, wenn si< sich des verwerflichen Mittels der Täuschung bedienten, um die Ehefrau des Beklagten zur Erweiterung der Vollmacht von 0. zu veranlassen. Gerade in diesem Punkt aber hat der Beklagte der Klägerin keinen hinreichend konkreten Vorwurf zu machen vermocht, über den durch Vernehmung des Zeugen 0. odei Parteivernehmung eines Vorstandsmitglieds der Klägerin hätte weiter Beweis erhoben werden müssen. Selbst wenn die Ehefrau am 28. Januar 1981 falsche Vorstellungen über den Auftraggeber des Notars T. gehabt und geglaubt haben sollte, er komme
 
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im Aufträge ihres Ehemannes, so beruhte dieser Irrtum jedenfalls nicht auf täuschenden Erklärungen oder Verhaltensweisen des Notars T. oder gar der Klägerin. Der Notar hat sich unstreitig über seinen Auftraggeber nicht geäußert, die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, daß die Ehefrau des Beklagten ihn danach gefragt hat. Am Vortag war der Notar bei ihr erschienen und hatte sie um eine Abtretung zugunsten der Klägerin gebeten; das sprach gegen die Annahme, er sei am nächsten Tag im Aufträge ihres Ehemannes gekommen. Auch aus dem Tatsachenvortrag, für den sich der Beklagte in der Berufungsinstanz auf das Zeugnis 0. berufen hat, ergibt sich nicht, daß die Klägerin in irgendeiner Weise zu einer Täuschung der Ehefrau des Beklagten beigetragen hat.
Krohn
 Halstenberg
Kroner
 Werp
Boujong