BBG § 118 Rechtssatzs Der Beamte erwirbt als Anwartschaft für den Pall seiner Dienstunfähigkeit nur die Aussicht auf ein Ruhegehalt, das sich nach einer seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit angepaßten Staffelung zwischen einem gewissen - hier nicht festgelegten -unteren Prozentsatz und einem jedenfalls 75 $ betragenden oberen Prozentsatz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge in der Art bewegt, daß die Höchstpension in den Regelfällen geraume Zeit vor Eintritt der Altersgrenze erreicht wird, mit der der Beamte kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt». Das Urteil der 4» Zivilkammer des Xandgerichts m Nürnberg-Fürth vom 9* Juli 1953 wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers auf die Berufung der Beklagten dahin abgeändert, daß die leistungsklage voll abgewiesen wird» Der Kläger forderte mit der Klage Nachzahlung der Unterschiedsbeträge zwischen dem ungekürzten und dem gekürzten Ruhegehalt für die Zeit vom 1« April 1949 bis 30o Juni 1953 in Höhe von 1 «426,86 DM nebst 4 $> Zinsen seit Klagzustellung« Weiter begehrte er die Feststellung, daß die Kürzung auch vom 1« Juli 1953 ab unzulässig sei. Das Landgericht hält die Kürzung des Ruhegehalts an sich für statthaft,, meint aber, sie sei nicht mehr zulässig gewesen* seitdem nach der Bundesfasaung des Deutschen Beamtengesetzes vom 30 =• Juni 1950 der Mindest- Juni 1950, aber sei die Klage unbegründet, Dementsprechend hat das Landgericht entschieden und dem Kläger 1/10, der Beklagten 9/10 der Kosten des Verfahrens auferlegt. Er begehrte mit seiner Berufung die Ver-, urteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 1«327,11 DI für die Zeit vom 1, April 1949 bis 31» März 1953 und zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreites. amtenrechtsverhältnisses vornehmen dürfe, Fo wenig das Umstellungsgesetz den Verwaltungsrat habe ermächtigen wollen, die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen zu streichen, so wenig könne eine Ermächtigung des Verwaltungsrates angenommen werden, nach freiem Belieben die Ruhestandsbeamten in den Stand von Fürsorgeempfängern zu versebzen. Februar 1956 - III ZR 211/54 -, das zur Veröffentlichung bestimmt ist, auch schon dargelegt, daß bei der Frage, was der standesgemäße Unterhalt im Sinne des Beamtenrechtes sei, nicht auf den Maßstab des § 1610 BGB zurückgegriffen werden könne* folge des Aufstieges in den Besoldungsgruppen nach Maßgabe des Dienstalters gibt es für den Großteil der Beamtenschaft , der den Besoldungsgruppen mit auf steigenden Gehältern angehört, keinen einheitlichen standesgemäßen Unterhalt innerhalb ein und derselben Beamtengruppe,, Es gibt auch keine einheitlichen Ruhegehaltsbeträge, weil der Gesetzgeber sie von den zuletzt erhaltenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen abhängig gemacht hat« Die Ruh gehaltsbetrage sind dazu noch weiter abgestuft, insofern die ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist die den Bruchteil der zuletzt bezogenen Dienstbezüge bestimmt, welcher als Ruhegehalt gewährt wird. Für den Großteil der Beamtenschaft wird man davon ausgehen können,, daß der Beamte nach Erreichung des 6Klebens jahres in den Ruhestand tritt und dann das für seine Gruppe erreichbare Höchstgehalt in der Regel schon vor längerer Zeit erreicht hat, welches sich dann als sein “standesgemäßer Unterhalt" darstellt. Als Ruhegehalt wird dem Beamten ein Teil seiner letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gewährt, der sich - in den verschiedenen Beamtengesetzen verschieden Auch die Stufenleiter, auf der das Ruhegehalt vom Mindestbetrag von etwa 35 # zu dem Höchstbetrag von etwa 75 $ aufsteigt, ist in den Beamtengesetzen verschieden gestaffelt» Hach dem Reichsbeamtengesetz stieg die Pension nach vollendetem zehntem Dienst Wahr bis zu dem vollendeten dreißigsten Dienst Wahr Wahrlich um 1/60, von da ab um 1/120 des letzten Diensteinkommens (§ 41 RBG)= Das Deutsche Beamtengesetz von 1937 macht Unterschiede zwischen den verschiedenen Laufbahngruppen» Beamte des unteren und einfachen , ' mittleren Dienstes steigen nach Wedem der ersten 15 vollen Dienst Wahre um 2 dann um 1 # auf; die Beamten des gehobenen mittleren Dienstes steigen nach zwei ruhegehaltsfähigen Dienst Wahren in der gleichen Weise auf, während die Beamten des höheren Dienstes erst nach drei Dienst- Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, die Anwendung der 3> Sicherungsverordnung auf den Kläger sei unzulässig, weil dieser so auf den Stand eines Fürsorgeempfängers gesetzt werde, kann das angefochtene Urteil also-nicht gehalten werden.» 2» Im vorliegenden Pall erhebt sich die Präge* ob bei der Veränderung der geltenden Versorgungsregelung auch das Verhältnis geändert werden durfte* das zwischen der von einem Beamten einmal erreichten Stufe innerhalb der Ruhegehaltsstaffel und deren Anfangs- und Endstufe bestand, Auf der vor dem Inkrafttreten der 3, Sicherungsverordnung gültigen Ruhegehaltsstaffel des Deutschen Beamtengesetzes* die von 35 ^ zu 80 ^ der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge auf stieg* hatte der Kläger 55 i« erreicht. Er lag also nur wenig unter der Mitte dieser Staffel (20 Punkte über dem Mindestsatz und 25 Punkte unter dem Höchstsatz) o Indem der Höchstbetrag des Ruhegehaltssatzes auf 75 ^ und der Mindestbetrag auf 25 ?£ herabgesetzt und der Kläger von 55 f° auf 45 # herabgestuft wurde, verschob sich dieses Verhältnis zu seinen Ungunsten, Er lag nun zwar noch 20 Punkte über dem Mindestsatz, aber 30 Punkte unter dem Höchstsatz, Eine solche Abänderung der.Ruhegehalt sstaf fei würde durch die Ermächtigung in § 27 des Umstellungsgesetzes aber nur dann nicht mehr gedeckt sein und müßte als unwirksam behandelt werden, wenn der Gesetzgeber mit ihrer Vornahme die das Beamtenrecht beherrschenden Grundsätze verletzt und in die Eigentumsgarantie eingegriffen hätte (BGHZ 16*192 f2Q77’)« Das ist e?ber nicht der Palls Die beamtenrechtliehen Grundsätze wurden nicht dadurch berührt, daß die Ruhestandsbeamten, die nur verhältnismäßig wenige ruhegehaltsfähige Dienstjahre aufzuweisen hatten, durch die Regelung der 3. Sparverordnung mehr betroffen wurden als diejenigen, die in der p.uhegehsltsstaffel schon höher aufgestiegen waren» Indem das Deutsche Beamtengesetz den auf der untersten Stufe der Ruhegehaltsstaffel Stehenden mit 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sogleich fast die Hälfte des Satzes von 75 $ gewährt hatte, den die Längstdienenden, wenn sie mit 65 Jahren in den Ruhestand traten* je erreichen konnten, behandelte es die Ruhestandsbeam-ten mit wenig Dienstjahren von vornherein verhältnismässig recht günstig» Erforderliche Einsparungen nun durch Kürzung der Ruhegehaltssätze bei diesen Gruppen zu erzielen, war sachlich vertretbar. An dem Grundsatz, daß das ruhegehaltsfähige Dienstalter bei der Bemessung des Ruhegehalts angemessen zu berücksichtigen sei, wurde dabei nicht gerüttelt» Diejenigen, die ihrem Dienstherrn lange Jahre hindurch gedient hatten, minder schwer zu treffen als diejenigen, die schon nach kurzer Zeit in den Ruhestand getreten waren, entsprach auch dem Grundgedanken der Pürsorgepflicht? 3» Ob die Herabsetzung des Mind e st ruhe gehalts von 35 i» auf 25 # etwa bei den Beamten* die erst die Mindest stufe erreicht hatten und deren Ruhegehalt nun von etwa einem Drittel ihrer zuletzt bezogenen Dienstbezüge auf ein Viertel herabgesetzt wurde, einen so tiefen Eingriff in den "Alimentationsanspruch" darstellte, daß darin eine Verletzung der Eigentumsgarantie gesehen werden könnte, kann hier dahingestellt bleiben. Renn auch wenn man davon ausgehen müßte, daß der Mindestsatz von etwa 35 nicht hätte unterschritten werden dürfen, blieb der Kläger noch um 10 Punkte über diesem Mindestsatz, Der Tatsache, daß er zehn Jahre lang Dienst getan hatte, blieb also Rechnung getragen, Mehr aber als eine angemessene Berücksichtigung seiner Dienstjahre bei der Bemessung seines Ruhegehaltes war ihm nach den Grundsätzen des Beamtenrechts nicht gewährleistet- Mehr stand auch nicht unter dem Schutz der "Eigenfcumsgarantie”, beruht und deren Versorgungsbezüge vom Bund übernommen werden, nach bisherigem Recht regeln, Zu diesen Ruhestandsbeamten gehört der Kläger, der nicht in das Bundesbeamtenverhältnis übernommen worden ist, weil er am 16, Juli 1950 nicht mehr aktiv war (vgl dazu 2,DV0 vom 10, Oktober 1950 Abschnitt IV A 1 (1) und Abschnitt V 1 sowie das Urteil des Senates III ZR 209/51 vom 26, März 1953, insoweit in BGHZ 9*359 nicht abgedruckt). Für den Kläger brachte erst § 180 Abs' 5 BBG mit Wirkung vom 1, April 1953 ab den Wegfall der Kürzung nach der 3»Sicherung s^Verordnung, Der Kläger ist der Auffassung, daß die Bestimmung in Abschnitt IV C Ziffer 7 (2) der 2, DVO vom 10, Oktober 1950 rechtsunwirksam sei, weil dadurch unter Verletzung des Gleichheitssatzes gleiche Tatbestände verschieden behandelt würden. nen und diejenigen Beamten, bei denen am 16= Juni 1950 die Voraussetzungen für die Übernahme in das Bundesbeam-tenverhälbnis bestanden, deren Übernahme aber nicht mehr durchgeführt werden konnte, .weil sie inzwischen in den Ruhestand getreten waren, erhielten ungekürzte Ruhegehaltsbezüge nach Maßgabe der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes, die Bezüge der am 16» Juni 1950 bereits Pensionierten aber unterlägen Kürzungen nach der Sicherungsver-* Für diese unterschiedliche Behandlung lassen sich indessen sachliche Gründe anführen, so daß in dieser Regelung Willkür oder Ermessensmißbrauch - und damit ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (vgl BGHZ 2,117 /T307) -nicht gefunden werden kann» Es läßt sich nicht leugnen, daß zwischen den Beamten, die sich schon im Ruhestand befanden und für die eine Übernahme in den Dienst des Bundes überhaupt nicht mehr in Frage kam, und denjenigen, die als aktive Bundesbeamte übernommen wurden oder deren Übernahme doch hätte erfolgen können, ein Unterschied besteht» Die als aktiv übernommenen Beamte hatten bis zu dem Eintritt m den Ruhestand dem Bund Dienste geleistet» Soweit am 16= Juni 1950 noch dienstfähige Beamte nicht mehr übernommen worden waren, lag das nicht m ihrer Person begründet. Deshalb ist die Auffassung des Klägers, daß durch die unterschiedliche Regelung des Ruhegehalts der Gleichheitssatz verletzt sei, nicht begründet (vgl hierzu BGHZ 12,161 £T72 «7).
Pur das Nachschlagewerk 5 Par die Amtliche Sammlung i
Io Gesetzs 3<.V0 des VerwRates des VerY/iGeb zur Sicherung der
V/ährung und der öffentl» Finanzen vom 16 „3 „1949 (VerTfciGeb GBl 1949,24)
Rechtssatzs Die Kürzung des Ruhegehalts eines Beamten durch Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes von 55 a/° auf 4*3 $ der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch die 3« Sicherungsverordnung war zulässig»
Ob es zulässig war? den Mindestsatz des Ruhegehaltes von 35 # auf 25 herabzusetzen? bleibt dahingestellt»
IIo Gesetzg Allg» Beamtenrecht % GrundG Art 14 Abs 1, 33 Abs 5;
DBG § 89? BBG § 118
Rechtssatzs Der Beamte erwirbt als Anwartschaft für den Pall seiner Dienstunfähigkeit nur die Aussicht auf ein Ruhegehalt, das sich nach einer seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit angepaßten Staffelung zwischen einem gewissen - hier nicht festgelegten -unteren Prozentsatz und einem jedenfalls 75 $ betragenden oberen Prozentsatz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge in der Art bewegt, daß die Höchstpension in den Regelfällen geraume Zeit vor Eintritt der Altersgrenze erreicht wird, mit der der Beamte kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt». Mehr ist ihm weder unter dem Gesichtspunkt der Eigen-turasgarantie noch nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gewährleistet»
Der Ruhestandsbeamte hat keinen Anspruch darauf, daß die von ihm einmal erreichte Stufe der Ruhegehalts Staffel dauernd der Berechnung seines Ruhegehaltes zugrunde gelegt wird«,
Aktenzeichens III ZR 2731/54 Urt. des BGH v. 1956
LG Nürnberg-Pürth OBI Nürnberg
Ill ZR 273/54
Verkündet am 12* Juli 1956 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahn-
direktion
j
Beklagten,, Berufungsklägerins Anse hlußb erufung sb eklagt en und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
den Wagenmeister a .Do Johann
He
latz
*
y
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten.,
■ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Pagendarm, Rietschel, Dr, Weber,, Dro Kreft und Dr= Wolany-.»^
für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des I* Ferienzivilsenates des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 26„ August 1954 - an Verkündungsstatt zugestellt am 6» September 1954 -5 insoweit zura Nachteil der Beklagten entschieden worden ist und im Kostenpunkt aufgehoben*
Das Urteil der 4» Zivilkammer des Xandgerichts m Nürnberg-Fürth vom 9* Juli 1953 wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers auf die Berufung der Beklagten dahin abgeändert, daß die leistungsklage voll abgewiesen wird»
• Der Kläger hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen*
Von Rechts wegen
~ 2 -
SPätbestanda
Der 1897 geborene Kläger, ein Wagenmeister der Eisenbahn in Besoldungsgruppe 11 Stufe 9 (Assistentengruppe), wurde 1944 durch einen Unfall dienstunfähig*
Er wurde deshalb am 71» März 1945 in den Ruhestand versetzt o Unter Zugrundelegung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 10 Jahren wurde ihm Ruhegehalt in Höhe von 55 # der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge im Betrag von monatlich i56j.ll DM gezahlt« Dieses Ruhegehalt wurde auf Grund der 3« Sicherungsverordnung vom 16. März 1949 (GBl der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1949 S 24) von 55 auf 45 $> der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge vom 1« April 1949 ab herabgesetzt, so daß der Kläger von diesem Zeitpunkt ab zunächst monatlich nur 125 DM erhielt«
Der Kläger forderte mit der Klage Nachzahlung der Unterschiedsbeträge zwischen dem ungekürzten und dem gekürzten Ruhegehalt für die Zeit vom 1« April 1949 bis 30o Juni 1953 in Höhe von 1 «426,86 DM nebst 4 $> Zinsen seit Klagzustellung« Weiter begehrte er die Feststellung, daß die Kürzung auch vom 1« Juli 1953 ab unzulässig sei. Die Kürzungsvorsohrift halte sich nicht im Rahmen der Ermächtigung des § 27 Abs 2 a des Umstellungsgesetzes. Der ihm ausbezahlte Betrag liege unter den Fürsorgerichtsätzen, die Kürzung sei Willkür, sie verletze wohlerworbene Beamtenrechte und verstoße gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums sowie gegen den Gleichheitssatz o ‘ ‘ *
Das Landgericht hält die Kürzung des Ruhegehalts an sich für statthaft,, meint aber, sie sei nicht mehr zulässig gewesen* seitdem nach der Bundesfasaung des Deutschen Beamtengesetzes vom 30 =• Juni 1950 der Mindest-
ruhegehaltssatz nicht mehr 25 fo wie nach der Sicherungsverordnung, sondern 35 # der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betrage□ Eine Anwendung der Kürzungsvorschrift über den 3Q. Juni 1950 hinaus sei Willkür, weil dann die vor dem 1: Juli 1950 in den Ruhestand getretenen Beamten schlechter gestellt' wären, als die später pensionierten. Deshalb sei der Anspruch auf Nachzahlung vom 1, Juli 1950 ab in Höhe von 1„136,18 DM begründet und der PestStellungsantrag gerechtfertigt. Im übrigen, also für die Zeit vom 1. April 1949 bis 30. Juni 1950, aber sei die Klage unbegründet, Dementsprechend hat das Landgericht entschieden und dem Kläger 1/10, der Beklagten 9/10 der Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat sein Peststellungsbegehren für erledigt erklärt, nachdem die 3. Sicherungsverordnung durch § 180 Abs 5 des Bundesbeamtengesetzes vom 14* Juli 1953 (BGBl I 551) mit Rückwirkung zu dem 1, April 1953 aufgehoben worden war. Dementsprechend hat er seinen Zahlungsanspruch für die Zeit vom 1, April bis 30.. Juni 1953 fallenlassen. Er begehrte mit seiner Berufung die Ver-, urteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 1«327,11 DI für die Zeit vom 1, April 1949 bis 31» März 1953 und zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreites.
Die Beklagte beantragte, die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Beide Parteien begehrten wechselseitig die Zurückweisung der Berufungen»
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Peststellungsantrag für erledigt erklärt wurde. Auf die Berufung des Klägers hat es die Beklagte zur Zahlung weiterer 190,93 DM verurteilt. Den Zinsanspruch hat es
angewiesen» Die Kosten beider Rechtszüge hat das Berufungsgericht der Beklagten zu 9/10, dem Kläger zu 1/10 auferlegt«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter«, Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen*
Ent sch ei dungsgrUnd e s
I«
Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus 8 Die Sicherungsverordnung nehme Bezug auf die in § 27 Abs 2 a UmstG dem Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes erteilte Ermächtigung, für die ihm unterstellten Verwaltungen, darunter die Eisenbahnverwaltungen, auf dem Gebiet des Beamtenrechtes, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechtes die Maßnahmen zu treffen, die ihm zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erschienen«, Der Zweck der Ermächtigung,sei in diesem Gesetz klar bestimmt, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung seien aber nicht umgrenzt. Daß Inhalt und Umfang der Ermächtigung - trotz der Worte “geboten erscheinen“ - nicht in das freie Belieben des Verwaltungsrates gestellt seien,, ergebe sich aus dem Wesen einer gesetzlichen Ermächtigung» Ein Ermächtigungsgesetz dürfe nämlich nicht schlechthin zur beliebigen Regelung einer Angelegenheit durch Rechtsverordnung ermächtigen«, Es bestünden hier auch keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Ermächtigung durch § 27 Abs 2 a UmstG habe so weitgehen sollen, daß der Verwaltungsrat Eingriffe in das Wesensgefüge des Be-
amtenrechtsverhältnisses vornehmen dürfe, Fo wenig das Umstellungsgesetz den Verwaltungsrat habe ermächtigen wollen, die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen zu streichen, so wenig könne eine Ermächtigung des Verwaltungsrates angenommen werden, nach freiem Belieben die Ruhestandsbeamten in den Stand von Fürsorgeempfängern zu versebzen. Der Staat habe kraft seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht den Beamten standesgemäßen Unterhalt zu gewähren, "Standesgemäßer Unterhalt" sei kein dem Beamtenrecht eigentümlicher Begriff, sondern ein Begriff des bürgerlichen Rechtes, Auf den notdürftigen Unterhalt könne nur der verwiesen werden, der durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden sei (§§ 1603, 1610, 1611 BGB), Im vorliegenden Falle sei dem Kläger der standesgemäße Unterhalt entzogen worden. Die gekürzten Ruhegehaltsbeträge erhöben sich nicht über die Sätze, die Fürsorgeempfängern gezahlt würden. Die Anwendung der 3, Sicherungsverordnung führe hier also zu einem Eingriff in das rechtliche Gefüge des Beamtenverhältnisses selbst. Insoweit gehe diese Verordnung über den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hinaus. Dem Kläger seien demnach die Unter-schxedsbeträge zwischen dem gekürzten und dem ungekürzten Ruhegehalt nachzuzahlen.
Diese Ausführungen .des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum?
1» Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß äas Umstellungsgesetz dem Verwaltungsrat keine schlechthin unbeschränkte Ermächtigung gab, nach seinem Belieben in die Beamtenrechtsverhältnisse einzugreifen. Der Senat hat wiederholt ausgeführt, daß die auf Grund
des § 27 UmstG erlassenen Spar- und Sicherungsverordnungen daraufhin geprüft werden können, ob sie sich im Rahmen der vom Umstellungsgesetz gegebenen Ermächtigung halten und ob sie mit übergeordnetem deutschem Recht vereinbar sind (BGHZ 2,117 /T26 ff7s 6,147 /T567; 6,208 /21Q/; 16,192 {j&Tf) <* Er hat weiter unter Aufgabe seiner gegenteiligen Ansicht im Urteil III ZR 209/
51 vom 26, März 1955 /BGHZ 9*352/ wiederholt ausgesprochen,, .daß auf Grund des § 27 Abs 2 UmstG erlassene Sparund Sicherungsverordnungen Beamtenbezüge herabsetzen konnten, gleichgültig, ob dabei Bestimmungen geändert wurden,, deren Abänderung ausdrücklich Vorbehalten worden war, wie es in § 59 BesG der Rail war, oder Bestimmungen, die einen solchen Vorbehalt nicht enthielten,, wie die Vorschriften über die Ruhegehaltssätze in § 89 DBGo Der Senat hat freilich immer daran festgehelten, daß Spar- und Sicherungsverordnungen dann nicht durch die Ermächtigung in § 27 Abs 2 UmstG gedeckt sind, wenn bei ihrer Anwendung der Lebensunterhalt, gemessen nach dem Stande des in Betracht kommenden Beamten, nicht mehr gewährt wird (BGHZ 16,192 /T99 ff» 207/; III ZR 180/51 vom 22, September 1952 - DVB1 1952,750? III ZR 218/55 vom 25o April 1955 S 6? III ZR 16/54 vom 4o Juli 1955 S 5)*
*' ’V
2c Der Senat hat aber in seinem Urteil vom 16. Februar 1956 - III ZR 211/54 -, das zur Veröffentlichung bestimmt ist, auch schon dargelegt, daß bei der Frage, was der standesgemäße Unterhalt im Sinne des Beamtenrechtes sei, nicht auf den Maßstab des § 1610 BGB zurückgegriffen werden könne*
Was standesgemäßer Unterhalt ist, bestimmt grundsätzlich der Gesetzgeber für jede Beamtengruppe. Zu-
folge des Aufstieges in den Besoldungsgruppen nach Maßgabe des Dienstalters gibt es für den Großteil der Beamtenschaft , der den Besoldungsgruppen mit auf steigenden Gehältern angehört, keinen einheitlichen standesgemäßen Unterhalt innerhalb ein und derselben Beamtengruppe,, Es gibt auch keine einheitlichen Ruhegehaltsbeträge, weil der Gesetzgeber sie von den zuletzt erhaltenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen abhängig gemacht hat« Die Ruh gehaltsbetrage sind dazu noch weiter abgestuft, insofern die ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist die den Bruchteil der zuletzt bezogenen Dienstbezüge bestimmt, welcher als Ruhegehalt gewährt wird.
Das Höchstmaß dessen, was der Gesetzgeber zur Erfüllung der dem Dienstherrn obliegenden Alimentationspflicht für erforderlich hält, bekommt der Beamte, der solange im Dienst ist, daß er in das Endgehalt seiner Besoldungsgruppe auf gerückt ist, und das Höchstmaß an *’standesgemäßem” Ruhegehalt erreicht, wer die Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstgahre aufzuweisen hat, an deren Erfüllung die Höchstpension gesetzlich geknüpft ist. Auch hierbei besteht keine Einheitlichkeit innerhalb der Beamtenschaft, insofern beispielsweise bei den Polizeivollzugsbeamten die Altersgrenzen vielfach niedriger festgesetzt sind als bei sonstigen Gehaltsempfängern.
Für den Großteil der Beamtenschaft wird man davon ausgehen können,, daß der Beamte nach Erreichung des 6Klebens jahres in den Ruhestand tritt und dann das für seine Gruppe erreichbare Höchstgehalt in der Regel schon vor längerer Zeit erreicht hat, welches sich dann als sein “standesgemäßer Unterhalt" darstellt.
Als Ruhegehalt wird dem Beamten ein Teil seiner letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gewährt, der sich - in den verschiedenen Beamtengesetzen verschieden
herum
zwischen 75 i° und 80 ^/bewegt (z0B» Reichsbeamtengesetz i»d-P= vom 18o Mai 1907, RGBl 245s 45/60 - § 41 -? Deutsches Beamtengeset? vom 26= Januar 1957, RGBl I S 39 8 80 vom 65o lebenswahr ab 75 - § 89 -» Bundesbeamten-
gesetz vom 14o Juli 1953, BGBl I 5508 75 % - § 118 -). Dieser Betrag stellt dann das “standesgemäße Ruhegehalt“ des Beamten dar»
Wie der Höchstbetrag des Ruhegehalts, so hat auo'h der Mindestbetrag in den Beamtengesetzen geschwankt (RBGs 20/60 - § 41 -j DBG von 1937 und BBGs 35 ?&) *
Auch die Stufenleiter, auf der das Ruhegehalt vom Mindestbetrag von etwa 35 # zu dem Höchstbetrag von etwa 75 $ aufsteigt, ist in den Beamtengesetzen verschieden gestaffelt» Hach dem Reichsbeamtengesetz stieg die Pension nach vollendetem zehntem Dienst Wahr bis zu dem vollendeten dreißigsten Dienst Wahr Wahrlich um 1/60, von da ab um 1/120 des letzten Diensteinkommens (§ 41 RBG)= Das Deutsche Beamtengesetz von 1937 macht Unterschiede zwischen den verschiedenen Laufbahngruppen» Beamte des unteren und einfachen , ' mittleren Dienstes steigen nach Wedem der ersten 15 vollen Dienst Wahre um 2 dann um 1 # auf; die Beamten des gehobenen mittleren Dienstes steigen nach zwei ruhegehaltsfähigen Dienst Wahren in der gleichen Weise auf, während
die
Beamten des höheren Dienstes erst nach drei Dienst-
Wahren, dafür aber 16 Jahre lang um 2 aufrücken (§ 89 DBG) Das Bundesbeawtengesetz sieht bei allen Beamten nach Beendigung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 10 Jahren ein Währliches Aufsteigen um 2 bis zu dem vollendeten 25» Dienst Wahr vor, von da ab um 1 #*bis zur Erreichung des Höchstbetrages von 75 i» der zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezügeo
3o Der Höchstbetrag des Ruhegehalts mit 75 $> der zuletzt bezogenen Dienstbezüge ermöglicht dem Beamten eben noch die Beibehaltung seines bisherigen Lebenszuschnittes, v/eil altersmäßig manche Bedürfnisse geringer werden, manche mit dem Dienst verbundenen, zu Geldausgeben führenden Verpflichtungen wegfallen und manche Belastungen - etwa die der Kindererziehung - sich mindern. Der in jungen Dienstjahren Pensionierte aber, der nur die unterste Stufe der Ruhegehalts Staffel erreicht hat, wird in der Regel den Lebenszuschnitt, auf den er sich als aktiver Beamter eingestellt hatte, nicht mehr beibehalten können» Er muß sich, soweit er keine anderweiten Einnahmequellen hat, wesentlich einschränken,-weil er nur noch etwa ein Drittel seiner bisherigen Bezüge behalte Er hat keinen Anspruch darauf erworben, daß ihm sein Lebensunterhalt auch nur annähernd weiter gewährt wird» Das zeigt, daß es erst recht nicht möglich ist, seinen ”standesgemäßen Lebensunterhalt” in Parallele zu stellen zu dem Lebensunterhalt eines ihm bis dahin in seiner Lebensstellung gleichgestellten Nichtbeamten, und macht zugleich deutlich, daß die Fürsorgesätze keine untere Begrenzung dessen darstellen, was einem Beamten als Ruhegehalt gezahlt werden muß»
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, die Anwendung der 3> Sicherungsverordnung auf den Kläger sei unzulässig, weil dieser so auf den Stand eines Fürsorgeempfängers gesetzt werde, kann das angefochtene Urteil also-nicht gehalten werden.»
’ -w *
Üi,: *
Die Kürzung des Ruhegehalts des Klägers durch die 3- Sicherungsverordnung ist aber auch unter anderen Gesichtspunkten nicht unzulässig. Die den Kläger bastreffen-
-lü-
den Bestimmungen dieser Verordnung verletzen weder die '^lgentumsgarantie", noch verstoßen sie gegen den Gleichheitssatz, Auch hergebrachte Grundsätze des Berufsbeam-tentums, die über die EigentumsgarantieNhinaus positivrechtlich erst durch Art 33 Abs 5 des nach Erlaß der Si-
% f
cherungsverordnung in Kraft*',getretenen Grundgesetzes ge-
'y *
schützt worden sind, sind ni'c^f'b verletzt worden. Eine Überschreitung der durch § 27 UmstG erteilten Ermächtigung liegt auch insoweit^ nicht vor*,
1, Wie der Beamte einen Anspruch darauf hat, daß er mit steigenden Dienstjahren in seiner Besoldungsgruppe vom Anfangsgehalt zu dem Endgrundgehalt aufsteigt, so hat er eine Anwartschaft darauf, daß auch bei der Bemessung seines Ruhegehalts die Dauer seiner Dienstleistung angemessen berücksichtigt wird, daß er also mit steigenden Dienstjahren auch in der Ruhegehaltsstaffel aufsteigt.
Aber ebensowenig wie der Beamte einen Anspruch darauf hat, daß ihm die einmal gewährten Dienstbezüge dauernd m gleicher Höhe weitergezahlt werden - weil der Gesetzgeber das Maß dessen, was zu dem "standesgemäßen Unterhalt" erforderlich ist, veränderten Lebensverhältnissen anpassen und besonders in-Notzeiten Einschränkungen verlangen kann -, ebensowenig hat er einen Anspruch darauf, daß die RuhegehaltsStaffel und deren Aufstiegsstufen immer gleichmäßig beibehalten werden. Denn der Beamte erwirbt - anders als ein Arbeitnehmer in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis - nicht ein- seiner Höhe nach ein für allemal festgelegtes Gehalt oder Ruhegehalt, vielmehr erwirbt er einen Gehalts- und Ruhegehaltsanspruch nur nach Maßgabe der jeweils gültigen Gesetze (BGH2 16,192 /50l7)»
Die Ausgestaltung der Ruhegehaltsstaffel liegt im Ermessen des Gesetzgebers, Ebenso" wie er die Grundgehälter
- 11
innerhalb der Besoldungsgruppen der Höhe nach ändern oder die Aufstiegsstufen innerhalb der Besoldungsgruppen modifizieren kann, ebenso kann er auch die Ruhegehaltssätze ändern* etwa den Höchstsatz von 80 # auf •
75 $> herabsetzen oder die Aufstiegsstufen innerhalb der Staffel verschieben» Alle solche Maßnahmen sind zulässig* soweit sie sich nicht als einen wider die Eigentumsgarantie verstoßenden Eingriff in das Beamtenrechtsverhältnis selbst darstellen (BGHZ 16*192 /?Q3 fJ),
2» Im vorliegenden Pall erhebt sich die Präge* ob bei der Veränderung der geltenden Versorgungsregelung auch das Verhältnis geändert werden durfte* das zwischen der von einem Beamten einmal erreichten Stufe innerhalb der Ruhegehaltsstaffel und deren Anfangs- und Endstufe bestand, Auf der vor dem Inkrafttreten der 3, Sicherungsverordnung gültigen Ruhegehaltsstaffel des Deutschen Beamtengesetzes* die von 35 ^ zu 80 ^ der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge auf stieg* hatte der Kläger 55 i« erreicht. Er lag also nur wenig unter der Mitte dieser Staffel (20 Punkte über dem Mindestsatz und 25 Punkte unter dem Höchstsatz) o Indem der Höchstbetrag des Ruhegehaltssatzes auf 75 ^ und der Mindestbetrag auf 25 ?£ herabgesetzt und der Kläger von 55 f° auf 45 # herabgestuft wurde, verschob sich dieses Verhältnis zu seinen Ungunsten, Er lag nun zwar noch 20 Punkte über dem Mindestsatz, aber 30 Punkte unter dem Höchstsatz, Eine solche Abänderung der.Ruhegehalt sstaf fei würde durch die Ermächtigung in § 27 des Umstellungsgesetzes aber nur dann nicht mehr gedeckt sein und müßte als unwirksam behandelt werden, wenn der Gesetzgeber mit ihrer Vornahme die das Beamtenrecht beherrschenden Grundsätze verletzt und in die Eigentumsgarantie eingegriffen hätte (BGHZ 16*192 f2Q77’)« Das ist e?ber nicht
der Palls Die beamtenrechtliehen Grundsätze wurden nicht dadurch berührt, daß die Ruhestandsbeamten, die nur verhältnismäßig wenige ruhegehaltsfähige Dienstjahre aufzuweisen hatten, durch die Regelung der 3. Sparverordnung mehr betroffen wurden als diejenigen, die in der p.uhegehsltsstaffel schon höher aufgestiegen waren» Indem das Deutsche Beamtengesetz den auf der untersten Stufe der Ruhegehaltsstaffel Stehenden mit 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sogleich fast die Hälfte des Satzes von 75 $ gewährt hatte, den die Längstdienenden, wenn sie mit 65 Jahren in den Ruhestand traten* je erreichen konnten, behandelte es die Ruhestandsbeam-ten mit wenig Dienstjahren von vornherein verhältnismässig recht günstig» Erforderliche Einsparungen nun durch Kürzung der Ruhegehaltssätze bei diesen Gruppen zu erzielen, war sachlich vertretbar. An dem Grundsatz, daß das ruhegehaltsfähige Dienstalter bei der Bemessung des Ruhegehalts angemessen zu berücksichtigen sei, wurde dabei nicht gerüttelt» Diejenigen, die ihrem Dienstherrn lange Jahre hindurch gedient hatten, minder schwer zu treffen als diejenigen, die schon nach kurzer Zeit in den Ruhestand getreten waren, entsprach auch dem Grundgedanken der Pürsorgepflicht? die naturgemäß den länger dienenden Beamten gegenüber zu größerer Rücksichtnahme nötigt als denjenigen gegenüber, die nur verhältnismäßig kurze Zeit ihre Dienste dem Dienstherrn gewidmet hatten»
3» Ob die Herabsetzung des Mind e st ruhe gehalts von 35 i» auf 25 # etwa bei den Beamten* die erst die Mindest stufe erreicht hatten und deren Ruhegehalt nun von etwa einem Drittel ihrer zuletzt bezogenen Dienstbezüge auf ein Viertel herabgesetzt wurde, einen so tiefen Eingriff in
den "Alimentationsanspruch" darstellte, daß darin eine Verletzung der Eigentumsgarantie gesehen werden könnte, kann hier dahingestellt bleiben. Auch wenn der Verordnungsgesetzgeber mit der Herabsetzung des Mindestruher' gehaltssatzes von 35 1« auf 25 $> die ihm in § 27 UmstG erteilte Ermächtigung überschritten haben sollte, so würde das nicht dazu nötigen, auch die hier in Rede stehende Herabsetzung der Ruhegehaltsstufe von 55 % auf 45 i» als unwirksam anzusehen. Renn auch wenn man davon ausgehen müßte, daß der Mindestsatz von etwa 35 nicht hätte unterschritten werden dürfen, blieb der Kläger noch um 10 Punkte über diesem Mindestsatz, Der Tatsache, daß er zehn Jahre lang Dienst getan hatte, blieb also Rechnung getragen, Mehr aber als eine angemessene Berücksichtigung seiner Dienstjahre bei der Bemessung seines Ruhegehaltes war ihm nach den Grundsätzen des Beamtenrechts nicht gewährleistet- Mehr stand auch nicht unter dem Schutz der "Eigenfcumsgarantie”,
4, Die Verschiebung der Stufenfolge zu Ungunsten der Pensionäre mit kurzen Dienstzeiten verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, Zwar wurde der Höchstsatz von 80 i> nur um 5 # auf 75 $ herabgesetzt, aber der Höchstsatz wurde bei normaler Laufbahn nicht mehr, wie bis dahin, mit dem 52, Lebensjahr erreicht, sondern erst mit dem 60, Lebensjahr, So trat auch bei den langgedienten Beamten eine Verschlechterung ein und es läßt sich nicht sagen, daß unzulässigerweise die Ruheständler mit' weniger ruhegehaltsfähigen Dienst jahren einseitig benachteiligt worden wären. Diejenigen, die nur bis 15 Jahre lang gedient hatten, und m der Ruhegehaltsstaffel jährlich um 2 io aufgestiegen waren, nunmehr um 10 % zu kürzen, diejenigen aber, die zwischen 17 und 25 Jahren Dienst geleistet hatten und lediglich noch um 1 fo aui^ge stiegen
-14-
waren, um nur 3 war im Hinblick auf die verschiedene Dauer der Dienstleistung und die unterschiedlichen Auf-rückungsSätze sachlich vertretbar*
5* An der Anwendbarkeit der 3« Sicherungsverordnung auf den Kläger hat sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nichts dadurch geändert, daß nach der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes vom 30* Juni 1950 der Mindestruhegehaltssatz 35 # beträgt, nicht 25 $ wie nach der 3» Sicherungsverordnung, Die Versorgung des Klägers richtete sich auch über den 30, Juni 1950 hinaus weiterhin nach dem bisherigen Recht, also nach der 3« Sicherungsverordnung, Das ergibt sich aus Abschnitt IV C Ziffer 7 (2) der 2, VO zur Durchführung des Bundespersonalgesetzes vom 10, Oktober 1950 (BGBl I 726), Dort ist bestimmt, daß sich die Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbeamten, deren Versorgung nicht auf einem Bundesbeamtenver-l.ältnis. beruht und deren Versorgungsbezüge vom Bund übernommen werden, nach bisherigem Recht regeln, Zu diesen Ruhestandsbeamten gehört der Kläger, der nicht in das Bundesbeamtenverhältnis übernommen worden ist, weil er am 16, Juli 1950 nicht mehr aktiv war (vgl dazu 2,DV0 vom 10, Oktober 1950 Abschnitt IV A 1 (1) und Abschnitt V 1 sowie das Urteil des Senates III ZR 209/51 vom 26, März 1953, insoweit in BGHZ 9*359 nicht abgedruckt). Für den Kläger brachte erst § 180 Abs' 5 BBG mit Wirkung vom 1, April 1953 ab den Wegfall der Kürzung nach der 3»Sicherung s^Verordnung,
Der Kläger ist der Auffassung, daß die Bestimmung in Abschnitt IV C Ziffer 7 (2) der 2, DVO vom 10, Oktober 1950 rechtsunwirksam sei, weil dadurch unter Verletzung des Gleichheitssatzes gleiche Tatbestände verschieden behandelt würden. Die als aktive Beamte vom Bund übernomme-
nen und diejenigen Beamten, bei denen am 16= Juni 1950 die Voraussetzungen für die Übernahme in das Bundesbeam-tenverhälbnis bestanden, deren Übernahme aber nicht mehr durchgeführt werden konnte, .weil sie inzwischen in den Ruhestand getreten waren, erhielten ungekürzte Ruhegehaltsbezüge nach Maßgabe der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes, die Bezüge der am 16» Juni 1950 bereits Pensionierten aber unterlägen Kürzungen nach der Sicherungsver-*
Ordnung»
Für diese unterschiedliche Behandlung lassen sich indessen sachliche Gründe anführen, so daß in dieser Regelung Willkür oder Ermessensmißbrauch - und damit ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (vgl BGHZ 2,117 /T307) -nicht gefunden werden kann» Es läßt sich nicht leugnen, daß zwischen den Beamten, die sich schon im Ruhestand befanden und für die eine Übernahme in den Dienst des Bundes überhaupt nicht mehr in Frage kam, und denjenigen, die als aktive Bundesbeamte übernommen wurden oder deren Übernahme doch hätte erfolgen können, ein Unterschied besteht» Die als aktiv übernommenen Beamte hatten bis zu dem Eintritt m den Ruhestand dem Bund Dienste geleistet» Soweit am 16= Juni 1950 noch dienstfähige Beamte nicht mehr übernommen worden waren, lag das nicht m ihrer Person begründet. Sie hatten bis zu diesem Tag noch aktiv Dienst getan und waren weiterhin fähig,, Dienst zu tun«, Insofern unterscheiden sie sich von den bereits vorher in den Ruhestand Getretenen» Sie günstiger zu behandeln, als diejenigen, deren Dienste für die Bundesbahn überhaupt nicht mehr m Frage kamen, erscheint jedenfalls vertretbar. Deshalb ist die Auffassung des Klägers, daß durch die unterschiedliche Regelung des Ruhegehalts der Gleichheitssatz verletzt sei, nicht begründet (vgl hierzu BGHZ 12,161 £T72
«7).
Wach alledem ist die Bemessung des dem Kläger gewährten Ruhegehaltes nach Maßgabe der Bestimmungen der 3»Siche-rungsverordnung nicht zu beanstanden; seine Klage ist vielmehr unbegründet* Demnach war zu entscheiden wie geschehen*. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO*
DroPagendarm Rietschel Dr„Weber
Dr,Kreft Wolany