* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 273/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 273/53

Dabei wurde der Beginn meines Besoldungsdienstalters auf den 1, April 1929 fest-gesetzt;, weil ihm gemäss § 5 Abs 3 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 19.> Dezember 1927 (RGBl I, 349) 6 Jahre seiner bei der Reichswehr verbrachten Dienstzeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurden. Durch Verfügung vom 21, November 1947 wurde unter Berufung auf Art III KRG- 34 sowie auf eine hierzu ergangene Entscheidung der Landesmilitärregierung das Besoldungsdienstalter mit Wirkung vom 1, November 1947 an auf den L September 1946 festgesetzt, weil die Anrechnung der Dienstzeit als Wehrmachtsbeamter nicht mehr möglich sei = Gegen diese Festsetzung des Besoldungsdienstalters hat der Kläger am 29, November 1947 eine Beschwerde an das Justizministerium gerichtet, welche nicht beschielen wurde. dass' für die vom Beklagten an den Kläger'aus Besoldungsgruppe A 4 c 2 zu zahlenden Gehaltsbezüge ein Besoldungsdienstalter mit Beginn vom 20o Juni 1929 zugrundezulegen sei. Der Kläger ist der Auffassung, das KRG 34 hebe die rechtlichen Vorschriften zu Gunsten der ehemaligen Wehrmacht sangehörigen nur für die Zukunft auf; die auf Grund dieser Bestimmungen bereits erworbenen Rechte blieben unberührt, Sowohl seine aktive Dienstzeit als auch die Dienst zeit als Wehrmachtsbeamter seien daher auf .das Besoldungsdienstalter anzurechnen, nur die Zeit zwischen seiner Entlassung aus dem Wehrmächte "justizdienst (20■> Juli 1945) und seiner Wiedereinstellung (9, Oktober 1945) sei an seinem früheren Besoldungsdienstalter vom 1 April 1929 in Abzug zu bringen. nachdem das Gutachten des Bipartite Board vom 31* Dezember 1948 ergangen war, worin ausgesprochen wurde, dass das EEG '34 keine rückwirkende Kraft habe, wurde durch Verfügung vom 25* Mai 1950 das Besoldungsdienstalter des Klägers für die Zeit ab 1„ September 1946 auf den 1, April 1933 festgesetzte Dabei wurde angenommen, dass der Kläger, wenn er die Prüfung für den gehobenen Justizdienst am 26» April 1934 nicht in Bayern, sondern in Württemberg abgelegt hätte und anschliessend im Württembergischen Justizdienst verblieben wäre, normalerweise am. Der sich daraus ergebende Beginn des Besoldungsdienstalters (1 • April 1939) wurde um die 6 Jahre verbessert, welche dem Kläger für seine aktive Militärzeit schon auf sein früheres Besoldungsdienstalter als Heeres justiz-inspektor angerechnet worden waren» Der Kläger war inzwischen zu dem 1; März 1949 zu dem Justizoberinspektor ernannt worden; das Besoldungsdienstalter für die Besoldungsgruppe als Oberinspektor (A 4 b 1) wurde durch die gleiche Verfügung vom 1, März 1949 an auf den 1» April 1941 festgesetzt, Gegen diese neue Festsetzung hat der Kläger mit Schreiben vom 6, Juni und 13. Der Kläger hat in der Folgezeit den .Antrag gestellt, festzustellen, dass für die vom Beklagten an den Kläger aus der Besoldungsgruppe A 4 c 2 zu zahlenden Gehaltsbezüge ein Besoldungsdienstalter mit Beginn vom 1, April 1929 zugrunde zulegen sei. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei seinem Eintritt in den Dienst des beklagten Landes im Jahre 1945 habe es sich lediglich um einen Übertritt im Sinne des § 7 Abs 6 des Reichsbesoldungsgesetzes gehandelt; infolgedessen müsse er sein früheres Besoldungsdienstalter vom 1 April 1929 wieder erhalten; die jetzt erfolgte Festsetzung auf den 1» April 1933 sei willkürlich; da er schon in vorgerückten Jahren stehe, könne er nicht mit den wesentlich jüngeren Landesbeamten auf eine Stufe gestellt werden, welche ohne vorherige militärische Dienstzeit die Justizlaufbahn eingeschlagen hätten Das beklagte Land vertritt die Auffassung, es habe sich bei der Einstellung des Klägers in den Landesdienst nicht um einen Übertritt vom Reichsdienst, sondern um eine Heuanstellung gehandelt. Die Festsetzung sei auch nicht willkürlich erfolgt, Sie entspreche den Richtlinien des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, der Landesregierung von Württemberg--Baden sowie' weiteren Richtlinien des Finanzministeriums * Durch diese Erlasse sei vorgeschrieben, dass die ehemaligen Wehrmachtsbeamten kein günstigeres Besoldungsdienstalter erhalten dürften als • Beamte der Landesverwaltung mit regelmässiger ziviler Lauf- Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, die Kosten des Hechtsstreites gegeneinander aufgehobene Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Antrag gestellt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass für die von dem Beklagten an den Kläger aus der Besoldungsgruppe A 4 c 2 zu zahlenden Gehaltsbezüge ein Besoldungsdienstalter mit Beginn vom 1 o. a) festzustellen, dass für die von dem Beklagten an den Kläger aus der Besoldungsgruppe A 4c 2 vom 1* September 1946 bis zu dem 28» Februar 1949 zu zah lenden Gehaltsbezüge ein Besoldungsdienstalter vom 1, April 1929 zugrunde zu legen ist, Das angefochtene Urteil geht davon aus, nach § 1 des Gesetzes Uber die Angleichung der Besoldung der württem-bergischen Staatsbeamten an die Besoldung der Reichsbe- 1 amten von 28, Dezember 1938 (RegBl 19391 1) gelte das Reichsbesoldungsgesetz vom 16o Dezember 1927 (RGBl I 349) und damit auch dessen § 8 Abs 2 für Beamte des damaligen Landes Württemberg-Baden; danach seien "die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters für die Beurteilung der vor den Gerichten geltendgemachten vermögensrechtlichen Ansprüchen massgebend”, Das Berufungsgericht prüft daher in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts nur, ob die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers etwa wegen Willkür nichtig sei und deshalb als nichtiger Verwaltungsakt keine ‘Wirkung und daher auch keine bindende Kraft habe* spreche ihm - abweichend von der Passung des deutschen Beamtengesetzes - ausdrücklich einen Anspruch auf Dienstbezüge nach Massgate des Besoldungsrechtes zu und sichere diesen Anspruch durch Eröffnung des Rechtsweges nach Artikel 63 Abs Ij die ordentlichen'Gerichte seien dabei gemäss Art 65 Abs 5 an Entscheidungen der Verwaltungsbehörden nur insoweit gebunden, als es sich um die Beendigung des Beamtenverhältnisses und ihren Beitpunkt oder um die Versetzung des Beamten in den Wartestand handle} dagegen sei eine weitere Einschränkung der gerichtlichen Nachprüfung des Besoldungsanspruches dem württemberg-badischen Beamtengesetz fremde Diese Ausführungen der Revision sind rechtsirrig, 2, ) Rach Art 9 Abs 1 Satz 1 des württemberg-badischen Beamtengesetzes hat der Beamte ”Anspruch auf Dienstbezüge nach Ilassgabe des Besoldungsrechts” , Diese Regelung weicht zwar in der Dort fas sung von § 38 Abs 1 Satz 2 DBG ab, wonach ’’die Dienstbezüge durch das Besoldungsrecht geregelt werden”, Gemeint ist aber in beiden Fällen* dass die Höhe der Dienstbezüge nach den Bestimmungen des Besoldungsrechts zu bemessen ist» Da beide Bestimmungen übereinstimmend auf das ”Besoldungsrecht" schlechthin verweiseng sind alle.. also nicht nur für die v e r m ö g e h s r e c h t 1 i c h e n Ansprüche wie Art 63 württemberg-badisches Beamtengesetz Bestimmungen trifft» Der Sinn der Regelung des Bundesbeamtengesetzes ist es gerade, die vermögensrechtlichen Streitverfahren und die nichtvermögensrechtlichen aus dem Beamtenverhältnis bei Gerichten der gleichen Art? an die in Art 63 Abs 3 genannten Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und der Dienststrafbehörden - nicht gebunden sein sollen/ wenn sie über vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis entscheiden» würde dahin führen.und soll'auch nach Ansicht der Revision gerade dahin führen, dass Entscheidungen der Verwaltungsbehörden'auf ihre Rechtmässigkeit durch Zivilgerichte nachgeprüft werden. 12 10 /T7/26J)0 Dafür, dass für die Beurteilung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten durch das Württemberg-badische Beamtengesetz diese G-rundsätze beseitigt und den Zivilgerichten die Überprüfung derjenigen Verwaltungsentscheidungen, die für die Bemes.sung der vermögensrechtlichen Ansprüche von Bedeutung sind, in dem gleichen Umfange zur Brüfung zugewiesen werden, wie es sonst Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, bieten die Bestimmungen des Art 63 württemberg-badischen Beamtengesetzes keinen ausreichenden Anhaltspunkte - 1 Die Zivilgerichte sind daher auch nach dem württembergbadischen Beamtengesetz grundsätzlich nicht befugt, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zu überprüfen» Das entspricht auch, soweit feststellbar, der allgemeinen Ansicht der Verwaltung wie aller Gerichte in denjenigen Gebieten des jetzigen Landes Baden-Württemberg, in denen das württemberg-badische Beamtengesetz anzuwenden ist, Die Zivilgerichte sind daher auch nach dieser Bestimmung an die Festsetzung des Besoldungsdienstalters gebunden; eine Ausnahme gilt nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art 92 nur für rechtsunwirksame, also nichtige Verwaltungsakte (vgl Nebinger: Komm zur Verfassung für Württemberg-Baden Art 95 Anm 3)° Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11, November 1953 trifft insoweit keine Be- weil die Festsetzung des Besoldungsdienstalters als Verwaltungsakt vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden kann und deshalb die hilfsweise Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Überprüfung derFestsetzung des Be soldungs dienst alters nicht in Frage kommt ? 90) Von einer willkürlichen Festsetzung des Besoldungsdienstalters kann im vorliegenden Falle nicht die Rede seins Es ist nach den überzeugenden Ausführungen der angefochtenen Urteile nicht ersichtlich, dass die Verwaltung sich bei Festsetzung des Besoldungsdienstalters von' sachfremden Gesichtspunkten hat leiten lassen» Die Rügen der Revision gehen auch nicht dahin, dass die Vorinstanzen einschlägige Gesichtspunkte übersehen, sondern nur, dass sie gewisse Bestimmungen falsch ausgelegt haben» Selbst wenn das zuträfe, so würde es sich nach dem oben zu Ziffer 8 Ausgeführten - bei der dann allerdings unrichtigen Festsetzung des Besoldungsdienstalters -nicht um einen nichtigen Verwaltungsakt, sondern höchstens um einen anfechtbaren, vom Kläger aber nicht angefochtenen Verwaltungsakt handeln» Die Bindung der Zivilgerichte an ihn wäre dadurch nicht beseitigt» 10«) Die Revision will die Klage jetzt auch auf Verletzung der Fürsorgepflicht stützen und will daraus Scha-densersatzansprUche gegen das beklagte Land herleiten» Derartige Ansprüche waren aber im bisherigen Verfahren trotz Erwähnung der Fürsorgepflichten des beklagten Landes auf Seite 5 des Schriftsatzes des Klägers vom 24« September 1953 nicht geltendgemacht worden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenFestsetzungBesoldungsdienstalterBestimmungBesoldungsdienstaltersKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
F7
.Gesetz? Verfassung des Landes Württemberg-Baden Art 92;
Beamtengesetz für Württemberg-Baden vom 19,12 .,1946 (RegBl 194-6, 24-9) Art 63
Hechtssatzs Weder Art 92.der Verfassung des früheren Landes
 Württemberg-Baden noch Art 63 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden vom 19. Dezember 194-6 geben bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche von Beamten den Zivilgerichten■die Möglichkeit;, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf seine Richtigkeit nachzuprüfen; die Festsetzung des Besoldungsdienstalters kann nur daraufhin nachgeprüft werden,' ob sie wegen Willkür nichtig istp,
 Aktenzeichens III ZR 273/53	LG	Stuttgart
 Urteil des BGH vom 23„ Juni 1955	OLG	Stuttgart
13JL. ZR.273/53
Vgmkund e t am 23. Juni 1955 Justizangestellter q ps Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Justizoberinspektors Hanns
 Friedrich-
I-Str,
 in
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Brozessbevollraächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
 das Land Baden-Württemberg Staatsanwalt in Sj
 vertreten durch den General-
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Pr o z e s s b e vo 1 Imäc ht i g t e r -s
Rechtsanwalt
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Juni 1955 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Prof Br■Geiger sowie der Bundesrichter’
Pr.Pagendarm. Rietschel, Pr.Weber und Pr.Beyer
 für Recht erkannt*
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des k Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 15= Oktober 1953 - an Verkündungs Statt zugestellt am 6, November 1953 - wird zurückgewiesen,
 Pie Kosten des Revisionsrechtszuges tragt der Kläger,
 Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der im Jahre 1900 geborene Kläger wurde am 12.. Juli j^ojO nach 12-jähriger Dienstzeit mit einem Zivildienstschein
 au
Bay
£jer Reichswehr entlassen. Yom 1„ März 1932 ab war er im -rigchen Justizdienst zunächst als Hilfsassistent und ■ 4.er als Justizassistent tätig. Am 26, April 1934 hat er Prüfung für den gehobenen Justizdienst abgelegt. Vom
 März 1933 war er zur Dienstleistung bgeordnet. Am 1, April 1935 wurde .fcer Ernennung zu dem planmässigen Heeres justizinspektor i]
spa
 die
, Januar 1955 t>is 31 • jjj jjeeres justizdienst atgeordnet. Am 1* April 1935 wurde er
.n
gen Heeres justizdienst übernommen. Dabei wurde der Beginn meines Besoldungsdienstalters auf den 1, April 1929 fest-gesetzt;, weil ihm gemäss § 5 Abs 3 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 19.> Dezember 1927 (RGBl I, 349) 6 Jahre seiner bei der Reichswehr verbrachten Dienstzeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurden. Am 1, November 1939
wurde der Kläger zu dem Heeresjustizoberinspektor befördert.
Am 9^- Oktober 1945 wurde der Kläger auf seine Bewerbung als ausserplanmässiger Justizinspektor in den Justizdienst des Landes Württemberg-Baden einberufen„ Der Beginn seines Diätendienstalters wurde auf den 19» Juni 1935 festgesetzt, da ihm seine Dienstzeit im gehobenen Heeres justizdienst auf das Diätendienstalter angerechnet wurde,
 Zum 1, September 1946 wurde der Kläger zu dem planmässigen Justizinspektor ernannt. Der Beginn seines Besoldungsdienstalters wurde auf den 19= Juni 1940 festgesetzt. Die Berechnung erfolgte ln der Weise, dass gemäss § 5 Abs 2 des Reichsbesoldungsgesetzes die Spanne zwischen dem Beginn des Diätendienstalters (19= Juni 1935) und dem Zeitpunkt

der planmässigen Anstellung (1. September 1946) um 5 Jahre gekürzt wurde; die Dienstzeit bei der Reichswehr als Soldat blieb unter Berufung auf Art III KRG 34 unberücksichtigt.
Durch Verfügung vom 21, November 1947 wurde unter Berufung auf Art III KRG- 34 sowie auf eine hierzu ergangene Entscheidung der Landesmilitärregierung das Besoldungsdienstalter mit Wirkung vom 1, November 1947 an auf den L September 1946 festgesetzt, weil die Anrechnung der Dienstzeit als Wehrmachtsbeamter nicht mehr möglich sei = Gegen diese Festsetzung des Besoldungsdienstalters hat der Kläger am 29, November 1947 eine Beschwerde an das Justizministerium gerichtet, welche nicht beschielen wurde.
Der Kläger hat am 29, November 1948 Klage erhoben mit
 dem Antrag,
 festzustellen.;, dass' für die vom Beklagten an den Kläger'aus Besoldungsgruppe A 4 c 2 zu zahlenden Gehaltsbezüge ein Besoldungsdienstalter mit Beginn vom 20o Juni 1929 zugrundezulegen sei.
Der Kläger ist der Auffassung, das KRG 34 hebe die rechtlichen Vorschriften zu Gunsten der ehemaligen Wehrmacht sangehörigen nur für die Zukunft auf; die auf Grund dieser Bestimmungen bereits erworbenen Rechte blieben unberührt, Sowohl seine aktive Dienstzeit als auch die Dienst zeit als Wehrmachtsbeamter seien daher auf .das Besoldungsdienstalter anzurechnen, nur die Zeit zwischen seiner Entlassung aus dem Wehrmächte "justizdienst (20■> Juli 1945) und seiner Wiedereinstellung (9, Oktober 1945) sei an seinem früheren Besoldungsdienstalter vom 1 April 1929 in Abzug zu bringen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt» Es vertritt die Auffassung, auf Grund des KRG 34- in Verbindung mit dem Militärregierungsgesetz Nr 12 sei jede Anrechnung einer bei der Wehrmacht als Soldat oder Beamter verbrachten Dienstzeit ausgeschlossen.
nachdem das Gutachten des Bipartite Board vom 31* Dezember 1948 ergangen war, worin ausgesprochen wurde, dass das EEG '34 keine rückwirkende Kraft habe, wurde durch Verfügung vom 25* Mai 1950 das Besoldungsdienstalter des Klägers für die Zeit ab 1„ September 1946 auf den 1, April 1933 festgesetzte Dabei wurde angenommen, dass der Kläger, wenn er die Prüfung für den gehobenen Justizdienst am 26» April 1934 nicht in Bayern, sondern in Württemberg abgelegt hätte und anschliessend im Württembergischen Justizdienst verblieben wäre, normalerweise am. 1» April 1939 in Württemberg als Justizinspektor planmässig angestellt worden wäre. Der sich daraus ergebende Beginn des Besoldungsdienstalters (1 • April 1939) wurde um die 6 Jahre verbessert, welche dem Kläger für seine aktive Militärzeit schon auf sein früheres Besoldungsdienstalter als Heeres justiz-inspektor angerechnet worden waren» Der Kläger war inzwischen zu dem 1; März 1949 zu dem Justizoberinspektor ernannt worden; das Besoldungsdienstalter für die Besoldungsgruppe als Oberinspektor (A 4 b 1) wurde durch die gleiche Verfügung vom 1, März 1949 an auf den 1» April 1941 festgesetzt,
 Gegen diese neue Festsetzung hat der Kläger mit Schreiben vom 6, Juni und 13. Juni 1950 Einspruch erhoben; dieser wurde durch Erlass des Justizministeriums vom 31• Juli 1950 zurückgewiesen,
5
Der Kläger hat in der Folgezeit den .Antrag gestellt,
 festzustellen, dass für die vom Beklagten an den Kläger aus der Besoldungsgruppe A 4 c 2 zu zahlenden Gehaltsbezüge ein Besoldungsdienstalter mit Beginn vom 1, April 1929 zugrunde zulegen sei.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei seinem Eintritt in den Dienst des beklagten Landes im Jahre 1945 habe es sich lediglich um einen Übertritt im Sinne des § 7 Abs 6 des Reichsbesoldungsgesetzes gehandelt; infolgedessen müsse er sein früheres Besoldungsdienstalter vom 1 April 1929 wieder erhalten; die jetzt erfolgte Festsetzung auf den 1» April 1933 sei willkürlich; da er schon in vorgerückten Jahren stehe, könne er nicht mit den wesentlich jüngeren Landesbeamten auf eine Stufe gestellt werden, welche ohne vorherige militärische Dienstzeit die Justizlaufbahn eingeschlagen hätten
 Das beklagte Land vertritt die Auffassung, es habe sich bei der Einstellung des Klägers in den Landesdienst nicht um einen Übertritt vom Reichsdienst, sondern um eine Heuanstellung gehandelt. Im übrigen sei die Festsetzung des Besoldungsdienstalters durch die Verwaltungsbehörden für die ordentlichen Gerichte bindend.. Die Festsetzung sei auch nicht willkürlich erfolgt, Sie entspreche den Richtlinien des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, der Landesregierung von Württemberg--Baden sowie' weiteren Richtlinien des Finanzministeriums * Durch diese Erlasse sei vorgeschrieben, dass die ehemaligen Wehrmachtsbeamten kein günstigeres Besoldungsdienstalter erhalten dürften als • Beamte der Landesverwaltung mit regelmässiger ziviler Lauf-
, u
-V* f
 
bahn bei gleichem PrüfungsdienstalterDie Landesbeamten, welche ihre Prüfung im Jahre 1934 abgelegt hätten, seien-aber erst durchschnittlich im Jahre 1939 im Lande Württemberg planmassig angestellt worden.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, die Kosten des Hechtsstreites gegeneinander aufgehobene Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Antrag gestellt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass für die von dem Beklagten an den Kläger aus der Besoldungsgruppe A 4 c 2 zu zahlenden Gehaltsbezüge ein Besoldungsdienstalter mit Beginn vom 1 o. April 1929 zugrundezulegen ist, evtl„ ein anderer vor dem h März 1933 liegender Zeitpunkt»
Die Berufung des Klägers ist mit der Hassgäbe zurück gewiesen worden, dass von den Kosten des ersten Rechtszuges jede Partei ihre eigenen Kosten und der Beklagte die Gerichtskosten zu tragen hat.
Mit der Revision erstrebt der Kläger dieAufhebung und Abänderung der angefochtenen Urteile» Seine in den Tatsacheninstanzen gestellten Anträge hat er im Einvernehmen mit dem beklagten Lande in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht klargestellt; er beantragt,
a)	festzustellen, dass für die von dem Beklagten an den Kläger aus der Besoldungsgruppe A 4c 2 vom 1* September 1946 bis zu dem 28» Februar 1949 zu zah lenden Gehaltsbezüge ein Besoldungsdienstalter vom 1, April 1929 zugrunde zu legen ist,
b)	dem beklagten Land die gesamten Kosten, auch der beiden ersten Rechtszüge, auf zuerlegen..
 
Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revi-
sion,
L,
Der Rechtsweg für Beamtengehaltsklagen ist nach Art 63 Abs 1 des Be amt enge set zes für Württemberg-Baden vom 19November 194-6 (liegBl 194-6, 249) vor den Zivilgerichten gegeben., Um eine derartige Klage handelt es sich hier: Der Kläger begehrt nämlich trots der etwas ungenauen Fassung seines Antrages nicht die Feststellung eines bestimmten Besoldungsdienstalters, sondern die Feststellung, dass ihm ein Gehalt - berechnet nach einem bestimmten Besoldungsdienstalter -zusteht,
II,	'	;
Das angefochtene Urteil geht davon aus, nach § 1 des Gesetzes Uber die Angleichung der Besoldung der württem-bergischen Staatsbeamten an die Besoldung der Reichsbe- 1 amten von 28, Dezember 1938 (RegBl 19391 1) gelte das Reichsbesoldungsgesetz vom 16o Dezember 1927 (RGBl I 349) und damit auch dessen § 8 Abs 2 für Beamte des damaligen Landes Württemberg-Baden; danach seien "die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters für die Beurteilung der vor den Gerichten geltendgemachten vermögensrechtlichen Ansprüchen massgebend”, Das Berufungsgericht prüft daher in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts nur, ob die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers etwa wegen Willkür nichtig sei und deshalb als nichtiger Verwaltungsakt keine ‘Wirkung und daher auch keine bindende Kraft habe*
8
1,	) Die Revision halt diesen Ausgangspunkt des Beru-fungsgerichts für unrichtig. Sie meint, das Württemberg-badische Beamtengesetz vom 19- November 194-6 (RegBl 249) regele das Recht der Beamten grundsätzlich vollständiges. spreche ihm - abweichend von der Passung des deutschen Beamtengesetzes - ausdrücklich einen Anspruch auf Dienstbezüge nach Massgate des Besoldungsrechtes zu und sichere diesen Anspruch durch Eröffnung des Rechtsweges nach Artikel 63 Abs Ij die ordentlichen'Gerichte seien dabei gemäss Art 65 Abs 5 an Entscheidungen der Verwaltungsbehörden nur insoweit gebunden, als es sich um die Beendigung des Beamtenverhältnisses und ihren Beitpunkt oder um die Versetzung des Beamten in den Wartestand handle} dagegen sei eine weitere Einschränkung der gerichtlichen Nachprüfung des Besoldungsanspruches dem württemberg-badischen Beamtengesetz fremde Diese Ausführungen der Revision sind rechtsirrig,
2,	) Rach Art 9 Abs 1 Satz 1 des württemberg-badischen Beamtengesetzes hat der Beamte ”Anspruch auf Dienstbezüge nach Ilassgabe des Besoldungsrechts” , Diese Regelung weicht zwar in der Dort fas sung von § 38 Abs 1 Satz 2 DBG ab, wonach ’’die Dienstbezüge durch das Besoldungsrecht geregelt werden”, Gemeint ist aber in beiden Fällen* dass die Höhe der Dienstbezüge nach den Bestimmungen des Besoldungsrechts zu bemessen ist» Da beide Bestimmungen übereinstimmend auf das ”Besoldungsrecht" schlechthin verweiseng sind alle.. Bestimmungen der Besoldungsgesetze, mithin auch die Be-Stimmungen des württemberg-badischen Besoldungsrechts anzuwenden , die eine Bindung an die Festsetzung des Besoldungsdienstalters anordnen. Irgendeine Ausnahme dahin, dass die Bestimmung des § 8 Abs 2 RBesoldungsG nicht anzuwenddn
 
sei, ist entgegen der Ansicht der Revision daher aus dem Wortlaut des Art 9 Abs 1 Satz 1 württemberg-badischen Beamtengesetses nicht zu entnehmen.
3--) Etwas anderes ergibt sich bei dieser Auslegung des Art 9 Abs 1 Satz 1 württemberg-badisches Beamtengesetz auch nicht daraus, dass in Art 63 Abs 1■"für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten aus dem Beamtenverhältnis der Rechtsweg offen steht” und dazu in Abs 3 die Bindung der Zivilgerichte angeordnet ist "an die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden darüber, ob und von welchem Zeitpunkt ab das Beamtenverhältnis endet oder der Beamte in den Wartestand zu versetzen ist und an die Entscheidungen der Dienststrafbehörden”, Aus der alleinigen Anordnung der Bindung in den beiden genannten Richtungen ergibt sich nicht,, dass' die Bindung an die Festsetzung des Besoldungsdienstalters "bei Beurteilung der vor Gericht geltendgemachten vermögensrechtlichen Ansprüchen" nicht gilto Es ist nicht angängig, Art 63 aus dem GesamtZusammenhang des Gesetzes heraus zulösenDie Bindung der Zivilge-richte an die Festsetzung des Besoldungsdienstalters ergibt sich zwar nicht aus Art 63, wohl aber aus dem unter Ziff 2 abgehandelten Art 9 Abs 1 Satz 1 des württemberg-badischen Beamtengesetzes und seiner Verweisung auf das Besoldungsrecht, Es kann daher der .Ansicht der Revision nicht zugestimmt werden, die dahin geht, die Zusicherung eines Rechtsanspruches auf die im Gesetz vorgesehene Besoldung einerseits, die schrankenlose Einführung eines ordentlichen Rechtsweges lediglich mit den Einschränkungen nach Art 63 Abs 3 andererseits, schliesse die Annahme aus, dass die weitere Einschränkung nach § 8 Abs 2 RBesoldungsG dem Wortlaut und Sinn des württemberg-badischen Beamtengesetzes noch entsprechen könnte.
t
 
4°) Zu Unrecht stellt die Revision die Bestimmung des Art 63 württemberg-badisches Beamtengesetz in Vergleich mit § 83 Abs 1 und § 172 Bundesbeamtengeset ; ? wenn sie ausführts Nach dem Bundesbeamtengesetz sei der Rechtsweg wegen der Besoldung nicht mehr vor den Zivilgerichten» sondern vor den Verwaltungsgerichten gegeben und es beständen keine Zweifel darüber., dass diese auch die Festsetzung des Besoldungsdienstalters nachzuprüfen hätten; in der gleichen Weise? wie der Bundesgesetzgeber die Einheitlichkeit des Rechtsschutzes im Beamtenrecht bei den Verwaltungsgerichten hergestellt habe? sei sie durch den württemberg-badischen Gesetzgeber seit 1946 vor dem Zivilgericht jedenfalls insoweit gewährt? als die Rechtsgrundlagen des Besoldungsanspruches in Betracht kämen.
Die Revision übersieht hierbei? dass § 172 BBG für-all e? also nicht nur für die v e r m ö g e h s r e c h t 1 i c h e n Ansprüche wie Art 63 württemberg-badisches Beamtengesetz Bestimmungen trifft» Der Sinn der Regelung des Bundesbeamtengesetzes ist es gerade, die vermögensrechtlichen Streitverfahren und die nichtvermögensrechtlichen aus dem Beamtenverhältnis bei Gerichten der gleichen Art? nämlich den Verwaltungsgerichten? zusammenzufassen? während das württemberg-badische Beamtengesetz ganz ausdrücklich nur die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten den Zivilgerichten zuweist? aber nicht die Entscheidung über nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, Die Schlussfolgerungen der Revision aus einem Vergleich mit den Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes sind daher ungerechtfertigt,
5,) Die von der Revision vertretene Ansicht? dass die Zivilgerichte an die Entscheidungen der Behörden -.ausser
11 -
an die in Art 63 Abs 3 genannten Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und der Dienststrafbehörden - nicht gebunden sein sollen/ wenn sie über vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis entscheiden» würde dahin führen.und soll'auch nach Ansicht der Revision gerade dahin führen, dass Entscheidungen der Verwaltungsbehörden'auf ihre Rechtmässigkeit durch Zivilgerichte nachgeprüft werden.
Die bindende Wirkung der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist zwar vom Reichsgericht in der Regel aus der Bestimmung des § 8 Abs 2 EBesoldungsG oder ähnlichen Bestimmungen anderer Besoldungsgesetze hergeleitet worden (vgl ziB , RGZ 103 ? 291 /292J). Jedoch bedarf es einer solchen positiven Bestimmung überhaupt'nicht, um die Bindung der Zivilgerichte an die Festsetzung des Besoldungsdienstalters herbeizuführen. Wie bereits das Reichsgericht (RG-Z 119.; 240 /£2427) ausgeführt hat , ist die Festsetzung des Besoldungsdienstalters ein Amsfluss der staatlichen Jimt erhöhe it , eine Verwaltungsmassnahme, die im Rechtsweg vor den Sivilgerichten nicht angefochten und vom Zivilrichter nicht abgeändert werden kann» mit Ausnahme der zwei Falle, wenn ein bestimmtes Besoldungsdienstalter zugesichert» aber dieses Besoldungsdienstalter der Berechnung des Gehaltes nicht zugrunde gelegt worden ist, und wenn die Festsetzung des Besoldungsdienstalters rein w i 1 1 kür 1 i o h erfolgt ist (vgl z,.B» RGZ 140,
 101), Die Zivilgerichte sind an Verwaltungsakte bis zu de-ren Aufhebung durch die Verwaltungsbehörden oder auf Klage
 im Verwaltungsgerichtsverfahren gebunden,\es sei denn, daß.
*
es sich um einen von einer völlig unzuständigen Stelle erlassenen oder unter Verletzung zwingender Formvorschriften ergangenen oder materiell rein willkürlichen, gesetz-lieh absolut unzulässigen Verwaltungsakt handelt (BGHZ 4?
12
 10 /T7/26J)0 Dafür, dass für die Beurteilung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten durch das Württemberg-badische Beamtengesetz diese G-rundsätze beseitigt und den Zivilgerichten die Überprüfung derjenigen Verwaltungsentscheidungen, die für die Bemes.sung der vermögensrechtlichen Ansprüche von Bedeutung sind, in dem gleichen Umfange zur Brüfung zugewiesen werden, wie es sonst Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, bieten die Bestimmungen des Art 63 württemberg-badischen Beamtengesetzes keinen ausreichenden Anhaltspunkte	-	1
Die Zivilgerichte sind daher auch nach dem württembergbadischen Beamtengesetz grundsätzlich nicht befugt, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zu überprüfen» Das entspricht auch, soweit feststellbar, der allgemeinen Ansicht der Verwaltung wie aller Gerichte in denjenigen Gebieten des jetzigen Landes Baden-Württemberg, in denen das württemberg-badische Beamtengesetz anzuwenden ist,
6,) Nach Art 92 der Verfassung des Landes Württemberg-Baden steht den Beamten für die Verfolgung ihrer vermögehsrechtlichen Ansprüche der ordentliche Rechtsweg offen..
Aber auch dadurch sind die Zivilgerichte aus den gleichen wie zu Ziff 5 erörterten Gründen nicht ermächtigt, Behördenentscheidungen gerade so wie die Verwaltungsgerichte nachzuprüfen. Die Zivilgerichte sind daher auch nach dieser Bestimmung an die Festsetzung des Besoldungsdienstalters gebunden; eine Ausnahme gilt nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art 92 nur für rechtsunwirksame, also nichtige Verwaltungsakte (vgl Nebinger: Komm zur Verfassung für Württemberg-Baden Art 95 Anm 3)° Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11, November 1953 trifft insoweit keine Be-
Stimmungen, steht also der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung des württemberg-badischen Beamtengesetzes nicht entgegeno
71) Bass Art 19 Abs 4 GrundG- eine abweichende Regelung für die Prüfung der vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis nicht geschaffen hat? weil die Festsetzung des Besoldungsdienstalters als Verwaltungsakt vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden kann und deshalb die hilfsweise Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Überprüfung derFestsetzung des Be soldungs dienst alters nicht in Frage kommt ? hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführto Angriffe sind insoweit von der Revision auch'nicht erhoben wordeno	.
8-) Sind aber die Zivilgerichte an die Festsetzung des Besoldungsdienstalters grundsätzlich gebunden? so kann die Prüfung durch die Zivilgerichte sich nur darauf erstrecken? ob die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers nichtig war» Von den oben zu Ziff 5 aufgeführten Nichtigkeitsgründen kommen nur die materiellen Nichtigkeitsgründe in Frage. Sine materielle Richtigkeit hat das Reichsgericht (vgl ZoBo RGZ 140, 101) allein dann an- -genommen? wenn ein bestimmtes Besoldungsdienstalter zugesichert ? aber der Berechnung des Gehaltes ein anderes Besoldungsdienstalter zugrunde gelegt ist - ein Fall, der hier unstreitig nicht vorliegt - oder wenn die Festsetzung des Besoldungsdienstalters r e 1 n w i 1 1 k ü r 1 i c h erf olgt ist c
Der Ansicht? die Festsetzung des Besoldungsdienstalters sei nur insoweit der richterlichen Nachprüfung ent-
 
zogen, als sie innerhalb des gesetzlichen Rahmens erfolgt sei, nicht bindend sei die Festsetzung dagegen dann, wenn die Verwaltungsbehörden den gesetzlichen Rahmen für die Festsetzung überschritten hätten und mithin ungesetzlich verfahren seien., ist vom Reichsgericht (ZoB» RGZ 140, 101) stets abgelehnt worden. Dieser Auffassung hat der Senat sich bereits im Urteil vom 17» Dezember 1953 - III ZR 174/52 - Seite 4 angeschlossen; an ihr ist festzuhalten»
Sie steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats bezüglich der Bindung nach § 146 DBG (Seite 19/21 des insoweit in BGHZ 3, 1 ff nicht veröffentlichten Urteils des Senats vom 28* Juni 1951 - III ZR 6/50 -Seite 5 bis 6 des Urteils vom 18= Februar 1952 - III ZR 125/52 - Seite 15/16 des insoweit in BGHZ 10, 62 nicht veröffentlichten Urteils vom 21= Mai 1953 III ZR 215/52 und Seite 7/8 des Urteils vom 8= Februar 1954 - III ZR 231/52)*
90) Von einer willkürlichen Festsetzung des Besoldungsdienstalters kann im vorliegenden Falle nicht die Rede seins Es ist nach den überzeugenden Ausführungen der angefochtenen Urteile nicht ersichtlich, dass die Verwaltung sich bei Festsetzung des Besoldungsdienstalters von' sachfremden Gesichtspunkten hat leiten lassen» Die Rügen der Revision gehen auch nicht dahin, dass die Vorinstanzen einschlägige Gesichtspunkte übersehen, sondern nur, dass sie gewisse Bestimmungen falsch ausgelegt haben» Selbst wenn das zuträfe, so würde es sich nach dem oben zu Ziffer 8 Ausgeführten - bei der dann allerdings unrichtigen Festsetzung des Besoldungsdienstalters -nicht um einen nichtigen Verwaltungsakt, sondern höchstens um einen anfechtbaren, vom Kläger aber nicht angefochtenen Verwaltungsakt handeln» Die Bindung der Zivilgerichte an ihn wäre dadurch nicht beseitigt»
15 -
10«) Die Revision will die Klage jetzt auch auf Verletzung der Fürsorgepflicht stützen und will daraus Scha-densersatzansprUche gegen das beklagte Land herleiten» Derartige Ansprüche waren aber im bisherigen Verfahren trotz Erwähnung der Fürsorgepflichten des beklagten Landes auf Seite 5 des Schriftsatzes des Klägers vom 24« September 1953 nicht geltendgemacht worden. Der Übergang von der Gehalts-zur Schadensersatzklage bedeutet eine Klageänderung; sie ist im Revisionsrechtszug nicht zulässig« Eine weitere Prüfung ist daher insoweit im Revisionsrechtszug unzulässig.
Die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel trägt der Kläger nach § 97 ZPO, Die Kosten des ersten Rechtszuges sind vom Berufungsgericht mit Recht zu dem Teil dem beklagten Land auferlegt worden; gegen die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten (Teilung der aussergeriehtliehen Kosten und Verurteilung des beklagten Landes zur Tragung der Gerichtskosten) bestehen keine Bedenken; diese Kostenverteilung erscheint angemessen, da über den ursprünglich höheren Streitwert von 1200 DM nicht streitig verhandelt worden ist«, so dass ausser der Prozessgebühr weitere Gebühren nach diesem Objekt nicht entstanden sind.
Dr «Geiger	Ir,Pagendarm	Rietschel
 Dr «Weber	Dr,Beyer