Rechtsanwalt hat der III-, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Januar 1954 unter Mitwirkung deV Senatspräsidenten ProfoDr, Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr«Weber, Dr«Kreft und ;Dr «Beyer für Recht erkannt g Der fbn “den vorgenannten Beteiligten benutzte Weg ■ / ist von der beklagten Gemeinde Dausenau angelegt worden, um die Holzabfuhr aus dem Gemeindewald zu erleichtern« Zu beiden Seiten befinden sich etwa 0,5 m breite unbefestigte Hänkettev Die gesamte Breite des Weges reicht nicht aus, dass zwei Lastkraftwagen ungehindert aneinander vorbeifahren können, doch sind viele, breitere Steilen vorhanden, an denen dies nach vorheriger Verständigung:mög- / lieh ist« An der Unfallsteile läuft quer unter dem Weg ein KanalroW,durch .das ‘ein von der Höhe kommendes Wasser. ab lo September 1961 bis 31* Dezember 1966 monatlich 117,60 DM - jedoch längstens bis zu dem Tode oder zur Wiederverheiratung der Witwe Zi im voraus zu bezahleno Dazu hat sie vorgetragen, die Beklagte sei für den durch den Unfall entstandenen Schaden ersatzpflichtig, weil 3ie ihrer Wegeunterhaltungspflicht nicht nachgekommen sei« Bas Bankett sei nicht befestigt gewesen; durch Verstopfung des Kanalrohres sei die .Böschung unterspült und aufgeweicht gewesen. Die Sicht in der Kurve sei durch Gestrüpp und Unterholz behindert gewesen, so dass den entgegenkommenden Lastkraftwagen erst in der Kurve habe bemerken können« Die Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Bankett sei verwachsen und deshalb nicht klar erkenn-bar gev/esen* Vor allem habe die Beklagte aber unterlassen Sperr- oder Warnschilder anzubringen, um das Befahren des Wegs in'einer Richtung zu untersagen, wie das früher der fall sei. ereignet hatte, um eine öffentliche Strasse oder um einen Interessentenweg für einen bestimmten Personenkreis gehandelt habe, da auch im letzteren Pall dieser Weg jedenfalls tatsächlich,der ungehinderten Benutzung durch die Allgemeinheit freigestanden habe und deshalb eine Verkehrssi- * chefungspflicht der: beklagten Gemeinde in jedem Pall zu. Es hat die Klage jedoch als unbegründet angesehen, weil die;Beklagte dieser Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sei und sie deshalb an dem Unfall kein Ver- 1 schulden treffe» Das wird von der Klägerin auch nicht bestritten, Y/enn das Bankett nicht so stark befestigt war, dass es die Last eines beladenen Lastkraftwagens aushalten konnte-, sondern nachgab, so kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Beklagten daraus kein Vorwurf gemacht werden,, Das Bankett dient in der Regel nicht der Benutzung durch Fahrzeuge, deshalb kann an seine Standfestigkeit auch nicht die Anforderung gestellt werden, ein sicheres Befahren durch schwere Fahrzeuge zu gewährleisten,. Aus dem Umstand, dass die Breite des Weges ein ungehindertes Vorbeifahren von zwei Lastkraftwagen nicht gestattete, kann nicht, wie die Revision meint, das Gegenteil entnommen werden« Die Revision verkennt dabei auch, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Weg zahlreiche Stellen hatte, die ein ungehindertes Vorbeifahren erlaubten, so dass, wenn sich zwei breite Fahrzeuge an einer schmalen Stelle begegnen sollten, ein Ausweichen an einer anderen:Stelle nach vorheriger Verständigung jederzeit möglich’gewesen wäre« b) Die weitere Beanstandung der Revision, dass die Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Bankett infolge starker Bewachsung nicht erkennbar gewesen sei, geht schon deshalb fehl, weil n&ch den Feststellungen des Berufungs- gerichts nicht etwa versehentlich mit seinem Wa6enauf das Bankett gekommen, sondern absichtlich an den äussersteh Rand des Banketts gefahren ist, um dem entgegenkommsnden Lastkraftwagen auszuweichen; es würde also schon an der Ursächlichkeit des von der Revision gerügten Umstandes für den Unfall fehlen, Wege den dort vorhandenen schlechten'Sichtverhältnissen Rechnung tragen und entsprechend vorsichtig fahren Tatsache, dass später das Gestrüpp an dieser Stelle besei- • tigt worden ist , , lässt sich noch nicht der Schluss ziehen," 4 dass die Beklagte'damit eine Verpflichtung hierzu anerkanntt fl hätte, es kann vielmehr nur als/vorsorgliche Massnahme • an-. schon deshalb entfällt, weil die .etwaige Pflicht zur Auf ^ Stellung von Schildern nicht ihr, sondern der zuständigen, VerkehrspolizeibehÖrde1 obgelegen hätte. 3 o Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht ein Verschulden -der Beklagten an dem Unfall verneint, Die Revision r war daher als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es hoch* eines Eingehens auf die von der Revision berührte Frage desl Mitverschuldens bedurfte * ' -i
Ill ZR 273/52 Verkündet am 11 o Januar 1954-dieser, just„Angest«, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 2391 029 Im Namen de s V o 1 k e s In dem Rechtsstreit gesetzlich- vertreten dur xSc£^ 'Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter% Rechtsanwalt g\e g- e, n die Gemeinde Dausenau-Lahn, vertreten durch ihren Bürgermeister in Dausenau-Lahn, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte -Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt hat der III-, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Januar 1954 unter Mitwirkung deV Senatspräsidenten ProfoDr, Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr«Weber, Dr«Kreft und ;Dr «Beyer für Recht erkannt g Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 18, Juni 1952 wird zurückgewiesen« Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen Von Rechts wegen Tatbestands Am 7.0 Mai 1949 befuhr der Kraftfahrer Z< dem Lastkraftwagen. (4 to) PR der Firma B0 £#den Holzabfuhrweg von Wel^JRMHV nach Er hatte im Wald 4 Raummeter Holz geladen und' benutzte auf der Fahrt nach B^pE® diesen Holzabfuhr^-‘weg, um den längeren Weg auf der Landstrasse abzukurzen» In der Kurve unterhalb des Dorfes Zi^HHHHBkam ihm ein von dem Kaufmann gesteuerter Lastkraftwagen (2,5 to) entgegen« Beide Fahrer•fuhren, um einander auszuwei-• chen, scharf an den Wegrand« Dabei kippte der von gesteuerte Lastkraftwagen auf dem Bankett seitlich ab und stürzte den steilen Hang hinunter« wurde getö- tet, seine’.Mitfahrer wurden verletzt» v;:• 1?-Sl' ... . ■: / / r; //■' :/; r' ., • Der fbn “den vorgenannten Beteiligten benutzte Weg ■ / ist von der beklagten Gemeinde Dausenau angelegt worden, um die Holzabfuhr aus dem Gemeindewald zu erleichtern« Der Weg ist etwa 5 km lang,- kurvenreich und hat starkes Gefälle/ Die Fahrbahn ist gewalzt und 3,5 bis 4 m breit« Zu beiden Seiten befinden sich etwa 0,5 m breite unbefestigte Hänkettev Die gesamte Breite des Weges reicht nicht aus, dass zwei Lastkraftwagen ungehindert aneinander vorbeifahren können, doch sind viele, breitere Steilen vorhanden, an denen dies nach vorheriger Verständigung:mög- / lieh ist« An der Unfallsteile läuft quer unter dem Weg ein KanalroW,durch .das ‘ein von der Höhe kommendes Wasser. : abgeleitet wird^ Die Klägerin zahlt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für Pahrzeugha11ungen seit dem 7- Mai 1949 an die1 Witwe des tödlich verunglückten Fahrers Z( bach eine monatliche Rente von 58, 70 DM« Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1 575 DM nebst 4 tfo Zinsen seit Klageerhebungj sowie ab 1, April 1951 bis 31» August 1961 monatlich 58,70 DM,. ab lo September 1961 bis 31* Dezember 1966 monatlich 117,60 DM - jedoch längstens bis zu dem Tode oder zur Wiederverheiratung der Witwe Zi im voraus zu bezahleno Dazu hat sie vorgetragen, die Beklagte sei für den durch den Unfall entstandenen Schaden ersatzpflichtig, weil 3ie ihrer Wegeunterhaltungspflicht nicht nachgekommen sei« Bas Bankett sei nicht befestigt gewesen; durch Verstopfung des Kanalrohres sei die .Böschung unterspült und aufgeweicht gewesen. Die Sicht in der Kurve sei durch Gestrüpp und Unterholz behindert gewesen, so dass den entgegenkommenden Lastkraftwagen erst in der Kurve habe bemerken können« Die Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Bankett sei verwachsen und deshalb nicht klar erkenn-bar gev/esen* Vor allem habe die Beklagte aber unterlassen Sperr- oder Warnschilder anzubringen, um das Befahren des Wegs in'einer Richtung zu untersagen, wie das früher der fall sei. - .' Die beklagte Gemeinde hat Klageabweisung beantragt0 Sie hat vorgebracht, sie habe ihrer Wegeunterhaltungspflicht genügt« Zu einer Befestigung des Banketts und zu einer Entfernung des Gestrüpps sei‘sie nicht verpflichtet gewesen« .Der kolzakfuhrweg sei ein für jedermann klar erkennbarer ausgebauter Waldweg« Das früher angebrachte Sperrschild habe, lediglich dazu-gedient, die Benutzung des Wegs für den Durchgangsverkehr in beiden Richtungen zu untersagen, damit sie nicht verdorben werde* es sei keineswegs deshalb angebracht gewesen, weil die Benutzung des ' Weges besonders gefährlich gewesen seil Das Schild sei auf Veranlassung von französischen Offizieren, die den Weg auf der Jagd benutzten, entfernt und seine Wiederaufstellung verboten werden,, Der Unfall sei ausschliesslich auf das fehlerhafte Verhalten des Z(B||^snrückzuf uhren» Landgericht hat die Klage angewiesene Das Ober- 4 landesgerichf hat die Berufung der Klägerin zurückgewie- .r# sen,, f> !<;<! Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihren Klageanspruch weiter» Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision» Entsehe idungsgründe . "tv r. la Das Berufungsgericht hat die Frage offengelassen, ob es sich bei dem Holzabfuhrweg, auf dem sic " ereignet hatte, um eine öffentliche Strasse oder um einen Interessentenweg für einen bestimmten Personenkreis gehandelt habe, da auch im letzteren Pall dieser Weg jedenfalls tatsächlich,der ungehinderten Benutzung durch die Allgemeinheit freigestanden habe und deshalb eine Verkehrssi- * chefungspflicht der: beklagten Gemeinde in jedem Pall zu. bejahen sei. Es hat die Klage jedoch als unbegründet angesehen, weil die;Beklagte dieser Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sei und sie deshalb an dem Unfall kein Ver- 1 schulden treffe» jijm ... fs 2, Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet* a) Die Strassendecke des Weges war in Ordnung«. Das wird von der Klägerin auch nicht bestritten, Y/enn das Bankett nicht so stark befestigt war, dass es die Last eines beladenen Lastkraftwagens aushalten konnte-, sondern nachgab, so kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Beklagten daraus kein Vorwurf gemacht werden,, Das Bankett dient in der Regel nicht der Benutzung durch Fahrzeuge, deshalb kann an seine Standfestigkeit auch nicht die Anforderung gestellt werden, ein sicheres Befahren durch schwere Fahrzeuge zu gewährleisten,. Aus dem Umstand, dass die Breite des Weges ein ungehindertes Vorbeifahren von zwei Lastkraftwagen nicht gestattete, kann nicht, wie die Revision meint, das Gegenteil entnommen werden« Die Revision verkennt dabei auch, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Weg zahlreiche Stellen hatte, die ein ungehindertes Vorbeifahren erlaubten, so dass, wenn sich zwei breite Fahrzeuge an einer schmalen Stelle begegnen sollten, ein Ausweichen an einer anderen:Stelle nach vorheriger Verständigung jederzeit möglich’gewesen wäre« b) Die weitere Beanstandung der Revision, dass die Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Bankett infolge starker Bewachsung nicht erkennbar gewesen sei, geht schon deshalb fehl, weil n&ch den Feststellungen des Berufungs- gerichts nicht etwa versehentlich mit seinem Wa6enauf das Bankett gekommen, sondern absichtlich an den äussersteh Rand des Banketts gefahren ist, um dem entgegenkommsnden Lastkraftwagen auszuweichen; es würde also schon an der Ursächlichkeit des von der Revision gerügten Umstandes für den Unfall fehlen, c) Ebenso kann eine Verletzung der Verkehrssicherungs- Pflicht der Beklagten auch nicht darin gesehen werden, dass' 4ie Sicht an der betreffenden Kurve durch Unterholz und Ge- strüpp behindert war. Bei einem Waldweg, der nicht dem all-:: gemeinen Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt ist, kann eine Gewährleistung freier Sicht durch die Entfernung von ^ Unterholz und' Gestrüpp in der Regel nicht verlangt werden, : ‘ J* * <sj8s Der Wegeunterhaltungspflichtige darf sich bei solchen Wegen 14 ■ •.. j.; - . ■ ■" . j ■. .rfjXK-jX-.» s. ohne Verschulden darauf verlassen, dass die Benutzer dieser; “ iq ti . ■ ■ Aus der';; Wege den dort vorhandenen schlechten'Sichtverhältnissen Rechnung tragen und entsprechend vorsichtig fahren Tatsache, dass später das Gestrüpp an dieser Stelle besei- • tigt worden ist , , lässt sich noch nicht der Schluss ziehen," 4 dass die Beklagte'damit eine Verpflichtung hierzu anerkanntt fl hätte, es kann vielmehr nur als/vorsorgliche Massnahme • an-. >.^7| gesehen‘Werden,; ' - d) Die Revision glaubt schliesslich, eine Verantwor-tung der Beklagten an dem'Unfall daraus herleiten zu kön- nen, .dass im Hinblick auf .die Enge’ des Weges nicht ein ' ; ■*-*':> . -'s Warn-’oder ein Verbotsschild angebracht gewesen war. \ -t-i Auch das geht fehl. Es kann dahingestellt bleihpn,[r^ ob die Haftung der Beklagten in dieser Richtung nicht" F schon deshalb entfällt, weil die .etwaige Pflicht zur Auf ^ Stellung von Schildern nicht ihr, sondern der zuständigen, VerkehrspolizeibehÖrde1 obgelegen hätte. Denn selbst wenn ’..3 eine Pflicht der Beklagten zur Aufstellung eines etwa erforV^Vg derlichen Warn- oder Sperrschildes unterstellt -wird,.• ist--. dem Berufungsgericht darin beizutretpn, dass zur Aufstel- lung eines solchen Schildes keine Veranlassung bestand, weil Zustand, Breite, Verlauf und (jefälle des Holzabfuhrweges J bei seiner geringen Bedeutung eine derartige Massnahme nich*§ $ erforderten, Die beklagte Gemeinde durfte sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, darauf.verlas- f sen, dass ein Verkehrsteilnehmer sich angesichts der auch ohne Schild für ihn erkennbaren Beschaffenheit des Y/eges richtig verhält, zu demal der Weg an vielen Stellen die Möglichkeit eines Vorbeifahrens von sich begegnenden Fahrzeu- : gen bietet, also ein Zwang zu dem Ausweichen an einer schma- 1 -■%' ■ i len Stelle nicht besteht, - 3 o Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht ein Verschulden -der Beklagten an dem Unfall verneint, Die Revision r war daher als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es hoch* eines Eingehens auf die von der Revision berührte Frage desl Mitverschuldens bedurfte * ' -i Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Dr, Geiger Rietschel D.r, Weber Dr oKreft Dr»Beyer