der Kläger wieder Pienst beim damaligen Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg» Unter Anrechnung dieser Bienst-zeit wurde bei seinem Wiederausscheiden das Ruhegehalt auf 69 $> der ruhegehaltfähigen PienstbezUge festgesetzt» Per Kläger vertritt die Auffassung, daß die bei dem Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg verbrachte Pienst zeit berücksichtigt werden müsse und seine Versorgungs- gers als Beamter würde gemäß § 81 DBG ohne weiteres auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit, anzurechnen sein* unrichtig ist« Vielmehr bemißt sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit - wie der Senat im einzelnen in seinem bei IM unter Nr 2 zu § 81 DBG und in VerWRSpr 8,188 (Nr 41) veröffentlichten Urteil vom 9» Dezember 1954 (III ZR 105/53) ausgeführt hat - regelmäßig nach der Dauer der von dem Beamten bis zu seiner Zurruhesetzung im aktiven Beamtenverhältnis verbrachten Zeit und vermögen* soweit nicht im Einzelfall Ausnahmebestimmungen Platz greifen* spätere Eine Anrechnung der vom Kläger im Angestelltenverhältnis verbrachten Dienstzeit kann ausschließlich auf § 11 der 2, MaßnahmenVO in der Passung vom 9* Oktober 1942 - RGBl I, .580 - gestützt werden, und die entscheidende Präge ist die, oh diese Bestimmung auch bei der Pestsetzung der dem Kläger nach Maßgabe des G 131 zu gewährenden Bezüge zu berücksichtigen, ist<, Diese Präge haben die Vorinstanzen mit Recht verneint«, Der Kläger fällt in den Kreis der von Art 131 GrundG erfaßten Personen und kann deshalb, vom Bund aus seinem früheren Dienstverhältnis gemäß § 77 G 131 nur die in diesem Gesetz vorgesehenen Ansprüche geltend machene Maßgebend für den Kläger als Ruhestandsbeamten sind die Bestimmungen der §§ 48j, 29 G 131« Danach aber ist für die Festsetzung der Versorgungsbezüge die Berücksichtigung der nach der 2; MaßnahmenVO anrechenbaren Dienstzeiten nicht vorgesehen* Abgesehen davon, daß in § 29 Abs 3 in der - mit Wirkung ab 1» April 1951 geltenden - Passung des Gesetzes vom 19- August 1953 (BGBl 1,980) die Hicht-anrechnung ausdrücklich vorgesehen ist, konnte auch schon bei der ursprünglichen Passung des Gesetzes die Anrechnung nicht erfolgen; denn nach §§ 29, 79 in der urspün g-lichen Passung des Gesetzes richtete sich die Versorgung nach Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes m der für Bundesbeamte geltenden Passung* Diese Passung aber hatte die Sonderbestimmuhgen der 2« MaßnahmenVO über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten der Ruhestandsbeam-ten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht mit über- die früher ~ auf Grund der 2= MaßnahmenVO - erfolgte Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers in Fortfall gekommen ist, kann darin eine Verfassungswirfc--riglceit nicht gesehen werden« Ein Verstoß gegen die Eigentums gar antie des Art 14 GrundG und gegen Art 33 Abs 5 GrundG, soweit in ihm die Eigentumsgarantie enthalten ist (vgl über das Verhält nis der beiden Bestimmungen BGH2 13*265 £516-318/), liegt nicht vor«, Wenn nach den genannten Bestimmungen auch die Ansprüche der Beamten auf Gehalt und Versor- vy fall gerät, so kann darin ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie, wie sie nach Vorstehendem inhaltlich zu begreifen ist, nicht gesehen werden» Denn durch die Beseitigung der dem Beamtenrecht grundsätzlich fremden und entgegen bisherigen beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährten Anrechnung der nach der Zurruhesetzung im Angestelltenverhältnis verbrachten Dienstzeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird der verfassungsmäßig geschützte Anspruch des Klägers nicht entscheidend berührt% vielmehr halten sich die dem Klager verbliebenen Bezüge im Rahmen des seinem innegehabten Amt und seiner Dienstzeit entsprechenden Anspruchs auf angemessene Alimentation-. Schließlich kann der Klager auch daraus, daß bei den unter § 63 G 1351 fällenden bayerischen Versorgungsempfängern auf Grund des § 4 des Bayer»Gesetzes zu Art 131 GrundG vom 31« Juli 1952 - Bayer* GVB1 235 -die vor dem 1« Oktober 1945 auf Grund der 2» Maßnahmen-VO eingetretenen Erhöhungen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit weiterhin zu berücksichtigen sind, nichts zu seinen Gunsten im Blick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 GrundG) herleiten* Wenn schon nach den Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 29»Oktober 1951 - III ZR 89/51 - (IM Br 1 zu Art 3 GrundG) nisse der einheimischen Beamten einerseits und der landfremden* zu dem Land nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Beamten andererseits durch denselben Gesetzgeber ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht gesehen werden kann, so gilt das erst recht, wenn es sich um Regelungen für Beamtengruppen^hanr« • \
r III ZR 272/54 i M'umwm fc. «»«»• Verkündet laut Protokoll am 4« Juni 1956 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2375 009 I m amen des Volkes 1& dem Rechtsstreit des Regierungsrats a*Do Kurt D Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ProfoDr« gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, dieses vertreten durch die Oberfinanzdirektion München«, Zweigstelle München, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4o Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Pagendarm, Riet sc hei, Dr„ Weber, Br« Kreft und Br, Wolany für Recht erkannt* \ Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 50* Juni 1954, an Ver-’i kündungs Statt zugestellt am 9c und 10* Juli 1954, wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt* Von Rechts wegen S Tatbe stands Mt mir Hr «MNM m^mrn— v < t Per Kläger wurde als preuss*ischer Regierungsrat am 1, Januar 1921 in den Ruhestand Versetzt« Sein Ruhegehalt wurde unter Zugrundelegung einer ruhegehaltsfähigen Gesamtdienstzeit von 25 Jahren und 16 Tagen herech- * ' « net und betrug 65 der ruhegehaltfähigen Bienstbezüge«, In der Zeit vom 8» April 1940 bis 50» April 1944 tat * i* der Kläger wieder Pienst beim damaligen Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg» Unter Anrechnung dieser Bienst-zeit wurde bei seinem Wiederausscheiden das Ruhegehalt auf 69 $> der ruhegehaltfähigen PienstbezUge festgesetzt» * v ' , 1 Im Juli 1951 setzte die Oberfinanzdirektion München, Zweigsteile München, die dem Kläger nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG < \ s fallenden Personen vom 11o Mai 1951 - 0 131 - zu zahlenden Versorgungsbezüge unter Nichtberücksichtigung der von 1940 bis 1944 geleisteten Tätigkeit auf 65 $ der Bienst-bezüge fest» Per dagegen vom Kläger erhobene "Einspruch* wurde vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen zu- « > > rückgewiesen«. ♦ * ' >* * \ < < Per Kläger vertritt die Auffassung, daß die bei dem Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg verbrachte Pienst zeit berücksichtigt werden müsse und seine Versorgungs- )• / j * bezüge dementsprechend auf 69 $ seiner ruhegehaltfähigen Pienstbezüge festzusetzen seien«. Mit der vorliegenden Klage verlangt er Zahlung der Pifferenz zwischen den ihm gewährten und den ihm angeblich zustehenden hö- » * heren Versorgungsbezügen für die Zeit vom L, April 1951 * v bis 31* August 1952 in Höhe von insgesamt (17 mal 25*85 PM -} 439,45 BÄ. ' / » * Pas Landgericht hat dem Antrag der Beklagten ent- ' > sprechend die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die dagegen von dem Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen. I y * Mai der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision® tot seheidungsgründe8 Der Kläger hat nicht dartun können, daß er bei der Aufnahme oder während der Dauer seiner Beschäftigung beim Oberpräsidenten in Brandenburg eine schriftliche Mittei-lung erhalten habe, er werde "unter Berufung in das Beam-tenverhältnis" wieder in den Dienst \gesteilt (§6 Abs 5 der mit Wirkung ab 5® September 1939 geltenden 2eMaßnah-menVQ vom 3® Mai 1940 - RGBl I S 732)« Dementsprechend hat der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Anspruch auch nicht mehr darauf gegründetP daß er beim Oberpräsidenten in Brandenburg als Beamter (auf Widerruf) tätig gewesen sei, sondern er hat eingeräumt, daß er von 1940 bis 1944 nur im Angestelltenverhältnis beschäftigt warc Es kann deshalb offen bleiben, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn der Klager während dieser Zeit als Beamter tätig gewesen wäre« Mit Rücksicht auf die dazu y von den Vor Instanzen gemachten Ausführungen sei jedoch bemerkt, daß deren Auffassung, eine Tätigkeit des Klä- s gers als Beamter würde gemäß § 81 DBG ohne weiteres auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit, anzurechnen sein* unrichtig ist« Vielmehr bemißt sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit - wie der Senat im einzelnen in seinem bei IM unter Nr 2 zu § 81 DBG und in VerWRSpr 8,188 (Nr 41) veröffentlichten Urteil vom 9» Dezember 1954 (III ZR 105/53) ausgeführt hat - regelmäßig nach der Dauer der von dem Beamten bis zu seiner Zurruhesetzung im aktiven Beamtenverhältnis verbrachten Zeit und vermögen* soweit nicht im Einzelfall Ausnahmebestimmungen Platz greifen* spätere Dienstzeiten die ruhegehal-fcfähige Dienstzeit des früheren Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht zu erhöhen (so nachdrücklich betont in Hr 2 der AusführungsheStimmungen zu § 88 DBG). Eine Anrechnung der vom Kläger im Angestelltenverhältnis verbrachten Dienstzeit kann ausschließlich auf § 11 der 2, MaßnahmenVO in der Passung vom 9* Oktober 1942 - RGBl I, .580 - gestützt werden, und die entscheidende Präge ist die, oh diese Bestimmung auch bei der Pestsetzung der dem Kläger nach Maßgabe des G 131 zu gewährenden Bezüge zu berücksichtigen, ist<, Diese Präge haben die Vorinstanzen mit Recht verneint«, Der Kläger fällt in den Kreis der von Art 131 GrundG erfaßten Personen und kann deshalb, vom Bund aus seinem früheren Dienstverhältnis gemäß § 77 G 131 nur die in diesem Gesetz vorgesehenen Ansprüche geltend machene Maßgebend für den Kläger als Ruhestandsbeamten sind die Bestimmungen der §§ 48j, 29 G 131« Danach aber ist für die Festsetzung der Versorgungsbezüge die Berücksichtigung der nach der 2; MaßnahmenVO anrechenbaren Dienstzeiten ♦ \ nicht vorgesehen* Abgesehen davon, daß in § 29 Abs 3 in der - mit Wirkung ab 1» April 1951 geltenden - Passung des Gesetzes vom 19- August 1953 (BGBl 1,980) die Hicht-anrechnung ausdrücklich vorgesehen ist, konnte auch schon bei der ursprünglichen Passung des Gesetzes die Anrechnung nicht erfolgen; denn nach §§ 29, 79 in der urspün g-lichen Passung des Gesetzes richtete sich die Versorgung nach Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes m der für Bundesbeamte geltenden Passung* Diese Passung aber hatte die Sonderbestimmuhgen der 2« MaßnahmenVO über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten der Ruhestandsbeam-ten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht mit über- noromen, Infolge der Hichtübernahme dieser Bestimmungen m die Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes müssen daher die lediglich nach der 2„ MaßnahmenVO anrechenbaren Dienstzeiten bei der Bemessung der nach dem G 131 zu gewährenden Versorgungsbezüge außer Betracht bleiben-, Soweit durch die in § 77 Gf 131 getroffene Regelung . * / die früher ~ auf Grund der 2= MaßnahmenVO - erfolgte Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers in Fortfall gekommen ist, kann darin eine Verfassungswirfc--riglceit nicht gesehen werden« Ein Verstoß gegen die Eigentums gar antie des Art 14 GrundG und gegen Art 33 Abs 5 GrundG, soweit in ihm die Eigentumsgarantie enthalten ist (vgl über das Verhält nis der beiden Bestimmungen BGH2 13*265 £516-318/), liegt nicht vor«, Wenn nach den genannten Bestimmungen auch die Ansprüche der Beamten auf Gehalt und Versor- gung den verfassungsmäßigen Schutz der Eigentumsgarantie genießen, so bedeutet das doch nicht, daß diese An- sprüche, soweit sie Wicht bereits fällig geworden sind, ihrer Höhe nach nicht herabgesetzt werden könnten« Vielmehr können Bezüge der Beamten,, soweit die Eigentumsga-rantie, d«h-. der Anspruch auf Gewährung standesgemäßer Alimentation, nicht verletzt ist, auch im Wege der ein- * * > fachen Gesetzgebung herabgesetzt werden« Dies ist in V V der Entscheidung des Senats in BGHZ 16,192 ff, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, be-reits im einzelnen dargelegt» Wenn die in § 77 G 131 getroffene Regelung im vorliegenden Fall dazu führt, daß die durch die 2* MaßnahmenVO angeordnete Anrechnung der » . vom Kläger im Angestelltenverhältnis verbrachten Dienstzeit beim Oberpräsidenten in Brandenburg wieder in Weg- ~ 6 - vy fall gerät, so kann darin ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie, wie sie nach Vorstehendem inhaltlich zu begreifen ist, nicht gesehen werden» Denn durch die Beseitigung der dem Beamtenrecht grundsätzlich fremden und entgegen bisherigen beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährten Anrechnung der nach der Zurruhesetzung im Angestelltenverhältnis verbrachten Dienstzeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird der verfassungsmäßig geschützte Anspruch des Klägers nicht entscheidend berührt% vielmehr halten sich die dem Klager verbliebenen Bezüge im Rahmen des seinem innegehabten Amt und seiner Dienstzeit entsprechenden Anspruchs auf angemessene Alimentation-. Schließlich kann der Klager auch daraus, daß bei den unter § 63 G 1351 fällenden bayerischen Versorgungsempfängern auf Grund des § 4 des Bayer»Gesetzes zu Art 131 GrundG vom 31« Juli 1952 - Bayer* GVB1 235 -die vor dem 1« Oktober 1945 auf Grund der 2» Maßnahmen-VO eingetretenen Erhöhungen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit weiterhin zu berücksichtigen sind, nichts zu seinen Gunsten im Blick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 GrundG) herleiten* Wenn schon nach den Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 29»Oktober 1951 - III ZR 89/51 - (IM Br 1 zu Art 3 GrundG) in einer verschiedenen Regelung der Rechtsverhält- ♦ nisse der einheimischen Beamten einerseits und der landfremden* zu dem Land nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Beamten andererseits durch denselben Gesetzgeber ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht gesehen werden kann, so gilt das erst recht, wenn es sich um Regelungen für Beamtengruppen^hanr« • \ X it ^ delt, für die verschiedene Gesetzgeber zuständig sind, wie es hier der Ball ist (einerseits Bundesrepublik. andererseits Freistaat Bayern), Denn der Gleichheitssatz verlangt keinesfalls, daß die Rechtsverhältnisse für alle Beamten innerhalb desselben örtlichen Bereichs in gleicher Weise geregelt werden müßten (BGHZ 12,161 /T79/18$T) o Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge des § 97 Z?0 zurückgewiesen werden mußte* Br»Ragendarm Rietschel Br»Weber BrcKreft Woiany ' \