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BGH

Gericht: BGH

• Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Ehemann der Klägerin wirksam zu dem ausserplanmässigen .Stadtinspektor ernannt worden« Zwar konnte nach § 2 der Verordnung über die Ernennung und Beförderung der Beamten während des Krieges vom 25- September 1942 (RGBl I, 563) ein bereits gefallener Beamter nur ernannt (befördert) werden, wenn ausser den beamtenrechtlichen Voraussetzungen (§§ 25» 26 DBG) noch die besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs 1 der Verordnung erfüllt waren« Es musste danach die Ernennung von der vorschlagsberechtigten oder für die Ernennung zuständigen Stelle bereits eingeleitet gewesen sein, bevor diese Stelle von dem Tod Kenntnis hatte, oder es musste der Gefallene sich durch hervor^-ragende Leistungen vor dem Feind ausgezeichnet oder die Ernennung sich aus Gründen verzögert haben, die nicht in der Person des zu Ernennenden gelegen haben« Die Entscheidung über die nachträgliche Ernennung war der in § 2 Abs 2 bestimmten Stelle Vorbehalten« Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass eine von der Behörde in - * Unkenntnis des bereits eingetretenen Todes vollzogene Beamtenernennung nach dem Eintreffen der Todesnachricht als ungültig zu behandeln und nur übrig geblieben wäre, das - eingeleitete - Ernennungsverfahren nach Massgabe des § 2 der Verordnung durchzuführen« Eine dahingehende Auslegung, die zu gänzlich unerwünschten, die Hinterbliebenen des gefallenen Beamten kränkenden Folgen hätte . der Verordnung hinsichtlich ier Ernennung eines bereits Gefallenen auf stellt, sollten verhindern, dass jene Möglichkeit missbraucht wurde, um Ernennungen und Beförderungen durch zu setzen, die nach dem üblichen Gang der Dinge bei Lebzeiten des Beamten nicht vorgenommen worden wären* Ein solcher Missbrauch war aber nicht zu befürchten,' wenn die Ernennung seitens des Dienstherrn in Unkenntnis- des Todes des Beamten schon vollzogen war., Demgemäss hat der zur Durchführung der Verordnung ergangene RdErl^dcBMdJ vom 3« Mai 1943 (MBliV S 573 = Dt,Just* S 344) zu § 1 der Verordnung, wonach die Ernennung und Beförderung eines Beamten während des'Krieges bereits mit dem Tag der Vollziehung der Ernennungsurkunde wirksam wird, bestimmt* ’ Juli 1937 /MBliV S 10517 Ziff 1) mit Dienstbezügen (vgl DVO zu dem DBG zu § 38)* Als solcher hätte er über die Bestimmung des § 7$SbJ hinaus nach § 4 Abs 2 der Zweiten Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts i.d.P. vom 9» Oktober 1942 (RGBl I, 580) auch dann in den Ruhestand versetzt werden müssen, wenn er infolge Krank- Hatte aber die Beklagte die Verpflichtung, den Ehemann der Klägerin im Falle einer am 13» Dezember 1942 eingetretenen Dienstunfähigkeit zur Ruhe zu setzen, so erwarb die Klägerin damals mit dem Ableben ihres Mannes nach beamtenrechtlichen Rechtssätzen (§97 DBG) einen Anspruch auf Versorgung gegen die Beklagte* Dieser Versorgungsanspruch wurde davon, dass der Ehemann in das MilitäranwärterVerhältnis überführt worden war, nicht ausgeschlossen, sondern nur in der nachstehend aufzuzeigenden Weise berührt* . Das Militäranwärterverhältnis wurde nicht bereits durch eine ausserplanmässige Anstellung des Anwärters als.Beamter, sondern erst durch die-Anstellung in einer planmässigen, sei es lebenslänglichen oder widerruflichen Anstellung als Beamter beendet (§ 42 Abs 1, § 39 Abs 1 Satz 1 WFVG; DB zu WFVG zu § 39 Abs 1- auch § 1 Abs 4 MilAnwAnstVO vom 20<; Mai 1943 /SGB1 I, 322/), Während des llilitäranwärterverhältnisses erhielt der Militäranwärter Militäranwärterbezüge (§38 WFVG; Erste Verordnung über die Militäranwärterbezüge vom 20* August 1940 /§GBi I, 11737)o Die Bezüge wurden nach § 8 der Verordnung von den Wehrmachtfürsage- und -Versorgungsämtern festgestellt und nach § 9 das* von diesen Ämtern bis zur Einberufung des Militäranwärters in eine•planmäs-6ige oder ausserplanmässige Beamtenstelle oder den Vorbereitungsdienst hierfür gezahlt, für die Zeit der Einberufung dagegen grundsätzlich von den Anstellungsbehörden aus ihren eigenen Mitteln getragen (vgl auch § 19 Abs 3 Mai 1943 ./RGBl I, 322/) - Im letzteren Palle hatte der Militäranwärter, wie das Berufungsgericht - vgl auch OLG- Koblenz in DÖV 1953, 27 - mit Recht angenommen hat, in seiner Eigenschaft als Beamter gegen seinen beamtenrechtlichen Lienstherrn einen Anspruch auf Zahlung der Militäranwärterbezüge als der ihm zustehenden Lienst-bezüge« Der Hinweis der Revision, die Bestimmung des § 43 Abs 2 WPVG, nach der die Militäranwärterbezüge nur als ruhegehaltfähige LienstbezUge gelten würden, zeige,, dass beide Arten von Bezügen nicht gleichzusetzen seien, ist nicht schlüssig« Die Passung des Gesetzes ist ungezwungen damit zu erklären, dass Militäranwärter- und beamtenrechtliche Lienstbezüge nur unter bestimmten Voraussetzungen,, nicht aber allgemein, zusammenfielen« «Die Militäranwärter * *, erhalten, auch wenn sie be reits als nichtplanraässige Beamte in den Vorbereitungsdienst einberufen oder als ausserplanmässige Beamte eingestellt sind, für sich und ihre Hinterbliebenen eine gemäss § 43 WFVG v * * nach den Forschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit sich richtende Versorgung von den zuständigen Wehrmachtfürsorge- und -Versorgungsämtern., Zeit des Todes in einer planmässigen Beamtenstelle auf Widerruf angestellt war, so erhalten die Hinterbliebenen die Versorgung in gleicher Weise naoh § 42 Abs 7 WFVG * *„* Die Versorgung ist von der zuständigen Zivilverwaltung festzusetzen und zu zahlen (Reichshaush. Der hier in Bezug genommene Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 10- Dezember 1940 (RBB 1940, 329) hatte unter II bestimmts tta) Militäranwärter, die noch nichbals planmässige Beamte angestellt waren, und deren Hinterbliebene sind in allen Fällen nach den Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und -Versorgungsgesetzes zu versorgen, also auch dann, wenn sie aus einem b)ist ein ehemaliger Militäranwärter in einer plan-mässigen Beamtenstelle auf Widerruf angestellt, so stehen gemäss § 42 Abs 7 in Verbindung mit § 43 Abs 1 des Wehrmachtfürsorge- und -Versorgungsgesetzes den Hinterbliebenen Versorgungsbezüge nach den Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit zu« «Die am 8.5*1945 bereits im Ruhestand befindlichen Beamten (§1 Abs 1 Nr 2) behalten die Rechtsstellung als Ruhestandsbeamte, auch wenn sie seinerzeit unter Anwendung der für die Bundesbeamten nicht mehr geltenden Vorschriften wie des § 4 Abs 2 der Zweiten Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiet des Beamten-rechts vom 9*10.1942 oder des § 27 a EWFVG (vgl Nr 2 zu § 29) in den Ruhestand versetzt worden sind«, „*.« 2. Im besonderen ist der gegen die Beklagte gehende Versorgungsanspruch der Klägerin seinem Bestand nach nicht von dem Bundesgesetz zu Art 131 GrundG berührt worden. Das Gesetz soll Tatbestände erfassen und regeln, die infolge des Zusammenbruchs des deutschen Reichs und der sich daraus ergebenden Verhältnisse regelungsbedürftig waren« Die Rechts beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten waren aber, was den Grund des Versorgungsanspruchs anlangt, in diesem Sinn nicht regelungsbedürftig geworden* Denn dazu bedurfte es keiner besonderen Regelung, dass die Klägerin (und in gleicher Lage befindliche Hinterbliebene von Militäranwärtern) nach dem Ende der Wehrmacht und ihrer Versorgungseinrichtungen und dem darauf beruhenden Wegfall der Versorgungsansprüche aus dem Militäranwärterverhältnis auf Versorgungsansprüche gegen den beamtenrechtlichen Dienstherrn zurückgreifen konnte. Regelungsbedürftig konnte nur ein Versorgungsanspruch der Hinterbliebenen sein, soweit er aus dem Militäranwärterverhältnis gegen das deutsche Reich gegangen war, gegebenenfalls auch das Verhältnis, in dem nach dem Bundesgesetz zu Art 131 GrundG von dem Bund an Hinterbliebene von Militäranwärtern zu erbringende Versorgungsleistungen zu der Versorgungslast stehen sollten, die den zivilen Dienstherrn aus der Anstellung des Militäranwärters als Beamter traf* Sie sind an die Stelle der früheren Versorgungsleistungen der Wehrmacht getreten und zwar mangels abweichender gesetzlicher Regelung auch an deren Rangstelle„ Ob die Klägerin etwa von einem Rechtsverlust nach § 81 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG betroffen wird, kann den Feststellungen des Berufungsurteils nicht entnommen werden. Da von hier aus nicht zu übersehen ist, ob und welche Versorgungsbezüge der Klägerin für den nach dem 1* April 1951 liegenden Klagezeitraum nach dem Bundesgesetz zu Art 131 GrundG zu gewähren sind, ist die Sache zu einer abschliessenden Entscheidung noch nicht reif• Der Senat sieht von dem Erlass eines die Zeit xom 1.

BeamteVerordnungHinterbliebeneVersorgungKlägerinMilitäranwärterRevision

Volltext der Entscheidung

XII ZR 272'53
25“t 099
Verkündet am 9* Dezember 1954 ■■■P, Just*Angesto, als
 Urkundsbeamter der Geschäfts stellep
 Im Kaien des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Hauptstadt Stadt,
 vertreten durch den Rat der
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt 
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter % Rechtsanwalt VHBHl ~
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr.Kreft, Dr.Wolany und Dr.Hußla
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 27» Oktober 1955 aufgehoben und die Sache zur and er weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
gegen
 in Hi
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
 lift
Der am 15» Mai 1906 geborene Ehemann der Klägerin
%
war am 20. April 1926 Berufssoldat geworden, am 1» Mai 1938 als Oberfeldwebel der Reserve aus der Wehrmacht entlassen und spater» weil er die Anstellung als Beamter erstrebte, in das Militäranwärterverhältnis nach dem Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz (= WFVGr) überführt worden» Die Beklagte beschäftigte ihn seit dem 2« Mai 1938 als Anwärter für den gehobenen mittleren Büro- und Kassendienst im Vorbereitungsdienst und ernannte ihn, nachdem er bereits am 26» August 1939 wieder zur Wehrmacht einberufen worden war, am 16» Juni 1941 zu dem Stadtinspektoranwärter» Am 26» Januar 1943 ernannte ihn die Beklagte in Unkenntnis seines am 13* Dezember 1942 erlittenen Soldatentodes zu dem ausserplanmässigen ^tadtin-spektor» Die Klägerin erhielt nach dem Tod ihres Mannes, der während des Krieges zu dem Hauptmann der Reserve befördert worden war und teils Kriegsbesoldung, teils, so insbesondere vor seinem Tod, von der Beklagten seine «Militär anwärt erbe züge" erhalten hatte, bis einschliesslich Juli 1946 Hinterbliebenenbezüge vcn dem zuständigen Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsamt» Sie beansprucht nunmehr für die Zeit vom 1» Juli 1948 bis 31* Dezember 1952 Versorgungsbezüge (Witwengeld) von der Beklagten als den! früheren Dienstherrn ihres Ehemannes» Ihre auf die Zahlung von 5 842,32 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist ihr vom Landgericht in vollem Umfang, vom Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten mit Abstrich der verlangten Zinsen zugesprochen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfang weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe s
• Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Ehemann der Klägerin wirksam zu dem ausserplanmässigen .Stadtinspektor ernannt worden« Zwar konnte nach § 2 der Verordnung über die Ernennung und Beförderung der Beamten während des Krieges vom 25- September 1942 (RGBl I, 563) ein bereits gefallener Beamter nur ernannt (befördert) werden, wenn ausser den beamtenrechtlichen Voraussetzungen (§§ 25» 26 DBG) noch die besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs 1 der Verordnung erfüllt waren« Es musste danach die Ernennung von der vorschlagsberechtigten oder für die Ernennung zuständigen Stelle bereits eingeleitet gewesen sein, bevor diese Stelle von dem Tod Kenntnis hatte, oder es musste der Gefallene sich durch hervor^-ragende Leistungen vor dem Feind ausgezeichnet oder die Ernennung sich aus Gründen verzögert haben, die nicht in der Person des zu Ernennenden gelegen haben« Die Entscheidung über die nachträgliche Ernennung war der in § 2 Abs 2 bestimmten Stelle Vorbehalten« Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass eine von der Behörde in - * Unkenntnis des bereits eingetretenen Todes vollzogene Beamtenernennung nach dem Eintreffen der Todesnachricht als ungültig zu behandeln und nur übrig geblieben wäre, das - eingeleitete - Ernennungsverfahren nach Massgabe des § 2 der Verordnung durchzuführen« Eine dahingehende Auslegung, die zu gänzlich unerwünschten, die Hinterbliebenen des gefallenen Beamten kränkenden Folgen hätte . führen können, entspricht nicht der Verordnung« Entscheidend ist, dass die Verordnung in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts die Möglichkeit eroffnete, einen Beamten nach seinem Tode zu ernennen (befördern)« Die besonderen Anforderungen, die § 2 Abs 1
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der Verordnung hinsichtlich ier Ernennung eines bereits Gefallenen auf stellt, sollten verhindern, dass jene Möglichkeit missbraucht wurde, um Ernennungen und Beförderungen durch zu setzen, die nach dem üblichen Gang der Dinge bei Lebzeiten des Beamten nicht vorgenommen worden wären* Ein solcher Missbrauch war aber nicht zu befürchten,' wenn die Ernennung seitens des Dienstherrn in Unkenntnis- des Todes des Beamten schon vollzogen war., Demgemäss hat der zur Durchführung der Verordnung ergangene RdErl^dcBMdJ vom 3« Mai 1943 (MBliV S 573 = Dt,Just*
 S 344) zu § 1 der Verordnung, wonach die Ernennung und Beförderung eines Beamten während des'Krieges bereits mit dem Tag der Vollziehung der Ernennungsurkunde wirksam wird, bestimmt*	’
"War der Ernannte im Zeitpunkt der Vollziehung der Ernennungsurkunde bereits gefallen *	„
ohne dass die Ernennungsbehörde davon Kenntnis hatte, so gilt die Ernennung als nach § 2 bewirkte.«”
Der Erlass hat somit ausdrücklich den gegenteiligen Standpunkt wie die Revision eingenommen, dis der Besonderheit nicht gerecht wird., die darin liegt, dass die Behörde eine der in § 1 der Verordnung aufgezählten Massnahmen in Unkenntnis des Todes des Beamten getroffen hat*
Als ausserplanmässiger Stadtinspektor war der Ehemann der Klägerin Beamter auf Widerruf (§30 DBG; Durchführungsbestimmungen /5b7 für Kommunalbeamte vom 1. Juli 1937 /MBliV S 10517 Ziff 1) mit Dienstbezügen (vgl DVO zu dem DBG zu § 38)* Als solcher hätte er über die Bestimmung des § 7$SbJ hinaus nach § 4 Abs 2 der Zweiten Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts i.d.P. vom 9» Oktober 1942 (RGBl I, 580) auch dann in den Ruhestand versetzt werden müssen, wenn er infolge Krank-
heit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich aus Anlass eines besonderen Einsatzes zugezogen hatte (hierzu DB vom 13- Februar 1943 /RGBl I, 93/ zu § 4;
§ 2 EWFVG vom 6* Juli 1939 /RGBl I, 1217/), dienstunfähig geworden wäre. Hatte aber die Beklagte die Verpflichtung, den Ehemann der Klägerin im Falle einer am 13» Dezember 1942 eingetretenen Dienstunfähigkeit zur Ruhe zu setzen, so erwarb die Klägerin damals mit dem Ableben ihres Mannes nach beamtenrechtlichen Rechtssätzen (§97 DBG) einen Anspruch auf Versorgung gegen die Beklagte* Dieser Versorgungsanspruch wurde davon, dass der Ehemann in das MilitäranwärterVerhältnis überführt worden war, nicht ausgeschlossen, sondern nur in der nachstehend aufzuzeigenden Weise berührt*	.	*
Das Militäranwärterverhältnis wurde nicht bereits durch eine ausserplanmässige Anstellung des Anwärters als.Beamter, sondern erst durch die-Anstellung in einer planmässigen, sei es lebenslänglichen oder widerruflichen Anstellung als Beamter beendet (§ 42 Abs 1, § 39 Abs 1 Satz 1 WFVG; DB zu WFVG zu § 39 Abs 1- auch § 1 Abs 4 MilAnwAnstVO vom 20<; Mai 1943 /SGB1 I, 322/), Während des llilitäranwärterverhältnisses erhielt der Militäranwärter Militäranwärterbezüge (§38 WFVG; Erste Verordnung über die Militäranwärterbezüge vom 20* August 1940 /§GBi I, 11737)o Die Bezüge wurden nach § 8 der Verordnung von den Wehrmachtfürsage- und -Versorgungsämtern festgestellt und nach § 9 das* von diesen Ämtern bis zur Einberufung des Militäranwärters in eine•planmäs-6ige oder ausserplanmässige Beamtenstelle oder den Vorbereitungsdienst hierfür gezahlt, für die Zeit der Einberufung dagegen grundsätzlich von den Anstellungsbehörden aus ihren eigenen Mitteln getragen (vgl auch § 19 Abs 3
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MilAnwAnstY.O vom 20. Mai 1943 ./RGBl I, 322/) - Im letzteren Palle hatte der Militäranwärter, wie das Berufungsgericht - vgl auch OLG- Koblenz in DÖV 1953, 27 - mit Recht angenommen hat, in seiner Eigenschaft als Beamter gegen seinen beamtenrechtlichen Lienstherrn einen Anspruch auf Zahlung der Militäranwärterbezüge als der ihm zustehenden Lienst-bezüge« Der Hinweis der Revision, die Bestimmung des § 43 Abs 2 WPVG, nach der die Militäranwärterbezüge nur als ruhegehaltfähige LienstbezUge gelten würden, zeige,, dass beide Arten von Bezügen nicht gleichzusetzen seien, ist nicht schlüssig« Die Passung des Gesetzes ist ungezwungen damit zu erklären, dass Militäranwärter- und beamtenrechtliche Lienstbezüge nur unter bestimmten Voraussetzungen,, nicht aber allgemein, zusammenfielen«
Die Versorgung der Militäranwärter und ihrer Hinterbliebenen war hiervon in gewissem Umfang abweichend gestaltet« Sie richtete sich gemäss § 43 Abs 1 WPVG nach den Vorschriften über die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit, wobei nach Massgabe des § 43 Abs 2 d Ges als ruhegehaltfähige Lienstbezüge nach § 80 DBG die Militäranwärterbezüge galten« Sie schloss nach § 42 Abs 7 WPVG auch Hinterbliebene eines früheren Militäranwärters ein, der zur Zeit seines Todes in einer planmässigen Beamtenstelle auf Widerruf angestellt war und damit aus seinem Militäranwärterverhältnis ausgeschieden war« Liese Ausweitung der Versorgung gemäss dem WPVG verstand sich daraus, dass jene Hinterbliebenen nicht auf die begrenzte, erst später •durch § 4 Abs 2 der zitierten Zweiten Massnahmenverordnung vom 9«» Oktober 1942 erweiterte Versorgung von Hinterbliebenen eines Widerrufsbeamten angewiesen sein sollten« Sonach waren gemäss den Bestimmungen des WPVG sowohl die Hinterbliebenen eines, wie der Kläger, nicht planmässig angestellten Mi1itäranwärters, als auch die Hinterbliebenen
 eines früheren, in einer zwar planmässigen, aber nur widerruflichen Beamtenstellung angestellten Militäranwärters zu versorgen..
Damit ergab sich die Frage, ob die Wehrmachtsein-richtungen oder die Stellen der Zivil.verwaltung die Versorgungslast zu tragen hatten, wenn Hinterbliebene, die einer dieser beiden Gruppen angehörten, nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von dem zivilen Dienstherrn des (früheren) Militäranwärters Versorgung verlangen konnten«, Hierzu ordneten die nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin ergangenen Durchführungsbestimmungen, zur Militäranwärteranstellungsverordnung vom. 2, August 1943 (RGBl I> '455) unter Hr 9 ans	*
«Die Militäranwärter * *, erhalten, auch wenn sie be reits als nichtplanraässige Beamte in den Vorbereitungsdienst einberufen oder als ausserplanmässige Beamte eingestellt sind, für sich und ihre Hinterbliebenen eine gemäss § 43 WFVG v * * nach den Forschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit sich richtende Versorgung von den zuständigen Wehrmachtfürsorge- und -Versorgungsämtern.,
Stirbt ein früherer Militär anwärt er „ * <>, der zur.
Zeit des Todes in einer planmässigen Beamtenstelle auf Widerruf angestellt war, so erhalten die Hinterbliebenen die Versorgung in gleicher Weise naoh § 42 Abs 7 WFVG * *„* Die Versorgung ist von der zuständigen Zivilverwaltung festzusetzen und zu zahlen (Reichshaush. und Besoldgs,Bl* 1940, S 329)•"
Der hier in Bezug genommene Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 10- Dezember 1940 (RBB 1940, 329) hatte unter II bestimmts
 tta) Militäranwärter, die noch nichbals planmässige Beamte angestellt waren, und deren Hinterbliebene sind in allen Fällen nach den Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und -Versorgungsgesetzes zu versorgen, also auch dann, wenn sie aus einem
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Beamtenverhältnis auf Widerruf einen Anspruch auf Versorgung haben«
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b)ist ein ehemaliger Militäranwärter in einer plan-mässigen Beamtenstelle auf Widerruf angestellt, so stehen gemäss § 42 Abs 7 in Verbindung mit § 43 Abs 1 des Wehrmachtfürsorge- und -Versorgungsgesetzes den Hinterbliebenen Versorgungsbezüge nach den Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit zu«
Die Versorgung ist von der zuständigen Zivilverwaltung 'festzusetzen, zu zahlen und zu buchen .
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Nach dieser Regelung sollte der Versorgungsanspruch der Klägerin, der sich gegen die Beklagte richtete, nicht zu dem Tragen kommen«, Er ist aber damit,' weil die gesetzliche Regelung in ihrer Gesamtheit Militär anwärt er und ihre Hinterbliebenen besser, aber nicht schlechter stellen wollte, nicht beseitigt worden, nicht untergegangen und ist der Klägerin namentlich auch nach dem Zusammenbruch erhalten geblieben«
lo Dass § 4 Abs 2 der genannten Zweiten Massnahmenverordnung vom 9» Oktober 1942, der den Klaganspruch neben § 97 DBG trägt, durch die Gesetzgebung der Besatzungsmächte, namentlich durch Art III KRG Nr 34 nicht aufgehoben worden ist, hat der lenat bereits im Urteil vom 10w Mai 1951 (BGIIZ 2, 106) entschieden. Dass die Aufhebung durch niedersächsisches Landesrecht den Klaganspruch nicht berührt hat, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Insoweit greift die Revision auch das Urteil nicht an«, Endlich besagen auch die VV zu dem Bundesgesetz zu Art 131 GrundG vom 9* Mai 1952 zu § 48 Nr ls
«Die am 8.5*1945 bereits im Ruhestand befindlichen Beamten (§1 Abs 1 Nr 2) behalten die Rechtsstellung als Ruhestandsbeamte, auch wenn sie seinerzeit unter Anwendung der für die Bundesbeamten nicht mehr geltenden Vorschriften wie des § 4 Abs 2 der Zweiten Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiet des Beamten-rechts vom 9*10.1942 oder des § 27 a EWFVG (vgl Nr 2 zu § 29) in den Ruhestand versetzt worden sind«, „*.«
2. Im besonderen ist der gegen die Beklagte gehende Versorgungsanspruch der Klägerin seinem Bestand nach nicht von dem Bundesgesetz zu Art 131 GrundG berührt worden. Das Gesetz soll Tatbestände erfassen und regeln, die infolge des Zusammenbruchs des deutschen Reichs und der sich daraus ergebenden Verhältnisse regelungsbedürftig waren« Die Rechts beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten waren aber, was den Grund des Versorgungsanspruchs anlangt, in diesem Sinn nicht regelungsbedürftig geworden* Denn dazu bedurfte es keiner besonderen Regelung, dass die Klägerin (und in gleicher Lage befindliche Hinterbliebene von Militäranwärtern) nach dem Ende der Wehrmacht und ihrer Versorgungseinrichtungen und dem darauf beruhenden Wegfall der Versorgungsansprüche aus dem Militäranwärterverhältnis auf Versorgungsansprüche gegen den beamtenrechtlichen Dienstherrn zurückgreifen konnte. Regelungsbedürftig konnte nur ein Versorgungsanspruch der Hinterbliebenen sein, soweit er aus dem Militäranwärterverhältnis gegen das deutsche Reich gegangen war, gegebenenfalls auch das Verhältnis, in dem nach dem Bundesgesetz zu Art 131 GrundG von dem Bund an Hinterbliebene von Militäranwärtern zu erbringende Versorgungsleistungen zu der Versorgungslast stehen sollten, die den zivilen Dienstherrn aus der Anstellung des Militäranwärters als Beamter traf*
Nun gewährt das Bundesgesetz zu Art 131 GrundG Militäranwärter und ihren Hinterbliebenen keine Leistungen für
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 die Zeit vor dem 1* April 1951. Infolgedessen kann die Klägerin jedenfalls die Beklagte für den von der Klage umfassten Zeitraum vom 1. Juli 1948 bis 31. März 1951 auf Zahlung von Witwengeld in Anspruch nehmen. Für die Zeit vom 1. April 1951 bis zu dem 31. Dezember 1952 * das ist der Zeitpunkt, bis zu dem die Klägerin Versorgungsbezüge einklagt, kommen dagegen Yersorgungsleistungen seitens des Bundes gemäss dem Bundesgesetz zu Art 131 GrundG an die Klägerin in Betracht, Ihren dahingehenden Standpunkt vermag die Revision allerdings nicht damit zu belegen, dass die am 19. August 1955 (BGBl I, 980) ergangene Brste Novelle zu dem Regelungsgesetz ausdrücklich (siehe § 1 Abs 1 Nr 3 und § 54 a des Segelungsgesetzes in der Fassung vom 1. September 1955 - BGBl I, 1287) die Militäranwärter in die gesetzliche Regelung einbezog, Denn beide Bestimmungen erfassen nur diejenigen Militäranwärter nebst ihren Hinterbliebenen, deren Militäranwärterverhältnis am 8. Mai 1945 noch fortdauerte, also nicht durch planmässige Anstellung oder einen der in § 42 Abs 2 WFVG aufgezählten Gründe, darunter Tod des Anwärters, beendet war (Anders, Gesetz zu Artikel 151 GG, 5. Aufl § 1 Anm 12 und § 54 a Anm 1),
Auf der anderen Seite stellt das Berufungsgericht in zu enger Betrachtungsweise darauf ab, dass Ansprüche auf Grund der Novelle nach deren Artikel V erst vom 1. September 1955 an geltend gemacht werden könnten, während die Klägerin nur Ansprüche bis 31. Dezember 1952 einklage» Militäranwärter und ihre Hinterbliebenen sind nämlich nicht schlechthin erst durch die Novelle in die gesetzliche Regelung einbezogen worden. So ordneten die erwähnten W zu dem Bundesgesetz zu § 55 (aF) 5 (5) - siehe hierzu auch Anders in DÖV 1951, 656 /£57/65§7 - an, dass Militäranwärter
 näher
unter gewissen/bezeichneten Voraussetzungen wie Berufsunteroffiziere zu behandeln seien- Darüber hinaus sind Hinterbliebene derjenigen Militäranwärter, die nicht durch § 1 Nr 3 und § 54 a des Bundesgesetzes nF erfasst werden., zu demindest in die Gruppe der Versorgungsempfänger im Sinn des § 1 Abs 1 Nr 2 aP und nF des Bundesgesetzes einzuordnen*
Darnach vom Bund zu erbringende Versorgungßleistungen gehen Leistungen der Beklagten vor. Sie sind an die Stelle der früheren Versorgungsleistungen der Wehrmacht getreten und zwar mangels abweichender gesetzlicher Regelung auch an deren Rangstelle„ Ob die Klägerin etwa von einem Rechtsverlust nach § 81 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG betroffen wird, kann den Feststellungen des Berufungsurteils nicht entnommen werden. Eine Entscheidung der Frage* ob die Beklagte sich darauf berufen könnte, dass die Klägerin es zu einem solchen Verlust hat kommen lassen, ist gegenwärtig nicht veranlasst *
Mit dem Gesagten ist zugleich die auf § 139 ZP© gestützte Rüge der Revision erledigt*
3- Das Bundesversorgungsgesetz vom 20. Dezember 1950 (BGBl I, 791) mit Erstem Änderungsgesetz vom 19- März 1952 (BGBl I, 141) ist für die Rechtsstellung der Klägerin bedeutungslos. Als kinderlose Y.'itwe, die in dem in Betracht kommenden Zeitraum das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, wäre der Klägerin nach § 40 des Gesetzes nur eine Grundrente von monatlich 20 DM zugestanden* Diese Rente hatte aber § 65 Abs 2 des Gesetzes für bis auf weiteres beruhend erklärt. Das zweite Änderungsgesetz vom 7. August 1953 (BGBl I, 862) ist erst nach Ablauf des hier streitigen Zeitraums in Kraft getreten und äus-serte auf ihn keine Wirkungen*
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4« Endlich ist nicht zu ersehen, dass der in den Vor-ins tanzen bisher nicht weiter behandelte Umstand, dass der Ehemann der Klägerin zuletzt als Hauptmann der Reserve im Wehrdienst stand, der Klägerin im Verhältnis zu der Beklagten eine bessere Rechtsstellung gewähren würde«.
Da von hier aus nicht zu übersehen ist, ob und welche Versorgungsbezüge der Klägerin für den nach dem 1* April 1951 liegenden Klagezeitraum nach dem Bundesgesetz zu Art 131 GrundG zu gewähren sind, ist die Sache zu einer abschliessenden Entscheidung noch nicht reif• Der Senat sieht von dem Erlass eines die Zeit xom 1. JTuli 1948 bis 31» Marz 1951 umfassenden Teilurteils in der Erwägung ab, dass die Beklagte nach Klarstellung der Rechtslage nunmehr nachträglich die der Klägerin für diese Zeit zustehende Versorgung erbringen wird«. Das bedeutet, dass das angefochtene Urteil im vollen Umfang aufzuheben und die Sache an das
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Berufungsgericht zur anderweiten Entscheidung, soweit diese noch veranlasst sein wird, zuruckzuverweisen ist« Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vcrzubehalten*
Er.Geiger	Rietschel	Dr.Kreft
 Wolany	Dr.Hußla