Hechtssatz: Die Sprüche der Spruchkammern in der amerikanischen Zone sind "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs 2 BGB* Rechtssatz:.Soweit verfahrensrechtliche Verstösse nur im Zusammenhang mit dem von dem Richter zu fällenden Urteil zu einem Eingriff in die Rechtssphäre der Betroffenen zu führen vermögen, handelt es sich um Amtspflichtverletzungen "bei den Urteil in einer Rechtssache" „ gekommen» Dem Betroffenen sei > ' ine Klageschrift nitfe teilt und kein rechtliches Gehör bewilligt worden, auc hätte der Spruch nicht in schriftlichen Verfahren erg dürfen, wenn es sich darum handelte, den Betroffener, hohem als bi she-:'- ein aast cf er. 1 Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Grundlage des Anspruchs der Kläger § 839 Abs 1 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG ist. Es verneint die Anwendbarkeit der Ausnähmevorschrift des § 839 Abs 2 BGB auf den vorliegenden Fall, da die Entseheidung/der Spruchkammern keine Urteile in einer Rechtssache im Sinne dieser Bestimmung seien, im übrigen die von den Klägern behaupteten Amtspflichtverletzungen im wesentlichen in der gesetzwidrigen Durchführung des Verfahrens, nicht in dem materiellen Inhalt des Spruches lägen, also schon aus diesem Grunde nicht das -Privileg des § 839 Abs 2 BGB geniessen könnten- Das'Beruf ungsgericht nimmt auch an, dass der Vorsitzende der Spruchkammer dadurch, dass er dem Betroffenen cMMNNl keine Klageschrift mitgeteilt und, ohne ihm rechtliches Gehör zu geben, ihn im schriftlichen Verfahren in eine höhere Gruppe eingestuft hat, seine dem LMNNI gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt habe. Es kommt aber trotzdem zu einer Klageabweisung mit der Begründung, die Amts-pflichtverletzung/aes Vorsitzenden der Spruchkammer seien für den Schaden des nicht ursächlich gewesen, Dieser wäre auch auf Grund einer ordnungsgemäss durchgeführten mündlichen Verhandlung mindestens als Mitläufer in die Gruppe IV ein ge stuft worden. .2» Das Berufungsgerieht geht ohne Rechtsirrtum davon dass die Grundlage des klügerisehen Anspruchs nur § :83; BGB sein könne« Die Mitglieder der Spruchkammern hande bei Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben in. Dach § 839 Abs 2 BGB tritt jedoch eine Haftungsbeschränkung in den Fällen ein, in denen ein Beamter "be: dem Urteil' in einer Rechtssache" seine Amtspflicht verletzt« Er und damit der Staat haften darin nur, wenn di« Pflichtverletzung mit einer im Y/ege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden Öffentlichen Strafe'bei droht ist. Das Berufungsgericht vertritt ebenso wie dieKläj die Auffassung, dass es sich bei den Entscheidungen | der Spruchkammern um keine Urteile im Sinne des § 839| Abs 2 BGB handle; diese Bestimmung sei eng auszulegen| und müsse auf Urteile im engeren und formellen Sinne b; schränkt werden« Auf die'Entscheidung dieser Frage kommt es im vo liegenden Fall an, weil zwar eine Amtspflichtverletzn des Vorsitzenden, der Spruchkammer vorliegt, diese Amtspflichtverletzung aber nicht eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Pflichtverletzung darstellt. Aus der unrichtigen Anwendung des materiellen Gesetzes, nämlich der Verkennung des Begriffs "Nutzniesser" könne ihm zwar kein Vorwurf gemacht werden, wohl aber daraus, dass er den Betroffenen K«HHNi mit der schwerwiegenden Einstufung in Gruppe II überrascht habe, ohne dass diesem eine Klageschrift zugestellt oder er schriftlich oder mündlich dazu gehört worden sei, ein Verstoss insbesondere gegen Art 33 und Art 34 des Befreiungsgesetzes. Es kommt somit auf die Entscheidung der Frage an, ob es sich bei dem Spruch der Spruchkammer um ein Urteil im Sinne des § 839 Abs 2 BGB gehandelt hat. a) Voraussetzung für die Anwendung des § 839 Abs 2 EGj ist einmal, dass die Entscheidung durch ein Gericht ergl Entscheidungen nichtrichterlicher Behörden fallen auch« dann nicht darunter, wenn sie in einem den Vorschrift! Das ergibt sich bj reitsaus § 138 VGG, wonach die Spruchkammern als "besondere Verwaltungsgerichte" im Sinne, des § 22 VGG geltenjj Aus dem Wort "gelten" darf nicht gefolgert werden, dasjg in dieser Bestimmung für die Spruchkammern nur von de Diktion eines Gerichts ausgegangen wird. Diese Möglichkeit der Aufhebung durch den Gerichtsherrn war übrigens auch schon vorher dem deutschen Recht; nicht'(fremd(Auch die ; Feld- und Bördurteile unterlagen nach der früheren Militärgesetzgebung der Bestätigung oder Aufhebung durch den Gerichtsherrn (MStGO § 336 f), ohne dass daraus die Folgerung gezogen wurde, die Feld- und Bordgerichte und ihre Urteile seien von dem Privileg des § 839 Abs 2 BGB auszuschliessen. Das Erfordernis der Befähigung zu dem Pächteramt ist keine unerlässliche Bedingung-für die Qualifizierung einer Behörde als Gericht; auch für die Arbeitsgerichte besteht in der untersten Instanz dieses Erfordernis nicht, Die persönliche Unabhängigkeit der Angehörigen der Spruchkammern ist allerdings dadurch weithin in Frage gestellt, dass sie durch den Minister jederzeit abberufen werden können. Es gibt auch sonst, z.B= in der Arbeitsgerichtsbarkeiji oder beim Bundesverfassungsgericht, Richter, die nur Bel te auf Zelt sind, ohne dass deshalb Zweifel an der Ei| schaff dieser Behörden als Gerichte entstehen .könnten! b) Auch die weitere Voraussetzung, dass es sich um ein "Urteil in .einer Rechtssache" .handeln muss, ist bei den, Sprüchen der Spruchkammern erfüllt. Hinzukommen muss, dass diese Entscheidung auch unter den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen, insbesondere mit der Möglichkeit vorherigen rechtlichen Gehörs der Beteiligten, ergangen sein muss. 'Die hier.dargelegten Voraussetzungen für die Qual; fizle rung als "Urteil" im Sinne des § 839 Abs 2 BGB sl| bei den Sprüchen der Spruchkammern ebenfalls gegeben. § 128 Abs 2 ZPO, § 111 Bei der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches gab' es lieh' noch keine schriftlichen .Urteilsverfahren, der § £ Abs 2 BGB stellt aber auch nicht das Erfordernis der I lichkeit auf, und es bestehen keine Bedenken, die ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteile den auf Grund-mündlichen Verfahrens erlassenen Urteilen gleichzuste|| sofern nur sonst die wesentlichen Voraussetzungen fUr|j| Urteil, insbesondere die Gewährung der Möglichkeit rec| liehen Gehörs, gegeben sind. Jägerehrengerichts durch den ProvinzJägermeister d schaft als Urteil abgesprochen' wird’’, führt , das rieht zur "Begründung seiner Auffassung an, das des prenssiechen Jagdgesetzes für diese Bestäti nicht den Ausdruck "Urteil" oder "Spruch" verwende« Reichsgericht gibt also selbst damit.zu verstehen, dass es einen "Spruch" einem "Urteil" gleichsetzen will, c) Die Sprüche der Spruchkammern in Hessen entsprechen somit den Anf orderungen', die an ein Urteil in einer Rechtssache im Sinne' des § 839 Abs 2 'BGB gestellt werden. Sie ergehen durch sachlich -unabhängige Richter in einem dem Strafverfahren ähnlichen Verfahren, das in seinen Grund-Zügen den Erfordernissen einer geordneten Rechtsprechung gerecht wird; sie entsprechen auch in ihrer äusseren Form einem Urteil und schliessen die Instanz ab. Dabei kommt es entgegen der Ansicht de^ Kläger^ auf etwaige von ihnen behauptete Mißstände, die bei den Spruchkammern aufgetreten'sein mögen, nicht an, denn die Haftungsbeschränkung, des § 839 Abs 2 BGB hängt ausschliesslich von der rechtlichen’Qualifikation der Entscheidungen ab, nicht davon,: pb und in welchem Umfang sie richtig’und die mitwirkenden Richter im Einzelfall ihrer Aufgabe gewachsen sind. 5 Es kann dem Berufungsgericht auch darin nicht beigetreten werden, dass die von ihm festgestellten Amtspflicht-Verletzungen nicht "bei einem Urteil" erfolgt .sind und deshalb nicht unter die Haftungsbeschränkung des § 839 Abs 2 BGB fallen. Das Reichsgeri| führt dazu aus, dass eine solche Verletzung erst im sammenhang mit der von dem Richter zu treffenden Ent-fi Scheidung zu einem Eingriff in die Rechtssphäre der teien zu führen vermöge, für die Tätigkeit bei der En/f Scheidung selbst aber der Richter.nach Die | Aratspflichtverletzung des Vorsitzenden der Spruchkammer kann in ihren Rechtsfolgen also gar nicht von dem SpruJ selbst losgelöst werden, so dass sie folgerichtig auch! Das Berufungsurtea ist daher schon aus diesem Grunde im Ergebnis richtig Ja und es bedarf nicht mehr einer weiteren Nachprüfung dejl angefochtenen Urteils unter den von der Revision weiter angeführten Gesichtspunkten, Die' Revision war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
2 ö Piir das Nachschlagewerk Für die Amtliche Sammlung ! ■ • . >' "'.J - mm fejÄr • wem fill BP- §§& 1» Gesetz: BGS § 839 Abs 2 Hechtssatz: Die Sprüche der Spruchkammern in der amerikanischen Zone sind "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs 2 BGB* 2* Gesetz; BGB § 839 Abs 2 Rechtssatz:.Soweit verfahrensrechtliche Verstösse nur im Zusammenhang mit dem von dem Richter zu fällenden Urteil zu einem Eingriff in die Rechtssphäre der Betroffenen zu führen vermögen, handelt es sich um Amtspflichtverletzungen "bei den Urteil in einer Rechtssache" „ Aktenzeichen: III ZR 272/51 LG Wiesbaden Urteil des BGH vom 21. Mai 1953 OLG Frankfurt a.Main . Y'2'% /Mi ■M m III ZR 272/51 Verkündet am 21.Mai 1953 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. In dem Rechtsstreit der Rechtsanwälte Dr. Heinz Werner Gl Kläger? Berufungsbeklagten'und Revisionskläger Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. und Br. Fried- gegen das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Abwicklungsamt des Mini-steriums für politische Befreiung in WilliPHHW, Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtsho mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1953 unter der Bunüesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Wolany und Dr. Beyer für Recht erkannt; Die Revision der Kläger gegen das Urteil desfyf 1. Zivil senate des Oberlandesgerichts in Frankfurt a» Main vom 5. Juli 1951 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu. tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: "Der Bauunternehmer Wilhelm KMMNI aus l| nus war 1934 als Mitglied des SfMMMMMl korporativ in die SA-Reserve übernommen worden. Dieser will er nicht mehr als zwei Monate angehört haben. Mitglied der NSDAP war er nicht. Sein .1870 begründetes Baugeschäft erlebte in der Zeit des 3. Reiches, besonders im Krieg, einen erheblichen Aufschwung. Am 16. März^1948 erging durch die Spruchkammer Bad laufer in die Gruppe IV eingestuft und mit einer Geld-' :Busse von 2000 BM belegt wurde..Am 23."März 1948 beantragte er durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. E®-*•^1* I? die Entscheidung der Kammer mit dem Ziel, als Nichtbetroffener in die Gruppe V eingestuft- zu werden. Am 8. Juli■1949 meldeten sich auch die Kläger als Verteidigung des ZtMMt neben Rechtsanwalt Dr. Ej Am 18. Oktober 1949 erging ein Spruch der Spruchkammer WifOHMMH, der KWHHP als Nutzniesser in Gruppe II einstufte. Der Spruch enthielt eine Reihe schwerwiegender Sühnemassnahmen. Dieser Spruch erging im schriftlichen Verfahren, ohne dass dem Betroffenen KflMMI vorher eine Klageschrift zugegangen oder er gehört worden war. Auf diesen Spruch legten die Kläger im Auftrag des MW Berufung ein» Nachdem der öffentliche Kläger am 13. Januar 1950 dahin Stellung genommen hatte, dass jeder Anhaltspunkt für die Annahme einer Nutzniesserschaft fehle, wurde der Spruch durch Beschluss der Zentral- .... • ; . • /. , v; ) K % '< ■) K>‘f&i '■* v berufungskammer in FflHMHNHI a»MflNi vom 15. Februar 1950 aufgehoben und das Verfahren gemäss § 3 des Abschlussge- November nicht Vorlagen he .von der Spruch von 18 'ruchkammervorsitzenden, ms sei ment .-i-igü—dass der Begriff der l'üitzniessersi 1 s-eel-, sondern er sei auch unter willkü .g der Verfahrensvorschriften zustande ...... ........ .:.••• f ■ ;h .1 .■■■■. '■)[:,, 1 :.r.a ff.'. V; d, ■. ,'p g;;.V,'. ■ ., : . ....' fkf . : gekommen» Dem Betroffenen sei > ' ine Klageschrift nitfe teilt und kein rechtliches Gehör bewilligt worden, auc hätte der Spruch nicht in schriftlichen Verfahren erg dürfen, wenn es sich darum handelte, den Betroffener, hohem als bi she-:'- ein aast cf er. hätte der Vorst tzerde die Vor- jg Schriften cos Befreiungsgesctzes beachtet, so hatte Kap]-;! ■■SÄ alte Verdächtigungen aufklären und ein richtiges hrgebriisji erreichen können; die Durchführung einer Berufung mit denl dadurch verbundenen Kosten, wäre dann nicht erforderlich 1:3 woraer vei Das beklagt h a i K1 a g e a b vv e i c u n g b e a. n t r a g 1; . eine Haftung naer § Bf9 Abs 2 ' es sich ur; ein Urieil i.n einer habe und dem Vorsitzenden der 3pr ässinke it zur Lest falle» Im übn e i r e r m ü.nd 1 i c he n V e rha n d I ang d a s sgekomnern Ls fehle also an der G a i g e n A i:; t s p f 1 i c h t v e r 1 e t s u n g i ü i’ G A Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Ober-landesgerieht hat auf die Berufung des Landes die Klage abgev/iesent Die Kläger erstreben mit der Revision die. Wie--derherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision. k. j»- w; • r : Ent sc he i dungs_gr ü nd e j_ 1 Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Grundlage des Anspruchs der Kläger § 839 Abs 1 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG ist. Es verneint die Anwendbarkeit der Ausnähmevorschrift des § 839 Abs 2 BGB auf den vorliegenden Fall, da die Entseheidung/der Spruchkammern keine Urteile in einer Rechtssache im Sinne dieser Bestimmung seien, im übrigen die von den Klägern behaupteten Amtspflichtverletzungen im wesentlichen in der gesetzwidrigen Durchführung des Verfahrens, nicht in dem materiellen Inhalt des Spruches lägen, also schon aus diesem Grunde nicht das -Privileg des § 839 Abs 2 BGB geniessen könnten- Das'Beruf ungsgericht nimmt auch an, dass der Vorsitzende der Spruchkammer dadurch, dass er dem Betroffenen cMMNNl keine Klageschrift mitgeteilt und, ohne ihm rechtliches Gehör zu geben, ihn im schriftlichen Verfahren in eine höhere Gruppe eingestuft hat, seine dem LMNNI gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt habe. Es kommt aber trotzdem zu einer Klageabweisung mit der Begründung, die Amts-pflichtverletzung/aes Vorsitzenden der Spruchkammer seien für den Schaden des nicht ursächlich gewesen, Dieser wäre auch auf Grund einer ordnungsgemäss durchgeführten mündlichen Verhandlung mindestens als Mitläufer in die Gruppe IV ein ge stuft worden. Da Iffltapm aber die Einstufung in Gruppe V angestrebt habe, hätte er dann auch gegen dieses Urteil Berufung eingelegt., Die Revision rügt hierzu insbesondere die 'Vernein des ursächlichen Zusammenhanges, die auf einer Verkenn der Vorschrift des § 286 ZPO durch dos Berufungsgericl beruhe« Dieses habe verkannt, dass das Land die volle Beweislast für seine Behauptung treffe, der Betroffen« VMHHB hätte auch bei ordnungsgemässer Durchführung d< Verfahrens Berufung eingelegt, so dass ihm dieselben Kosten entstanden wären, .2» Das Berufungsgerieht geht ohne Rechtsirrtum davon dass die Grundlage des klügerisehen Anspruchs nur § :83; BGB sein könne« Die Mitglieder der Spruchkammern hande bei Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben in. Ausübung der ihnen vom Staat anvertrauten öffentlichen Ge wait« Verletzen sie hierbei, schuldhaft ihre Amtspflicht so hat der Staat für die Folgen zu haften« Dach § 839 Abs 2 BGB tritt jedoch eine Haftungsbeschränkung in den Fällen ein, in denen ein Beamter "be: dem Urteil' in einer Rechtssache" seine Amtspflicht verletzt« Er und damit der Staat haften darin nur, wenn di« Pflichtverletzung mit einer im Y/ege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden Öffentlichen Strafe'bei droht ist. also insbesondere im Fälle einer P.echtsbeu-;: gung. Das Berufungsgericht vertritt ebenso wie dieKläj die Auffassung, dass es sich bei den Entscheidungen | der Spruchkammern um keine Urteile im Sinne des § 839| Abs 2 BGB handle; diese Bestimmung sei eng auszulegen| und müsse auf Urteile im engeren und formellen Sinne b; schränkt werden« Auf die'Entscheidung dieser Frage kommt es im vo liegenden Fall an, weil zwar eine Amtspflichtverletzn des Vorsitzenden, der Spruchkammer vorliegt, diese Amtspflichtverletzung aber nicht eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Pflichtverletzung darstellt. :Pas Berufungsgericht hat hierzu-ausgeführt, dass der y Vorsitzende der Spruchkammer in erheblicher Weise seine Amtspflicht verletzt habe. Aus der unrichtigen Anwendung des materiellen Gesetzes, nämlich der Verkennung des Begriffs "Nutzniesser" könne ihm zwar kein Vorwurf gemacht werden, wohl aber daraus, dass er den Betroffenen K«HHNi mit der schwerwiegenden Einstufung in Gruppe II überrascht habe, ohne dass diesem eine Klageschrift zugestellt oder er schriftlich oder mündlich dazu gehört worden sei, ein Verstoss insbesondere gegen Art 33 und Art 34 des Befreiungsgesetzes. Auf die Pflicht, dem Betroffenen, insbesondere im Palle einer ihn belastenden Höhergruppierung, rechtliches Gehör zu gewähren, sei auch in verschiedenen Runderlassen hingewiesen worden. Das lässt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird auch von dem -c ;•} .. v, y.,,,. • . ..a./: ■.. syy-:. ■ y-V V\. beklagten Land nicht in Abrede gestellt.- Das Berufungsgericht sieht darin eine "erhebliche" Amtspflichtverletzung und einen "gröblichen"Verstoss. Es ist aber weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem Vorbringen deS, Kläger^ dafür etwas zu entnehmen, dass der Vorsitzende der Spruchkammer sich damit einer niit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, also einer Rechtsbeugung schuldig gemacht hat. Es kommt somit auf die Entscheidung der Frage an, ob es sich bei dem Spruch der Spruchkammer um ein Urteil im Sinne des § 839 Abs 2 BGB gehandelt hat. ; Das ist im Gegensatz gerichts zu bejahen.) a) Voraussetzung für die Anwendung des § 839 Abs 2 EGj ist einmal, dass die Entscheidung durch ein Gericht ergl Entscheidungen nichtrichterlicher Behörden fallen auch« dann nicht darunter, wenn sie in einem den Vorschrift! der beiden Prozessordnungen angenäherten Verfahren er=i gehen, wie z.B. EntScheidungen der Mieteinigungsämter (EG in'JW 1928, 2534)1 Die Spruchkammern in Hessen könri< jedoch als Gerichte angesehen werden. Das ergibt sich bj reitsaus § 138 VGG, wonach die Spruchkammern als "besondere Verwaltungsgerichte" im Sinne, des § 22 VGG geltenjj Aus dem Wort "gelten" darf nicht gefolgert werden, dasjg in dieser Bestimmung für die Spruchkammern nur von de Diktion eines Gerichts ausgegangen wird. Sinn dieser Bestimmiirtg ist vielmehr, die Spruchkammern aus der or-M deutlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit herauszunehmen. < Die Vorschrift des § 138 VGG hat nur deshalb einen Sinrf weil die Spruchkammern wirklich, als Gerichte angesehen! ■werden.' Andernfalls wäre ihre Erwähnung als besondere".^ Verwaltungsgerichte irn Verwaltungsgerichtsgesetz nicht $ notwendig gewesen. Es hätte dann höchstens des Hinwei-i ses bedurft, dass sie überhaupt keine Verwaltungsgericll seien. Die Spruchkammern sind auch ihrer Organisation na elf Gerichte. Ihr Aufbau entspricht dem der ordentlichen Wk Gerichte und Verwaltungsger-ibhte. Es sind Kammern und 1 Berufungskammern vorhanden, die mit Vorsitzenden und Bei sitzenden besetzt werden«, die in ihren Entscheidungen J| unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind (Art 2'« 8 Befreiungsgesetz). Der Umstand, dass in Hessen der ; Mini ste r ' da s;: Hecht hat, die Ent sehe id ungen d er Spruchkammern auf2uheben (Art 53 Befreiungsgesetz), ändert an der sachlichen Unabhängigkeit der Mitglieder der Spruchkammern .nichts ,1' denn der Minister kann nach dem . Gesetz die Entscheidungen nur aufheben, aber nicht zu dem Fachteil der Betroffenen abändern. Soweit er sie in gewissen Bällen zugunsten der Betroffenen abändern kann, greift er -nicht in die sachliche Unabhängigkeit der Spruchkammern ein, sondern übt'ein Gnädenrecht äusiii Die im Falle der Aufhebung neu befasste Spruchkammer ist•in ihrer Entscheidung ebenso unabhängig, wie die damit zuerst befasste Spruchkammer. Diese Möglichkeit der Aufhebung durch den Gerichtsherrn war übrigens auch schon vorher dem deutschen Recht; nicht'(fremd(Auch die ; Feld- und Bördurteile unterlagen nach der früheren Militärgesetzgebung der Bestätigung oder Aufhebung durch den Gerichtsherrn (MStGO § 336 f), ohne dass daraus die Folgerung gezogen wurde, die Feld- und Bordgerichte und ihre Urteile seien von dem Privileg des § 839 Abs 2 BGB auszuschliessen. ' Das Erfordernis der Befähigung zu dem Pächteramt ist keine unerlässliche Bedingung-für die Qualifizierung einer Behörde als Gericht; auch für die Arbeitsgerichte besteht in der untersten Instanz dieses Erfordernis nicht, Die persönliche Unabhängigkeit der Angehörigen der Spruchkammern ist allerdings dadurch weithin in Frage gestellt, dass sie durch den Minister jederzeit abberufen werden können. Aber auch das vermag an der Eigenschaft der Spruchkammern als Gerichte nichts zu ändern. Die Ernennung auf Lebenszeit ist jedenfalls keine unerlässliche Voraussetzung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit. ' . Es gibt auch sonst, z.B= in der Arbeitsgerichtsbarkeiji oder beim Bundesverfassungsgericht, Richter, die nur Bel te auf Zelt sind, ohne dass deshalb Zweifel an der Ei| schaff dieser Behörden als Gerichte entstehen .könnten! ter aus den Zeitumständen heraus geringere sein können! Notwendigkeit, in’ kurzer Z.eit eine grosse Zahl von Sprueb-d kammerrichtein zu bestellen, die die formellen Voraus- ; Setzungen’für dieses Amt erfüllen mussten, brachte es::tÜM mit sich, dass auch weniger geeignete Personen in diesig« Amt berufen wurden, und die Möglichkeit der sofortige Abberufung der Spruchkammerrichter "ist daher auch als notwendiges Gegengewicht gegen diesen unvermeidlichen Mism stand anzasehen. Unter diesem Gesichtspunkt kann daher ei|| solche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit .der,gflj Spruchkammerrichter nicht als eine Massnahme der Willkür^ und nicht als ein Grund, den Spruchkammern die Eigenschaft als Gerichte abzusprechen, angesehen werden, b) Auch die weitere Voraussetzung, dass es sich um ein "Urteil in .einer Rechtssache" .handeln muss, ist bei den, Sprüchen der Spruchkammern erfüllt. Eine Rechtssache liegt jedenfalls dann vor, wenn es sich um ein Streit- oder Strafverfahren handelt, d. h. um ein Verfahren, das sich nach bestimmten prozessualen Regeln richtet,und in dem auf Grund einer Klage oder Anklage und eines bestimmten Tatbestandes durch einen unabhängigen Richter nach materiellen Normen ein Streit zwischen Parteien entschieden oder einer Person eine Strafe auferlegt wird. Diese Voraussetzungen sind auch bei den Spruchkammern gegeben. Das Gesetz billigt allerdings nicht jeder Entscheidung in einer Rechtssache das Privileg des § 839 Abs 2 BGB zu. Es muss vielmehr ein Urteil vorliegen, d. h. eine Entscheidung, durch die das Prozessrechtsverhältnis für die Instanz beendet ist, bei Strafsachen Endurteilebei Zivilsachen auch noch. Zwischen- und Teilurteile (RGZ 116, 90). Hinzukommen muss, dass diese Entscheidung auch unter den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen, insbesondere mit der Möglichkeit vorherigen rechtlichen Gehörs der Beteiligten, ergangen sein muss. Der Unterschied zwischen einem Urteil und einer sonstigen Entscheidung wird gerade bei der vielfach zu Unrecht als Willkür bezeichneten Unterscheidung des Arrestes .oder der einstweiligen Verfügung, je nach dem ob sie durch Beschluss oder durch Urteil ergehen, offenbar. Im ersteren Palle ist das rechtliche Gehör der Gegenpartei nicht zwingend vorgeschrieben. Bei Gefahr im Verzüge kann der Beschluss auch ohne Anhörung ' des Gegners sofort ergehen; gegen den Beschluss ist der Widerspruch möglich, über den in derselben Instanz durch Urteil entschieden wird.'- Im letzteren Palle wird durch ein die Instanz abschliessendes Uhteil entschieden, wobei dem Antragsgegner vorher die gegeben werden muss. .ichkeit rechtlichen Gehör! 'Die hier.dargelegten Voraussetzungen für die Qual; fizle rung als "Urteil" im Sinne des § 839 Abs 2 BGB sl| bei den Sprüchen der Spruchkammern ebenfalls gegeben. I Befreiungsgesetz gibt allerdings'keine in das einzelne^ regelte Prozessordnung, stellt das Verfahren.vielmehr, weithin in das Ermessen der Spruchkammern,. Es hält ,ab| den 'für ein Urteilsverfahren wesentlichsten Voraussetzuhfl . , : ■ . > ■ - 1 Sfff ausdrücklich fest, so insbesondere daran, dass dem Bei p.,:-:..:-,,. .. .. . fenen rechtliches Gehör zu gewähren, Zeugen zu vernehme und der Spruch zu begründen ist. Der Spruch schliesst al die Instanz ab. Dass die Sprüche auch im schriftlichen^ ' '' ' %f ' s Q »;>A *' ' ’'' <$ör Verfahren ergehen können, ändert daran nichts, denn auf die anderen Prozessordnungen kennen Urteile auf Grund’* schriftlichen Verfahrens (z.B. § 128 Abs 2 ZPO, § 111 Bei der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches gab' es lieh' noch keine schriftlichen .Urteilsverfahren, der § £ Abs 2 BGB stellt aber auch nicht das Erfordernis der I lichkeit auf, und es bestehen keine Bedenken, die ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteile den auf Grund-mündlichen Verfahrens erlassenen Urteilen gleichzuste|| sofern nur sonst die wesentlichen Voraussetzungen fUr|j| Urteil, insbesondere die Gewährung der Möglichkeit rec| liehen Gehörs, gegeben sind. Wenn das Reichsgericht (RGZ 116, 90) den Begriff;! sv,'. . " '' ‘‘V-- "A'pl Urteils im rein prozesstechnischen Sinne verstanden hj will, so darf das doch nicht dahin missverstanden wero dass es damit gerade auf den Gebrauch des Wortes "Urig ankomme. In einer späteren Entscheidung des ReichsgeS (RGZ 156, 34), in der der Bestätigung des Spruchs einj ■■ ■■ ■■ ■ .0 ■ Q;; ... -M/f Jägerehrengerichts durch den ProvinzJägermeister d schaft als Urteil abgesprochen' wird’’, führt , das rieht zur "Begründung seiner Auffassung an, das des prenssiechen Jagdgesetzes für diese Bestäti nicht den Ausdruck "Urteil" oder "Spruch" verwende« Reichsgericht gibt also selbst damit.zu verstehen, dass es einen "Spruch" einem "Urteil" gleichsetzen will, c) Die Sprüche der Spruchkammern in Hessen entsprechen somit den Anf orderungen', die an ein Urteil in einer Rechtssache im Sinne' des § 839 Abs 2 'BGB gestellt werden. Sie ergehen durch sachlich -unabhängige Richter in einem dem Strafverfahren ähnlichen Verfahren, das in seinen Grund-Zügen den Erfordernissen einer geordneten Rechtsprechung gerecht wird; sie entsprechen auch in ihrer äusseren Form einem Urteil und schliessen die Instanz ab. Dabei kommt es entgegen der Ansicht de^ Kläger^ auf etwaige von ihnen behauptete Mißstände, die bei den Spruchkammern aufgetreten'sein mögen, nicht an, denn die Haftungsbeschränkung, des § 839 Abs 2 BGB hängt ausschliesslich von der rechtlichen’Qualifikation der Entscheidungen ab, nicht davon,: pb und in welchem Umfang sie richtig’und die mitwirkenden Richter im Einzelfall ihrer Aufgabe gewachsen sind. 5 Es kann dem Berufungsgericht auch darin nicht beigetreten werden, dass die von ihm festgestellten Amtspflicht-Verletzungen nicht "bei einem Urteil" erfolgt .sind und deshalb nicht unter die Haftungsbeschränkung des § 839 Abs 2 BGB fallen. Zu Unrecht versucht das Berufungsgericht seine Auffassung mit der Entscheidung des Reichsgerichts in HRR 33, 651 zu stützen. Diese Entscheidung besagt genau das Gegenteil. Es war dort zu prüfen, ob ein Richter dur'$ä| letzung seiner ihm nach § 139 Z?0 obliegenden Aufklärjjj pflicht eine Amtspflicht verletzt hat. Das Reichsgeri| führt dazu aus, dass eine solche Verletzung erst im sammenhang mit der von dem Richter zu treffenden Ent-fi Scheidung zu einem Eingriff in die Rechtssphäre der teien zu führen vermöge, für die Tätigkeit bei der En/f Scheidung selbst aber der Richter.nach § 839 Abs 2 BöS der Verantwortung entzogen sei, es komme also nicht daf; an, ob die Verletzung der Amtspflicht für das Urteil sächlich gewesen sei. v:/i."-V < ' s . ' -•••; • . ' • ' * ' ' ' , 4 ,.s|.;v ,« ' ;> » ,s «' ' i- ' . •/''> , vwS Ebenso konnte aber auch im vorliegenden Pall die NichtgeWährung des rechtlichen Gehörs und die Unterlassung der Mitteilung einer Klageschrift erst im Zu-J sammenhang mit der getroffenen Entscheidung zu einem G CfeögA/Tbn Eingriff in die Rechtssphäre desVKlägeräg führen. Die | Aratspflichtverletzung des Vorsitzenden der Spruchkammer kann in ihren Rechtsfolgen also gar nicht von dem SpruJ selbst losgelöst werden, so dass sie folgerichtig auch! Amtspflichtverletzung "bei einem Urteil" unter die Kaf| tungsbeschränkung des § 839 Abs 2 BGB fällt. 6. Der Vorsitzende der Spruchkammer hat somit seine 3 Amtspflicht bei dem Urteil in einer Rechtssache ver- # letzt und ist, da der Pall der Rechtsbeugung nicht fesjgl . tr gestellt ist,deshalb gemäss § 839 Abs 2 BGB für einen ei waigen Schaden nicht verantwortlich. Das Berufungsurtea ist daher schon aus diesem Grunde im Ergebnis richtig Ja und es bedarf nicht mehr einer weiteren Nachprüfung dejl angefochtenen Urteils unter den von der Revision weiter angeführten Gesichtspunkten, Die' Revision war deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentseheidüng beruht auf § 97 ZPO. Uri Pagendarm Rietschel Wolany : - t:. vt