* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 271/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 271/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. Mit Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht es dahingestellt sein läßt, ob die bis Ende 1966 praktizierten Vereinbarungen über die Vorausfinanzierung offener Rechnungen der KG durch den Beklagten wirksam waren, und zur Begründung ausführt, selbst wenn der Schlußsaldo aus den Monatsabrechnungen wegen Nichtigkeit dieser Vereinbarungen um 81.466,41 DM gekürzt werde, bestünde noch eine Forderung des Beklagten. Durchgreifenden Erfolg kann diese Überlegung dem Kläger jedoch nicht bringen; denn die bisher dahingestellt gebliebene Frage ist zu seinen Lasten zu entscheiden: Die Vorfinanzierung der Außenstände der KG durch den Beklagten stellte im wesentlichen ein Kreditgeschäft dar. Juli 1986 (III ZR 77/85 = WM 1986, 1355) entschieden, daß ein Steuerberater, der einem einzelnen Mandanten Darlehen gewährt und dafür in banküblicher Weise Zinsen berechnet, damit nicht gegen das Verbot gewerblicher Tätigkeit nach § 22 Abs.4 Nr. 1 StBerG a.F. verstößt. Januar 1967 ist das Berufungsgericht mit Recht der Darstellung des Beklagten über die Zins- und Kontokorrentabrechnungsvereinbarung gefolgt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, mangels gegenteiligen Beweises sei davon auszugehen, daß die zwischen Kläger und Beklagtem getroffenen Vereinbarungen auch von der Geschäftsführung der KG gebilligt worden seien. Das Berufungsgericht ist hierbei auch nicht rechtsfehlerhaft über Vorbringen und Beweisantritte des Klägers hinweggegangen: Zum Inhalt der Vereinbarungen zwischen den Parteien hat es den Beklagten als Partei eidlich vernommen. Zu beanstanden ist auch nicht, daß das Berufungsgericht auf früheren Vortrag des Klägers über Kontobewegungen auf dem Konto 111 bzw. Wenn der Beklagte vereinbarungsgemäß über seine Beziehungen zur KG eigene Abrechnungen erstellte, kam es für das Verhältnis der Parteien auf die Bewegungen des genannten Kontos im einzelnen nicht mehr an, auf Entnahmen des Beklagten von diesem Konto ebensowenig wie auf seine Überweisungen auf dieses Konto. Mit dem Vortrag des Klägers über unberücksichtigte Gutschriften hat das Berufungsgericht sich ebenso auseinandergesetzt wie mit der Zinsabrechnung des Beklagten. Die Einwendungen des Klägers gegen die - in den Monatsabrechnungen enthaltenen - Gebührenrechnungen des Beklagten hat das Berufungsgericht für nicht nachprüfbar erklärt, weil es hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen an näherer Darlegung und an den erforderlichen Beweisantritten fehle. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe einen Sachverständigen mit der Überprüfung beauftragen müssen, greift nicht durch.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 22 StBerG § 286 ZPO
KontoKGBerufungsgerichtVereinbarungKlägerMonatsabrechnungenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 271/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Industriekaufmanns Winfried R
in HJ

>straße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Steuerberater Ludwig S in Bo^HD, Alte	Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
 Will
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. November 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 1987 - 15 U 241/81 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 120.000,-- DM
3
Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Mit Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht es dahingestellt sein läßt, ob die bis Ende 1966 praktizierten Vereinbarungen über die Vorausfinanzierung offener Rechnungen der KG durch den Beklagten wirksam waren, und zur Begründung ausführt, selbst wenn der Schlußsaldo aus den Monatsabrechnungen wegen Nichtigkeit dieser Vereinbarungen um 81.466,41 DM gekürzt werde, bestünde noch eine Forderung des Beklagten. Das Berufungsgericht verkennt, daß dann, wenn in die Monatsabrechnungen ab 1. Januar 1967 zu Unrecht 81.466,41 DM aufgenommen worden sind, der sich zu dem 31. Dezember 1974 ergebende Schlußsaldo nicht nur um diesen Betrag, sondern auch um die Zinsen gekürzt werden müßte, die in der Zwischenzeit für die 81.466,41 DM berechnet worden sind.
Durchgreifenden Erfolg kann diese Überlegung dem Kläger jedoch nicht bringen; denn die bisher dahingestellt gebliebene Frage ist zu seinen Lasten zu entscheiden: Die Vorfinanzierung der Außenstände der KG durch den Beklagten stellte im wesentlichen ein Kreditgeschäft dar. Soweit der Beklagte dabei verwaltend tätig wurde, handelte er - zu diesem Ergebnis war das OLG bereits im ersten Berufungsurteil vom 28. Februar 1985 gekommen - vorwiegend im eigenen Interesse als Darlehensgeber (vgl. auch BGHZ 58, 364, 367; 82, 50, 61 zu dem unechten Factoring). Der erkennende Senat hat schon im
4
ersten Revisionsurteil vom 10. Juli 1986 (III ZR 77/85 =
 WM 1986, 1355) entschieden, daß ein Steuerberater, der einem einzelnen Mandanten Darlehen gewährt und dafür in banküblicher Weise Zinsen berechnet, damit nicht gegen das Verbot gewerblicher Tätigkeit nach § 22 Abs. 4 Nr. 1 StBerG a.F. verstößt. Darin, daß der Beklagte hier bis Ende 1966 keine Zinsen, sondern eine "Provision" genannte Vergütung erhielt, kann kein Unterschied gesehen werden, der es rechtfertigte, die damaligen Vereinbarungen als nichtig zu bewerten.
2.	Für die Zeit ab 1. Januar 1967 ist das Berufungsgericht mit Recht der Darstellung des Beklagten über die Zins- und Kontokorrentabrechnungsvereinbarung gefolgt. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen nach § 286 ZPO greifen nicht durch. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, mangels gegenteiligen Beweises sei davon auszugehen, daß die zwischen Kläger und Beklagtem getroffenen Vereinbarungen auch von der Geschäftsführung der KG gebilligt worden seien. Das Berufungsgericht ist hierbei auch nicht rechtsfehlerhaft über Vorbringen und Beweisantritte des Klägers hinweggegangen: Zum Inhalt der Vereinbarungen zwischen den Parteien hat es den Beklagten als Partei eidlich vernommen. Zur Frage der Billigung durch die Geschäftsleitung der KG hatte der Kläger Zeugenbeweis nur für die Behauptung angetreten, seit dem 1. Juli 1970 seien die
4
monatlichen Abrechnungen des Beklagten nicht mehr bei der Firma eingegangen. Darauf kam es aber nicht mehr an, wenn in dem Schweigen auf die früheren Abrechnungen bereits eine Genehmigung der vorangegangenen grundlegenden Vereinbarung
 lag; hinzu kam schließlich die Bestellung der Sicherungsgrundschuld für den Abrechnungssaldo am 30. November 1973.
Zu beanstanden ist auch nicht, daß das Berufungsgericht auf früheren Vortrag des Klägers über Kontobewegungen auf dem Konto 111 bzw. 1115 nicht mehr eingegangen ist. Wenn der Beklagte vereinbarungsgemäß über seine Beziehungen zur KG eigene Abrechnungen erstellte, kam es für das Verhältnis der Parteien auf die Bewegungen des genannten Kontos im einzelnen nicht mehr an, auf Entnahmen des Beklagten von diesem Konto ebensowenig wie auf seine Überweisungen auf dieses Konto.
Mit dem Vortrag des Klägers über unberücksichtigte Gutschriften hat das Berufungsgericht sich ebenso auseinandergesetzt wie mit der Zinsabrechnung des Beklagten. Die Revisionsbegründung enthält insoweit keine substantiierten Rügen.
3.	Die Einwendungen des Klägers gegen die - in den Monatsabrechnungen enthaltenen - Gebührenrechnungen des Beklagten hat das Berufungsgericht für nicht nachprüfbar erklärt, weil es hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen an näherer Darlegung und an den erforderlichen Beweisantritten fehle. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe einen Sachverständigen mit der Überprüfung beauftragen müssen, greift nicht durch. Bei der Beurteilung der Darlegungsund Beweislast war zu berücksichtigen, daß von der KG für den Saldo, der sich aus den Monatsabrechnungen bis zu dem 30. November 1973 ergab, die Grundschuld bestellt worden war und daß
6
auch der Kläger selbst im vorliegenden Prozeß erstmals mit Schriftsatz vom 24. Februar 1987 Einwendungen gegen die Gebührenrechnungen erhoben hat, obwohl die meisten davon bereits aus den Jahren 1969-1974 stammten, nur eine aus dem Jahre 1979 (vgl. BGH Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 79/86 - S. 13 ff. ) .
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Werp