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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil der 4. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zu-rückverwiesen.: Am 3o Juni 1951 morgens gegen 8 Uhr wurde der Strafgefangene Roman MflHB, der Ehemann der Klägerin Maria MflHI un<* Vater der Kläger Johanna und Roman in der Kranfeenabteilung der Haftanstalt zu Germersheim von einem anderen Strafgefangenen, dem Polen I'wan mit dem er die Zelle teilte, in der gemeinschaftlichen Zelle mit einem Schemel hinterrücks niedergeschlagen, BgBHMl schlug dann noch so lange auf M^HM ein, bis dieser sich nicht mehr rührte» An den Folgen dieser Mißhandlungen ist Mfl0(Ptyam Morgen des nächsten Tages gestorben» litt an paranoider Schizophrenie .und handelte im Zustande dieser Geisteskrankheit» Pas Vorhandensein dieser Krankheit war den Strafanstaltsbeamten nicht bekannt. In derselben Zelle befand sich bis zu dem Tage vor der Tat noch ein dritter Strafgefangener, der dann aber auf eigenen Wunsch in eine andere Zelle verlegt wurde und zwar deshalb, weil ihm das querulatorische Verhalten des zu sehr ’’auf die Nerven gegangen sei” ,» ‘ Die Kläger beanspruchen von dem beklagten Landl Ersatz: des ihnen durch den Tod des Roman MflHM entstandenen Schadens« Sie haben Klage erhoben mit dem Antrag, das Land zu verurteilen, ab L Juli 1951 an die Witwe monatlich 60,—DM, an die f ochter Johanna bis 23 - Dezember 1953 monatlich 25,—DM uüd an den Sohn Roman bis 27o Dezember 1958 monatlich 25,---DM zu bezahlen und festzustellen, daß das Land verpflichtet sei, auch allen weiteren aus dem fod des Roman MM entstandenen Schaden zu ersetzen» Sie sind der Auffassung, die Gefängnis-beamten hätten fahrlässig ihre Amtspflicht gegenüber IdS . Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land im Einverständnis mit den Klägern Sprungrevision eingelegt mit dem Ziel der Klageabweisung. Bas Landgericht hat, ohne die Frage der Amtspflicht-Verletzung zu prüfen, die Verurteilung des beklagten Landes unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufopferung ausgesprocheno Es ist der Auffassung, daßauch beim Strafvollzug dem Verurteilten nicht mehr Opfer auferlegt werden dürfen, als sich zwangsläufig aus der-Vollziehung einer Freiheitsstrafe ergäben. Der Strafvollzug als solcher ist kein ”Sonder--Opfer”, auch nicht,, soweit1 er zwangsläufig Gefahren mit sich bringt. der Gefangene im Rahmen der Gemeinschaftshaft mit anderen Gefangenen zusammengebracht wird und daß er sich dem nicht entziehen kann. Das Landgericht glaubt, ein Sonderopfer des Roman deshalb bejahen zu können, weil es nicht mehr zu den zwangsläufigen Folgen des Strafvollzugs gehöre, wenn ein Gefangener mit einem irrsinnigen Strafgefangenen zusammengesperrt und von diesem erschlagen wird. Mit diesem Gedanken trifft das Gericht nicht genau das Rechtsproblem; Das dem Roman auf erlegte Opfer bestand nicht in seiner Tötung, sondern in dem Umstand, daß er sich gefallen lassen mußte, mit anderen Gefangenen zusammen eingeschlossen zu werden und damit die sich dadurch allgemein ergebendenGefährdungen auf sich' zu nehmen,.Zu diesen Gefährdungen gehört auch, daß er in erhöhtem Maße etwaigen Angriffen durch andere Gefangenen ausgesetzt ist und daß diese Gefährdung im konkreten Einzelfall, wie hier, auch einmal den Tod des Gefangenen zur Folge haben kann.,. Daran schließt sich allerdings die weitere Rechtsfrage, ob der Strafgefangene:; all^e Schäden., die aus der für alle gleichermaßen bestehenden Gefahrenlage als adäquate Folge entspringen, - auch die Schäden an Leib und Leben - hinnehmen muß» Daß es in Strafvollzugsanstalten unter den in Gemeinschaftshaft untergebrachten Insassen, insbesondere mit Rücksicht auf das "Milieu”auf die psycliliachß Soiaderläge .der Häftlinge und auf die verschiedenartige kriminelle Mentalität der Gefangenen, zu Gewalttätigkeiten zu Gewalttätigkeiten mit Todesfolge und auch zu dem Totschlag kommen kann* liegt nicht so fernep daß es nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogenwerden' kann; iruaoW, zwischen der mit dem Strafvollzug verbundenen Gefahrenlage und dem daraus entspringenden Verlust des Lebens besteht ein adäquater Kausalzusammenhang» In der Entscheidung BGHZ 9, 83 hat der Senat unter den Folgen einer Zwangsimpfung solche, die hinzunehmen sind und kein Sonderopfer darstellen., und solche, "/'/die sich als Sonderopfer darstellen, unterschiedene /: stellte dahei - unter Hinweis auf § 2 ImpfGes - auf den erklärten Willen des Gesetzgebers ab, nach dem nur gewisse Folgen, die mit dem von ihm im Interesse und zu dem Wohle der Allgemeinheit angeordneten Zwang verbunden sind, erkennbar in Kauf genommen werden und vom Betroffenen hinzunehmen sind, und schließt weiter aus dem von der Rechtsordnung und vom Grundgesetz anerkannten besonderen Wert der Rechtsgütei? In zahlreichen Fällen wird weder der ’’erklärte Wille des Gesetzgebers” noch die ’’Natur der Sache” eindeutig erge-ben, in welchem Umfang die aus einer durch staatlichen Zwang geschaffenen Gefahrensituation entstandenen konkreten Schäden und Nachteile ’’hingenommen” werden müssen und nicht als Sonderopfer erscheinen. daß die mit einem ordnungsgemäßen Strafvollzug verbundene Gefährdung zu den verschiedensten Schäden führen kann?, die in ihrer Schwere für den Betroffenen nicht mehr voneinander scharf abgrenz-bar sind und noch weniger auf Grund -der GesamtBeurteilung des konkreten Schadensfalles eindeutig miteinander verglichen und in eine "Wertbeziehung" zueinander gesetzt werden können? zelnen Gefangenen oder nur ii Interesse der allgemeinen Ordnung erlassen worden ist, mag zweifelhaft sein; doch kann die Entscheidung dieser Frage auf sich beruhen?, denn Ziffer 112 Abs 2 der Strafvollzugsordnung sieht für für Krankenabteilungen- und in feiner solchen befand sich die Möglichkeit einer Lockerung dieser Vorschrift vor* Wenn daher auf Anordnung des verantwortlichen Anstaltsarztes ein Gefangener aus der Zelle her ausgenommen wurde und MflHP und BflHHHP vorübergehend allein in der Zelle belassen wurden, so lag diese Anordnung noch im Kähmen des normalen Strafvollzugs. Damit entfällt aber auch die Möglichkeit für die Annahme, dem MWKtB sei durch das Zusammenbleibenmüssen mit allein (ohne einen Dritten) ein Sonder- /Senat ist aber auch nicht in der Lage, das Urteil mit einer anderen Begründung aufrechtzuerhalten oder aber die Klage jetzt schon abzuweisen« Das Landgericht hat die Krage noch nicht geprüft, ob die verantwortlichen Strafanstaltsbeamten nicht möglicherweise dadurch schuldhaft ihre Amtspflicht verletzt haben, daß sie die besondere Gefährlichkeit des schon vor dessen Tat hätten erkennen und deshalb von einer 3e-lassung des I^HHPmit bHHV allein in einer Zelle hätten absehen müssen.

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Volltext der Entscheidung

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'v Gesetz:	Preuss	A	UR	Einl	§	75	(Aufopferungsansprueh)
*\ Rechtssatz:	Die	sich aus dem ordnungsgemäßen Vollzug der Gemein-
schaftshaft ergehende erhöhte Gefahr trifft alle Häftlinge gleichermaßen; ein aus dieser Gefahr entspringender Schaden stellt kein Sonderopfer dar? das einen Aufopferungsanspruch auslöst,.
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Aktenzeichen!! in ,ZR 371/53
Urteil des BGH v. 2. 5« 1955 LG Frankenthal (Spruhgrevision)
BW;
i	III	ZR
Verkündet am 2. Mai 1955 (■■BI, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m H am e n des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz* vertreten durch den General* Staatsanwalt heim Oberlandesgericht Reustadt a»d,*
Beklagten und Revisionsklägers*
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt MB -
gegen
L) die Hausfrau Maria M
2a) die minderjährige Johanna	5
3oj den minderjährigen Roman M	*
beide gesetzlich ve^reten durch ihre Mutter* die Klägerin Maria MflHP, <.
alle wohnhaft in'SSHW'	Straße
 Kläger und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2«Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br.Pagendarm* Rietschel, Br.Kreft und Br.Wolany
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Prankenthal vom 5° November 1953 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zu-rückverwiesen.:
Von Rechts wegen
2

Tatbestand:
Am 3o Juni 1951 morgens gegen 8 Uhr wurde der Strafgefangene Roman MflHB, der Ehemann der Klägerin Maria MflHI un<* Vater der Kläger Johanna und Roman	in
 der Kranfeenabteilung der Haftanstalt zu Germersheim von einem anderen Strafgefangenen, dem Polen I'wan mit dem er die Zelle teilte, in der gemeinschaftlichen Zelle mit einem Schemel hinterrücks niedergeschlagen, BgBHMl schlug dann noch so lange auf M^HM ein, bis dieser sich nicht mehr rührte» An den Folgen dieser Mißhandlungen ist Mfl0(Ptyam Morgen des nächsten Tages gestorben»	litt	an	paranoider Schizophrenie .und
 handelte im Zustande dieser Geisteskrankheit» Pas Vorhandensein dieser Krankheit war den Strafanstaltsbeamten nicht bekannt.
In derselben Zelle befand sich bis zu dem Tage vor der Tat noch ein dritter Strafgefangener, der dann aber auf eigenen Wunsch in eine andere Zelle verlegt wurde und zwar deshalb, weil ihm das querulatorische Verhalten des zu sehr ’’auf die Nerven gegangen sei” ,» ‘
Ihatte bis 1. Juli 1951 eine Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis wegen schweren Pi.ebstahls und anderem zu verbüßen; er war am 5. Januar 19 51 -wegen ”apathischen Verhaltens” in die Krankenabteilung .verlegt worden» Bflpfc hatte bis zu dem 5» Juli 1951 wegen Einbruchsdieb-st ahls u o a. eine Ge samt gefähgni s st raf e von 8 Monat en zu verbüßen. Er befand sich seit 15» März^1951 wegen eines Nagelgeschwürs und einer Knochengeschwulst der linken großen Zehe in der Krankenabteilung. In der bei der Aufnahme über ihn abgegebenen Beurteilung befindet sich der Vermerk: ”Verstockt, aufbrausend, rechthaberisch, scheinbar zu Gewalttätigkeit en neigend, Vorsicht !”
Die Kläger beanspruchen von dem beklagten Landl Ersatz: des ihnen durch den Tod des Roman MflHM entstandenen Schadens« Sie haben Klage erhoben mit dem Antrag, das Land zu verurteilen, ab L Juli 1951 an die Witwe monatlich 60,—DM, an die f ochter Johanna bis 23 - Dezember 1953 monatlich 25,—DM uüd an den Sohn Roman bis 27o Dezember 1958 monatlich 25,---DM zu bezahlen und festzustellen, daß das Land verpflichtet sei, auch allen weiteren aus dem fod des Roman MM entstandenen Schaden zu ersetzen» Sie sind der Auffassung, die Gefängnis-beamten hätten fahrlässig ihre Amtspflicht gegenüber IdS . flÜ verletzt, indem sie entgegen den einschlägigen Vorschriften nicht mindestens drei Strafgefangene in die Zelle gelegt hätten» Im übrigen stehe den Klägern ein Ersatzanspruch aus Aufopferung zu»
Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage beantragt. Es bestreitet ein Verschulden seiner Beamten; auch ein Aufopferungsanspruch sei nicht gegeben»
Das Landgericht hatdas Land verurteilt,, ab 1. Juli 1951 an die Witwe bis L Juli 1971 monatlich 40,—DM, an die Kinder bis 23» Dezember 1953 und 27» Dezember 1958 monatlich je 15,—DM zu bezahlen. Darauf seien die vergleichsweise ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches schon bezahlten Beträge anzurechnen» Im übrigen wurde die Klage abgewiesen» Dem Land wurden 2/3, den Klägern 1/3 der Kosten auferlegt»
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land im Einverständnis mit den Klägern Sprungrevision eingelegt mit dem Ziel der Klageabweisung. Die Kläger beantragend die Zurückweisung der Revision.-,
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Ent scheidungsgründes
1«. Bas Landgericht hat, ohne die Frage der Amtspflicht-Verletzung zu prüfen, die Verurteilung des beklagten Landes unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufopferung ausgesprocheno Es ist der Auffassung, daßauch beim Strafvollzug dem Verurteilten nicht mehr Opfer auferlegt werden dürfen, als sich zwangsläufig aus der-Vollziehung einer Freiheitsstrafe ergäben. Baß der Ehemann und Vater der Klager durch die Tat eines irrsinnig gewordenen Gefangenen zu Tode gekommen sei, sei ein besonderes Opfer gewesen, das völlig außerhalb des Rahmens und Zweckes der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe gelegen sei. Deshalb hätten die Klager auch einen Entschädigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung.
2o Bas wird von der Revision mit Recht angegriffen^
Es unterliegt zwar, wie der Senat zu dem Fall des ImpfSchadens bereits entschieden hat (BGHZ 9 * 83) keinem Bedenken,, einen Ausgleichsanspruch aus Auf Opferung auch für Körperschäden zuzübilligen. Biese Entschädigungspflicht . setzt aber in jedem Fall voraus, daß dem Geschä** digten ein Sonderopfer auferlegt worden ist. Daran fehlt es hier. Der Strafvollzug als solcher ist kein ”Sonder--Opfer”, auch nicht,, soweit1 er zwangsläufig Gefahren mit sich bringt. Zu den zwangsläufigen Folgen des Strafvollzugs gehört, daß. der Gefangene im Rahmen der Gemeinschaftshaft mit anderen Gefangenen zusammengebracht wird und daß er sich dem nicht entziehen kann. Daraus ergeben sich :
' Unannehmlichkeiten, Unzuträglichkeiten und Gefährdungen, die als unvermeidbar allen Gefangenen gleichermaßen zu-gemutet werdeh müssen*
Das Landgericht glaubt, ein Sonderopfer des Roman deshalb bejahen zu können, weil es nicht mehr zu den zwangsläufigen Folgen des Strafvollzugs gehöre, wenn ein Gefangener mit einem irrsinnigen Strafgefangenen zusammengesperrt und von diesem erschlagen wird. Mit diesem Gedanken trifft das Gericht nicht genau das Rechtsproblem; Das dem Roman	auf erlegte Opfer bestand
 nicht in seiner Tötung, sondern in dem Umstand, daß er sich gefallen lassen mußte, mit anderen Gefangenen zusammen eingeschlossen zu werden und damit die sich dadurch allgemein ergebendenGefährdungen auf sich' zu nehmen,.Zu diesen Gefährdungen gehört auch, daß er in erhöhtem Maße etwaigen Angriffen durch andere Gefangenen ausgesetzt ist und daß diese Gefährdung im konkreten Einzelfall, wie hier, auch einmal den Tod des Gefangenen zur Folge haben kann.,.
Daran schließt sich allerdings die weitere Rechtsfrage, ob der Strafgefangene:; all^e Schäden., die aus der für alle gleichermaßen bestehenden Gefahrenlage als adäquate Folge entspringen, - auch die Schäden an Leib und Leben - hinnehmen muß» Daß es in Strafvollzugsanstalten unter den in Gemeinschaftshaft untergebrachten Insassen, insbesondere mit Rücksicht auf das "Milieu”auf die psycliliachß Soiaderläge .der Häftlinge und auf die verschiedenartige kriminelle Mentalität der Gefangenen, zu Gewalttätigkeiten zu Gewalttätigkeiten mit Todesfolge und auch zu dem Totschlag kommen kann* liegt nicht so fernep daß es nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogenwerden' kann; iruaoW, zwischen der mit dem Strafvollzug verbundenen Gefahrenlage und dem daraus entspringenden Verlust des Lebens besteht ein adäquater Kausalzusammenhang» In der Entscheidung BGHZ 9, 83 hat der Senat unter den Folgen einer Zwangsimpfung solche, die hinzunehmen sind und kein Sonderopfer darstellen., und solche,

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"/'/die sich als Sonderopfer darstellen, unterschiedene /: stellte dahei - unter Hinweis auf § 2 ImpfGes - auf den erklärten Willen des Gesetzgebers ab, nach dem nur gewisse Folgen, die mit dem von ihm im Interesse und zu dem Wohle der Allgemeinheit angeordneten Zwang verbunden sind, erkennbar in Kauf genommen werden und vom Betroffenen hinzunehmen sind, und schließt weiter aus dem von der Rechtsordnung und vom Grundgesetz anerkannten besonderen Wert der Rechtsgütei? Gesundheit und Leben* daß deren Opfer als Folge einer Impfung nicht entschädigungslos verlangt werden kann und verlangt wird» Fr weist dabei aber in anderem Zusammenhang darauf hin, daß es auch Verhältnisse gibt (gesetzliche Wehrdiehstpflicht), in denen der staatliche Zwang mit einer Gefährdung des Lebens verbunden ist und sogar das Opfer des Lebens hingenommen werden muß, also nicht als 11 Sonderopfer” (für das ein Ausgleich zu gewähren ist) betrachtet werden kann.,
In zahlreichen Fällen wird weder der ’’erklärte Wille des Gesetzgebers” noch die ’’Natur der Sache” eindeutig erge-ben, in welchem Umfang die aus einer durch staatlichen Zwang geschaffenen Gefahrensituation entstandenen konkreten Schäden und Nachteile ’’hingenommen” werden müssen und nicht als Sonderopfer erscheinen. In diesen Fällen bleibt nur übrig zu rekurrieren, wie der Gesetzgeber die Grenze gezogen hätte, wenn er darüber eine ausdrückliche Regel aufgestellt hätte, doh. konkreter: wo nach allgemeiner Anschauung, nach dem vernünftigen Urteil der gerecht und billig Lenkenden die Opfergrenze liegt t- In diese Richtung weisen die Bemerkungen in jenem Urteil* die erkennen lassen* daß für einen Gesundheitsschaden, der durch Ansteckung eines schulpflichtigen Kindes in der Schule, auf Grund einer Zwangsheilbehandlung wegen einer Ge schlecht skrankhe it oder bei einer gemäß § 372 a ZPO durchgeführten Untersuchung entsteht, regelmäßig keine Entschädigung zu gewähren ist« Geht man davon aus, daß
 sich der Strafgefangene selbst in die Sonderlage, die der strafweise Freiheitsentzug darstellt, gebracht hat? daß der Strafvollzug (einschließlich der Untersuchungshaft) aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls (zur Auf-" rechterhaltung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit® nötig ist? und erwägt man weiter? daß die mit einem ordnungsgemäßen Strafvollzug verbundene Gefährdung zu den verschiedensten Schäden führen kann?, die in ihrer Schwere für den Betroffenen nicht mehr voneinander scharf abgrenz-bar sind und noch weniger auf Grund -der GesamtBeurteilung des konkreten Schadensfalles eindeutig miteinander verglichen und in eine "Wertbeziehung" zueinander gesetzt werden können? so ergibt sich einerseits? daß es - auch wenn man ganz auf den Einzelfall abstellt - nicht möglich ist? zwischen den denkbaren Schaden eine Unterscheidung in "zu demutbare" und "nicht zu demutbare"' zu treffen?, ohne der Gefahr der Willkür zu erliegen? und daß es andererseits "sachgerecht", d,h» mit der Anschauung der gerecht und billig Denkenden vereinbar ist? anzunehmeh? daß hier jeder Schaden? der sich ausder mit dem Strafvollzug verbundenen Gefährdung adäquat ergibt?: vom Betroffenen in Kauf genommen werden muß und deshalb nicht als ein be-^ sonderes'? im Interesse der Allgemeinheit erbrachtes? einen Au« gl eich unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung forderndes Opfer darstellt» Damit scheidet auch im. vorliegenden Fall die Zuerkennung eines Aufopferungsanspruches aus«
Daran ändert auch der Umstand nichts? daß mit	allein	in einer Zelle war» Zwar ist vor-
ige schrieben, daß Gefangene in der, Gemeinschaftshaft ftmindestens zu Dritt untergebracht werden müssen (Ziffer 56 der Strafvollzugsordnung - Deutsche Justiz Sonderheft 21 -)v Ob diese Vorschrift zu dem Schutz des ein-
zelnen Gefangenen oder nur ii Interesse der allgemeinen Ordnung erlassen worden ist, mag zweifelhaft sein; doch kann die Entscheidung dieser Frage auf sich beruhen?,
8 -
denn Ziffer 112 Abs 2 der Strafvollzugsordnung sieht für für Krankenabteilungen- und in feiner solchen befand sich	die Möglichkeit einer Lockerung dieser
 Vorschrift vor* Wenn daher auf Anordnung des verantwortlichen Anstaltsarztes ein Gefangener aus der Zelle her ausgenommen wurde und MflHP und BflHHHP vorübergehend allein in der Zelle belassen wurden, so lag diese Anordnung noch im Kähmen des normalen Strafvollzugs. Damit entfällt aber auch die Möglichkeit für die Annahme, dem MWKtB sei durch das Zusammenbleibenmüssen mit	allein	(ohne	einen Dritten) ein Sonder-
opfer auferlegt worden.
Deshalb muß entgegen der Auffassung des Landgerichts das Vorliegen eines Aufopferungsanspruches verneint werden«
3- Das angefoehtene Urteil kann also mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.'Der /Senat ist aber auch nicht in der Lage, das Urteil mit einer anderen Begründung aufrechtzuerhalten oder aber die Klage jetzt schon abzuweisen« Das Landgericht hat die Krage noch nicht geprüft, ob die verantwortlichen Strafanstaltsbeamten nicht möglicherweise dadurch schuldhaft ihre Amtspflicht verletzt haben, daß sie die besondere Gefährlichkeit des	schon	vor
 dessen Tat hätten erkennen und deshalb von einer 3e-lassung des I^HHPmit bHHV allein in einer Zelle hätten absehen müssen. Da es hierzu noch an den erforderlichen Feststellungen fehlt, kann das Kevi--sionsgericht diese Frage nicht selbst entscheiden.
 
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung?
an das Landgericht
 Rietschel
Wolany
II
Hl

■ • V. 4-