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BGH · III ZR 271/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 271/07

Von den Gerichtskosten des Rügeverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 haben der Kläger zu 1 46,4 %, der Kläger zu 2 2,9 %, der Kläger zu 3 und die Klägerin zu 4 je 1,2 % und der Kläger zu 5 48,3 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 hat der Kläger zu 1 zu tragen. Der Senat hat sich in der Rn. 4 des angegriffenen Beschlusses mit dem Gesichtspunkt auseinandergesetzt, der Beklagten zu 6 sei eine Vertriebsprovision von 20 % ausgezahlt worden, während im Prospekt für die Vermittlung des Eigenkapitals lediglich eine Provision von 7 % zuzüglich Agio von 5 %, also insgesamt 12 %, vorgesehen gewesen sei. 2 Von diesem rechtlichen Ansatz ausgehend, den der Senat in dem angegriffenen Beschluss gebilligt hat, kommt es nicht auf die von der Anhörungsrüge in den Mittelpunkt gestellte Frage an, ob eine Überschreitung des Provisionsbudgets für die Eigenkapitalvermittlung "nicht zwingend" ist oder ob sie "möglich" war.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 271/07
BESCHLUSS
vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Rügeverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 haben der Kläger zu 1 46,4 %, der Kläger zu 2 2,9 %, der Kläger zu 3 und die Klägerin zu 4 je 1,2 % und der Kläger zu 5 48,3 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 hat der Kläger zu 1 zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 5 und 6 haben der Kläger zu 2 5,4 %, der Kläger zu 3 und die Klägerin zu 4 je 2,3 % und der Kläger zu 5 90 % zu tragen.
 
Gründe:
1	Der Rechtsbehelf ist (jedenfalls) unbegründet. Der Senat hat sich in der Rn. 4 des angegriffenen Beschlusses mit dem Gesichtspunkt auseinandergesetzt, der Beklagten zu 6 sei eine Vertriebsprovision von 20 % ausgezahlt worden, während im Prospekt für die Vermittlung des Eigenkapitals lediglich eine Provision von 7 % zuzüglich Agio von 5 %, also insgesamt 12 %, vorgesehen gewesen sei. Das Berufungsgericht hat hierin im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 6 nur einen Teil der Anleger eingeworben habe und dass nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten etliche der Vertreiber eine geringere Provisionsquote erhalten hätten, keinen schlüssigen Vortrag der Kläger dafür gesehen, dass die prospektmäßig ausgewiesene Provision für die Eigenkapitalvermittlung überschritten worden sei (BU 16).
2	Von diesem rechtlichen Ansatz ausgehend, den der Senat in dem angegriffenen Beschluss gebilligt hat, kommt es nicht auf die von der Anhörungsrüge in den Mittelpunkt gestellte Frage an, ob eine Überschreitung des Provisionsbudgets für die Eigenkapitalvermittlung "nicht zwingend" ist oder ob sie "möglich" war. Die Anhörungsrüge weist zwar mit Recht darauf hin, dass sich eine Überschreitung des Budgets von 12 % ergibt, wenn der Hauptvermittler mehr als 60 % des Beteiligungskapitals vermittelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde befasst sich indes allein mit dem Gesichtspunkt der "Irreführung" und weist auf kein Vorbringen hin, das dem Berufungsgericht Anlass zur näheren
 
Prüfung hätte geben müssen, dass die Provision der Beklagten zu 6 nur durch Rückgriff auf andere Investitionsmittel gezahlt worden sei.
Schlick	Dörr	Herrmann
 Harsdorf-Gebhardt	Hucke
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.07.2006 - 30 O 23062/02 -OLG München, Entscheidung vom 04.10.2007 - 23 U 4858/06 -