BGB § 197 Leistet ein Ratenkreditnehmer, der den nach § 138 Abs. 1 BGB objektiv nichtigen Kreditvertrag für wirksam hält, seine Restschuld zur vorzeitigen Ablösung in einer Summe, so verjährt sein Anspruch auf Rückzahlung des auf Zinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils nach § 197 BGB (Weiterentwicklung von BGHZ 98, 174). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1989 durch die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 24. Im Mai 1979 nahmen sie jedoch bei einer anderen Teilzahlungsbank einen neuen Kredit auf und lösten damit die Restforderung der Beklagten vorzeitig ab. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch in Höhe von 13.198,50 DM nebst Zinsen weiter. 1. Das Berufungsgericht hat die beiden Ratenkreditverträge der Parteien - unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 138 Abs. 1 BGB, insbesondere auf seine Urteile vom 24. März 1988 (III ZR 24/87 = WM 1988, 647 und III ZR 30/87 = WM 1988, 645 = BGHZ 104, 102) - für nichtig erachtet, jedoch die Frage, in welcher Höhe die Kläger deswegen Erstattung rechtsgrundloser Zahlungen verlangen konnten, unentschieden gelassen mit der Begründung, die Bereicherungsansprüche seien auf jeden Fall gemäß § 197 BGB verjährt. 2. Soweit sich die Bereicherungsansprüche der Kläger aus ihren bis Mai 1979 vereinbarungsgemäß geleisteten Ratenzahlungen ergeben, kann sich das Berufungsgericht auf das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 98, 174 stützen: Danach entsteht bei Nichtigkeit des zugrunde liegenden Kreditvertrags mit jeder einzelnen Ratenzahlung jeweils ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers in Höhe des in der Rate enthaltenen Kreditkostenanteils. Da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers haben, er sei zu der regelmäßigen Leistung verpflichtet, ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind; das aber rechtfertigt die Anwendung des § 197 BGB (BGHZ aaO S. Februar 1988 - III ZR 17/87 = WM 1988, 611, 613) ist jedoch inzwischen - auch über das Gebiet der Ratenkreditkosten hinaus (vgl. Die Revision vertritt jedoch die Auffassung, § 197 BGB sei hier deswegen nicht anwendbar, weil die Kläger ihre Ratenzahlungen nicht vereinbarungsgemäß fortgesetzt, sondern sich im Mai 1979 über eine vorzeitige Ablösung mit der Beklagten geeinigt und deren gesamte Restforderung durch eine Schlußzahlung beglichen hätten. Das Berufungsgericht hat eine einheitliche Anwendung des § 197 BGB mit der Begründung bejaht, Sinn und Zweck der Verjährungsvorschrift verböten ein unterschiedliches Ergebnis, je nachdem, ob die zurückgeforderten Zinsen und Kosten in einzelnen Raten oder in einer zusammenfassenden Schlußzahlung enthalten gewesen seien; denn das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsfrieden bestehe in beiden Fällen in gleicher Weise. Zwar lassen sich, wenn man die Ablösungszahlung gesondert betrachtet, die im Urteil BGHZ 98, 174 für eine Anwendung des § 197 BGB angeführten Argumente nicht voll übertragen: Der Anspruch auf Rückzahlung der in der Ablösungssumme enthaltenen Zinsen und Kosten ist nicht auf regelmäßig wiederkehrende Teilleistungen gerichtet; er entsteht im Zeitpunkt der Ablösungszahlung in einer Summe und wird sofort in vollem Umfang fällig. Bei der Verjährungsprüfung dürfen jedoch unregelmäßige Einzelzählungen nicht losgelöst von der Gesamtheit der Zahlungen und von dem Ratenkreditvertrag gesehen werden, der ihnen nach der Vorstellung des Kreditnehmers zugrunde liegt. Sonst müßten die angeführten Einwendungen gegen die kurze Verjährung nach § 197 BGB auch durchgreifen, wenn es bei regelmäßiger Ratentilgung um den Kosten- und Zinsanteil der letzten Rate ginge, ein weiteres "Aufsummen" also ausschiede oder wenn es für einzelne Zahlungen deswegen an der faktischen Periodizität fehlte, weil der Kreditnehmer zunächst mit einer oder mehreren Raten säumig war und danach eine die aufgelaufene Schuld umfassende Zahlung leistete. Eine Auslegung, nach der die Bereicherungansprüche aufgrund dieser Zahlungen der 30-jährigen Verjährung gemäß § 195 BGB unterlägen, während die kurze Frist des § 197 BGB nur für die in den übrigen Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen und Kosten gälte, erschiene im Ergebnis willkürlich und unbefriedigend. Die Verjährung nach § 197 BGB muß vielmehr einheitlich für alle Ansprüche auf Rückzahlung von Zinsen und Kosten gelten, die nach dem - vom Kreditnehmer für wirksam gehaltenen -Ursprungsvertrag in regelmäßigen Raten zu zahlen waren. Eine Ausnahme ist dann auch nicht für den Zins- und Kostenanteil einer von den Vertragsparteien nachträglich vereinbarten Schlußzahlung zur vorzeitigen Ablösung der Restschuld zu ' machen. Die spätere Vereinbarung gibt der Forderung des Kreditgebers nicht etwa eine vom früheren Ratenkreditvertrag unabhängige neue Rechtsgrundlage. weiterhin - aufgrund des ursprünglichen Vertrags für die Kapitalüberlassung in den vorangegangenen Ratenzeiträumen geschuldet; die gleichbleibenden Zinsanteile in den früheren Raten deckten die in den entsprechenden Ratenzeiträumen bereits entstandenen, staffelmäßig zu berechnenden Zinsforderungen der Bank nicht vollständig ab (BGHZ 91, 55, 58/59); der noch offene Rest wäre bei einer Abwicklung gemäß dem ursprünglichen Vertrag erst mit den späteren Raten fällig und getilgt worden. durch die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm beschlossen:
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 197 Leistet ein Ratenkreditnehmer, der den nach § 138 Abs. 1 BGB objektiv nichtigen Kreditvertrag für wirksam hält, seine Restschuld zur vorzeitigen Ablösung in einer Summe, so verjährt sein Anspruch auf Rückzahlung des auf Zinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils nach § 197 BGB (Weiterentwicklung von BGHZ 98, 174). BGH, Urt. v. 7. Dezember 1989 - III ZR 270/88 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF ss IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 270/88 Verkündet am: 7. Dezember 1989 Freitag JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Renate I, 2. Volker Ii beide wohnhaft jstraße 72, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen kB ag, vertreten durch das Vorstandsmitglied Ronald E. G( itraße 10, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. v. und WII 2 7? 3 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1989 durch die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 1988 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsrechtszuges . Von Rechts wegen Tatbestand: Im Februar 1978 gewährte die Beklagte (Bank) den Klägern einen Teilzahlungskredit. Im August 1978 schlossen die Parteien einen zweiten Kreditvertrag; der neue Darlehensbetrag wurde nur teilweise ausgezahlt und diente im übrigen zur Ablösung der Restschuld aus dem ersten Vertrag. Für beide Darlehen berechnete die Beklagte - neben einer Bearbeitungsgebühr von 3 % - Kreditgebühren von 0,98 % pro Monat, während der in der Statistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesene Schwerpunktzins damals nur 0,32 % betrug. Nach den ursprünglichen Vereinbarungen sollten beide Kredite jeweils in 60 Monatsraten getilgt werden. Die Kläger leisteten demgemäß zunächst Teilzahlungen. Im Mai 1979 nahmen sie jedoch bei einer anderen Teilzahlungsbank einen neuen Kredit auf und lösten damit die Restforderung der Beklagten vorzeitig ab. Mit der Begründung, die beiden 1978 geschlossenen Kreditverträge seien sittenwidrig, der Beklagten hätten daher nur das ausgezahlte Nettokapital und die Hälfte der Restschuldversicherungsprämie zugestanden, haben die Kläger ihre darüber hinausgehenden Leistungen zurückverlangt und deswegen im Jahre 1987 Klage erhoben. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Landgericht und Oberlandesgericht haben deswegen die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch in Höhe von 13.198,50 DM nebst Zinsen weiter. 4 Entscheidunqsqründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die beiden Ratenkreditverträge der Parteien - unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 138 Abs. 1 BGB, insbesondere auf seine Urteile vom 24. März 1988 (III ZR 24/87 = WM 1988, 647 und III ZR 30/87 = WM 1988, 645 = BGHZ 104, 102) - für nichtig erachtet, jedoch die Frage, in welcher Höhe die Kläger deswegen Erstattung rechtsgrundloser Zahlungen verlangen konnten, unentschieden gelassen mit der Begründung, die Bereicherungsansprüche seien auf jeden Fall gemäß § 197 BGB verjährt. Allein dagegen richtet sich die Revision der Kläger. 2. Soweit sich die Bereicherungsansprüche der Kläger aus ihren bis Mai 1979 vereinbarungsgemäß geleisteten Ratenzahlungen ergeben, kann sich das Berufungsgericht auf das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 98, 174 stützen: Danach entsteht bei Nichtigkeit des zugrunde liegenden Kreditvertrags mit jeder einzelnen Ratenzahlung jeweils ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers in Höhe des in der Rate enthaltenen Kreditkostenanteils. Da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers haben, er sei zu der regelmäßigen Leistung verpflichtet, ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind; das aber rechtfertigt die Anwendung des § 197 BGB (BGHZ aaO S. 181/182) . JL 5 V Diese Senatsentscheidung ist zwar vereinzelt noch auf Kritik gestoßen (OLG Koblenz NJW-RR 1988, 673; AK-BGB-Kohl § 197 Rn. 11/12; Bülow Konsumentenkredit in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung Rn. 288 f, insbes. 292-297; Vorbehalte auch bei: Schmelz NJW-Schriften 49 - Verbraucherkredit - Rn. 454 = S. 180). Die Auffassung des erkennenden Senats (vgl. auch Urteile vom 2. Oktober 1986 - III ZR 130/85 = NJW 1987, 183/184 und vom 4. Februar 1988 - III ZR 17/87 = WM 1988, 611, 613) ist jedoch inzwischen - auch über das Gebiet der Ratenkreditkosten hinaus (vgl. BGH Urteil vom 26. April 1989 - VIII ZR 12/88 = WM 1989, 1023, 1027/1028 = BGHR BGB § 197 - Energiekosten 1 -; OLG Hamburg NJW 1988, 1097, 1098) -Grundlage der Rechtsprechung geworden. Auch im Schrifttum wird sie überwiegend zustimmend kommentiert und zitiert (Fischer WuB I E 2 b - 6.86; Canaris EWiR § 197 BGB 1/86, 869; Steinmetz NJW 1986, 2569, 2570; Larenz Allgemeiner Teil 7. Auf1. S. 255 Fußn. 37 a; Hopt/Mülbert Kreditrecht § 607 BGB Rn. 317; Erman/W.Hefermehl BGB 8. Aufl. § 197 Rn. 8; Palandt/Heinrichs BGB 48. Aufl. § 197 Anm. 1 d; Emmerich/Münstermann Aktuelle Probleme des Ratenkredits S. 49; vgl. auch Soergel/Walter BGB 12. Aufl. § 197 Rn. 6). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Auch die Revision erhebt gegen sie keine grundsätzlichen Einwendungen . 3. Die Revision vertritt jedoch die Auffassung, § 197 BGB sei hier deswegen nicht anwendbar, weil die Kläger ihre 6 Ratenzahlungen nicht vereinbarungsgemäß fortgesetzt, sondern sich im Mai 1979 über eine vorzeitige Ablösung mit der Beklagten geeinigt und deren gesamte Restforderung durch eine Schlußzahlung beglichen hätten. Der erkennende Senat hat bisher über die Verjährung in einem solchen Fall noch nicht entschieden. Das Berufungsgericht hat eine einheitliche Anwendung des § 197 BGB mit der Begründung bejaht, Sinn und Zweck der Verjährungsvorschrift verböten ein unterschiedliches Ergebnis, je nachdem, ob die zurückgeforderten Zinsen und Kosten in einzelnen Raten oder in einer zusammenfassenden Schlußzahlung enthalten gewesen seien; denn das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsfrieden bestehe in beiden Fällen in gleicher Weise. Dieselbe Auffassung wird auch vom Oberlandesgericht Hamburg in seinem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 22. April 1988 (14 U 217/87) in einer Sache vertreten, in der dem Kreditnehmer zunächst aufgrund der gegenteiligen Ansicht Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war. Im Schrifttum wird die Frage - soweit ersichtlich - bisher nicht ausdrücklich behandelt. Der erkennende Senat schließt sich der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung im Ergebnis an. Zwar lassen sich, wenn man die Ablösungszahlung gesondert betrachtet, die im Urteil BGHZ 98, 174 für eine Anwendung des § 197 BGB angeführten Argumente nicht voll übertragen: Der Anspruch auf Rückzahlung der in der Ablösungssumme enthaltenen Zinsen und Kosten ist nicht auf regelmäßig wiederkehrende Teilleistungen gerichtet; er entsteht im Zeitpunkt der Ablösungszahlung in einer Summe und wird sofort in vollem Umfang fällig. Auch droht nach einer solchen Schlußzahlung nicht mehr die Gefahr weiteren "Aufsummens" (vgl. BGHZ 98, 184). Bei der Verjährungsprüfung dürfen jedoch unregelmäßige Einzelzählungen nicht losgelöst von der Gesamtheit der Zahlungen und von dem Ratenkreditvertrag gesehen werden, der ihnen nach der Vorstellung des Kreditnehmers zugrunde liegt. Sonst müßten die angeführten Einwendungen gegen die kurze Verjährung nach § 197 BGB auch durchgreifen, wenn es bei regelmäßiger Ratentilgung um den Kosten- und Zinsanteil der letzten Rate ginge, ein weiteres "Aufsummen" also ausschiede oder wenn es für einzelne Zahlungen deswegen an der faktischen Periodizität fehlte, weil der Kreditnehmer zunächst mit einer oder mehreren Raten säumig war und danach eine die aufgelaufene Schuld umfassende Zahlung leistete. Eine Auslegung, nach der die Bereicherungansprüche aufgrund dieser Zahlungen der 30-jährigen Verjährung gemäß § 195 BGB unterlägen, während die kurze Frist des § 197 BGB nur für die in den übrigen Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen und Kosten gälte, erschiene im Ergebnis willkürlich und unbefriedigend. Die Verjährung nach § 197 BGB muß vielmehr einheitlich für alle Ansprüche auf Rückzahlung von Zinsen und Kosten gelten, die nach dem - vom Kreditnehmer für wirksam gehaltenen -Ursprungsvertrag in regelmäßigen Raten zu zahlen waren. Eine Ausnahme ist dann auch nicht für den Zins- und Kostenanteil einer von den Vertragsparteien nachträglich vereinbarten Schlußzahlung zur vorzeitigen Ablösung der Restschuld zu ' machen. Die spätere Vereinbarung gibt der Forderung des Kreditgebers nicht etwa eine vom früheren Ratenkreditvertrag unabhängige neue Rechtsgrundlage. Die in dem Ablösungsbetrag enthaltenen Zinsen und Kosten werden vielmehr - schon und 8 weiterhin - aufgrund des ursprünglichen Vertrags für die Kapitalüberlassung in den vorangegangenen Ratenzeiträumen geschuldet; die gleichbleibenden Zinsanteile in den früheren Raten deckten die in den entsprechenden Ratenzeiträumen bereits entstandenen, staffelmäßig zu berechnenden Zinsforderungen der Bank nicht vollständig ab (BGHZ 91, 55, 58/59); der noch offene Rest wäre bei einer Abwicklung gemäß dem ursprünglichen Vertrag erst mit den späteren Raten fällig und getilgt worden. Durch die Ablösungsvereinbarung wurden die bereits vorher entstandenen Zins- und Kostenforderungen, ohne daß sich etwas an ihrer Rechtsnatur änderte, nur vorzeitig fällig gestellt. Den Rückzahlungsanspruch deswegen statt in fünf erst in 30 Jahren verjähren zu lassen, erscheint nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Kroner Engelhardt Halstenberg Werp Rinne BUNDESGERICHTSHOF 39 III ZR 270/8,8 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. Renate Volker / / beide wohnhaft Straße 72, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Kfll AG, vertreten durch das Vorstandsmitglied Ronald E. G( itraße 10, D( Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. v. und WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1990 durch die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm beschlossen: Der vorletzte Satz des Urteils vom 7. Dezember 1989 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß es anstelle von "Den Rückzahlungsanspruch deswegen statt in fünf erst in 30 Jahren verjähren zu lassen ..." heißen muß: "Den Rückzahlungsanspruch deswegen statt in vier erst in 30 Jahren verjähren zu lassen ..." Kroner Rinne Engelhardt Wurm Werp