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BGH · III ZR 270/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 270/86

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit über den Zahlungsanspruch (300.000 DM nebst Zinsen) entschieden worden ist. Das Oberlandesgericht hat Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus Verhandlungsverschulden, positiver Vertragsverletzung und Delikt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m.§ 266 StGB, § 826 BGB) geprüft und das Bestehen solcher Ansprüche verneint. Die Ausführungen des Berufungsgerichts erschöpfen den gegebenen Sachund Streitstand nicht, wie die Revision mit Recht geltend macht. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Klage aufgrund der in den Vorinstanzen geprüften Anspruchsgrundlagen nicht begründet ist. Ansprüche aus Verschulden des Beklagten bei VertragsVerhandlungen (Sachwalterhaftung) hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum jedenfalls deshalb als nicht gegeben erachtet, weil der Kläger bei der Kreditgewährung die damaligen finanziellen Schwierigkeiten der GmbH kannte und die fraglichen Grundstücke seinerzeit auch noch im Eigentum der Gesellschaft standen. Soweit das Berufungsgericht die von ihm geprüften Ansprüche im übrigen jedenfalls am fehlenden Nachweis der Kausalität einer Pflichtwidrigkeit des Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden hat scheitern lassen, begegnet dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. von der Revision erhobene Verfahrensrüge (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt nicht hinreichend gewürdigt, hat der Senat geprüft und hinsichtlich der vom Berufungsgericht geprüften Anspruchsgrundlagen nicht für durchgreifend erachtet. Die Revision macht aber mit Recht weiter geltend, daß das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vermögensübemahme (§§ 607, 419 BGB) gewürdigt hat. h. hinsichtlich der Haftung des Beklagten für eine Darlehensschuld in Höhe von 300.000 DM nebst hierauf zu zahlenden Zinsen, ist der Revision der Erfolg nicht zu versagen. Nach dem Klagevorbringen leitet der Kläger eine Haftung des Beklagten gerade aus dem Umstand her, daß der Beklagte das gesamte Aktivvermögen der GmbH erworben habe. 419 BGB begründet ist, ist das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Freistellung von den Refinanzierungskosten kommt eine Haftung des Beklagten nach SS 607, 419 BGB nicht in Betracht. Soweit der Beklagte für die Übernahme der Grundstücke eine Gegenleistung erbracht hat, wird auf die Fragen hingewiesen, mit denen sich der erkennende Senat im Urteil vom 19.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 266 StGB § 286 ZPO § 607 BGB § 139 ZPO
BGBAnspruchBerufungsgerichtGmbHKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 270/86
URTEIL
Verkündet am:
14. April 1988 Friederich, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Bauincrenieurs Horst
 Straße
/
Klägers uiid Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Kaufmann Heinrich
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Rechtsanwälte
 Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 17. September 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Zahlungsanspruch entschieden worden ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat der 1977 errichteten S GmbH, über deren Vermögen am 15. Januar 1985 der Konkurs eröffnet worden ist, am 28. Januar 1982 ein Darlehen über insgesamt 300.000 DM gewährt. Er nimmt den Beklagten als
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Geschäftsführer der GmbH auf Schadloshaltung wegen des konkursbedingten Ausfalls des Darlehens in Anspruch. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei für den ihm entstandenen Schaden verantwortlich, weil der Beklagte unter mißbräuchlicher Ausnutzung seiner GeschäftsführerStellung am 21. November 1983 pflichtwidrig den verbliebenen Grundbesitz der GmbH an sich selbst veräußert und dadurch der Gesellschaft das gesamte zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks erforderliche Aktivvermögen entzogen habe, wodurch der Konkurs unausweichlich geworden sei.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die der Beklagte zurückzuweisen begehrt.
Entscheidunasgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit über den Zahlungsanspruch (300.000 DM nebst Zinsen) entschieden worden ist. Im übrigen (Freistellungsanspruch) ist die Revision zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus Verhandlungsverschulden, positiver Vertragsverletzung und Delikt (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB, § 826 BGB) geprüft und das Bestehen solcher Ansprüche verneint.
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Die Ausführungen des Berufungsgerichts erschöpfen den gegebenen Sachund Streitstand nicht, wie die Revision mit Recht geltend macht.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Klage aufgrund der in den Vorinstanzen geprüften Anspruchsgrundlagen nicht begründet ist. Insoweit hält das angefoch-
tene Urteil den Angriffen der Revision stand.
Ansprüche aus Verschulden des Beklagten bei VertragsVerhandlungen (Sachwalterhaftung) hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum jedenfalls deshalb als nicht gegeben erachtet, weil der Kläger bei der Kreditgewährung die damaligen finanziellen Schwierigkeiten der GmbH kannte und die fraglichen Grundstücke seinerzeit auch noch im Eigentum der
 Gesellschaft standen.
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Soweit das Berufungsgericht die von ihm geprüften Ansprüche im übrigen jedenfalls am fehlenden Nachweis der Kausalität einer Pflichtwidrigkeit des Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden hat scheitern lassen, begegnet dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Beweiserleichterungen für den Kläger kommen entgegen der Annahme der Revision nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat die Beweislast nicht verkannt (vgl. BGH Urteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 98/82 = BGHWarn 1983 Nr. 261 = NJW 1984, 432; auch Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - Ill ZR 20/83 = BGHWarn 1984 Nr. 388 = NJW 1985, 1774). Die
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von der Revision erhobene Verfahrensrüge (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt nicht hinreichend gewürdigt, hat der Senat geprüft und hinsichtlich der vom Berufungsgericht geprüften Anspruchsgrundlagen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach § 565 a ZPO abgesehen.
III.
Die Revision macht aber mit Recht weiter geltend, daß das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vermögensübemahme (§§ 607, 419 BGB) gewürdigt hat. Insoweit, d. h. hinsichtlich der Haftung des Beklagten für eine Darlehensschuld in Höhe von 300.000 DM nebst hierauf zu zahlenden Zinsen, ist der Revision der Erfolg nicht zu versagen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Klage unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt (zu demindest teilweise) begründet ist.
Der Kläger hatte in erster wie in zweiter Instanz vorgetragen, daß der Beklagte mit der Grundstücksveräußerung an sich selbst im Herbst 1983 vertraglich das gesamte der GmbH noch verbliebene Aktivvermögen übernommen habe. Es bestand deshalb Anlaß für das Berufungsgericht zu prüfen, ob die Haftungsvoraussetzungen der §§ 607, 419 BGB vorliegen. Zumindest war insoweit ein Hinweis nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO geboten. Dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht dies beachtet hat. Diesen Rechtsfehler rügt die Revision mit Recht. Daß der Kläger auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich hingewiesen
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hatte, steht nicht entgegen. Nach dem Klagevorbringen leitet der Kläger eine Haftung des Beklagten gerade aus dem Umstand her, daß der Beklagte das gesamte Aktivvermögen der GmbH erworben habe.
Zur Nachholung der Prüfung, ob die Klage nach SS 607,
419 BGB begründet ist, ist das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Freistellung von den Refinanzierungskosten kommt eine Haftung des Beklagten nach SS 607, 419 BGB nicht in Betracht.
Soweit der Beklagte für die Übernahme der Grundstücke eine Gegenleistung erbracht hat, wird auf die Fragen hingewiesen, mit denen sich der erkennende Senat im Urteil vom 19. Februar 1976 (III ZR 75/74 = BGHZ 66, 217 = LM BGB S 419 Nr. 33 a mit Anm. Kreft) auseinandergesetzt hat (vgl. auch - jeweils m. w. Nachw. - Palandt/Heinrichs BGB 47. Aufl.
S 419 Anm. 3b, 4 c; MünchKomm/Möschel BGB 2. Aufl. S 419
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Rdn. 16, 18, 46 ff.; Erman/H. P. Westermann BGB 7. Aufl. S 419 Rdn. 1, 13, 21 ff.; BGB-RGRK/Weber 12. Aufl. § 419 Rdn. 19, 40 f., 82 ff. sowie BGH Urteil vom 8. März 1982 - II ZR 86/81 « WM 1982, 507).
Krohn
 Engelhardt	Richter	Dr.	Halstenberg
 hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
 Krohn
Werp
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Rinne
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