dung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beurkundet, ist auf Grund seiner Urkunds-tätigkeit in keinem Palle, auf Grund der ihm obliegenden allgemeinen Pflicht zur Betreuung der Beteiligten nur unter besonderen Umständen zu einer Belehrung der Gesellschafter dahin verpflichtet, dass erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.als solche entsteht und die Beschränkung der • Haftung eintritt* * ' Am 2oa Bezember l95o beurkundete der Beklagte als Notar auf Grund eines ihm am Vortag vorgelegten Entwurfs einen Gesellschaftsvertrag, durch den der Kläger, der Verleger Otto BUP und der Kaufmann Fritz KH^^ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu dem Zweck der Herstellung und des Vertriebs von Büchern und Zeitschriften gründeten» Bei der Verhandlung wurden die erschienenen Gesellschafter darauf aufmerksam gemacht, es müsse zunächst eine beglaubigte Vertragsabschrift dem Finanzamt übersandt und es könne erst nach Zahlung der vom Finanzamt angeforderten Kapitalverkehrsteuer die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beantragt werden* Am 22». Januar 1951 die Kapitalverkehrsteuer bei dem Gesellschafter DHB an» Eie Steuer wurde jedoch zunächst nicht entrichtet« Am 13« März 1951 Hessen die Gesellschafter, wobei der Kläger durch den Mitgesellschafter KiH^vertreten wurde, von dem Beklagten eine Änderung des Gesellschaftsvertrags dahin beurkunden, dass das erste Geschäftsjahr, das-am 31* Bezember 195o endete, am 1, Oktober 195o begann. Er wirft dem Beklagten vor, dieser habe ei Belehrung der Beteiligten dahin verabsäumt, dass erst nit der Eintragung in das Handelsregister die GmbH entstehe und die Beschränkung der Haftung wirksam werde* Mit Rücksicht hierauf begehrt er, den Beklagten zu verurteilen, a ihn (den Kläger) 1000 DM zu zahlen, hilfsweise ihn in Ansehung des vorbezeichneten Anspruchs von der Inanspruchna durch den betreffenden Gläubiger zu befreien« Eine so che Belehrungspflicht bestehe all-gemein für einen Notar nicht, entfalle im vorliegenden 3iVll überdies, weil die teiligten nicht belehrungsbedürftig gewesen oder doch als nicht belehrungsbedürftig erschienen seien«-Die Beteilig seien durch die ihnen gegebenen Hinweise ausreichend, zudem durch eine dem Mitgesellschafter KflD am 19* Dezemb 195o erteilte Auskunft weitergehend auch dahin belehrt w den, dass die GmbH erst mit ihrer Eintragung in das Han-delsregister entstehe« Den Kläger treffe ausserdem an se nein angebLichen Schaden ein solches Mitverschulden, dass ein etwaiges Verschulden des Beklagten nicht mehr ins Ge wicht falle« Die Vordergerichte haben rechtlich zutreffend die zwischen den Streitteilen begründeten Rechtsbeziehungen lediglich aus der Ausstellung des Beklagten als Notar abgeleitet und demgemäss die Rechtsgrundlage der Klage unter Ausschaltung einer Vertragshaftung allein den Bestimmungen in § 839 3GB und § 21 RNotG entnommen * Die persönliche Haftung des Beklagten ergibt sich, wie der Senat des näheren in BGHZ 9, 289 - NJW 1953* 941 = DHotZ 1953, 498 dargelegt hat, aus der Vorschrift des § 21 RNotO, nach der in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Haftung der Reichsjustizbeamten vom 3» Mai 1935 und § 5 Kr 1 des Gesetzes über die Haftung des Reiches für seine Beamten vom 22* Llai 191o die Staatshaftung ausgeschlossen ist, wenn der Beamte wie hier lediglich Gebühren bezieht, Uit ihren weiteren Ausführungen verneinen die Vordergerichte eine Pflichtwidrigkeit auf Seiten des Beklagten, weil dieser bei den Beteiligten vor allem angesichts ihrer Persönlichkeit und des von ihnen vorgelegten Vertragsentwurfs die Einsicht in die Rechtsfolgen der Gesellschaftsgründung habe voraussetzen dürfen und mit einer Verzögerung der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nicht habe zu rechnen brauchen* Zu Unrecht will demgegenüber die Revision eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten angenommen sehen* Sie verkennt damit den Umfang der einen Notar treffenden Belehrungspflichten* Aufl, 2b vor § 611, 4i zu § 839; HGZ 85, 337 = 1915, 31, RG in JY/ 1913, 49o; 1915, 513; 1921, 236; 1935, 1688 = BNotZ 1935, 312; Y<arriRspr 1911 Hr 233; 1916 Hr 276 HG in BHotZ 1936, 46 u„ 194, u^a»), Bie .wirtschaftliche Seite der Erklärungen braucht der Notar dagegen im allgemeinen nicht zu prüfen; erst dann wird er zur Aufklärung verpflichtet, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Vermutung nahe liegt, dass ein Beteiligter a seiner Erklärung Schaden erleiden werde, sich aber nicht mit Sicherheit ergib u, dass er diese Gefahr erkannt hat (RGRKomm aaO; RGZ 149, 286 \ HG in BNotZ 1935, 312; Bie mit dem Beurkundungsgeschäft verbundene Belehr Pflicht des Notars findet aber eine inhaltliche Begrenz nach der Richtung, dass die Belehrung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Urkunde erforderlich sein muss. Ist sonach daran festzuhalten, dass die mit der Beurkundungstätigkeit verbundene Belehrungspflicht des Notars grundsätzlich, unbeschadet einer in einzelnen Beziehungen getroffenen Sonderregelung, über die Klarlegung, Gestaltung und Passung des aufzunehmenden Parteiwillens nicht hinausgeht, so schliesst sie die vom Kläger für erforderlich gehaltene Belehrung nicht ein. Jene Belehrung soll dahin gehen, dass erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister die von den Beteiligten angestrebte Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche entstehe (§11 GmbHGes) und für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern derselben nur mehr das Gesellschaftsvermögen hafte (§15 GmbHGes). Mit den Zustandekommen des Gesellschaftsvertrags entstehen unter den Beteiligten rechtliche Beziehungen und ist die Organisation der künftigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung festgelegt„ Weitere sich auf die Herbeiführung der beschränkten Haftung beziehende Parteiabreden sind nicht nef^l erforderlich» In keinem Pall traten für ihn besondere Umstände hervor, die ihm zu der vom Kläger verlangten Belehrung, erst mit der Eintragung in das Handelsregister entstehe die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und werde die Beschränkung der Haftung wirksam, begründeten Anlass gegeben hätten. Der Beklagte durfte annehmen, dass die Gesellschafter nicht nur, wie dies der Pall war, über das Erfordernis des Pormzwangs für den Abschluss des Gesellschaftsvertrags (§2 GmbHGes) im Bilde waren, sondern auch darüber, welche Bedeutung der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zukorarat. Denn dass in der Zwischenzeit die angeforderte Kapitalverkehrsteuer von den Gesellschaftern nicht entrichtet und die Gesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen worden war, konnte mancherlei Gründe haben und von dem Be- Ob tatsächlich, wie der Beklagte behauptet, der Kläger in Abrede stellt, der Hitgesellschafter Kfl|0 weitergehend dahin belehrt worden ist, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister entstehe, ist somit fUr die Entscheidung nicht erheblich* Pie Revision vermag daher mit ihren Angriffen gegen das angefoehtene Urteil nicht durchzudringen, Sie ist aus diesem Grund mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckzu-weisen, Br„Pagendarm Rietschel Wolany Br„Beyer Br.Hußla
s’* Nachschlagewerk! t für die Amtliche Sammlung! 2394 ICO Gesetz: Eliot0 § 21 j DOfNot § 3o Rechtssatz: Der Notar, der einen Vertrag Uber die Grün- dung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beurkundet, ist auf Grund seiner Urkunds-tätigkeit in keinem Palle, auf Grund der ihm obliegenden allgemeinen Pflicht zur Betreuung der Beteiligten nur unter besonderen Umständen zu einer Belehrung der Gesellschafter dahin verpflichtet, dass erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.als solche entsteht und die Beschränkung der • Haftung eintritt* * ' Aktenzeichen: III ZK 27o/52 IG Frankfurt (Hain) Urteil des BGH vom 29. Oktober 1953 OLG Frankfurt (Hain) * , < .. i '4l 24 III ZR 270/52 Verkünde u" am 29.Oktober 1953 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Chefredakteurs Dr„ Rudolf P NflBstrasseA, in S| Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof„Dr#i gegen den Rechtsanwalt und Notar Br, Rudolf M in Pl Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Pagendarm, Rietschel. Br, Wolany, Br, Beyer und Br, Hußla für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. ..Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14. Juli 1952 wird zurückgewiesen, Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand z Am 2oa Bezember l95o beurkundete der Beklagte als Notar auf Grund eines ihm am Vortag vorgelegten Entwurfs einen Gesellschaftsvertrag, durch den der Kläger, der Verleger Otto BUP und der Kaufmann Fritz KH^^ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu dem Zweck der Herstellung und des Vertriebs von Büchern und Zeitschriften gründeten» Bei der Verhandlung wurden die erschienenen Gesellschafter darauf aufmerksam gemacht, es müsse zunächst eine beglaubigte Vertragsabschrift dem Finanzamt übersandt und es könne erst nach Zahlung der vom Finanzamt angeforderten Kapitalverkehrsteuer die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beantragt werden* Am 22». Bezember 195o übersandte der Beklagte dem Finanzamt eine Vertragsabschrift mit der Bitte um unmittelbare Anforderung der Steuer, Bas Finanzamt forderte am 8. Januar 1951 die Kapitalverkehrsteuer bei dem Gesellschafter DHB an» Eie Steuer wurde jedoch zunächst nicht entrichtet« Am 13« März 1951 Hessen die Gesellschafter, wobei der Kläger durch den Mitgesellschafter KiH^vertreten wurde, von dem Beklagten eine Änderung des Gesellschaftsvertrags dahin beurkunden, dass das erste Geschäftsjahr, das-am 31* Bezember 195o endete, am 1, Oktober 195o begann. Bei dieser Verhandlung wurden und erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die Gesellschaft mangels Zahlung der Steuer noch immer nicht in das Handelsregister eingetragen werden könne. Am 8, Juni 1951 antwof-tete BflB dem Beklagten auf dessen Anfrage, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts sei inzwischen einge-* gangen und die Angelegenheit für den Beklagten als erledigt anzusehen, Bie Eintragung der GmbH war nicht betrieben worden, weil ein anderer Verlag den Firmennamen beanstandet und dieserhalb ein einstweiliges Verfügungsverfahren anhängig gemacht hatte». Der Kläger will persönlich v/egen Verbindlichkeiten der Gesellschaft i-n Anspruch genommen worden .sein und min destens 1000 D1I an den betreffenden Gesellschaftsgläubige gezahlt haben. Er wirft dem Beklagten vor, dieser habe ei Belehrung der Beteiligten dahin verabsäumt, dass erst nit der Eintragung in das Handelsregister die GmbH entstehe und die Beschränkung der Haftung wirksam werde* Mit Rücksicht hierauf begehrt er, den Beklagten zu verurteilen, a ihn (den Kläger) 1000 DM zu zahlen, hilfsweise ihn in Ansehung des vorbezeichneten Anspruchs von der Inanspruchna durch den betreffenden Gläubiger zu befreien« Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und sich darauf berufen? Er habe die Beteiligten nicht nach der v Kläger angegebenen Richtung zu belehren brauchen. Eine so che Belehrungspflicht bestehe all-gemein für einen Notar nicht, entfalle im vorliegenden 3iVll überdies, weil die teiligten nicht belehrungsbedürftig gewesen oder doch als nicht belehrungsbedürftig erschienen seien«-Die Beteilig seien durch die ihnen gegebenen Hinweise ausreichend, zudem durch eine dem Mitgesellschafter KflD am 19* Dezemb 195o erteilte Auskunft weitergehend auch dahin belehrt w den, dass die GmbH erst mit ihrer Eintragung in das Han-delsregister entstehe« Den Kläger treffe ausserdem an se nein angebLichen Schaden ein solches Mitverschulden, dass ein etwaiges Verschulden des Beklagten nicht mehr ins Ge wicht falle« Landgericht und Gberlandesgericht haben die Klage a gewiesen« Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die der Beklagte zurückzuweisen bittet. Zf Ent s c ii e id ungs gründe; Die Vordergerichte haben rechtlich zutreffend die zwischen den Streitteilen begründeten Rechtsbeziehungen lediglich aus der Ausstellung des Beklagten als Notar abgeleitet und demgemäss die Rechtsgrundlage der Klage unter Ausschaltung einer Vertragshaftung allein den Bestimmungen in § 839 3GB und § 21 RNotG entnommen * Die persönliche Haftung des Beklagten ergibt sich, wie der Senat des näheren in BGHZ 9, 289 - NJW 1953* 941 = DHotZ 1953, 498 dargelegt hat, aus der Vorschrift des § 21 RNotO, nach der in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Haftung der Reichsjustizbeamten vom 3» Mai 1935 und § 5 Kr 1 des Gesetzes über die Haftung des Reiches für seine Beamten vom 22* Llai 191o die Staatshaftung ausgeschlossen ist, wenn der Beamte wie hier lediglich Gebühren bezieht, Uit ihren weiteren Ausführungen verneinen die Vordergerichte eine Pflichtwidrigkeit auf Seiten des Beklagten, weil dieser bei den Beteiligten vor allem angesichts ihrer Persönlichkeit und des von ihnen vorgelegten Vertragsentwurfs die Einsicht in die Rechtsfolgen der Gesellschaftsgründung habe voraussetzen dürfen und mit einer Verzögerung der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nicht habe zu rechnen brauchen* Zu Unrecht will demgegenüber die Revision eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten angenommen sehen* Sie verkennt damit den Umfang der einen Notar treffenden Belehrungspflichten* 1,) Eine Belehrungspflicht trifft den Notar bei seiner Beurkundungstätigkeit* Er ist gehalten, rechtlich einwandfreie Urkunden zu fertigen und ihnen den Inhalt zu geben, der dem Willen der Beteiligten und dem Zweck der Urkundenerrichtung entspricht.Babei darf er sich nicht ohne weiteres mit äusserlich unbedenklichen Erklärungen der Beteiligten begnügen, muss vielmehr deren wahren Yi'illen erforschen, 1 ihnen gegebenenfalls Rechtsbelehrungen erteilen und sie namentlich über die Bedeutung der zu beurkundenden Erklä-J rungen auf klären; hierbei ist vorausgesetzt, dass Anlass; besteht, an der Kenntnis der Beteiligten von der Bedeutuij ihrer Erklärungen zu zweifeln* Biese Pflicht folgt ohne : ✓ j weiteres aus der dem Notar als Organ der Rechtspflege ei» geräumten Stellung und hat in § 3o BOfHot (AV d RJM von ; 5, Juni 1937 - BJ S 874 - mit .späteren Änderungen) ihm Niederschlag gefunden (siehe hierzu besonders RGRKomm z BGB 9. Aufl, 2b vor § 611, 4i zu § 839; HGZ 85, 337 = 1915, 31, RG in JY/ 1913, 49o; 1915, 513; 1921, 236; 1935, 1688 = BNotZ 1935, 312; Y<arriRspr 1911 Hr 233; 1916 Hr 276 HG in BHotZ 1936, 46 u„ 194, u^a»), Bie .wirtschaftliche Seite der Erklärungen braucht der Notar dagegen im allgemeinen nicht zu prüfen; erst dann wird er zur Aufklärung verpflichtet, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Vermutung nahe liegt, dass ein Beteiligter a seiner Erklärung Schaden erleiden werde, sich aber nicht mit Sicherheit ergib u, dass er diese Gefahr erkannt hat (RGRKomm aaO; RGZ 149, 286 \ HG in BNotZ 1935, 312; 1936, 196; KG in DNotZ 1941, 3o6), Ber Umfang der Belehnrtg Pflicht lässt sich, wie das Reichsgericht wiederholt betont hat, nicht ein für allemal fest umgrenzen, sondern richtet sich nach den Gegebenheiten des einzelnen Halles (siehe u,a. RGZ 142, 424 = JW 1934, 477)* Bie mit dem Beurkundungsgeschäft verbundene Belehr Pflicht des Notars findet aber eine inhaltliche Begrenz nach der Richtung, dass die Belehrung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Urkunde erforderlich sein muss. Bies ist vom Reichsgericht in den angeführten Entscheidungen wiederholt herausgestellt worden und stellt eine in Interesse des Hotariatsamts und des Notarberufs J gebotene Beschränkung dar. Wurde man dem entgegen von dem Notar verlangen, er müsse alle mit einem zu beurkundenden Geschäft verbundenen künftig möglichen Gefahren bei der Beurkundung' erkennen, die Beteiligten auf sie und namentlich auch auf ausserhalb der Beurkundung liegende Rechtsverhältnisse und Rechtsbedürfnisse hinweisen, so würde die Belehrungspflicht des Notars bis zu einem -jeder festen Grenze entbehrenden Ausmass erweitert und dem Notar eine ihrem Umfang nach kaum mehr zu übersehende, untragbare Pflicht auferlegt werden. Im besonderen kann eine solch» weitergehende Pflicht nicht aus § 3o DCfNot abgeleitet werden, wenn diese Vorschrift den Notar verpflichtet, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des zu beurkundenden Geschäfts zu belehren. Die Belehrung hat nach dieser Vorschrift, wie ihr Gesamtinhalt zeigt, nur unter dem Gesichtspunkt stattzufinden, dass der Notar durch ihre Erteilung in die Lage versetzt werden soll, nach Herbeiführung der benötigten Parteierklärungen den Willen der Beteiligten vollständig und unzweideutig niedersulegen., Ist sonach daran festzuhalten, dass die mit der Beurkundungstätigkeit verbundene Belehrungspflicht des Notars grundsätzlich, unbeschadet einer in einzelnen Beziehungen getroffenen Sonderregelung, über die Klarlegung, Gestaltung und Passung des aufzunehmenden Parteiwillens nicht hinausgeht, so schliesst sie die vom Kläger für erforderlich gehaltene Belehrung nicht ein. Jene Belehrung soll dahin gehen, dass erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister die von den Beteiligten angestrebte Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche entstehe (§11 GmbHGes) und für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern derselben nur mehr das Gesellschaftsvermögen hafte (§15 GmbHGes). Sie würde demnach ein ausserhalb des zu beurkundenden Geschäfts liegendes rechtliches Erfordernis und dessen Wirkungen betreffen« Denn das Urkundsgeschäft hat lediglich ~ 7 - den von den Parteien zu erklärenden Inhalt des Gesellschaftsvertrags und dessen Abschluss z^m Gegenstand.. Mit den Zustandekommen des Gesellschaftsvertrags entstehen unter den Beteiligten rechtliche Beziehungen und ist die Organisation der künftigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung festgelegt„ Weitere sich auf die Herbeiführung der beschränkten Haftung beziehende Parteiabreden sind nicht nef^l erforderlich» Nach alledem hat der Beklagte, soweit ihn als beurkun-| denden Notar eine Belehrungspflicht trifft, keine Pflichtwidrigkeit durch Unterlassung einer erforderlichen Belehn begangen., 2,) Unter die amtliche Tätigkeit des Notars fällt jedoch nicht nur die einzelne Urkundstätigkeitf sondern allgemein jede sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege» Diese Sorgepflicht erstreckt siel auch auf ausserhalb eines zu beurkundenden Vorgangs liegend) rech bliche Erfordernisse und sann es dem Notar zur ! flicht machen, den Beteiligten, die ihn in dem Vertrauen darauf angehen, vor nicht bedachten rechtlichen Folgen ihrerbeurl deten Erklärungen oder vor dem Nichteintritt der mit ihren klär,ungen erwarteten Folgen bewahrt zu bleiben, die nötige Aufklärung zu geben. Der Notar als Träger der vor sorgenden Rechtspflege darf es nicht untätig geschehen lassen, dass teiligte in die Gefahr eines folgenschweren Schadens gerate! der durch eine mit wenigen V/orten zu gebende sächgemässe Bej lehrung zu vermeiden ist» Eine solche Belehrungspflicht, kann jedoch nicht schon dann bestehen, wenn eine Frage, dei Notar erkennbar, für die Beteiligten von besonderer Bedeut! ist. Sie setzt vielmehr voraus, dass besondere Umstände vermuten lassen, einem Beteiligten drohe ein Schaden und der Beteiligte sei sich dessen namentlich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage nicht oder nicht voll bewusst. An dieser Voraussetzung hat es im vorliegenden Pall gefehlt. Der Beklagte ist vom Kläger und dessen beiden Mitgesellschaftern in zwei Pallen, am 19. und 2o. Dezember 195o sowie am 13* März 1951» mit der Beurkundung von Bestimmungen des Gesellschafbsvertrags befasst worden. In keinem Pall traten für ihn besondere Umstände hervor, die ihm zu der vom Kläger verlangten Belehrung, erst mit der Eintragung in das Handelsregister entstehe die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und werde die Beschränkung der Haftung wirksam, begründeten Anlass gegeben hätten. Der Beklagte hatte in den Erschienenen Beteiligte vor sich, die zu dem Kreis der Gebildeten gehören und erwarten Hessen, sie seien hinreichend geschäftsgewandt und hätten sich mit der ihnen darbietenden Rechtslage in dem gebotenen Maße vertraut gemacht. Einen Schluss nach der letzteren Richtung liess zudem der dem Beklagten überreichte brauchbare Vertragsentwurf zu. Dass der Kläger, wie er behauptet, von der Existenz jenes Vertragsentwurfs nichts gewusst hat, war dem Beklagten verborgen und nicht erkennbar. Auf die dahinzielende Behauptung des Klägers kommt es daher nicht an. Der Beklagte durfte annehmen, dass die Gesellschafter nicht nur, wie dies der Pall war, über das Erfordernis des Pormzwangs für den Abschluss des Gesellschaftsvertrags (§2 GmbHGes) im Bilde waren, sondern auch darüber, welche Bedeutung der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zukorarat. An dieser Annahme brauchte ihn die Entwicklung der Dinge zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags am 2o„ Dezember 195o und dem 13. März 1951, an welchem Tag die Beteiligten nochmals bei ihm erschienen, nicht irrezu demachen. Denn dass in der Zwischenzeit die angeforderte Kapitalverkehrsteuer von den Gesellschaftern nicht entrichtet und die Gesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen worden war, konnte mancherlei Gründe haben und von dem Be- ~ 9 - klagten weit eher darauf» dass die Gesellschafter die Ste vorerst nicht erlegen wollten, als auf eine Unwissenheit i die Rechtslage zurückgeführt werden.. Inwieweit die Gesellschaft bereits eine Geschäftstätigkeit aufgenommen hatte, war dem Beklagten weder bekannt noch ersichtliche Der Umstand, dass die Beteiligten schon am Tage nach der flberrei chung des Vertragsentwurfs zur Beurkundung des Gesellschafts Vertrags erschienen, war kein deutliches Anzeichen dafür, dass die Gesellschafter möglichst rasch ihre persön liehe Haftung abwenden wollten, sondern liess sich ungezwu; gen damit erklären, dass die aus ihren weit voneinander en fernten Wohnorten zusammengekommenen Beteiligten tunlichst bald zu dem Abschluss des Vertrages gelangen wollten, Schlies lieh hatten die Beteiligten die ihnen am 2o, Dezember 195o und am 13- Ilärz 1951 unstreitig erteilten Hinweise, dass die Gesellschaft erst nach Zahlung der Kapitalverkehrsteue in das Handelsregister eingetragen werden könne, ohne eine Rückfrage hingenommen. Hätten sie die Bedeutung der Hinwei nicht erfasst, so wäre es, v/ie sich auch der Beklagte sage; durfte, ihre Sache gewesen, den Beklagten um weitere Aufklärung zu bitten, Unterliessen sie dies, so bestärkten si in ihm nur den Eindruck, dass sie nicht bei ehrungsbedürfti seien. Der Beklagte war infolgedessen zu einer weitergehende Belehrung der Beteiligten, als sie unstreitig erfolgt ist, auch auf Grund seiner allgemeinen Betreuungspflicht gegenüber den Beteiligten nicht gehalten. Ob tatsächlich, wie der Beklagte behauptet, der Kläger in Abrede stellt, der Hitgesellschafter Kfl|0 weitergehend dahin belehrt worden ist, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister entstehe, ist somit fUr die Entscheidung nicht erheblich* Pie Revision vermag daher mit ihren Angriffen gegen das angefoehtene Urteil nicht durchzudringen, Sie ist aus diesem Grund mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckzu-weisen, Br„Pagendarm Rietschel Wolany Br„Beyer Br.Hußla