Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 17. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Februar 1983 einen Anspruch auf Verstärkung ihrer Sicherheiten gemäß Nr. 19 Abs. 1 ihrer AGB hatte und deshalb berechtigt war, aufgrund vorhandener Unterwerfungstitel gemäß §§ 866, 867 ZPO die Eintragung weiterer Sicherungshypotheken auf Privatgrundstücken der Kläger zu 3 und 4 zu betreiben. Sicherungsbedürftig waren dagegen die Warenwechsel, die von Abnehmern der Kläger akzeptiert waren; für derartige Wechsel hatte die Beklagte den Klägern ein Limit von 200.000,-- DM zugebilligt und sich zur Sicherung eine Grundschuld in gleicher Höhe bestellen lassen. Für die danach sicherungsbedürftigen Kredite (Kontokorrentkredite und Abnehmerwechsel) hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 31. Februar 1983 nur 200.000,— DM betrug, war doch die zusätzliche Eintragung von Zwangshypotheken in Höhe von 400.000,-- DM berechtigt, denn mit dem Nominalwert können allenfalls erstrangige Grundschulden angesetzt werden. Hier gingen aber den Grundschulden auf dem Betriebsgelände Singen anderweitige Belastungen in Höhe von 1,81 Millionen DM vor; die Eigentumswohnung in Konstanz, Mainaustraße, war vorrangig mit einem Nießbrauch für die Mutter des Klägers zu 4 belastet. Darin lag auch nicht deswegen ein Verstoß gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte die Überziehungen der Kreditlinien bereits einige Zeit lang geduldet hatte. Auch daraus, daß die Beklagte die Eintragung der Zwangshypotheken vor dem 10. Februar 1983 zu beseitigen, nicht nachgekommen waren und als weitere Sicherheiten nur nachrangige Grundschulden auf dem Betriebsgrundstück in Singen an-geboten hatten, eine Belastung ihrer Privatgrundstücke aber ablehnten. Die Kredite waren ihnen nicht für bestimmte Zeit, sondern "bis auf weiteres" gewährt worden und konnten daher nach Nr. 17 Satz 1 AGB gekündigt werden, allerdings nur mit den sich aus § 242 BGB ergebenden Einschränkungen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte - nachdem sie zunächst seit 1981 immer wieder Überziehungen der vereinbarten Kreditlinien geduldet, im Januar 1983 aber vergeblich deren Beseitigung binnen 10 Tagen gefordert hatte - am 23. Erst nachdem die Kläger Ende März 1983 von sich aus eine Ablösung der gekündigten Darlehen binnen 4-8 Wochen in Aussicht gestellt hatten, setzte ihnen die Beklagte eine Frist bis zu dem 31. Auch bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe diese Klausel seinerzeit noch für wirksam hal- Trotzdem ist die Klage auch insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden; denn ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung der unwirksamen AGB-Klausel (vgl. Die Kläger können sich gegenüber der Beklagten nicht auf die Unwirksamkeit der in den Verträgen mit Dritten vereinbarten AGB-Klausel berufen. Den Klägern sind die für sie bestimmten Beträge auch bei der Verbuchung auf den Konten bei der Beklagten zugute gekommen; die Kläger sind in Höhe dieser Beträge von ihrer Kontokorrentkreditschuld gegenüber der Beklagten befreit worden (vgl. d) Ohne Erfolg bleibt die Revision schließlich auch, soweit die Kläger Ersatz für Schäden verlangen, die ihnen dadurch entstanden sind, daß die Beklagte Ende Mai 1983 drei von der Klägerin zu 1 zu zahlende Wechsel nicht einlöste, sondern zu Protest gehen ließ. Nach Nr. 47 ihrer AGB brauchte die Beklagte bei ihr zahlbar gestellte Wechsel nur einzulösen, wenn ihr ein ent- Vergeblich beruft sich die Revision darauf, nach § 242 BGB sei die Beklagte verpflichtet gewesen, zur Einlösung der Wechsel kurzfristig weiteren Kredit zu gewähren, zu demindest aber die Wechsel nicht sofort zu Protest gehen zu lassen, sondern zunächst die Kläger zu benachrichtigen.
BUNDESGERICHTSHOF jy III ZR 269/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Fa. Leo HflB GmbH, Elektrogroßhandel, vertreten durch den Geschäftsführer Werner H( zmm HuflMPPMM 9, ko«mb», Fa. Küchencenter Westliche GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin die Küchencenter GmbH, diese vertreten durch den Ge-schäftsführer Werner FpBMMMstraße 0, S^pp, i, Kauffrau, reg w, Kommmm, Werner H® KMHBfc*eg i, Großhandelskaufmann, K Ko«, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. gegen Volksbank KiHIPM eG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Walter Wö( Peter RMP, L^BBplatz Mr K( Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 35- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 17. September 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg i. Br. des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 1986 - 9 U 201/84 - wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 217.689,— DM. 3 Gründe : 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Wirksamkeit der Kündigungsregelung in Nr. 17 Satz 1 der AGB-Banken hat der Senat bereits mehrfach bejaht (Beschluß vom 30. Mai 1985 - III ZR 112/84 = WM 1985, 1136 m.w.Nachw.). Ob die Ausübung des Kündigungsrechts gegen § 242 BGB verstößt, läßt sich nur für den Einzelfall unter Würdigung aller für die Interessenabwägung bedeutsamen Umstände entscheiden. 2. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. a) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte am 10. Februar 1983 einen Anspruch auf Verstärkung ihrer Sicherheiten gemäß Nr. 19 Abs. 1 ihrer AGB hatte und deshalb berechtigt war, aufgrund vorhandener Unterwerfungstitel gemäß §§ 866, 867 ZPO die Eintragung weiterer Sicherungshypotheken auf Privatgrundstücken der Kläger zu 3 und 4 zu betreiben. Mit Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß die Vorinstanzen bei der Beurteilung des Sicherheitsbedürfnisses die Wechselkredite voll einbezogen haben. Insoweit ist vielmehr zu unterscheiden: Die Beklagte geht selbst davon aus, daß sie für die rediskontfähigen Lieferantenwechsel, die vereinbarungsgemäß von namhaften Herstellern der elektronischen Industrie mitunterzeichnet waren, keiner weiteren Sicherheit bedurfte. Diese sog. 4 Umkehrwechsel sind daher auch in ihrem Schreiben vom 31. Januar 1983 bei der Berechnung der Unterdeckung ausdrücklich außer Ansatz geblieben. Sicherungsbedürftig waren dagegen die Warenwechsel, die von Abnehmern der Kläger akzeptiert waren; für derartige Wechsel hatte die Beklagte den Klägern ein Limit von 200.000,-- DM zugebilligt und sich zur Sicherung eine Grundschuld in gleicher Höhe bestellen lassen. Wenn die Klägerin auch dieses Limit später ständig überschritt, konnte die Beklagte auch insoweit eine Verstärkung ihrer Sicherheiten verlangen. Für die danach sicherungsbedürftigen Kredite (Kontokorrentkredite und Abnehmerwechsel) hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 31. Januar 1983 - bei bereits bestellten Grundschulden im Nennwert von 1,9 Millionen DM - eine Unterdeckung von 300.000,-- DM berechnet. Für den 10. Februar 1983 beziffert sie - bei einem Gesamtsaldo von rund 2,48 Millionen DM - den zu besichernden Saldo mit ca. 2,1 Millionen DM. Selbst wenn die nominelle Unterdeckung damit am 10. Februar 1983 nur 200.000,— DM betrug, war doch die zusätzliche Eintragung von Zwangshypotheken in Höhe von 400.000,-- DM berechtigt, denn mit dem Nominalwert können allenfalls erstrangige Grundschulden angesetzt werden. Hier gingen aber den Grundschulden auf dem Betriebsgelände Singen anderweitige Belastungen in Höhe von 1,81 Millionen DM vor; die Eigentumswohnung in Konstanz, Mainaustraße, war vorrangig mit einem Nießbrauch für die Mutter des Klägers zu 4 belastet. Unter diesen Umständen war es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte am 10. Februar 1983 für sicherungsbedürftige Kredite von rund 2,1 Millionen DM Grundschulden im Nominalbetrag von 2,3 Millionen DM verlangte. 5 3S Darin lag auch nicht deswegen ein Verstoß gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte die Überziehungen der Kreditlinien bereits einige Zeit lang geduldet hatte. Damit hatte sie nicht auf ihre Sicherungsrechte gemäß Nr. 19 Abs. 1 AGB verzichtet. Auch daraus, daß die Beklagte die Eintragung der Zwangshypotheken vor dem 10. Februar 1983 nicht angekündigt hatte, kann ihr kein Vorwurf gemacht werden, da die Kläger zuvor der Aufforderung, die nicht vereinbarte Überziehung um 300.000,— DM bis zu dem 10. Februar 1983 zu beseitigen, nicht nachgekommen waren und als weitere Sicherheiten nur nachrangige Grundschulden auf dem Betriebsgrundstück in Singen an-geboten hatten, eine Belastung ihrer Privatgrundstücke aber ablehnten. b) Auch wegen der Kreditkündigung vom 23. Februar 1983 steht den Klägern ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Die Kredite waren ihnen nicht für bestimmte Zeit, sondern "bis auf weiteres" gewährt worden und konnten daher nach Nr. 17 Satz 1 AGB gekündigt werden, allerdings nur mit den sich aus § 242 BGB ergebenden Einschränkungen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte - nachdem sie zunächst seit 1981 immer wieder Überziehungen der vereinbarten Kreditlinien geduldet, im Januar 1983 aber vergeblich deren Beseitigung binnen 10 Tagen gefordert hatte - am 23. Februar 1983 bereits berechtigt gewesen wäre, unter fristloser Kündigung sofortige Rückzahlung aller Kre- 6 dite zu fordern. Das hat die Beklagte nicht getan. Sie hat vielmehr nur deutlich gemacht, daß sie in Zukunft nicht nur jede weitere Ausdehnung des bestehenden Kreditsaldos ablehnen, sondern die Geschäftsverbindung mit den Klägern völlig beendet wissen wollte und von ihnen die Rückzahlung aller Kredite in einem zunächst noch nicht festgelegten Zeitraum erwartete. Erst nachdem die Kläger Ende März 1983 von sich aus eine Ablösung der gekündigten Darlehen binnen 4-8 Wochen in Aussicht gestellt hatten, setzte ihnen die Beklagte eine Frist bis zu dem 31. Mai 1983, die sie später noch bis zu dem 31. Juli 1983 verlängerte. In einer solchen Ausübung ihrer Rechte aus Nr. 17 Satz 1 AGB kann kein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden; die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 609 Abs. 2 BGB beträgt nur 3 Monate. c) Einen Schadensersatzanspruch können die Kläger auch nicht daraus herleiten, daß die Beklagte ab 1. August 1983 ihnen nicht nur jede weitere Verfügung über die Kontokorrentkonten verweigerte, sondern darüberhinaus in ihrem Bankbereich alle Überweisungen Dritter, die für Konten der Kläger bei fremden Banken bestimmt waren, unter Berufung auf die Fakultativklausel der Überweisungsformulare auf die bei ihr geführten Kontokorrentkonten der Kläger leitete und dort zu dem Ausgleich der Debetsalden verwendete. Die Fakultativklausel ist zwar inzwischen vom BGH wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam erklärt worden (Urteil vom 5. Mai 1986 - II ZR 150/85 = ZIP 1986, 1042). Auch bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe diese Klausel seinerzeit noch für wirksam hal- 7 SS' ten dürfen, erhebliche Bedenken. Trotzdem ist die Klage auch insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden; denn ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung der unwirksamen AGB-Klausel (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83 = NJW 1984, 2816 zu II 5 a bb; vgl. Brandner Festschrift für Oppenhoff S. 11 ff) kommt nur im Verhältnis der Vertragsparteien des Überweisungsauftrags in Betracht; auch in dem zitierten Urteil des II. Zivilsenats ging es nicht um einen eigenen Anspruch des Überweisungsempfängers, sondern um einen abgetretenen Anspruch dessen, der die Bank mit der Überweisung beauftragt hatte. Die Kläger können sich gegenüber der Beklagten nicht auf die Unwirksamkeit der in den Verträgen mit Dritten vereinbarten AGB-Klausel berufen. Den Klägern sind die für sie bestimmten Beträge auch bei der Verbuchung auf den Konten bei der Beklagten zugute gekommen; die Kläger sind in Höhe dieser Beträge von ihrer Kontokorrentkreditschuld gegenüber der Beklagten befreit worden (vgl. BGH Urteil vom 5. Mai 1986 aaO S. 1043 li. Sp. und vom 18. April 1985 - VII ZR 309/84 = ZIP 1985, 857). Im Verhältnis zu den Klägern war die Beklagte berechtigt, die Überweisungsbeträge zur Abdeckung der fälligen Kreditschulden zu verwenden. d) Ohne Erfolg bleibt die Revision schließlich auch, soweit die Kläger Ersatz für Schäden verlangen, die ihnen dadurch entstanden sind, daß die Beklagte Ende Mai 1983 drei von der Klägerin zu 1 zu zahlende Wechsel nicht einlöste, sondern zu Protest gehen ließ. Nach Nr. 47 ihrer AGB brauchte die Beklagte bei ihr zahlbar gestellte Wechsel nur einzulösen, wenn ihr ein ent- 8 sprechender Auftrag vorlag und hinreichende Deckung vorhanden war. Unstreitig lag bei den am 25. Mai 1983 fälligen Wechseln über 172.231,38 DM und 229.905,04 DM bereits die erste Voraussetzung nicht vor. Bei allen drei Wechseln fehlte es zudem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an der erforderlichen Deckung; ein Scheck, der von der Klägerin zur Einlösung des am 24. Mai 1983 fälligen Wechsels über 30.085,89 DM eingereicht war, wurde von der bezogenen Bank auf Anfrage als ungedeckt bezeichnet. Vergeblich beruft sich die Revision darauf, nach § 242 BGB sei die Beklagte verpflichtet gewesen, zur Einlösung der Wechsel kurzfristig weiteren Kredit zu gewähren, zu demindest aber die Wechsel nicht sofort zu Protest gehen zu lassen, sondern zunächst die Kläger zu benachrichtigen. Eine derar- 9 3S* tige Verpflichtung mag bei intaktem Vertragsverhältnis in Betracht kommen. Unter den hier vorliegenden Umständen hat das Berufungsgericht eine solche Pflicht mit Recht verneint . Krohn Halstenberg Kroner Rinne Boujong