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BGH · III ZE 269/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZE 269/53

Ferner liege eine die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtende AmtspflichtVerletzung der’Finanzorgane des Bundes darin, dass sie die ebenfalls ungerechten und daher ungültigen Bestimmungen des Soforthilfegesetzes (vom 8» August 1949 - WiGBl 1949, 205 -) - SHGr - zur Anwendung:gebracht hätten» Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass für sie der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass der Rechtsweg vor den Zivilgerichten zwar gegeben, die Klage aber unbegründet sei. 164; BGHZ 11, 193 ff)* Der aufgezeigte Verfahrensmangel kann jedoch zu demindest dann, wenn - wie hier - die einzelnen Ansprüche als solche nach Grund und Betrag (wenigstens bis zur Hohe der Klagesumme) eindeutig bestimmt sind, nach den Ausführungen in BGHZ 11, 193 noch in der Revisionsinstanz behoben werden. Daher kann nunmehr - nachdem der Kläger auf Anregung des Senats die notwendige Klarstellung seines Klageantrages nachgeholt und erklärt hat, dass er den auf Amtspflichtverletzung der Gesetzgebungsorgane gestützten Anspruch als Hauptanspruch und den auf Amtspflichtverletzung der "Finanzorgane des Bundes" gestützten als Hilfsanspruch geltend machen wolle - nichts Entscheidendes mehr gegen den Kläger aus der Vorschrift des § 253 ZPO hergeleitet werden» 325 nicht abgedruckt) bereits im einzelnen ausgeführts Soweit der Kläger Ersatz geleisteter Soforthilfeabgaben begehre, mache er einen öffentlich-rechtlichen Anspruch geltend für den der ’-Rechtsweg vor den Zivilgerichten ausgeschlossen sei» Gemäss § 21 SHG sei die Reichsabgaben-Ordnung (RAbgO) im Rahmen des Soforjbhilfegesetzes entsprechend anzuwenden und nach § 242 RAbgO sei der Rechtsweg vor den Zivilgerichten auch für die Rückforderung von Steuern und sonstigen Leistungen ausgeschlossen. Auch mit der Begründung, dass der Kläger das Soforthilfegesetz für nichtig halte und sich daher nicht der in ihm vorgesehenen Hechtsmittel bedienen könne, könne; die Zuständigkeit der Pinanzge-richte nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr seien diese Gerichte, soweit nicht eine abweichende gesetzliche Hegelung eingreife, auch für den Streit zuständig, ob das ihre Zuständigkeit begründende Gesetz gültig sei und ob und welche Rechtswirkungen es zeitige. Die nach dem Lastenausgleichsgesetz zu zahlende Vermögensabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, für die gemäss -§ 3 RAbgO in der Passung des Gesetzes vom 11. Die Zuständigkeit der Zivilgerichte kann von dem Kläger auch nicht.damit begründet werden, dass er seinen Anspruch ausdrücklich auf § 839 BGB (in»Verbindung mit, Art 34 GrundG) stützt. Das ist hier der Fall, erklärt der Kläger doch selbst ausdrücklich in der Klageschrift, dass er "Schadensersatz in der Form der Rückzahlung von 100 DM der erzwungenen ungerechten Abgaben verlange"„ Es geht ihm mithin entscheidend nicht um Schadensersatz wegen einer schuldhaften Verletzung von ihm gegenüber bestehenden Amtspflichten, sondern um die Frage, ob er zu Recht oder zu Unrecht zu den in Rede stehenden' Abgaben herangezogen worden ist« Aus diesem Grunde, kann/der Rechtsweg vor den Zivilgerichten auch nicht dadurch eröffnet werden, dass der Kläger seinen Hauptanspruch nunmehr auch auf die Bestimmungen der §§ 89-, 31, -831 BGB gründen will« ' ' ’ ' - - h-Pp Erweist sich sonach die Klage, söweit sie die Amtshaftungsansprüche (Hauptanspruch) betrifft, als unzulässig, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht zu. Zivilsenats des BGH in NJW 1955, 501 = BÖV 1955, 307) bedurfte es hier nicht, da der Kläger vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, dass er eine abschliessende Entscheidung des Bundesgerichtshofs und 'keinesfalls; eine Verweisung der Sache an ein anderes. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weiter ausdrücklich erklärt, dass er das Berufungsurteil , insoweit, als der aus dem Gesichtspunkt der Enteignungs entSchädigung geltend gemachte Hilfsanspruch abgewiesen worden ist, nicht zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht stelle.

Zitierte Normen: § 839 BGB
ausdrücklichAmtspflichtverletzungGesetzAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

32*410 063
III ZE 269/53
Verkündet am 26o Mai 1955
Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Er. Gustav M flBHHB >
Westf., S^Bstrasse
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-Prozesshevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Buhdesfinanzminister und den Bundes;justizminister, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozessbevollraächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Ragendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Wolany für.Recht erkannt %
Die Revision des Klägers ge£'en das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 29. Oktober 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:,
Der Kläger hat zwei ihm gehörige Mietwohnhäuser in Münster«, die zu 40 e 50 # bombenbeschädigt wareny vor der Währungsumstellung soweit instandgesetzt, dass der Schadensgrad am 21 o Juni 1948 weniger als 50 % betrug«,
i
Demzufolge steht dem Kläger gemäss § 47 des Lastenausgleichsgesetzes (vom 14o August 1952 - BGBl I 446 -)
- LAO - keine Ermässigung auf die lastenausgleichsabga-be zu«, Nach Ankündigung von Vollstreckungsmassnahmen seitens des Finanzamts hat er seit längerer Zeit vielmehr vierteljährlich 280 DM Soforthilfe^, und Lastenausgleichs-abgaben gezahlte
 Der Kläger hat dazu vorgetragen,: Das. Lastenaus-gleichsgesetz habe einen "verbrecherischen Ungerechtig-keitsgehalt", insbesondere deshalb, weil es diejenigen, die selbst bis zu 30 % kriegsgeschädigt seien, in dersel-ben.Höhe wie die Nichtgeschädigten zu Abgaben heranziehe, und sei deshalb zu demindest teilweise nichtig» Durch den Erlass dieses ungerechten Gesetzes hätten die Bundestagsabgeordneten, . die diesem Gesetz. zur: Annahme verholten hätten, ihre Amtspflichten - auch ihm, d.em Kläger, gegenüber - verletzt. Ferner liege eine die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtende AmtspflichtVerletzung der’Finanzorgane des Bundes darin, dass sie die ebenfalls ungerechten und daher ungültigen Bestimmungen des Soforthilfegesetzes (vom 8» August 1949 - WiGBl 1949, 205 -) - SHGr - zur Anwendung:gebracht hätten»
fregen dieser angeblichen AmtspflichtVerletzungen verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten Schadensersatz in Hohe eines Teilbetrags von 100 DM* Hilfsweise verlangt er diesen Betrag als Ent-eignuhgsentschädigung mit der Begründung, dass die
 Nichtbeseitigung der Preisbindung für Altwohnungsmieten, durch die er monatlich um mehrere hundert Mark geschädigt werde, eine Enteignung darstelle.
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass für sie der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass der Rechtsweg vor den Zivilgerichten zwar gegeben, die Klage aber unbegründet sei.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Pie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründet
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Per Kläger leitet AmtshaftungsanSprüche einmal aus dem Erlass des Lasibnausgleichsgesetzes (Amtspflichtverletzung der Gesetzgeburigsorgane) und zu dem anderen aus der Anwendung des Soforthilfegesetzes (Amtspflichtverletzung der ”Pinänzorgane des Bundes”) her.
Er stützt seine vermeintlichen Ansprüche mithin auf völlig verschiedene Tatbestände und macht insoweit daher auch verschiedene Ansprüche geltend. Er hätte deshalb, wenn er nur einen Teilbetrag seines angeblichen Gesamtschadens klageweise verlangen wollte, die Klagesumme entweder ziffernmässig auf die einzelnen Ansprüche verteilen oder - wier er es bei dem Entschädigungsanspruch aus Enteignung im Verhältnis zu den Amtshaftungsansprüchen getan hat ~ auch die beiden selbständigen Amtshaftungsansprüche dadurch in ein Abhängig-
keitsverhältnis zueinander bringen müssen, dass er den einen als Haupt- und den anderen als Hilfsanspruch geltend machte (vgl MDR 1953? 164; BGHZ 11, 193 ff)* Der aufgezeigte Verfahrensmangel kann jedoch zu demindest dann, wenn - wie hier - die einzelnen Ansprüche als solche nach Grund und Betrag (wenigstens bis zur Hohe der Klagesumme) eindeutig bestimmt sind, nach den Ausführungen in BGHZ 11, 193 noch in der Revisionsinstanz behoben werden. Daher kann nunmehr - nachdem der Kläger auf Anregung des Senats die notwendige Klarstellung seines Klageantrages nachgeholt und erklärt hat, dass er den auf Amtspflichtverletzung der Gesetzgebungsorgane gestützten Anspruch als Hauptanspruch und den auf Amtspflichtverletzung der "Finanzorgane des Bundes" gestützten als Hilfsanspruch geltend machen wolle - nichts Entscheidendes mehr gegen den Kläger aus der Vorschrift des § 253 ZPO hergeleitet werden»
In dem Rechtsstreit, der schon früher zwischen den Parteien geschwebt hat^.Äat; der Senat in seinem Urteil vom 16. November 1953 III’ZR 158/52 - (inso-weit in NJW 1954, 150 und JZ 1954? 325 nicht abgedruckt) bereits im einzelnen ausgeführts Soweit der Kläger Ersatz geleisteter Soforthilfeabgaben begehre, mache er einen öffentlich-rechtlichen Anspruch geltend für den der ’-Rechtsweg vor den Zivilgerichten ausgeschlossen sei» Gemäss § 21 SHG sei die Reichsabgaben-Ordnung (RAbgO) im Rahmen des Soforjbhilfegesetzes entsprechend anzuwenden und nach § 242 RAbgO sei der Rechtsweg vor den Zivilgerichten auch für die Rückforderung von Steuern und sonstigen Leistungen ausgeschlossen. Damit sei auch die Frage, ob die Heranziehung zu einer Steuer gesetzmässig sei, der Zivilge-
 
riehtsharkeit entzogen. Über diese Präge hätten allein die besonders eingerichteten Steuergerichte zu entscheiden, deren Anrufung zur Entscheidung über die Heranziehung zur Soforthilfeabgabe und Uber die Hückerstattung einer gezahlten Soförthilfeabgabe durch §§ 20, 21 SHG gewährleistet worden sei. Auch mit der Begründung, dass der Kläger das Soforthilfegesetz für nichtig halte und sich daher nicht der in ihm vorgesehenen Hechtsmittel bedienen könne, könne; die Zuständigkeit der Pinanzge-richte nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr seien diese Gerichte, soweit nicht eine abweichende gesetzliche Hegelung eingreife, auch für den Streit zuständig, ob das ihre Zuständigkeit begründende Gesetz gültig sei und ob und welche Rechtswirkungen es zeitige. Der durch § 242 RAbgO verschlossene Rechtsweg vor den Zivilgerichten werde daher auch nicht durch Art 19 Abs 4 GrundG eröffnet .
x Diese Ausführungen, an denen der Senat auch in der vorliegenden Sache festhält, gelten entsprechend, soweit der Kläger sich gegen die Heranziehung zu Lastenausgleichsabgaben wendet und Rückzahlung der geleisteten Abgaben verlangt. Die nach dem Lastenausgleichsgesetz zu zahlende Vermögensabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, für die gemäss -§ 3 RAbgO in der Passung des Gesetzes vom 11. Juli 1953 (BGBl I, 511) ebenfalls die Reichsabgabenordnung gilt.
Die Zuständigkeit der Zivilgerichte kann von dem Kläger auch nicht.damit begründet werden, dass er seinen Anspruch ausdrücklich auf § 839 BGB (in»Verbindung mit, Art 34 GrundG) stützt. Zwar ist für die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht von Bedeutung, ob die von dem Kläger aufgestellten tatsächlichen Behauptungen richtig sind oder nicht. Jedoch kommt es hinsichtlich
 der rechtlichen Beurteilung des Klageanspruchs entscheidend nicht auf die Auffassung des Klägers, sondern allein auf die wahre Natur des Kiageähspruchs an. Dementsprechend hat der Senat in der erwähnten Entscheidung vom 16« November 1953 an dem vom Reichsgericht (RGZ 146, 257 ff u=a«) aufgestellten Grundsatz festgehalten, dass der Rechtsweg vor den Zivilgerichten auch bei einer Klagebegründung aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimYerf (jetzt Art 34 GrundG) dann nicht eröffnet ist, wenn es dem Kläger trotz des äusseren Gewandes einer Amtshaftungsklage in Wahrheit nur darum geht, Steuerbe-träge zurückzuverlangen. Das ist hier der Fall, erklärt der Kläger doch selbst ausdrücklich in der Klageschrift, dass er "Schadensersatz in der Form der Rückzahlung von 100 DM der erzwungenen ungerechten Abgaben verlange"„ Es geht ihm mithin entscheidend nicht um Schadensersatz wegen einer schuldhaften Verletzung von ihm gegenüber bestehenden Amtspflichten, sondern um die Frage, ob er zu Recht oder zu Unrecht zu den in Rede stehenden' Abgaben herangezogen worden ist« Aus diesem Grunde, kann/der Rechtsweg vor den Zivilgerichten auch nicht dadurch eröffnet werden, dass der Kläger seinen Hauptanspruch nunmehr auch auf die Bestimmungen der §§ 89-, 31, -831 BGB gründen will« '	'	’	'	-	-	h-Pp
 Erweist sich sonach die Klage, söweit sie die Amtshaftungsansprüche (Hauptanspruch) betrifft, als unzulässig, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht zu. Unrecht das Vorbringen des Klägers dahin, dass auch der BundesPräsident
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sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht habe, als unzulässige Klageänderung unberücksichtigt gelassen habe. Ebenso kann offen bleiben, ob die Beklagte hinsichtlich der Geltendmachung der zur Erörterung stehenden Ansprüche richtig gesetzlich vertreten ist.
Einer Vierweisung der Sache gemäss § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 an ein Finanzgericht (vgl dazu die Entscheidung des V. Zivilsenats des BGH in NJW 1955, 501 = BÖV 1955, 307) bedurfte es hier nicht, da der Kläger vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, dass er eine abschliessende Entscheidung des Bundesgerichtshofs und 'keinesfalls; eine Verweisung der Sache an ein anderes. Gericht
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wünsche. Wenn auch die Verweisung auf Grund „der .genann-ten Vorschrift ohne Parteiantrag zu erfolgeh"vhat, so kann eine derartige Verweisung doch nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen, der klagenden Partei ausgesprochen werden.	,
III.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weiter ausdrücklich erklärt, dass er das Berufungsurteil , insoweit, als der aus dem Gesichtspunkt der Enteignungs entSchädigung geltend gemachte Hilfsanspruch abgewiesen worden ist, nicht zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht stelle. Bereits aus diesem Grunde war daher auf diesen Anspruch nicht mehr einzugehen.
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Der Revision musste nacht alledem der Erfolg versagt bleiben und der Kläger gemäss § 97 ZPO mit den Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels belastet werden«,
Dr. Pagendarm	Rietschel	Dr* Weber
 Dr, Kreft	Wolany
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