Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19o März 1949 (GVB1 1949, 25) § 5 Rechtssatzs Für die vor rechtskräftiger Einstufung des Beamten in Kategorie IV liegende Zeit können Versorgungsbezüge auf Grund des § 5 der Ersten SparVÖ NRhY/f nicht beansprucht werden« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des 8. Der Kläger, der am 8, November 1902 geboren ist, wurde im Jahre 1934 unter Berufung in das BeamtenVerhältnis auf Lebenszeit zu dem StadtoberSekretär der beklagten Stadt ernannt und im Jahre 1939 zu dem Stadtinspektor befördert* Am 25. Dienst entlassen und ist seitdem auch nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt worden. Währung und Sicherung der regierung Nordrhein-Westfalen zur öffentlichen Finanzen vom 19. Der Kläger, dem nach seiner Meinung bereits vom l.;April 1949 ab zustehen, verlangt mit der Klage Zahlung der Versorgungsbezüge für die Monate April bis Juni 1949 in Höhe von insgesamt 424,62 DM* Die Klageschrift ist der Beklagten am 6. durch den diese die Versorgungsbezüge des Klägers mit Y/ir kung vom 1, Dezember 1949 ab festgesetzt hat, gilt gemäss Januar 1951 erhoben ist, ist die 6-monatige Frist ge wahrt, ohne dass es noch darauf ankäme, ob und gegebenen falls wann der Bescheid vom September 1950 dem Kläger zugestellt worden ist«, Gegen die Zuständigkeit der Beklag ten als oberste Dienstbehörde des Klägers zu dem Erlass die- 1 Abs der Durchführungsverordnung zu dem Deutschen Beamtengesetz für di 143 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 3 DBG der obersten Dienstbehörde zustehen, der oberen Aufsichtsbehörde, das ist gemäss § 33 Abs 2 der Ersten Durchführungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 22, März 1935 - RGBl I IIo Der Kläger gründet seinen Anspruch auf die Fest immun gen des § 5 Abs 1 der Ersten SparVO. "Beamte, die im Entnazifizierungsverfahren rechtskräftig in die Kategorie IV eingestuft, aber nicht wieder in ihre frühere Planstelle oder eine gleich wertige Planstelle eingestellt worden sind, gelten als verabschiedeto Sie erhalten oOococooo Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist dass Oberlandesgericht der vom Kläger vertretenen Auffassung gefolgt, dass für das Entstehen der Versorgungsansprüche eines rechts kräftig nach Kategorie IV eingestaften und über 45 Jahre alten Beamten der Zeitpunkt, in dem der Einreihungsbescheid rechtskräftig geworden ist, unmassgeblich sei. Zwar könne der Beamte, solange eine rechtskräftige Einstufung noch nicht vorliege, noch keine Rechte.nach der Ersten SparVerordnung geltend machen, weil Nach der Auf-fassung des Berufungsgerichts kann deshalb im Lande Nordrhein Westfalen ein rechtskräftig nach Kategorie IV eingestufter über 45 Jahre alter Beamter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt seiner ICategorisierung Versorgungsbezüge angesichts der Be- stimmung des § 8 Abs 1 der Ersten SparVO, nach welcher bei Eichtbeschäftigung Dienstund Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1* April 1949 ausgeschlossen sind, zwar nicht fill eine frühere Zeit,.jedoch vom 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts gehen jedoch an den entscheidenden Gesichtspunkten vorbei* Bereits der in die Kategorie IV eingestuft worden ist, den Anspruch auf Versorgungsbezüge erhalten solle* Darauf kommt es je- auszulegen sein würde, ist den nach dem Zusammenbruch von der britischen Militärregierung oder auf ihre Veranlassung aus politischen Gründen aus dem Dienst entfernten Beamten für d inzelnen dargelegt hat, für die Zeit vor dem 1« Oktober tische Zone nicht selbst.als unmittelbar geltendes Recht an zusehen sein sollte, -zu dem mindesten durch die Anordnung des Zonenbefehlshabers der britischen Besatzungszone vom 4 tische Zone verbindlich geworden ist* Für die spätere Zeit ergibt sich der AnspruchsVerlust aus der Verordnung I genannten besatzungsrechtlichen Vorschriften gehen allen deutschen Gesetzen vor, so dass die Bestimmung des § 5 Abs 1 der Ersten SparVO, wenn sie - aus sich selbst heraus verstanden - eine Zubilligung von Dienst- oder Vei sorgungsbezügen bereits für eine vor der' rechtskräftigen Einstufung des Beamten in Kategorie IV liegende Zeit vorsehen sollte, insoweit ungültig und unbeachtlich sein würde« Da das Besatzungsrecht auch - zu dem mindesten vor In-krafttreten des Grundgesetzes - deutsches Verfassungsrecht abändern konnte, kann dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehenden besatzungsrechtlichen Vorschriften einen Verstoss gegen etwa vor dem Grundgesetz noch in Geltung befindliches Verfassungsredht enthalten oder nicht« Diese besatzungsrechtlichen Vorschriften konnten aber auch für die hier massgebliche Zeit (Mai und Juni 1949) noch neben dem Grundgesetz Geltung beanspruchen;, da die bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen besatzungsrechtlichen Bestimmungen gemäss Ziff V des BesatzungsStatuts (ABI ABIC 1949,. Klage verlangten Versorgungsbezüge für die Monate April bis Juni 1949 nicht zu, da seine rechtskräftige Einstufung in Kategorie IV erst später erfolgt ist. Die Kosten des .Rechtsstreits hat der Kläger als unterlegene Partei gemäss § 91 ZPO zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Revision, welche nach § 97 Abs 3 ZPO der beklagten Stadt zur Last fallen.
Für das Nachschlagewerk: \ Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetz: Erste Verordnung der Landesregierung Nordrhein- Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19o März 1949 (GVB1 1949, 25) § 5 Rechtssatzs Für die vor rechtskräftiger Einstufung des Beamten in Kategorie IV liegende Zeit können Versorgungsbezüge auf Grund des § 5 der Ersten SparVÖ NRhY/f nicht beansprucht werden« Aktenzeichen: III ZR 269/51 Urt des BGH vom'2.2:, Januar 1953 ^ OLG Hamm i.Y/estf« Verkündet am 22. Januar 1953 Fieser, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Ge-’ schäftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt Minden, vertreten durch den Rat der Gemeinde Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt JR Br, gegen den Stadtinspektor z.Y/v. Hermann H in He bei 9 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. • hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1953 unter Kitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Lieiss, Br. Pagendarm, Rietschel, BIr, Weber und Br. Kreft • • • für Recht erkannt: # Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des 8. Zivilsenats des Oberländesgerichts in Hamm vom 5. Juli 1951 und der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 10. März 1951 aufgehoben . Bie Klage wird abgewiesen. • . • Ber Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. • • Von Reichts wegen Tatbestand^ • • • • • • • ' Der Kläger, der am 8, November 1902 geboren ist, wurde im Jahre 1934 unter Berufung in das BeamtenVerhältnis auf Lebenszeit zu dem StadtoberSekretär der beklagten Stadt ernannt und im Jahre 1939 zu dem Stadtinspektor befördert* Am 25. Juli 1945 wurde er wegen seiner Zugehörigkeit zur frii- heren NSDAB auf Veranlassung der Militärregierung aus dem , * • Dienst entlassen und ist seitdem auch nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt worden. • . * • , • , ^ • • * * . . ' • • Im Entnazifizierungsverfahren wurde' der Kläger zunächst • • • • am 6; Juli 1948 in die Kategorie III, auf seine Berufung hin • ■ • Jedoch am 9. August 1949 in die Kategorie IV eingestuft* • • • Diese Entscheidung fand am 23* Dezember 1949 die Bestätigung des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung im Lande • • Nordrhein-Westfalen* •• •/ « « « « % Nachdem die Beklagte einen Wiedereinstellungsantrag des • . • • ’* Klägers abgelehnt hatte, setzte sie durch Bescheid vom 5 September 1950 die Vers or gungsb'e zöge des a ui Grund des 5 Abs 1 Ziff a der Ersteh Verordnung der Landes m * Währung und Sicherung der regierung Nordrhein-Westfalen zur öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 - GVB1 NBhWf 1949 • • S 25 ff -(nachstehend als Erste SparVO bezeichnet) auf monatlich 141,54 IM äb 1* Dezember 1949 fest ♦ *i • • • • • 0 * • Der Kläger, dem nach seiner Meinung bereits vom l.;April 1949 ab zustehen, verlangt mit der • * • Klage Zahlung der Versorgungsbezüge für die Monate April bis Juni 1949 in Höhe von insgesamt 424,62 DM* Die Klageschrift ist der Beklagten am 6. Januar 1951 zugestellt* • • iu. Die Vorinstanzen haben dem Kläger verlangten Ver sorgungsbezüge zugesprochen. Die beklagte Stsdt erstrebt mit der Revision die Aufhebung der vorinsfsnzlichen Urteile und Abweisung der Klage, Entsc he id ungsgrund e: I Der Bescheid der Beklagten vom 5. September 1Q50, durch den diese die Versorgungsbezüge des Klägers mit Y/ir kung vom 1, Dezember 1949 ab festgesetzt hat, gilt gemäss 143 Abs 2.Satz * 143 Abs 1 DBG, welche die daselbst bestimmte 6-monatige 126 DBG als Vorentscheidung im Sinne des Klageausschlussfrist in Lauf setzt. Da die Klage bereits am 6. Januar 1951 erhoben ist, ist die 6-monatige Frist ge wahrt, ohne dass es noch darauf ankäme, ob und gegebenen falls wann der Bescheid vom September 1950 dem Kläger zugestellt worden ist«, Gegen die Zuständigkeit der Beklag ten als oberste Dienstbehörde des Klägers zu dem Erlass die- se Bescheides bestehen keine Bedenken. Denn durch 1 Abs der Durchführungsverordnung zu dem Deutschen Beamtengesetz für di e Kommunalbeamten vom 2 Juli 1937 RGBl I * 729 in Ver bindung mit § 151 DBG sind lediglich die Entscheidungen die gemäs s 143 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 3 DBG der obersten Dienstbehörde zustehen, der oberen Aufsichtsbehörde, das ist gemäss § 33 Abs 2 der Ersten Durchführungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 22, März 1935 - RGBl I 393 in den früheren preussischen Gebieten der Regierungs Präsident, übertragen worden. Hingegen hat sich an der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für den Erlass der Bescheide gemäss dert. 126 143 Abs 2 Satz 1 DBG nichts geän IIo Der Kläger gründet seinen Anspruch auf die Fest immun gen des § 5 Abs 1 der Ersten SparVO. Fiese Verordnung ist • • zwar inzwischen durch §§ 17 und 18 des "Anderungs- und An- passungsgesetzes "vom 15. Dezember 1952 (GVB1 KRhV/ 1Q52 423 ff) mit kun O io'April- 1951 aufgehoben, für d • • • hier massgebliche .Zeit (Aprii-Juni 1949) jedoch’noch-anzu nden • • Abs 1 der Ersten SparVO lautet m • • "Beamte, die im Entnazifizierungsverfahren rechtskräftig in die Kategorie IV eingestuft, aber nicht wieder in ihre frühere Planstelle oder eine gleich wertige Planstelle eingestellt worden sind, gelten als verabschiedeto Sie erhalten a) vom vollendeten 45. Lebensjahre ab die Hälfte des .zur Zeit der Beendigung der Amtstätigkeit er-dienten Ruhegehaltes, auf der Grundlage der am 31o Januar 1933 innegehabten Planstelle, gegebenenfalls der Eingangsstelle-ihrer-Laufbahn; . . rt oOococooo Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist dass Oberlandesgericht der vom Kläger vertretenen Auffassung gefolgt, dass für das Entstehen der Versorgungsansprüche eines rechts kräftig nach Kategorie IV eingestaften und über 45 Jahre alten Beamten der Zeitpunkt, in dem der Einreihungsbescheid rechtskräftig geworden ist, unmassgeblich sei. Im einzelnen hat das Berufungsgericht zur Begründung dieser Auffassung * folgendes ausgeführts. . • . Weder der Wortlaut der in Rede .stehenden Bestimmung • • selbst noch derjenige der dazu ergangenen Durchfuhrungsbe m •• Stimmungen ermögliche eine eindeutige Auslegung, da es nach- * • • dem Yfortlaut unklar bleibe, ob die rechtskräftige Einstu- % fung des Beamten in die Kategorie IV anspruchsbegründende Wirkung haben solle oder lediglich einen Einordnungsmaß- stab zur Kennzeichnung des Beamten darstelle, Diese Krage • *• könne deshalb nur aus Wesen, Zweck und Ziel des Entnazi-flzierungsVerfahrens heraus gelöst werden und sei dahin • • • • su 'beantworten, dass der Einreihungsbescheid nur als i!i 111 V ordnungsmasstab qualifizier sei und ihm deshalb ledig lieh deklaratorische Bedeutung zukomme. Wenn in einem m Erlass des-Justizministers des Landes. Nordrhein-Wes vom 7. Mai 1951 (JMinBl HRhWf 1951, 615) gesagt sei tfalen 9 dass die Entnazifizierungsentscheidungen Verwaltungsakte seien die erst vom Tage ihres Erlasses an Wirksamkeit haben, so könne dem nicht, zu dem mindesten nicht für die Einreihungsbe scheide beigetreten werden. Vielmehr ergebe sich unter anderem aus der - vom Berufungsgericht im einzelnen dar gelegten weitgehenden Ähnlichkeit zwischen Entnazifizierungsverfahren « und Strafverfahren, dass die Entnazifizierungsentscheidungen keine Verwaltungsakte, sondern gerichtlichen Urteilen ähn-lieh seien und ihnen ebenso wie diesen nur eine deklaratori- ö che Bedeutung zukomme. Zwar könne der Beamte, solange eine rechtskräftige Einstufung noch nicht vorliege, noch keine Rechte.nach der Ersten SparVerordnung geltend machen, weil * er seine Zugehörigkeit zur Kategorie IV oder V nicht dsrzutun \ ■vermöge. Die nachfolgende Kategorisierung. verleihe-.dem Beam * • • • ten aber nicht erst die Rechte aus der Ersten Sparvef sondern sie lege dem Beamten nur die ihn schon von jeher inne wohnende Kennzeichnung bei, die ihm die Geltendmachung der ihm durch die Erste SparVerordnung eingeräumten Rechte er-mögliche. Damit werde dem Einreihungsbescheid keine rückwirkende Kraft beigelegt, sondern er äussere nur seine einord nende Funktion, indem er dem Beamten die Position zuweise, die ihm nach Entnazifizierungsrecht zukomme. Nach der Auf-fassung des Berufungsgerichts kann deshalb im Lande Nordrhein Westfalen ein rechtskräftig nach Kategorie IV eingestufter über 45 Jahre alter Beamter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt seiner ICategorisierung Versorgungsbezüge angesichts der Be- stimmung des § 8 Abs 1 der Ersten SparVO, nach welcher bei Eichtbeschäftigung Dienstund Versorgungsbezüge für die Zeit 6 vor dem 1* April 1949 ausgeschlossen sind, zwar nicht fill eine frühere Zeit,.jedoch vom 1. April 1949 ab verlangen« Die Ausführungen des Berufungsgerichts gehen jedoch an den entscheidenden Gesichtspunkten vorbei* Bereits der V/ortlaut der massgeblichen Bestimmung des § 5 der Ersten SoarVO wBeamte 9 die o « 0 rechtskräftig in die Kategorie «^» •• «Ae IV eingestuft, aber nicht wieder tt o « p eingestellt worden sind, o o erhalten o o « D 11 legt die Auffassung nahe ? dass der Beamte erst mit dem Zeitpunkt, in dem er rechtskräftig « 0 in die Kategorie IV eingestuft worden ist, den Anspruch auf Versorgungsbezüge erhalten solle* Darauf kommt es je- doch nicht einmal entscheidend anP Denn ungeachtet dessen 9 wie insoweit die Bestimmung des 5 Abs 1 der Ersten SparVO auszulegen sein würde, ist den nach dem Zusammenbruch von der britischen Militärregierung oder auf ihre Veranlassung aus politischen Gründen aus dem Dienst entfernten Beamten für d Zeit vor d Erlass einer ihnen günstigen Entsche dung im Entnazifizierung«: verfahren ein Anspruch auf Diensi oder Versorgungsbezüge versagt« Dieser AnspruchsVerlust m w ergibt sich, wie der Senat in der Entscheidung BGKZ 7 156 im o inzelnen dargelegt hat, für die Zeit vor dem 1« Oktober 1947 unmittelbar aus der Bestimmung der Ziff 2 f Abs 2 der • . Kontrollratsdirektive Nr. 24, welche, falls sie für die bri %• tische Zone nicht selbst.als unmittelbar geltendes Recht an zusehen sein sollte, -zu dem mindesten durch die Anordnung des Zonenbefehlshabers der britischen Besatzungszone vom 4 Haushalts- und Besoldungsblatt z 1947 (abgedruckt im für das britische Besatzungsgebiet 1947, 19) für d • • bri 1 1 % tische Zone verbindlich geworden ist* Für die spätere Zeit ergibt sich der AnspruchsVerlust aus der Verordnung I 110 der britischen Militärregierung in Verbindung mit der ge nannten Bestimmung der Kontrollratsdirektive Hr 24* Die 4 genannten besatzungsrechtlichen Vorschriften gehen allen deutschen Gesetzen vor, so dass die Bestimmung des § 5 Abs 1 der Ersten SparVO, wenn sie - aus sich selbst heraus verstanden - eine Zubilligung von Dienst- oder Vei sorgungsbezügen bereits für eine vor der' rechtskräftigen Einstufung des Beamten in Kategorie IV liegende Zeit vorsehen sollte, insoweit ungültig und unbeachtlich sein würde« Da das Besatzungsrecht auch - zu dem mindesten vor In-krafttreten des Grundgesetzes - deutsches Verfassungsrecht abändern konnte, kann dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehenden besatzungsrechtlichen Vorschriften einen Verstoss gegen etwa vor dem Grundgesetz noch in Geltung befindliches Verfassungsredht enthalten oder nicht« Diese besatzungsrechtlichen Vorschriften konnten aber auch für die hier massgebliche Zeit (Mai und Juni 1949) noch neben dem Grundgesetz Geltung beanspruchen;, da die bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen besatzungsrechtlichen Bestimmungen gemäss Ziff V des BesatzungsStatuts (ABI ABIC 1949,. 13) bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung in Kraft ge- • • blieben sind« Dabei kann es' offen bleiben, ob diese Vorschriften nicht auch gemäss Art 139 GrundG als zur "Befrei-ung des Deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" .erlassene Rechtsvorschriften vom Grundgesetz un-berührt geblieben sind« • • • • Sonach stehen dem ICiäger die mit der vorliegenden * • . • • • Klage verlangten Versorgungsbezüge für die Monate April bis Juni 1949 nicht zu, da seine rechtskräftige Einstufung in Kategorie IV erst später erfolgt ist. Seine Klage musste deshalb unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile abge-wiesen werden» • % Die Kosten des .Rechtsstreits hat der Kläger als unterlegene Partei gemäss § 91 ZPO zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Revision, welche nach § 97 Abs 3 ZPO der beklagten Stadt zur Last fallen. Meiß Pr. Pagendarm Rietschel Pr »Weber Pr. Kreft i