In clem Rechtsstreit der Stadt Minden, vertreten durch den Rat der Gemeinde, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, "Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Revision, welche der Beklagten zur Last fallen.”
In clem Rechtsstreit der Stadt Minden, vertreten durch den Rat der Gemeinde, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt JR Dr.Schrömbgens gegen den Stadtinspektor z.Wv. Hermann Held in Meissen hei Hin- s den, Kronenweg 12, " Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Conrad - wird die Porrael des am 22. Januar 1953 verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit, die sich aus dem Widerspruch zu dem Inhalt der Entscheidungsgründe ergibt, dahin berichtigt, dass die Entscheidung hinsichtlich der Kosten lautet: "Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Revision, welche der Beklagten zur Last fallen.” • • • • Karlsruhe, den 29. Januar 1953 Bundesgerichtshof, III,Zivilsenat Meiß Dr. Pagendarm Rietschei Dr .Weber Dr, lCref t