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BGH · III ZR 269/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 269/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 20. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). GmbH (und damit auch der Beklagten zu 2 in ihrer Eigenschaft als deren Rechtsnachfolgerin) unabhängig hiervon rechtsfehlerfrei verneint hat (kein Aufklärungsfehler; Verjährung).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
SchlickRechtZPOHamburgBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 269/13
vom 20. März 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 20. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Juni 2013 - 9 U 74/12 - wird in Richtung auf die Beklagte zu 2 zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die Beschwerde beanstandet allerdings zu Recht, dass sich das Beru-
fungsgericht mit seiner im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffenen Aussage, die C.	GmbH	(Rechtsvorgängerin	der	Beklagten	zu	2)
 
sei erst nach dem Beitritt des Klägers Kommanditistin geworden, in Widerspruch zu seinen eigenen tatbestandlichen Feststellungen gesetzt hat, aus denen sich das Gegenteil ergibt. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision, weil das Berufungsgericht eine Haftung der C.
GmbH (und damit auch der Beklagten zu 2 in ihrer Eigenschaft als deren Rechtsnachfolgerin) unabhängig hiervon rechtsfehlerfrei verneint hat (kein Aufklärungsfehler; Verjährung).
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Schlick	Herrmann	Hucke
 Tombrink
Remmert
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2012 - 334 O 197/11 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2013 - 9 U 74/12 -