- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Der Kläger trägt die.Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es grundsätzlich nicht Sache des Kreditinstituts, Darlehensnehmer auf Risiken, die mit dem zu finanzierenden Geschäft verbunden sind, hinzuweisen. Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier aber schon deswegen nicht vor, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf seiten des Klägers über das Risiko, mit dem die Darlehensgewährung an die Eheleute behaftet war, keinerlei Ungewißheit bestand. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 268/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Günther G JMHHlplatz / Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Raiffeisenbank DflHI e.G., vertreten durch den Vorstand, MHW Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt IHMbtraße %/' Will 2 33 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. Juni 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. April 1986 - 17 U 4994/85 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die.Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 61.250,— DM. 3 33 Gründe ; Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es grundsätzlich nicht Sache des Kreditinstituts, Darlehensnehmer auf Risiken, die mit dem zu finanzierenden Geschäft verbunden sind, hinzuweisen. Im Einzelfall kann zwar ein solcher Hinweis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geboten sein, etwa wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt oder wenn sie in bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z. B. weiß, daß dieses zu dem Scheitern verurteilt ist (Senats-urteil vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85 - WM 1986, 1561, 1563 m. w. Nachw.). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier aber schon deswegen nicht vor, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf seiten des Klägers über das Risiko, mit dem die Darlehensgewährung an die Eheleute behaftet war, keinerlei Ungewißheit bestand. Hiernach kann die Revision auch aus dem Senatsurteil BGHZ 72, 92 nichts für ihren Standpunkt herleiten. 2. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Krohn Werp Boujong Rinne Halstenberg