Der Kläger war vor 1933 Studienrat an der städtischen Mädchenschule in Im Jahre 1939 baute die beklagte Stadt eine städtische Mädchenschule auf.Die dadurch geschaffene Stelle eines Oberstudiendirektors nahm der Kläger ab 1, April 1939 zunächst kommissarisch wahr; mit Wirkung vom 1. Auf Grund'dieser Höherstufung wandte sich der Kläger Anfang 1951 an die Beklagte mit dem Verlangen, ihm aus seinen Versorgungsbezügen die Differenz zwischen seinem Gehalt als Studienrat der Besoldungsgruppe A 2 c 2 und dem Gehalt als Oberstudiendirektor der Besoldungsgruppe A 2 b zu zahlen. Der Kläger verlangt mit der Klage* Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zwischen den Besoldungsgruppen A 2 c 2 und A 2 b für die Zeit vom 1. Bas Oberlandesgericht hat angenommen, daß die Voraussetzungen des § 143 BBG erfüllt sind, weil nicht der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. Ber Bescheid des Regierungspräsidenten hat, obgleich er nicht förmlich zugestellt ist, den Klageweg eröffnet für den Pall, daß er nicht vorher bereits in anderer Weise in Lauf gesetzt war. Aus den Akten ergibt sich in dieser Hinsicht, daß der Kläger einen Antrag auf Zahlung der Differenzbeträge an die Beklagte selbst am 31 * Januar 1951 gerichtet hat, während die Klage erst am 12. Einen Antrag an den als "oberste Dienstbehörde” hier allein zuständigen Regierungspräsidenten hat der Kläger aber vor dem 3. Mai 1951 kann auch nicht als Bescheid gemäß §§ 126, 143 Abs 2 Satz 1 DBG angesehen werden, für den die Beklagte allerdings als "oberste Dienstbehörde" zuständig wäre (vgl Urteil des Senats vom 22. "Unterschiedsbeträge der Bienstbezüge zwischen der Besoldungsgruppe A 2 b und A 2 c 2” ausdrücklich mit der Begründung äbgelehnt, daß der Kläger entsprechend der von der Beklagten vertretenen Auffassung, er sei gemäß § 66 DBG aus dem Amt entlassen, überhaupt keine Ansprüche auf Bienst- oder Versorgungsbezüge habe. Auf Grund dieses Gesetzes allein könne er allerdings einen Anspruch gegen die Beklagte nicht geltend machen, da auf sein Übergangsgehalt gemäß § 37 Abs 3 aaO sein jetziges Gehalt als Studienrat voll angerechnet werden müßte. März 1949 (GVB1 S 25) einen Anspruch auf Zahlung des vollen Ruhegehalts, ohne daß es einer formellen Versetzung des Klägers in den Ruhe- '♦ stand bedurft hätte (vgl Gemeinsamer .Runderlass des .Innenministers und Finanzministers vom 24. Die Beklagte habe eine besoldungsrechtliche Rückstufung des Klägers aus politischen Gründen gemäß § 4 Abs 2 der 1. SparVO in Verbindung mit § 88 DBG gälten die schon immer für Versorgungsbezüge maßgeblichen Ruhens-vorschriften des § 127 DBG und nicht die des § 37 Abs 3 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG. Hiernach habe die Beklagte dem Kläger den Unter-schiedsbetrag zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppe A 2 c 2 und denen der Besoldungsgruppe A 2 b, dessen Höhe im übrigen von der Beklagten nicht mehr bestritten werde, als Ruhegehalt zu zahlen; im übrigen ruhe der Versorgungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Entsprechend den Vorschriften des Anpassungsgesetzes könne der Kläger zwar für die Zeit ab 1. April 1951 nicht mehr ohne, weiteres sein Ruhegehalt aus § 4 der 1 * SparVO in Verbindung mit § 88 DBG fordern, sondern das Übergangsgehalt des § 37 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG. Dieses Übergangsgehalt des § 37 des Regelungsgesetzes betrage für den Kläger 150 DM und darüber hinaus nur noch die Hälfte des Ruhegehalts,, und zwar mit der Maßgabe, daß der Betrag von monatlich 150 DM in jedem Pall voll zur Auszahlung gelange. Der vom Klager geforderte Unterschiedsbetrag belaufe sich aber höchstens auf monatlich 130 DM, sodaß dieser Betrag dem Kläger auch nach § 37 des Regelungsgesetzes an. mungen des § 127 DBG in der für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Passung, die somit für den Anspruch des Klägers aus § 37 des Bundesgesetzes ein Ruhen des geltend gemachten Klageanspruchs gleichfalls nicht herbe if ühr ten. April 1951 in jedem Pall begründet, ohne daß es hier eines Zurückgreifens auf die "Besitzstandwahrung*1 des § 2 Abs 2 des Anpassungsgesetzes bedürfe, auch nicht einer Entscheidung, ob das Anpassungsgesetz in allen sonstigen Vorschriften gültig wäre. SparVO NRhWf nicht abgedruckt) ausgesprochen; desgleichen, daß eine im Wiederaufnahmeverfahren - oder, was dem gleichsteht, auf Grund der Rechtstellungsverordnung vom 20. Daß die Landesregierung als Gesetzgeber der Sparverordnungen den in Kategorie V eingestuften Beamten nicht nur im Ralle ihrer ITichtwiederbeschaftigung sondern auch im Palle ihrer Wiederverwendung in einem .Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt w jedenfalls11, also notfalls neben dem Gehalt aus dem neuen Amt, einen Versorgungsanspruch aus dem früheren Amt zubilligen wollte-, und daß es hierzu einer formellen Versetzung in den Ruhestand nicht bedurfte, ergibt sich mit genügender Klarheit aus den von der Landesregierung erlassenen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften, insbesondere dem Gemeinsamen Runderlass des Innenministers und des Finahz-ministers vom 24. Februar 1950 - I jL 5/1364/49 und des Finanzministers vom 30- März 1950 - B 1411 -2374 - IV, die selbst den in Kategorie IV eingestuften Beamten das Ruhegehalt nach § 5 der 1. SparVO für den nach Kategorie V eingestuften Beamten bestehen, wenn, wie im vorliegenden Ball, der Anspruch auf Wiedereinstellung in das gleiche oder ein gleichwertiges Amt wegen Bristablaufs (§ 3 Abs 1, 2 u-6 der 1. Januar 1933 wahr-, genommene Amt abstellen, kommt es für den geltend gemachten Versorgungsanspruch des Klägers darauf an, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 der 1. SparVO, demnach auch im Sinn des § 4 Abs 2 aaO, ist nach Abschn I der Durchführungsbestimmungen zur I.SparVO (MinBl NRhWf 1949 S 506) "die für die Ernennung des Beamten zuständige Behörde”. Es bedarf im Rahmen dieses Rechtsstreits keiner Entscheidung, ob als "zuständige Behörde" das für die "Bestätigung” der Anstellung von Lehrkräften an städtischen höheren Lehranstalten zuständige Schulkollegium (so offenbar <fas bereits erwähnte Urteil des OVG Münster vom 30. Denn hier hat unstreitig das Schulkollegium in Düsseldorf eine Entscheidung dahin getroffen, daß die Beför-• derung des Klägers nach 1933 keineswegs auf Grund nationalsozialistischer Betätigung erfolgt ist; ferner hat auch die Beklagte selbst nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese Beförderung schließlich anerkannt. Damit liegt auf jeden Pall eine Entscheidung der "zuständigen Behörde" darüber vor, daß der Kläger die Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 2 b im ordnungsmäßigen Zuge der regelmäßigen Dienstlaufbahn er-keonbar nicht aus politischen Rücksichten erlangt hat und somit die Beförderung zu berücksichtigen ist. SparVO für die sachliche Prüfung der Ansprüche des Klägers von seiner Recht-' Bedenkenfrei ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, die in Bordrhein-Westfalen geltenden Ruhens-vorschriften auf der Grundlage des § 127 BBG seien eine nach § 63 Abs 3 des Bundesregelungsgesetzes zu beachtende günstigere landesrechtliche Regelung. Bie "günstigere” Regelung ergibt sich daraus, daß die Ruhensvorschriften des § 127 BBG bei einer Wiederverwendung eines versorgungsberechtigten Beamten im öffentlichen Bienst im Gegensatz zu § 37 Abs 3 Satz 2 des Bundesregelungsgesetzes nicht die volle Anrechnung des neuen Gehalts auf die Versorgungsansprüche aus dem früheren Amt vorsehen, vielmehr bei der in § 127 BBG angeordneten Gegenüberstellung der früheren und jetzigen Bienstbezüge (vgl Brand BBG 1942 § 127 Anm 1 u 3) dem Beamten ein wesentlich höherer Betrag aus dem Versorgungsanspruch belassen wird. Land glaubt, die finanziellen Auswirkungen einer solchen, dem früheren Beamtenrecht' lediglich angepassten Regelung der Rechtsverhältnisse der durch den Umbruch des Jahres 1945 betroffenen einheimischen Beamten auf sich nehmen zu können, so ist der Grundgedanke des Bundesgesetzes, das insoweit von sich aus nur Mindestbedingungen (vgl Anders, Gesetz zu Art 131 GrundG, 3> Aufl, 5 63 •, Anm VI) für die betroffenen, von den.Ländern selbst zu betreuenden und zu versorgenden Beamten, auf ge st eilt hat, nicht verletzt. SparVO als solcher nur gilt, d.h. mit den Worten der Revision nur "fiktiver Ruhe Standsbeamter w ist, so schließt das nicht aus, daß* jedenfalls für die Berechnung seiner Versorgungsansprüche die Vorschriften des § 127 DBG über das Ruhen der Versorgungsbezüge zur Anwendung kommen, Bas Berufungsgericht hat also im Gegen- Entgegen der Meinung der Revision ist ein Versorgungsanspruch des Klägers auch für die Zeit nach dem 1. Dezember 1952 den Kläger schon auf der Grundlage des § 37 des Bundesregelungsgesetzes und unter Beachtung der landesrechtlichen Ruhensvorsehriften den geltend gemachten Anspruch als Obergangsgehalt zuspricht, so ist dies nicht zu beanstanden. Irrig ist die Ansicht der Revision, für den Kläger könne nur entweder das Bundesrecht oder das Landesrecht zur Anwendung kommen. Von der Revision wird hierbei übersehen, daß der Bundesgesetzgeber gerade für den Personenkreis des § 63 des Bundesregelungsgesetzes den Landesgesetzgeber ausdrücklich ermächtigt hat, ergänzende - insbesondere dem Beamten günstigere - Vor- Zwar verweist das Anpassungsgesetz vom 15.Dezember 1952 den unter § 63 des Bundesregelungsgesetzes fallenden Personenkreis für die Zeit ab 1. April 1951 grundsätzlich auf die Ansprüche des Bundesregelungsgesetzes, was zur Polge hat, daß der Kläger nunmehr für diese Zeit einen Anspruch auf Obergangsgehalt gemäß § 37 des Bundesregelungsgesetzes hatc Aus § 2 Abs % a.E« des Anpassungsgesetzes in Verbindung mit der Verwaltungs-Vorschrift vom 15.
2534 098
III ZR 268/53
Verkündet am 20o Dezember 1954
J ustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Stadt
\f vertreten durch den Rat der Stadt,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Oberstudiendirektor z.Wv., Studienrat Dr.Karl jy(M,
BflHHVstr. Mi,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Pagendarm, Dr. Weber, Dr.Wolany, Dr.Beyer und Dr.Hußla
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15- Oktober 1953 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Der Kläger war vor 1933 Studienrat an der städtischen Mädchenschule in Im Jahre 1939 baute
die beklagte Stadt eine städtische Mädchenschule auf. Die dadurch geschaffene Stelle eines Oberstudiendirektors nahm der Kläger ab 1, April 1939 zunächst kommissarisch wahr; mit Wirkung vom 1. Januar 1940 wurde er dann in diese Stelle der Besoldungsgruppe A.2 b eingewiesen und bei der Beklagten auf Lebenszeit angestellt. Der Kläger wurde bei Kriegsbeginn zur Wehrmacht einberufen und kehrte Anfang 1946 aus der Gefangenschaft zurück. Seine Wiede re ins te 11 ung scheiterte daran, daß er ab 1. Mai 1933 Mitglied der ehemaligen NSDAP gewesen war.
Ab Anfang 1947. war der Kläger auf Grund eines Lehrauftrags zunächst wieder an einer Schule in
tätig. Im September .1947 wurde er von der Militärregierung in die Gruppe IV eingestuft, worauf ihm von dem 'Schulkollegium in DüflHHHfc mit ge teilt wurde, daß er als Oberstudiendirektor bei der Beklagten als verabschiedet gelte. Br blieb weiterhin in BflMMPals Studienrat tätig und wurde hier mit Wirkung vom 1.Mai 1949 als Studienrat in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 wieder planmäßig angestellt.
Auf Grund der Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom 24. August 1949 wurde der Kläger kraft Gesetzes in die Kategorie V überführt. Da diese automatische Höherstufung seine beamtenrechtliche Stellung nicht verbesserte,
beantragte er beim Sonderbeauftragten für die Entnazifi-zierung, ihm auf Grund der Verordnung der Landesregierung über die Rechtstellung nach periodischer Überprüfung im Entnazifizierungsverfahren vom 20. März 1950 die Rechtstellung eines in Grup^ V eingestuften Beamten zuzuerkennen. Der Sonderbeauftragte entsprach diesem Antrag des"Klägers durch Beschluss vom 18. Rovern^ ber 1950? und zwar mit Wirkung vom 1. September 1950.
Auf Grund'dieser Höherstufung wandte sich der Kläger Anfang 1951 an die Beklagte mit dem Verlangen, ihm aus seinen Versorgungsbezügen die Differenz zwischen seinem Gehalt als Studienrat der Besoldungsgruppe A 2 c 2 und dem Gehalt als Oberstudiendirektor der Besoldungsgruppe A 2 b zu zahlen. Mit Bescheid vom 4. August 1951 lehnte die beklagte Stadt diese Forderung ab. Während
des Rechtsstreits ist unter dem 9. Juli 1953 ein Be- ,
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scheid des Regierungspräsidenten ergangen, wonach dieser wegen der streitigen Ansprüche eine Entscheidung nicht zu treffen beabsichtigt.
Der Kläger verlangt mit der Klage* Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zwischen den Besoldungsgruppen A 2 c 2 und A 2 b für die Zeit vom 1. September 1950, dem maßgeblichen Tage seiner Höherstufung in die Kategorie V, bis zu dem 31. Dezember 1951. Er hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrags von 1.700 DM zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist dem Klageanspruch aus Rechtsgründen entgegengetreten.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil jedenfalls die etwaigen VersorgongsbezUge des Klägers geringer wären als sein jetziges Gehalt als Stadienrat. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Unter Erhöhung der Klage hat er schließlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.928,38 BM zu verurteileh. Bie-sem Klageantrag hat das Oberlandesgerieht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils entsprochen. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Be-. klagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision..
EntseheidungsgrUnde;
Bas Oberlandesgericht hat angenommen, daß die Voraussetzungen des § 143 BBG erfüllt sind, weil nicht der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. August 1951, sondern erst der Bescheid des' Regierungspräsidenten vom 9. Juli 1953 den Vorbescheid des § 143 BBG darstelle. Zutreffend ist es bei dieser Beurteilung davon ausgegangen, daß nur der Regierungspräsident gegenüber Kommunalbeamten als obere Aufsichtsbehörde die Stellung der obersten BienstbehÖrde hat. Ber Bescheid des Regierungspräsidenten hat, obgleich er nicht förmlich zugestellt ist, den Klageweg eröffnet für den Pall, daß er nicht vorher bereits in anderer Weise in Lauf gesetzt
war.
Insoweit hat das Oberlandesgericht nicht nachgeprüft, ob etwa ein Antrag des Klägers vorliegt, der die 2 x 6-Monatsfrist des § 143 DBG- bereits vor Erlass des Bescheids des Regierungspräsidenten in lauf gesetzt hat. Aus den Akten ergibt sich in dieser Hinsicht, daß der Kläger einen Antrag auf Zahlung der Differenzbeträge an die Beklagte selbst am 31 * Januar 1951 gerichtet hat, während die Klage erst am 12. Febriler 1952 erhoben worden ist. Dieser Antrag des Klägers vom 31. Januar 1951 konnte die Frist aber nicht in Lauf setzen, da er nicht an die "oberste Dienstbehörde" gerichtet war und von der beklagten Stadt auch nicht an den Regierungspräsidenten weitergeleitet, sondern von ihr selbst beschieden worden ist. Einen Antrag an den als "oberste Dienstbehörde” hier allein zuständigen Regierungspräsidenten hat der Kläger aber vor dem 3. Juni 1953, auf Grund dessen dann der Bescheid des Regierungspräsidenten vom 9. Juli 1953 er- ; ging, ersichtlich nicht gestellt. Es ist also davon auszugehen, daß durch einen Antrag des Klägers die 2x6-Monatsfrist des § 143 DBG nicht in Lauf gesetzt ist.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 1951 kann auch nicht als Bescheid gemäß §§ 126, 143 Abs 2 Satz 1 DBG angesehen werden, für den die Beklagte allerdings als "oberste Dienstbehörde" zuständig wäre (vgl Urteil des Senats vom 22. Januar 1953 - III ZR-269/51 S 3).
Denn dieses Schreiben vom 17. Mai 1951 ist kein das Ruhegehalt des Klägers der Höhe nach festsetzender Bescheid im Sinn des § 126 DBG. Mit diesem Schreiben werden nämlich die vom Kläger in seinem Antrag vom 31. Januar 1951 verlangten "Dienetbezüge" bezw» die geforderten
"Unterschiedsbeträge der Bienstbezüge zwischen der Besoldungsgruppe A 2 b und A 2 c 2” ausdrücklich mit der Begründung äbgelehnt, daß der Kläger entsprechend der von der Beklagten vertretenen Auffassung, er sei gemäß § 66 DBG aus dem Amt entlassen, überhaupt keine Ansprüche auf Bienst- oder Versorgungsbezüge habe.
Somit ist erst durch den Vorbescheid des Regierungs-präsidenten der Rechtsweg eröffnet worden. Die Voraussetzungen 'des § H3 DBG sind, daher im. vorliegenden Pall erfüllt.
II
1. Bas Berufungsgericht kommt zu seinem Ergebnis, daß der Klageanspruch gerechtfertigt sei, auf Grund folgender .Erwägungen;.
Ber Kläger falle unter den Personenkreis des § 63 Abs 1 Rr 1 des Gesetzes zu Art 131 GrundG. Auf Grund dieses Gesetzes allein könne er allerdings einen Anspruch gegen die Beklagte nicht geltend machen, da auf sein Übergangsgehalt gemäß § 37 Abs 3 aaO sein jetziges Gehalt als Studienrat voll angerechnet werden müßte. Rieses sei wesentlich höher als das, was ihm nach § 37 aaO von der Beklagten als Übergangsgehalt zu zahlen wäre.
Jedoch bestünden für den Kläger günstigere landesrechtliche Bestimmungen (§63 Abs 3 aaO) durch die
1. SparVO der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die insbesondere den rechtskräftig in Kategorie V eingestuften Beamten eine wesentlich bessere Rechtstellung ein-geräumt habe. Der Kläger habe auf Grund des Beschlusses des Sonderbeauftragten vom 18. November 1950 entsprechend der Verordnung der Landesregierung über die Rechtstellung nach periodischer Überprüfung im Entnazifizierungsverfahren vom 20. März 1950 (GVB1 S 57) mit Wirkung vom 1.September 1950 die Rechtstellung eines in Kategorie V rechtskräftig eingestuften Beamten erlangt. Diese Höherstufung habe im Gegensatz zu einer im Wege der periodischen Überprüfung erfolgten Neueinstufung auch die beamtenrechtliche Stellung beeinflußt. Demnach habe der Kläger mit . Wirkung ab 1. September 1950 gemäß §§ 5» 4 der 1.SparVO der Landesregierung vom 19. März 1949 (GVB1 S 25) einen Anspruch auf Zahlung des vollen Ruhegehalts, ohne daß es einer formellen Versetzung des Klägers in den Ruhe- '♦ stand bedurft hätte (vgl Gemeinsamer .Runderlass des .Innenministers und Finanzministers vom 24. Januar 1950 zu Ziff 2, Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen S 65), und zwar auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 2 b. Die Beklagte habe eine besoldungsrechtliche Rückstufung des Klägers aus politischen Gründen gemäß § 4 Abs 2 der 1. SparVO nicht belegen, insbesondere eine Entscheidung des nach § 12 Abs 1 des Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 (GVB1 S 425) jetzt zuständigen Kultusministers nicht beibringen können, und. schließlich hierzu selbst erklärt, gegen die Anerkennung der Beförderung des Klägers zu dem Oberstudiendirektor der Besoldungsgruppe A :2 b im Jahre 1940 keine Einwendungen mehr zu erheben.
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Für den Ruhegehaltsanspruch des Klägers aus § 4 der 1. SparVO in Verbindung mit § 88 DBG gälten die schon immer für Versorgungsbezüge maßgeblichen Ruhens-vorschriften des § 127 DBG und nicht die des § 37 Abs 3 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG. Im Gegensatz zu der letztgenannten Vorschrift, nach der im Falle der Wiederverwendung eines versorgungsberechtigten Beamten im öffentlichen Dienst das Einkommen aus dieser Verwendung auf das Übergangsgehalt voll angerechnet würde, würde nach § 127 DBG das neue Gehalt aus der Besoldungsgruppe A 2 c 2 nicht auf das Ruhegehalt, sondern auf das volle Gehalt der früheren Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 2 b angerechnet, sodaß ein Ruhegehaltsempfänger nach § 127 DBG bei einer Wiederverwendung im öffentlichen Dienst so viel an Ruhegehalt beanspruchen könne, wie er brauche, um zusammen mit seinem neuen Gehalt die vollen Dienstbezüge seiner früheren Stelle zu haben. Die Regelung des § 127 DBG gälte im Falle des Klägers entsprechend § 63 Abs 3 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG als die "günstigere" landesrechtliche Regelung gegenüber § 37 Abs 3 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG.
Hiernach habe die Beklagte dem Kläger den Unter-schiedsbetrag zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppe A 2 c 2 und denen der Besoldungsgruppe A 2 b, dessen Höhe im übrigen von der Beklagten nicht mehr bestritten werde, als Ruhegehalt zu zahlen; im übrigen ruhe der Versorgungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte.
Auch wenn § 17 de.s Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 die 1. SpärVO rückwirkend ab 1. April 1951 aufgehoben habe, so blieben doch die Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. September 1950 bis 31. März ^951 auf der dargelegten Rechtsgrundlage der Bestimmungen der 1. SparVO bestehen,. Entsprechend den Vorschriften des Anpassungsgesetzes könne der Kläger zwar für die Zeit ab 1. April 1951 nicht mehr ohne, weiteres sein Ruhegehalt aus § 4 der 1 * SparVO in Verbindung mit § 88 DBG fordern, sondern das Übergangsgehalt des § 37 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG. Denn nach dem Anpassungsgesetz kämen für den Personenkreis des § 63 des Regelungsgesetzes ab 1. April 1951 nunmehr grundsätzlich die Vorschriften des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG zur Anwendung. Dieses Übergangsgehalt des § 37 des Regelungsgesetzes betrage für den Kläger 150 DM und darüber hinaus nur noch die Hälfte des Ruhegehalts,, und zwar mit der Maßgabe, daß der Betrag von monatlich 150 DM in jedem Pall voll zur Auszahlung gelange. Der vom Klager geforderte Unterschiedsbetrag belaufe sich aber höchstens auf monatlich 130 DM, sodaß dieser Betrag dem Kläger auch nach § 37 des Regelungsgesetzes an. sich zustehe, wenn er sich nach § 37 Abs 3 aaO nicht das neue Gehalt anrechnen zu lassen brauche. Hinsichtlich der Anrechnung greife aber das Anpassungsgesetz vom 15. Dezember 1952 ein, das in § 2 Abs 1 a.E. gegenüber* § 37 Abs 3 des Bundesregelungsgesetzes eine günstigere landesrechtliche Regelung enthalte insofern, als anstelle des § 37 Abs 3 Satz 2 des Bundesregelungsgesetzes die landesrechtlichen Ruhensvorschriften Anwendung finden. Diese seien aber wiederum die Bestim-
mungen des § 127 DBG in der für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Passung, die somit für den Anspruch des Klägers aus § 37 des Bundesgesetzes ein Ruhen des geltend gemachten Klageanspruchs gleichfalls nicht herbe if ühr ten. Somit sei der Klageanspruch auch füf die Zeit ab 1. April 1951 in jedem Pall begründet, ohne daß es hier eines Zurückgreifens auf die "Besitzstandwahrung*1 des § 2 Abs 2 des Anpassungsgesetzes bedürfe, auch nicht einer Entscheidung, ob das Anpassungsgesetz in allen sonstigen Vorschriften gültig wäre.
2. Diebe Ausführungen sind im Gegensatz zur Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist das Ergebnis zutreffend.
Daß trotz Aufhebung der 1. SparVO mit Rückwirkung auf den 1. April 1951 durch § 17 des Anpassungsgesetzes für Ansprüche entnazifizierter Beamter die 1. SparVO für die Zeit bis 31. März 1951 auf jeden Pall maßgeblich bleibt, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Januar 1955 - III ZR 327/51 (insoweit in LM Nr 8 zur 1. SparVO NRhWf nicht abgedruckt) ausgesprochen; desgleichen, daß eine im Wiederaufnahmeverfahren - oder, was dem gleichsteht, auf Grund der Rechtstellungsverordnung vom 20. März 1950 - verfügte nachträgliche Einstufung eines Beamten in die Kategorie V diesem die Rechtstellung der rechtskräftig in Kategorie V eingestuften Beamten gibt, für die die 1. SparVO bestimmte weitergehende Ansprüche als das Bundesgesetz zu Art 131 GrundG normiert.
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Per von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, ein Versorgungsanspruch des Klägers aus §§ 3, 4 der 1. SparVO bestehe schon deshalb nicht, weil sein auf Grund der Kategorisierung nach V ^bestehender Anspruch auf Wiedereinstellung (§3 Abs 1 der 1c SparVO) durch seine Wiederbeschäftigung in Duis-burg-Meiderich in einem Amt, das dem am 31. Januar 1933 innegehabten Amt gleichwertig ist, erfüllt sei, kann nicht gefolgt werden, falls die Voraussetzungen des'
§ 3 Abs 3 und § 4 Abs 2 der 1c SparVO (Berücksichtigung der Beförderung nach dem 31 * Januar 1933) vorliegen.
Daß die Landesregierung als Gesetzgeber der Sparverordnungen den in Kategorie V eingestuften Beamten nicht nur im Ralle ihrer ITichtwiederbeschaftigung sondern auch im Palle ihrer Wiederverwendung in einem .Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt w jedenfalls11, also notfalls neben dem Gehalt aus dem neuen Amt, einen Versorgungsanspruch aus dem früheren Amt zubilligen wollte-, und daß es hierzu einer formellen Versetzung in den Ruhestand nicht bedurfte, ergibt sich mit genügender Klarheit aus den von der Landesregierung erlassenen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften, insbesondere dem Gemeinsamen Runderlass des Innenministers und des Finahz-ministers vom 24. Januar 1950 Ziff 1 und 2 - MinBl NRhWf 1950-S 65 (vgl auch die nicht veröffentlichten Erlasse des Innenministers vom 15. Februar 1950 - I jL 5/1364/49 und des Finanzministers vom 30- März 1950 - B 1411 -2374 - IV, die selbst den in Kategorie IV eingestuften Beamten das Ruhegehalt nach § 5 der 1. SparVO neben dem jetzigen Diensteinkommen aus dem geringeren Amt gewähren).
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Diese Bestimmungen der obersten Landesbehörden müssen aber, wie das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem nichtveröffentlichten Urteil vom 3.0. November 1951 - 4 K 192/50 - mit Recht ausgeführt hat, bei dem Behlen von Motiven oder sonstigen gesetzlichen Vorarbei-ten der Sparverordnungen zu demindest als Interpretation des Willens des Gesetzgebers bei der Auslegung der Sparverordnungen berücksichtigt werden, wenn der Wortlaut der Verordnung - hier § 4 Abs 1 - diese Auslegung zuläßt. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß "jedenfalls” Ansprüche auf Versorgungsbezöge gemäß § 4 Abs 1 der 1. SparVO für den nach Kategorie V eingestuften Beamten bestehen, wenn, wie im vorliegenden Ball, der Anspruch auf Wiedereinstellung in das gleiche oder ein gleichwertiges Amt wegen Bristablaufs (§ 3 Abs 1, 2 u-6 der 1. SparVO) und wegen Wegfalls der früher innegehabten Planstelle nicht mehr erfüllt werden brauchte und konnte (vgl auch Erlass des Innenministers vom 13. Bebruar 1950 - II A 5/5019/50; abgedruckt bei Koehnen-Wirth, Die Sparverordnongen des Landes Nordrhein-Westfalen, S 38).
Da der Kläger, in einem Amt n&iederverwendet ist, das seinem am 31. Januar 1933 innegehabten Amt gleichwertig ist, und die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 der 1. SparVO grundsätzlich auf das am 31. Januar 1933 wahr-, genommene Amt abstellen, kommt es für den geltend gemachten Versorgungsanspruch des Klägers darauf an, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 der 1. SparVO vorliegen, d.h. ob bei der Berechnung der Versorgungsansprüche
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die frühereynach 1935 erlangte Beförderungsstelle - hier Oberstudiendirektor der Besoldungsgruppe A 2 b - zu berücksichtigen ist. "Zuständige Behörde” im Sinn der 1. SparVO, demnach auch im Sinn des § 4 Abs 2 aaO, ist nach Abschn I der Durchführungsbestimmungen zur I.SparVO (MinBl NRhWf 1949 S 506) "die für die Ernennung des Beamten zuständige Behörde”. Es bedarf im Rahmen dieses Rechtsstreits keiner Entscheidung, ob als "zuständige Behörde" das für die "Bestätigung” der Anstellung von Lehrkräften an städtischen höheren Lehranstalten zuständige Schulkollegium (so offenbar <fas bereits erwähnte Urteil des OVG Münster vom 30. November 1951) oder die Beklagte selbst anzuselien ist (vgl Nadler-Wittland, Deutsches Beamtengesetz 1938 Vorbem Nr 117 S 65 und § 2 Anm 29 u 44$ Priebe, Verwaltungsarchiv Bd 34 S 207).
Denn hier hat unstreitig das Schulkollegium in Düsseldorf eine Entscheidung dahin getroffen, daß die Beför-• derung des Klägers nach 1933 keineswegs auf Grund nationalsozialistischer Betätigung erfolgt ist; ferner hat auch die Beklagte selbst nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese Beförderung schließlich anerkannt. Damit liegt auf jeden Pall eine Entscheidung der "zuständigen Behörde" darüber vor, daß der Kläger die Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 2 b im ordnungsmäßigen Zuge der regelmäßigen Dienstlaufbahn er-keonbar nicht aus politischen Rücksichten erlangt hat und somit die Beförderung zu berücksichtigen ist. Mithin ist in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter in Anwendung des § 4 Abs 2 der 1. SparVO für die sachliche Prüfung der Ansprüche des Klägers von seiner Recht-'
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Stellung als Oberstudiendirektor der Besoldungsgruppe A 2 b auzugehen. Bas bedeutet, daß er für die Zeit vor dem 1. April 1951 gemäß §§ 3, 4 der 1. SparVO gegen die Beklagte Anspruch auf Versorgungsbezüge auf der Grundlage seines früheren Amtes der Besoldungsgruppe A 2 b hat.
Bedenkenfrei ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, die in Bordrhein-Westfalen geltenden Ruhens-vorschriften auf der Grundlage des § 127 BBG seien eine nach § 63 Abs 3 des Bundesregelungsgesetzes zu beachtende günstigere landesrechtliche Regelung. Bie Revision irrt, wenn sie meint, § 127 BBG könne als früheres Reichsrecht nicht Landesrecht sein. Sie übersieht hierbei,daß das Beamtenrecht nach dem Zusammenbruch 1945 Landesrecht geworden im wesentlichen nach den Grundsätzen der Art 125, 75 GrundG auch geblieben ist. Bie "günstigere” Regelung ergibt sich daraus, daß die Ruhensvorschriften des § 127 BBG bei einer Wiederverwendung eines versorgungsberechtigten Beamten im öffentlichen Bienst im Gegensatz zu § 37 Abs 3 Satz 2 des Bundesregelungsgesetzes nicht die volle Anrechnung des neuen Gehalts auf die Versorgungsansprüche aus dem früheren Amt vorsehen, vielmehr bei der in § 127 BBG angeordneten Gegenüberstellung der früheren und jetzigen Bienstbezüge (vgl Brand BBG 1942 § 127 Anm 1 u 3) dem Beamten ein wesentlich höherer Betrag aus dem Versorgungsanspruch belassen wird.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese günstigeren landesrechtlichen Ruhensvorschriften gegen das
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Bundesregelungsgesetz oder dessen Grundgedanken verstos-sen sollen, wie die Revision meint. Die Länder sind in § 63 des Bündesregelungsgesetzes durch den Bundesgesetz-geber ausdrücklich ermächtigt worden, für ihren Bereich ergänzende Regelungen zu § 63 des Bundesgesetzes zu treffen, und zwar mit der Maßgabe, daß unter Verbot einer gegenüber der positiven Regelung des Bundesgesetzes ungünstigeren Regelung abweichend von der bundesgesetzli-chen Regelung für die betroffenen Beamten günstigere Regelungen getroffen werden können und dürfen* Wenn ein. Land glaubt, die finanziellen Auswirkungen einer solchen, dem früheren Beamtenrecht' lediglich angepassten Regelung der Rechtsverhältnisse der durch den Umbruch des Jahres 1945 betroffenen einheimischen Beamten auf sich nehmen zu können, so ist der Grundgedanke des Bundesgesetzes, das insoweit von sich aus nur Mindestbedingungen (vgl Anders, Gesetz zu Art 131 GrundG, 3> Aufl, 5 63 •,
Anm VI) für die betroffenen, von den.Ländern selbst zu betreuenden und zu versorgenden Beamten, auf ge st eilt hat, nicht verletzt. -
Auch wenn der Kläger - worauf die Revision weiterhin abstellt - kein Ruhestandsbeamter ist, sondern insoweit, als es sich um die Berechnung seiner Versorgungsbezüge handelt, auf der Grundlage der §§ 3, 4 der 1. SparVO als solcher nur gilt, d.h. mit den Worten der Revision nur "fiktiver Ruhe Standsbeamter w ist, so schließt das nicht aus, daß* jedenfalls für die Berechnung seiner Versorgungsansprüche die Vorschriften des § 127 DBG über das Ruhen der Versorgungsbezüge zur Anwendung kommen, Bas Berufungsgericht hat also im Gegen-
satz zur Meinung der Revision die Bedeutung des § 127 DBG in diesem Zusammenhang nicht verkannt.
Entgegen der Meinung der Revision ist ein Versorgungsanspruch des Klägers auch für die Zeit nach dem 1. April 1951 gegeben. Wenn das Berufungsgericht ohne Berücksichtigung der Präge der "Besitzstandwahrung” des § 2 Abs 2 des Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 den Kläger schon auf der Grundlage des § 37 des Bundesregelungsgesetzes und unter Beachtung der landesrechtlichen Ruhensvorsehriften den geltend gemachten Anspruch als Obergangsgehalt zuspricht, so ist dies nicht zu beanstanden. Irrig ist die Ansicht der Revision, für den Kläger könne nur entweder das Bundesrecht oder das Landesrecht zur Anwendung kommen. Von der Revision wird hierbei übersehen, daß der Bundesgesetzgeber gerade für den Personenkreis des § 63 des Bundesregelungsgesetzes den Landesgesetzgeber ausdrücklich ermächtigt hat, ergänzende - insbesondere dem Beamten günstigere - Vor-
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Schriften zu erlassen (§63 Abs 3 des Bundesregelungsgesetzes). Zwar verweist das Anpassungsgesetz vom 15.Dezember 1952 den unter § 63 des Bundesregelungsgesetzes fallenden Personenkreis für die Zeit ab 1. April 1951 grundsätzlich auf die Ansprüche des Bundesregelungsgesetzes, was zur Polge hat, daß der Kläger nunmehr für diese Zeit einen Anspruch auf Obergangsgehalt gemäß § 37 des Bundesregelungsgesetzes hatc Aus § 2 Abs % a.E« des Anpassungsgesetzes in Verbindung mit der Verwaltungs-Vorschrift vom 15. Juni 1953 zu § 2 (MinBl NRhWf S 883 /ß 8887) ergibt sich aber eindeutig, daß bei den Ansprüchen auf Obergangsgehalt gemäß § 37 des Bundesregelungs-
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nicht die Forschrift des-, § .37/Abs3 .Satz 2 des Bündes-regeluh^gesetzes}z\ix Anwendung kommt,' nach der das Einkommen 'ähsl der Wiederverwendung' im\öffentliehen Bienst auf das'fbergangsgehalt voll anzurechneh ist,' sondern
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Da das angefochtene'Urteil auch im übrigen einen Rechtsirrtam nicht erkennen laßt, war die Revision mit der Köstehfolge aas. §'97 ZPO' zurückzuweisen« :
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