durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben ‘worden ist, enthält zugleich die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts An diese Feststellung ist der Zivilrichter gebunden, wenn er unter denselben Parteien oder denen, auf die sich die Rechtskraft erstrecktüber einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsakts zu entscheiden hat o ■.i.p. ter M00HI vermieten» Auf Grund einer'Wohnungsbesichtigung "durch den Leiter des Wohnungsamtes der beklagten Stadt erfaßte „dieses durch Verfügung vom 3» August 1949 die Wohnung Hflpl und den Raum Nr 5» Für die Räume Nr 3 und 4 wies es dem 'Klä- Gegen diese Verfügung legte der Kläger am 5» August" -1949 rechtzeitig Einspruch ein, u»a» mit der Begründung, daß iuwillkürlich bisher privat genutzte Räume nunmehr durch Vergnügung des Wohnungsamtes in Geschäftsräume umgewandelt wür-Die Schlichtungsstelle beim Kreiswohnungsamt L| September 1949 mit, daß die anderweite Belegung der Wohnung bis zur Entscheidung durch den Regierungspräsidenten gemäß dessen fernmündlicher Anweisung aus-f gesetzt sei, und es ersuchte J| November 1949 hob der Regierungspräsident die Entscheidung 'der Soh 1 ichtungsste 11 e auf.Die Aufteilung de’rj Räume sei Ermessensfrage, das Wohnungsamt habe sein £rmesse|| nicht überschritten, und es müsse bei dessen Verfügung vom p 3'. August 1949 auf, weil das"WohnungsJt amt durch.die Zerreißung der'Wohnungseinheit sein Ermesseni| .überschritten habe. D®r Kläger fordert von der beklagten Stadt aus Amts-haitung Zahlung von 336 DM, weil ihm durch die Maßnahmen des Wohnungsamtes für 8 Monate und 12 Tage die Miete von 40 DM „..monatlich entgangen sei. Die beklagte Stadt begehrt Klageabweisung, Die Verfügung vom 3c August 1949 sei eine Ermessens-!_entscheidung gewesen, deren Zweckmäßigkeit das Gericht nicht |;zu prüfen habe, keinesfalls liege ein Vei-schulden des Wohnungsamtes vor» Dieses habe sich an die Entscheidung der Schlichtungsstelle halten wollen, habe aber die Weisung des Regie-rungspräsidenten beachten müssen. August U 1949 sei nicht ursächlich.für den Schaden des Klägers, ein |§ü Schadensersatzahspruch sei- überdies durch § 11 der Durchführungsverordnung zu dem Wohnungsgesetz (GVB1 KRhWf 1947, 101. Das Berufungsgericht hat, der Berufung des Klägers stattgebend, die beklagte Stadt zur Zahlung von 336 DM nebst Aft Zinsen seit dem 26, September 1950 verurteilt und die Regvision zugelassen. Es geht BSÄavon aus, daß der Leiter des Wohnungsamtes durch Erlaß der Verfügung vom 3. gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn des Beamten ril tet,- dem eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorgeworfeil wird » Sofern der Kläger also von der beklagten Stadt aus. deren rechtlichen Gesichtspunkten denselben Ersatz seines :J Schadens erhält, der ihm bei der Amtshaftung zu gewähren wa: bedarf es keiner Prüfung des geltend gemachten Anspruchs au § 839 BGB„ Zunächst ist daher die Möglichkeit und der Umfan; eines etwaigen anderweiten Ersatzes des dem Kläger entstandenen Mietausfalls zu untersuchen* 1 hat sich der Grol Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in seinem 'gru-näj legenden Beschluß vom 10, Juni 1952 (BGEZ 6, 270) aus ein and e; gesetzt. '■2» Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Erfassung des gewerblich genutzten Raumes Nr 5 und seine ■Zuweisung an Väülj§ als Wöhnraum zulässig war» Es sieht eine rechtswidrige Maßnahme darin, daß der bisherige Wohnraum Nr 3 zu einem gewerblichen Raum für JfHHHHF umgewandelt werden sollte, weil für eine solche zwangsweise Änderung 'des Nutzungscharakters von Räumen keine gesetzliche Grundlage gegeben sei. Nach § 23 dieser Verordnung kann die Anfechtung eines Verwaltungsaktes nur darauf gestützt werden, daß der Yet waltungsakt den Kläger in seinen Rechten beeinträchtige, we: :er rechtswidrig sei. Hat der fjk waltungsakt vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise;| seine Erledigung gefunden, so spricht das Gericht auf Antra] im Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig oder nid] tig gewesen sei, sofern der Kläger ein berechtigtes Interest Daß verwaltungsgerDclrfcliehe Entscheidungen materielle Rechtskraft besitzen, wenn sie formell nicht mehr anfechtbar find , wird durch die Vorschrift in § 80 der Mi IR eg VO Nr 165 v; außer Zweifel gestellt- Danach binden rechtskräftige Urteile : die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger "für den durch die ^Urteilsbegründung rechtlich bestimmten Streitgegenstand," Wie ' fcWeit dagegen die Rechtskraft sich bei einem Urteil erstreckt, durch das eine Anfechtungsklage abgewiesen wird,, ob mit der Abweisung zugleich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes festgestellt wird,, braucht hier .nicht entschieden zu werden, mjl‘! fügung des .Wohnungsamtes vom 3» August 1949’ zugleich deren IRechtswidrigkeit rechtskräftig festgestellt, so bindet diese Entscheidung die ordentlichen (Zivil-) Gerichte'in dem • y,Streit über den aus dem Verwaltungsakt hergeleiteten Sntschä-Sigungsanspruch, Das ergibt sich aus der grundsätzlichen ^Gleichwertigkeit der ordentlichen Verwaltungsgerichte und ||der ordentlichen Zivilgerichte. •sprechender: Gewalt (Art 92 GrundG$ Bonner Kommentar Art 96a S 94), Die Gleichwertigkeit 'beider Zweige der Gerichtsbarkij und ihre wechselseitige Bindung aneinander zeigt sich für"« Geltungsbereich der MilRegVO Kr 165 deutlich an folgendem:« Während nach § 17 GVG die Zivilgerichte über die Zulässigkji des Rechtsweges mit bindender Wirkung gegenüber den Verwalji tungsgerichten entscheiden,, so daß bei dessen Bejahung dura die Zivilgerichte der Verwaltungsrechtsweg verschlossen isii entscheiden nach § 28 der MilRegVO Nr 165 die Verwaltung sg-'ji richte bindend über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechts« Hat jedoch ein ordentliches (Zivil-) Gericht vorher die ZvM lässigkeit des ordentlichen Rechtswegs rechtskräftig bejaht! Der frühere Zeitpunkt del Entscheidung ist also maßgebend, nicht mehr das Übergewichil das den Zivilgerichten in § 17 GVG beigelegt ist, der im aJ rikanischen Besatzungsgebiet noch seine Gültigkeit behalten] hat (Eyermann-Fröhler aaO § 22 Anm II Id), Bemerkenswert is| in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 81 des Bundesvel waltungsgerichtsgesetzes5 wonach' die oberen Bundesgerichte.1 Die fehlende Bindung des Zivilricht; beruht hier auf der positiven Regelung in § 14 Abs 2 Ziff | EGZPO5 die der Verallgemeinerung nicht zugängig ist (vgl St ein-Jonas, ZPO 17 Aufl § 522 Anm II 5). # davon auszugehen, daß die im verwaltungsgerichtlichen Urteil M;-lieg ende Feststellung der Rechtswio rigkeit des aufgehobenen «Pyerwaltungsaktes den Zivilrichter bindet, wenn dieser unter ppSdens eiben Parteien oder denen, auf die sich'die Rechtskraft erstreckt? Das Berufting-sgeriöht-'sieht den-airslchlichen Zusammenhang 7 zwischen der Verfügung'vom' 3 ."-August- 1949 und dem Mietausfall |ües Klägers ' als gegeben : an j' dehn ohne'den. Recbts-I mit telv er fahren1 in Dang- gebracht -habe, sei auf die Ursächlich-pkeit der Verfügung des Wohnungsamts ohne Einfluß. Die Ursachenreihe reiche somit vom Erlaß der Verfügung des Wohnungsamtes vom 3» August 1949 an bis zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2» Mai 1950. einen anderen Mieter in die RflMHHi ’s che Wohnung einge-f wiesen hätte, :nicht auch Beschwerde 'eingelegt haben würde, woraufhin ebenfalls eine' Heubelegung der V/ohrrang nicht hätte erfolgen können» Es sei mehr als unwahrscheinlich, daß JJ sich nicht beruhigt haben würde, wenn das Wohnungsamt seine Bewerbung übergangen und ' die Wohnung einem anderen Wohnung,sühnenden ordnun Der Kläger hätte mit einem solchen trotz etwaiger Beschwerde JJHHHHi abschließen dürfen und JflHHHi Ipvifürde keine Möglichkeit gehabt haben, dessen Einzug zu verhindern, Selbst wenn JMMNt gegen die Zuweisung der Wohnung g an einen anderen Bewerber mit aufschiebend er Wirkung hätte h Beschwerde einlegen können, so hätte er doch höchstens verhindern können, daß das VYohnungsamt seine Verfügung durch-7: setzte. Das Berufungsgericht bat mit Recht einen adäquaten || ursächlichen Zusammenhang zwischen der unrechtmäßigen Verfügung des Wohnungsamtes und der Verzögerung der Y/eitervermie-E-.tung der Wohnung RfBBBBB® angenommen« Die Möglichkeit, daß angenommen. l|.ie Verfügung Rechtsmittelverfahren auslöste und daß diese su einem Mietausfall führten, lag durchaus nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeita Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt • entgegen der Rüge der Revision in den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des ursächlichen 'Zusammenhanges nicht. Er stützt sich dabei JI auf ein Memorandum Nr 3(H) der Militärregierung vom 18, De-|| zember 1946 zu dem Entwurf der Durch führungsv er or d nung, in dem die Militärregierung folgendes mitteilt % "Unter Bezug- Jj nähme auf den Entwurf Ihrer Durchführungsverordnung zu dem Wohnungsgesetz Nr 18 wird der Text in seiner gegenwärtigen kl Form als zufriedenstellend betrachtet und hat unverzüglich J in Kraft gesetzt zu werden". Aus dar lliublikationsZustimmung der Militärregierung vom 23» April |1947 ergebe sich, daß die grundsätzliche Genehmigung vom >18» Dezember 1-946 als fortbestehend und wirksam angesehen porden sei, obwohl inzwischen die Verordnung Nr 57 eine Änderung der Rechtslage insofern gebracht hatte, als die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Wohnungsrechts den gesetzgebend |den Körperschaften der Länder übertragen worden war (ABI ■Mi IR eg BrKontrGeb Nr 1.5 S 344 Art I 2a und Anl D 3)t Dezember 1946 in Kraft getreten g|ist,, .also vor dem Zeitpunkt dieses Memorandums» Man wird nicht fei annehmen.können, daß die Militärregierung sich über die Ge-K:-.,setzgebungsbefugnis des nandes hätte hinwegsetzen wollen» Min-^destens würde sie das dann klar zu dem Ausdruck gebracht und nicht die Form der Genehmigung des Verordnungsentwurfs gewählt ft haben» Übrigens ist sow9hl in der Durchführungsverordnung Mp,n ihrer Neufassung als auch in der Verordnung des Ministers Spür Wiederaufbau vom 17« Januar 1.947 über die Erweiterung des I .Geltungsbereichs der Verordnung einleitend von. (der B.esatzungsmacht aus gegen den Erlaß des'Gesetzes'- keine ' Bedenken bestehen» Sie übernimmt darüberhinaus nicht die Verantwortung für die Gültigkeit des Gesetzes, soweit diese nach den Vorschriften des deutschen Rechts von den Gerichten nach-zuprüfen und zu beurteilen ist ynd schließt somit die Nachprü- 176; Heinz*ahm JMinBl MhWIl 1949 S 10 - vgl auch den Beschluß des Großen Senats für Zil Sachen vom 11 , Juri 1 1952, BGBZ 6,2 209 für ;eine auf Grun< Ermächtigung des •§ 21 Abs 2c UrnstG erlassene Landesverordnüj Die Durchführungsverordnung, die durch § 45 des LandeswohmJ gesetzes vom 23» Januar 1950', in Kraft seit dem 16» März Id (G7B1 RRhWf 1950, :25), außer Kraft gesetzt worden ist, stel der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nicht entg gen» Das Landeswohnungsgesetz - enthält keine dem § 11 der Du; führungsverordnung entsprechende Bestimmung., 2» Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Kläger sei bis zur Aufhebung der Verfügung vom 3» August 1949 durch dal Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2». Wohnungsamt einen solchen freien Mietvertrag nach Art VIII | Ziff 2e des WohnG hätte erlöschen lassen» Das ist richtig, 1 Eine freie Vermietung war aber nach Aufhebung der Erfassung! ■ • •• issi satz des Mietausfalls unter dem Gesichtspunkt der Entschadi| gung für einen rechtswidrigen Eingriff des Wohnungsamtes inj den Herrschaftsbereich des Klägers bis zu dem Zeitpunkt an-| erkannt 'hat, in dem auf Grund der Zuweisungsverfügung vom $ 51 Juni 1950 der Mieter.
’%>■ • VV- • 0, f ‘-l & ilr das Nachschlagewerk'!' ®Ur die Amtliche Sammlung! Gesetz: Mi IEegYO Hr 165 \ Verwaltungsrecht ZPO § 80 Allgemeines wm • Hecht s.s atz: Ein im Geltungsbereich der BritMilRegVO Nr 165 ergangenes rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts'? durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben ‘worden ist, enthält zugleich die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts An diese Feststellung ist der Zivilrichter gebunden, wenn er unter denselben Parteien oder denen, auf die sich die Rechtskraft erstrecktüber einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsakts zu entscheiden hat o Aktenzeichens III ZR 268/51 Urteil des BGH vom 30» April 1953 OLG IG Hamm Pad erborn ilililÖ U V ! ZR 268/5' Verkünd et 30 o April 1953 ser, Just oAngest B. Urkundsbeamt er r Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde L den Rat der Stadt, k vertreten durch Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin.. Prozeßb evo1Imachtigters Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Julius 1 I/Westf o,5 .äger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Pr.. der III*. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-he Verhandlung vom 30= April 1953’unter Mitwirkung ndesrichter ProfJr. Meiss, Pro Pagendarm, Rietsc eber und Pr, Kreft für Recht erkannt? Pie Revision der beklagten Stadtgemeinde das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 51 Juli 1951 wird zurückgewiesen„ Die beklagte Stadtgemeinde hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu trageno Von Rechts wegen Iv- Tatbestand i Der Kläger hatte im Erdgeschoß seines Hauses zwei Räume '‘M*|%inlcer'-Hand (Nr 1 und 2) und einen Raum rechter Hand (Nr 5) zu gewerblichen Zwecken an den Masseur und Heilgymnastiken vermietet, der den Raum Nr 5 behelfsmäßig als Wohn-plS^lind Schlafzimmer mitbenutzte„ Der Zugang zu diesen drei Räu-Imen liegt vor der Korridortür» Hinter dieser Tür, die auch ulen Zugang zu der in das Obergeschoß führenden Treppe bildet, liegen linker Hand zwei Wohnraume (Nr 3 und 4) und rechter |jj|iifkflanä eine Küche (Nr ,6)0 Diese drei Räume waren bis 30» September 1949 an eine Familie R(HflHI vermietet« J^HHi hatte ^ das Wohnungsamt für den Pall des Auszugs dieser Familie schon ip# im Frühjahr 1949 um Zuweisung eines Raumes dieser Wohnung ge- m- an einen Arbei- ,beten , Der Kläger wollte die Wohnung R( ■.i.p. ter M00HI vermieten» Auf Grund einer'Wohnungsbesichtigung "durch den Leiter des Wohnungsamtes der beklagten Stadt erfaßte „dieses durch Verfügung vom 3» August 1949 die Wohnung Hflpl und den Raum Nr 5» Für die Räume Nr 3 und 4 wies es dem 'Klä- ger den J| al£ lieter zu mit der Maßgabe, daß der Raum §®r 3 als gewerblicher Raum vermietet werden solle» In. die Räume Sr 5'und 6 wies das Wohnungsamt eine Familie Vj ein, l-v*> Es sollte also der bisher von düHMW zu gewerblichen Zwecken : und zugleich behälfsmäßig als Wohn- und Schlafraum benutzte Kaum Nr 5 Wohnraum für vWKKHti und dafür der bisherige gleichgroße Wohnraum RMHMBI Nr 3 Praxisraum für JWHH9 werden» Gegen diese Verfügung legte der Kläger am 5» August" -1949 rechtzeitig Einspruch ein, u»a» mit der Begründung, daß iuwillkürlich bisher privat genutzte Räume nunmehr durch Vergnügung des Wohnungsamtes in Geschäftsräume umgewandelt wür-Die Schlichtungsstelle beim Kreiswohnungsamt L| Jt •len« Ipab dem Einspruch am 9» September 1949 statt, weil es unver- antwortlich sei, die Wohnung R| auseihanderzureißen Bi : 3 und weil es im wohlverstandenen Interesse" der Allgemeinheit, liege, daß die Flüchtlings!amilie MHHH diese Wohnung e# ■halte . Gegen diesen Beschluß beschwerte sieh JflHHB"beim Regierungspräsidenten./ Das Wohnungsamt teilte dem Kläger mif Schreiben vom 27. September 1949 mit, daß die anderweite Belegung der Wohnung bis zur Entscheidung durch den Regierungspräsidenten gemäß dessen fernmündlicher Anweisung aus-f gesetzt sei, und es ersuchte J| die Räume vorläufig ’> —------— - ■ —--- u ■ sm nicht anderweit belegen zu lassen. Am 30. September 1949 zo' die Familie rnmtmm aus Ulf I Am 20. November 1949 hob der Regierungspräsident die Entscheidung 'der Soh 1 ichtungsste 11 e auf. Die Aufteilung de’rj Räume sei Ermessensfrage, das Wohnungsamt habe sein £rmesse|| nicht überschritten, und es müsse bei dessen Verfügung vom p 3'. August'I949 bewenden. Daraufhin drohte das Wohnungsamt yf dem Kläger für den 3. Dezember 1949 die Zwangseinweisung det £ . ; jjf 1:1 Ki Am 1 »■ Dezember 1949 erhob der Kläger Klage vor dem Landesveirwaltungsgericht gegen den Regierungspräsidenten. Das V.rohnungsamt sah von der Zwangseinweisung des JflHHMI ab, versiegelte aber die Wohnräume flMHMMM > -Gas Landesverwaltungsgericht hob durch Urteil vom 2. Mai 1950 die Entscheidung des Regierungspräsidenten und die Verfügung . des Wohnungsamtes vom 3. August 1949 auf, weil das"WohnungsJt amt durch.die Zerreißung der'Wohnungseinheit sein Ermesseni| .überschritten habe. Das Urteil wurde am 1. Juni 1950 dem Wohnungsamt auf dem Dienstweg mitgeteilt„ Dieses wies am > 5. Juni 1950 dem Kläger eine Familie KSHi als Mieter zu, die am 13.. Juni 1950 in dis früher R.fMMWB' sche Wohnung einzoff, ligr St ... 4 ~ - .v , ( . D®r Kläger fordert von der beklagten Stadt aus Amts-haitung Zahlung von 336 DM, weil ihm durch die Maßnahmen des Wohnungsamtes für 8 Monate und 12 Tage die Miete von 40 DM „..monatlich entgangen sei. Die beklagte Stadt begehrt Klageabweisung, Die Verfügung vom 3c August 1949 sei eine Ermessens-!_entscheidung gewesen, deren Zweckmäßigkeit das Gericht nicht |;zu prüfen habe, keinesfalls liege ein Vei-schulden des Wohnungsamtes vor» Dieses habe sich an die Entscheidung der Schlichtungsstelle halten wollen, habe aber die Weisung des Regie-rungspräsidenten beachten müssen. Die Verfügung vom"3. August U 1949 sei nicht ursächlich.für den Schaden des Klägers, ein |§ü Schadensersatzahspruch sei- überdies durch § 11 der Durchführungsverordnung zu dem Wohnungsgesetz (GVB1 KRhWf 1947, 101. 174) ausgeschlosseno Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Es liege we-pü:-der eine Amtspflichtverletzung vor, noch sei ein Entschädi-§§f gungsanspruch aus Art 14 Grund.G oder § 75-EinlALR gegeben. Das Berufungsgericht hat, der Berufung des Klägers stattgebend, die beklagte Stadt zur Zahlung von 336 DM nebst Aft Zinsen seit dem 26, September 1950 verurteilt und die Regvision zugelassen. Mit der Revision 'beantragt die. beklagte Stadt Aufhebung des Berufungsurteils und Klagabweisung, hilfs->eise Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, . Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen„' Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht leitet die Zahlungspflicht der geklagten Stadt in erster Linie aus Amtshaftung her. Es geht BSÄavon aus, daß der Leiter des Wohnungsamtes durch Erlaß der Verfügung vom 3. August 1949 seine Amtspflicht 'fahrlässig f verletzt habe. Aus der Hilfsnatur der 4mt.shaft.uttg nach § -8fj Abs 1 Satz 2 BGB folgt, daß der Anspruch aus Amtspflichtvef letzung entfällt, wenn der Geschädigte- für .seinen Schaden af derweit Ersatz verlangen kann. Hierbei ist es unerheblich,1 der andervveite Ersatzanspruch sich gegen . einen Dritten oder! gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn des Beamten ril tet,- dem eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorgeworfeil wird » Sofern der Kläger also von der beklagten Stadt aus. an? deren rechtlichen Gesichtspunkten denselben Ersatz seines :J Schadens erhält, der ihm bei der Amtshaftung zu gewähren wa: bedarf es keiner Prüfung des geltend gemachten Anspruchs au § 839 BGB„ Zunächst ist daher die Möglichkeit und der Umfan; eines etwaigen anderweiten Ersatzes des dem Kläger entstandenen Mietausfalls zu untersuchen* 1 1o Das Berufungsgericht hat in der Hilfsbegründung seine! Urteils-das Bestehen eines Aufopferungsanspruchs bejaht, wli er in Anlehnung an §§ 74, 75 EinlAER entwickelt- worden sei’.j Mit' der Frage, ob aus Maßnahmen der Wohnungsbehörden Entsq|i digungsansprüche hergeleitet werden können.) hat sich der Grol Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in seinem 'gru-näj legenden Beschluß vom 10, Juni 1952 (BGEZ 6, 270) aus ein and e; gesetzt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß .im Regelfälle,;| d ..h, bei rechtund ordnungsmäßiger Erfassung eines Wohnrauf mes und Zuweisung eines zahlungsfähigen und zahlungswillfgefy Wohnungssuchenden die E-rfassungs- und. Zuweisungsmaßnahmen de-Wohnungsbehörde nicht Einzeleingriffe der Verwaltung in die Rechtsspiiäre des einzelnen Woh nung s i nh ab er s' darstellen, sonde; in den Zusammenhang mit den Bestimmungen des Wohnungsgesetzei gerückt, als allgemeine gesetzliche Eingriffe in die Rechts^ Sphäre aller Wohnungsinhaber anzusehen und als solche keine! entschädigungspflichtige Enteignung sind (aaO S 284, 289). VJ ID er Große Senat hat weiter dargelegt, daß ein selbständiger Ringriff in die Rechtssphäre des betroffenen Y/ohnungsinhä- fiiers aber dann' vorliegt, wenn sich die Maßnahmen der Wohnungs Ibehörde von der gesetzlichen Grundlage entfernen und nicht Imehr im Sinne der gebundenen Verwaltung eine zutreffende Ge- isetzesanwendung enthalten»' Rührt das unrechtmäßige Verhalten M- ■ der Wohnungsbehörde, das mit den Vorschriften des Wohnungsgesetzes und den dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften in Widerspruch steht, in seiner tatsächlichen Wirkung für den betroffenen Wohnungsinhaber zu einem Mietausfall, so stellt :das für ihn ein besonderes Opfer dar, das ihm auf diese Weise durch die Bewirtschaftungsmaßnahmen der Wohnungsbehörde, also durch eine Einschränkung seiner Herrschaftsbefugnis, auferlegt wird , Das bedeutet einen enteighungsgleichen Tatbestand, ■der in entsprechender Anwendung des Art 14 GrundG einen Ent-;schädigungsanspruch auslöst (aaO S 289-291 ), Dessen- Höhe ist gl eich dem Ausfall der gesetzlich zulässigen Miete, wenn die Maßnahme der Wohnungsbehörde zu dem Leerstehen der Wohnung geführt hat (aaO S 294), Ob ein solcher Entschädigungsanspruch für den unstreitigen Mietausfall entstanden ist, hängt somit :davon ab, ob die Erfassungs- und Zuweisungsmaßnahmen des Wohnungsamtes unrechtmäßig waren! '■2» Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Erfassung des gewerblich genutzten Raumes Nr 5 und seine ■Zuweisung an Väülj§ als Wöhnraum zulässig war» Es sieht eine rechtswidrige Maßnahme darin, daß der bisherige Wohnraum Nr 3 zu einem gewerblichen Raum für JfHHHHF umgewandelt werden sollte, weil für eine solche zwangsweise Änderung 'des Nutzungscharakters von Räumen keine gesetzliche Grundlage gegeben sei. Das Wohnungsgesetz lasse eine Raumbewirtschaftung .nur zu dem Zwecke der Befriedigung des Wohnraumbedarfes zu.. Illlllllll llf mm-\ Die Revision■macht Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in der britischen Zone, zu der vJHNMHHNl gehört, durch die MilRegVO Nr 165 geregelt., Nach § 23 dieser Verordnung kann die Anfechtung eines Verwaltungsaktes nur darauf gestützt werden, daß der Yet waltungsakt den Kläger in seinen Rechten beeinträchtige, we: :er rechtswidrig sei. Die Anfechtungsklage - ist auch- bei NichJ tigkeit des Verwaltungsaktes zulässig! Sind die Verwaltungsj behörden ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so kani die Anfechtung insoweit nur darauf gestützt werden, daß diä| gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder: von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht j entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Soweit da! Gericht die gegen einen Verwaltungsakt gerichtete Klage für] begründet hält, hebt es den Einspruchs- o.der Beschwerdebe- ; scheid, der im Werw alt ungsw eg vor Erhebung -der Anfechtung i|| klage herbeizuführen war (§§ 44, 49). und den angefochtenen; Verwaltungsakt auf oder erklärt ihn für nichtig. Hat der fjk waltungsakt vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise;| seine Erledigung gefunden, so spricht das Gericht auf Antra] im Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig oder nid] tig gewesen sei, sofern der Kläger ein berechtigtes Interest ■'ll':'. '•:••• .• Y;V^ .■ .= '["f ,. ‘ an dieser Feststellung hat.(§ 75 Abs 1 MilRegVO Nr 165)« p.:- H? im Sr- Daß verwaltungsgerDclrfcliehe Entscheidungen materielle Rechtskraft besitzen, wenn sie formell nicht mehr anfechtbar find , wird durch die Vorschrift in § 80 der Mi IR eg VO Nr 165 v; außer Zweifel gestellt- Danach binden rechtskräftige Urteile : die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger "für den durch die ^Urteilsbegründung rechtlich bestimmten Streitgegenstand," Enthält die Urteilsformel nur den Ausspruch, daß der I Verwalturigsakt aufgehoben oder für nichtig erklärt werde, ■und ist lediglich in den Gründen ausgeführt, daß die Aufhebung oder die Erklärung der- Nichtigkeit wegen Rechtswidrige feit erfolge,, so muß-auch diese Begründung an der Rechtskraft des Urteilsspruches teilhaben ,v Da nämlich Rechtswidrigkeit ■die auch■in der;Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder in dessen zweckwidrigem Gebrauch liegt, nach § 23 MilRegVÖ Nr. 165 der einzige Grund für die Aufhebung Udes Verwaltungsaktes sein kann, und da im Anfechtungsverfahren ■ der Verwaltungsakt auf seine Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt des • Erlasses nachgeprüft wird (Eyermann-Pröhler,: Yerwaltungsge-| richtsgesetz 1950 § 84 Anm 2a), muß die Pests tel lung d er l’Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Aktes immanent .sein. Wie ' fcWeit dagegen die Rechtskraft sich bei einem Urteil erstreckt, durch das eine Anfechtungsklage abgewiesen wird,, ob mit der Abweisung zugleich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes festgestellt wird,, braucht hier .nicht entschieden zu werden, mjl‘! f ^ - ij,;v< l ; ; f } i' ' ' ■! ,/• I- ; y y ' *\>\ •! ! ü ; ' \ ‘l I Hat das Verwaltungsgericht mit der Aufhebung der Ver- fügung des .Wohnungsamtes vom 3» August 1949’ zugleich deren IRechtswidrigkeit rechtskräftig festgestellt, so bindet diese Entscheidung die ordentlichen (Zivil-) Gerichte'in dem • y,Streit über den aus dem Verwaltungsakt hergeleiteten Sntschä-Sigungsanspruch, Das ergibt sich aus der grundsätzlichen ^Gleichwertigkeit der ordentlichen Verwaltungsgerichte und ||der ordentlichen Zivilgerichte. Beide sind als verschiedene '"‘Zweige der Gerichtsbarkeit gleichgeordnete Träger der recht-K ; ;; ;Ü .r-1 •sprechender: Gewalt (Art 92 GrundG$ Bonner Kommentar Art 96a S 94), Die Gleichwertigkeit 'beider Zweige der Gerichtsbarkij und ihre wechselseitige Bindung aneinander zeigt sich für"« Geltungsbereich der MilRegVO Kr 165 deutlich an folgendem:« Während nach § 17 GVG die Zivilgerichte über die Zulässigkji des Rechtsweges mit bindender Wirkung gegenüber den Verwalji tungsgerichten entscheiden,, so daß bei dessen Bejahung dura die Zivilgerichte der Verwaltungsrechtsweg verschlossen isii entscheiden nach § 28 der MilRegVO Nr 165 die Verwaltung sg-'ji richte bindend über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechts« Hat jedoch ein ordentliches (Zivil-) Gericht vorher die ZvM lässigkeit des ordentlichen Rechtswegs rechtskräftig bejaht! so ist diese Entscheidung bindend. Der frühere Zeitpunkt del Entscheidung ist also maßgebend, nicht mehr das Übergewichil das den Zivilgerichten in § 17 GVG beigelegt ist, der im aJ rikanischen Besatzungsgebiet noch seine Gültigkeit behalten] hat (Eyermann-Fröhler aaO § 22 Anm II Id), Bemerkenswert is| in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 81 des Bundesvel waltungsgerichtsgesetzes5 wonach' die oberen Bundesgerichte.1 eine Sache mit bindender Wirkung an das zuständige Gericht! des ersten Rechtszugs zu verweisen haben, wenn sie im anhärl gigen Rechtsstreit den 'beschrittenen Rechtsweg nicht ,für ztf lässig halten. Gegen die Annahme, daß verwaltungsrechtliche Urteilei im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung für die Zivilgerichte fVJ verbindlich sind, kann nichts daraus hergeleitet werden, dal für strafgerichtliche Urteile eine solche Bindung d.es Zivil! riehters nicht besteht. Die fehlende Bindung des Zivilricht; beruht hier auf der positiven Regelung in § 14 Abs 2 Ziff | EGZPO5 die der Verallgemeinerung nicht zugängig ist (vgl St ein-Jonas, ZPO 17 Aufl § 522 Anm II 5). Für den Geltung^ bereich der MilRegVO Nr 165 und für den Fall der AufhebungI T* eines Verwaltungsaktes durch rechtskräftiges Urteil eines f§S Verwaltung.sgeriehts im Anfechtungsverfahren ist jedenfalls . • ■ ’ 'tf \' i • # davon auszugehen, daß die im verwaltungsgerichtlichen Urteil M;-lieg ende Feststellung der Rechtswio rigkeit des aufgehobenen «Pyerwaltungsaktes den Zivilrichter bindet, wenn dieser unter ppSdens eiben Parteien oder denen, auf die sich'die Rechtskraft erstreckt? über:einen Anspruch auf Entschädigung wegen des t\ Verwaltungsaktes zu entscheiden hat (vgl Rosenberg, Lehrbuch t des Deutschen Zivilproseßreehts 5-- Aufl 1951 § 11 IV 3 S 4-6; |§;. Eyermann-Fröhler. aaO § 84 Anm 2 cc S 238,* Bäumbach, ZPO '21. hl.Aufl Einführung § 322 Am A c; KD- in NJW 50, 29; Niese, JZ : 52, 353 unter I; Bachof, SJZ 1950, 488 unter IV). ^ Da nach Vorstehendem feststeht, daß die Verfügung des 7 Wohnungsamtes auf unzutreffender Desetzesanwendung beruhte, : stellte sie einen unrechtmäßigen Eingriff in den Herrschafts-A-bereich des Klägers dar und ist geeignet,, einen Entschädigungs jganspruch auszulösen, falls sie für den Mietausfa.il des Klä-■ gers ursächlich war« Das Berufting-sgeriöht-'sieht den-airslchlichen Zusammenhang 7 zwischen der Verfügung'vom' 3 ."-August- 1949 und dem Mietausfall |ües Klägers ' als gegeben : an j' dehn ohne'den. Erlaß dieser Verfü-Ugung wäre es nicht' zu dem Einspruch/'des Klägers und dem weiteren •. Rechtsmittelverfahren geliommenDaß dieser- selbst das. Recbts-I mit telv er fahren1 in Dang- gebracht -habe, sei auf die Ursächlich-pkeit der Verfügung des Wohnungsamts ohne Einfluß. Es habe dem !regelmäßigen Geschehensablauf entsprochen, daß der Kläger sich l'mit dem. zulässigen Rechtsbehelf gewehrt habe, ihm könne daraus 1. ein Rechtsnachteil umso weniger erwachsen, als er im Hinblick lauf § 839 A.bs 3 BGB genötigt gewesen sei, diesen Rechtsbehelf ipu.gebrauchen, wenn er nicht seines Ersatzanspruchs habe ver-ilustig gehen wollen... Auch der Beschluß der Schlichtungsstelle •11 habe die vom Wohnungsamt in Gang gesetzte Ursachenreihe nie unterbrochen» Der Beschluß sei anfechtbar gewesen und seine Aufhebung durch die höhere Instanz habe die ursprüngliche V fügung des Wohnungsamtes wieder aufleben lassen können, wie*, es dann infolge der Entscheidung des Regierungspräsidenten, auch geschehen sei. Zwar habe die höhere Instanz die Veran wortung für ihre fehlsame Entscheidung und deren Folgen zu tragen, im Sinne des ursächlichen Zusammenhangs hleibe aber, auch die untere Instanz verantwortlich, weil sie die fehler hafte Entscheidung der höheren Instanz erst ermöglicht habe*. Die Ursachenreihe reiche somit vom Erlaß der Verfügung des Wohnungsamtes vom 3» August 1949 an bis zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2» Mai 1950. Die Revision macht demgegenüber geltend, bis zur Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 9. September 1949 sei irgendein Schaden nicht entstanden» Dann habe J| Be- schwerde eingelegt und diese sei nicht durch die Beklagte veranlaßt worden. Das Berufungsurteil enthalte keinerlei Feststellungen, daß wenn das Wohnungsamt sofort ; einen anderen Mieter in die RflMHHi ’s che Wohnung einge-f wiesen hätte, :nicht auch Beschwerde 'eingelegt haben würde, woraufhin ebenfalls eine' Heubelegung der V/ohrrang nicht hätte erfolgen können» Es sei mehr als unwahrscheinlich, daß JJ der schon im März 1949 um Berücksichtigung bei Vergebung der '.sehen Wohnung gebeten habe, sic hei einer ihm ungünstigen Entscheidung des Wohnungsamtes bfl ruhigt haben würde. Somit würde es auch ohne die Verfügung vom 3. A.ugust 1949 im Anschluß an die Zuweisung eines ande^ ren Mieters als JflH zu einem Rechtsmittelverfahren und § damit zu Mietausfall gekommen sein* Es ist möglich, daß Jl J sich nicht beruhigt haben würde, wenn das Wohnungsamt seine Bewerbung übergangen und ' die Wohnung einem anderen Wohnung,sühnenden ordnun ;’i; • 'C 12 7 Sgemäß zugewiesen hätte. Durchaus fraglich ist aber, ob er den Erfolg gehabt haben würde, daß der Abschluß des Mietvertrags mit einem ordnungsmäßig zugewiesenen Y/ohnungsuchenden ^unterblieben wäre. Der Kläger hätte mit einem solchen trotz etwaiger Beschwerde JJHHHHi abschließen dürfen und JflHHHi Ipvifürde keine Möglichkeit gehabt haben, dessen Einzug zu verhindern, Selbst wenn JMMNt gegen die Zuweisung der Wohnung g an einen anderen Bewerber mit aufschiebend er Wirkung hätte h Beschwerde einlegen können, so hätte er doch höchstens verhindern können, daß das VYohnungsamt seine Verfügung durch-7: setzte. Einer' freiwilligen Vermietung des Klägers an den zu- K. gewiesenen Bewerber würde sie nicht entgegengestanden haben. Es bestand deshalb für das Berufungsgericht kein Anlaß, in ;7b Ausübung seiner Fragepflicht auf Klärung der Frage hinzuwirken, ob hei ordnungsmäßiger Zuweisung der h|HHHHNP ffl sehen Wohnung an einen anderen Wöhnungs-uchenden gegen eine jg| solche Zuweisungsverfügung Beschwerde eingelegt haben würde. Die Rüge eines Verstoßes gegen §§ 139, 286 ZPO ist somit un-... begründet. Das Berufungsgericht bat mit Recht einen adäquaten || ursächlichen Zusammenhang zwischen der unrechtmäßigen Verfügung des Wohnungsamtes und der Verzögerung der Y/eitervermie-E-.tung der Wohnung RfBBBBB® angenommen« Die Möglichkeit, daß angenommen. l|.ie Verfügung Rechtsmittelverfahren auslöste und daß diese su einem Mietausfall führten, lag durchaus nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeita Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt • entgegen der Rüge der Revision in den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des ursächlichen 'Zusammenhanges nicht. III Die Revision meint-, ein Anspruch auf Entschädigung'wer-Jte durch § 11 der Nordrhein-Westfälisehen DurchführungVerordnung .zu dem Wohnungsgesetz ausgeschlossen,.’ Dort ist bestimmt. daß aas Maßnahmen, die auf Grund dieser Verordnung getroff sind, kein Anspruch auf Entschädigung hergeleitet werden k! Das Berufungsgericht verneint den Ausschluß eines Er-||| satzanspruchs schon deshalb, weil § 11 Maßnahmen voraus set'U die auf Grund der Durchführungsverordnung getroffen wordet % sind, die hier in Frage stehende Maßnahme aber in der Durcfaj führungsverordnung keine Grundlage finde. Dem ist zuzustiim® Sollte bei Schaffung des § 11 die Absicht bestanden- haben, ■Schädigungsansprüche auch bei rechtswidrigen .Maßnahmen des fl Wohnungsamtes zu versagen, so würde eine solche BestimmungM für die im Wohnungsgesetz keine Grundlage gegeben ist, in «lg '* . Spruch zu Art 14 GrundG stehen und nach dessen lnkrafttretejä nicht mehr anwendbar sein. Denn wenn sich rechtswidrige Maß-| nahmen des.Wohnungsamtes'als enteignungsgleicher Eingriff aSB wirken, muß dafür Entschädigung gewährt werden. § 11 der Durchführungsverordnung zu dem Wohnungsgesetz 1 wäre freilich der Nachprüfung auf seine Vereinbarkeit mit Art 14 GrundG entzogen, wenn es sich bei dieser Bestimmung '|j um Besatzungsrecht handeln würde (BGHZ 1, 363 /56S/)„ Der 1 Minister für Wiederaufbau in Nordrhein-Westfalen hat sich | in seinem Rund erlaß vom 19. März 1948 (MinBl NRhWf 1948 Sp k 172) auf 'diesen Standpunkt gestellt. Er stützt sich dabei JI auf ein Memorandum Nr 3(H) der Militärregierung vom 18, De-|| zember 1946 zu dem Entwurf der Durch führungsv er or d nung, in dem die Militärregierung folgendes mitteilt % "Unter Bezug- Jj nähme auf den Entwurf Ihrer Durchführungsverordnung zu dem Wohnungsgesetz Nr 18 wird der Text in seiner gegenwärtigen kl Form als zufriedenstellend betrachtet und hat unverzüglich J in Kraft gesetzt zu werden". Der Minister macht weiter gelte) in dem Memorandum der Militärregierung Nr 48 (H) vom 23- Ap|j .1947-, mit dem die zur Veröffentlichung der Durchführungsverfl Ordnung notwendige Zustimmung der-Militärregierung erteilt;^ worden sei, seien für die endgültige Fassung noch genau be- f&eichnete Änderungen des Wortlauts verlangt -worden. Aus dar lliublikationsZustimmung der Militärregierung vom 23» April |1947 ergebe sich, daß die grundsätzliche Genehmigung vom >18» Dezember 1-946 als fortbestehend und wirksam angesehen porden sei, obwohl inzwischen die Verordnung Nr 57 eine Änderung der Rechtslage insofern gebracht hatte, als die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Wohnungsrechts den gesetzgebend |den Körperschaften der Länder übertragen worden war (ABI ■Mi IR eg BrKontrGeb Nr 1.5 S 344 Art I 2a und Anl D 3)t Die Arbeitsgemeinschaft Wohnrecht in Essen führt dem-felgegenüber in ihrem Rundschreiben Nr 6 (JMinB 1 NRhV/f 1948 S 104) * aus, das Memorandum der Militärregierung vom.18,, Dezember 1946 • sei keine Anweisung und stelle keine Ermächtigung dar, sondern 1111 __ ' eine Genehmigung, wie sie nach Art III der VO Nr 57 erforder- JJlieh sei» Pur die Richtigkeit dieser Ansicht spricht, daß die 1- Verordnung Nr 57 schon am 1. Dezember 1946 in Kraft getreten g|ist,, .also vor dem Zeitpunkt dieses Memorandums» Man wird nicht fei annehmen.können, daß die Militärregierung sich über die Ge-K:-.,setzgebungsbefugnis des nandes hätte hinwegsetzen wollen» Min-^destens würde sie das dann klar zu dem Ausdruck gebracht und nicht die Form der Genehmigung des Verordnungsentwurfs gewählt ft haben» Übrigens ist sow9hl in der Durchführungsverordnung Mp,n ihrer Neufassung als auch in der Verordnung des Ministers Spür Wiederaufbau vom 17« Januar 1.947 über die Erweiterung des I .Geltungsbereichs der Verordnung einleitend von. einer Gehehmi--jung der Militärregierung, die'Rede, nicht von einer Anweisung-' Köder Ermächtigung (GVB1 NRhWf 1947 S toi) ♦. Die Militärregie-rung bringt aber dadurch, daß sie einem .Landesgesetz ihre Zu-f Stimmung erteilt, :lediglich zu dem Ausdruck, daß vom Standpunkt> (der B.esatzungsmacht aus gegen den Erlaß des'Gesetzes'- keine ' Bedenken bestehen» Sie übernimmt darüberhinaus nicht die Verantwortung für die Gültigkeit des Gesetzes, soweit diese nach den Vorschriften des deutschen Rechts von den Gerichten nach-zuprüfen und zu beurteilen ist ynd schließt somit die Nachprü- mmm fung durch die deutschen Gerichte nicht aus (OGHZ 1 , 87 /96$ zustimmend Spormann DVerw 1949? 176; Heinz*ahm JMinBl MhWIl 1949 S 10 - vgl auch den Beschluß des Großen Senats für Zil Sachen vom 11 , Juri 1 1952, BGBZ 6,2 209 für ;eine auf Grun< Ermächtigung des •§ 21 Abs 2c UrnstG erlassene Landesverordnüj Die Durchführungsverordnung, die durch § 45 des LandeswohmJ gesetzes vom 23» Januar 1950', in Kraft seit dem 16» März Id (G7B1 RRhWf 1950, :25), außer Kraft gesetzt worden ist, stel der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nicht entg gen» Das Landeswohnungsgesetz - enthält keine dem § 11 der Du; führungsverordnung entsprechende Bestimmung., 2» Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Kläger sei bis zur Aufhebung der Verfügung vom 3» August 1949 durch dal Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2». Mai 1950 rechtlich gej hindert gewesen, die Wohnung anderweit zu vermied] Über diesen Zeitpunkt hinaus sei der freie Abschluß eines M Mietvertrages praktisch ausgeschlossen gewesen, weil die mil Sicherheit zu erwartende Neubelegung der Wohnung durch das.l Wohnungsamt einen solchen freien Mietvertrag nach Art VIII | Ziff 2e des WohnG hätte erlöschen lassen» Das ist richtig, 1 Eine freie Vermietung war aber nach Aufhebung der Erfassung! Verfügung vom 3, August 1949 schon deshalb unzulässig, weil] § 8 Abs I des' auf 16, März 1950 ir. Kraft getretenen Nord rh eil Westfälischen Landeswohnungsgesetzes vom 23» Januar 1950 (Gl MhWf 1950 S 25) die Überlassung von Räumen an andere nur m: i'iäm Genehmigung des Wohnungsamtes gestattet» Deshalb ist es ge-| rechtfertigt, daß das Berufungsgericht einen Anspruch auf J§ ■ • •• issi satz des Mietausfalls unter dem Gesichtspunkt der Entschadi| gung für einen rechtswidrigen Eingriff des Wohnungsamtes inj den Herrschaftsbereich des Klägers bis zu dem Zeitpunkt an-| erkannt 'hat, in dem auf Grund der Zuweisungsverfügung vom $ 51 Juni 1950 der Mieter. Klemm die Räume bezog (13» Juni 1.9% IÜ1B I illi Meiss Dr, Freft Dr Weber