Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Juni 1997 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 1.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Der Tenor des Senatsurteils vom 8. Juni 2000 wird wegen offensichtlicher Unvollständigkeit (§ 319 ZPO) in der Weise berichtigt, dass der erste Satz wie folgt lautet: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Juni 1997 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 1996 - als unbegründet - zurückgewiesen und der Anschlussberufung des Beklagten stattgegeben worden ist. Kapsa Rinne Streck Galke Schlick