Für das Berufungsverfahren bleibt es bei der Kostenentscheidung in dem Urteil des 4. Gründe Soweit der Senat die Revision des Beklagten gegen das angefochtene Urteil nicht angenommen hat - Hauptanspruch in Höhe von 179.202,96 DM; Zinsanspruch in Höhe von 4 % seit dem 24. Juli 1995 -, ergibt sich die Kostentragungspflicht des Beklagten für das Revisionsverfahren aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da der Kläger, soweit die Revision angenommen worden ist - vom Berufungsgericht zuerkannte Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit vom 9. Durch die (vermeintliche) "Zins-Zuvielforderung" sind keine besonderen Kosten veranlaßt worden; diese Forderung ist im übrigen schon deshalb als geringfügig im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, weil bei richtigem Verständnis des Klageantrags (Zahlung von 4 % Zinsen seit Klagezustellung) ohnehin nur Zinsen seit der Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 20.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 267/96 vom 26. Februar 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Streck, Schlick und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte. Für das Berufungsverfahren bleibt es bei der Kostenentscheidung in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. September 1996 - 4 U 29/96 -. Gründe Soweit der Senat die Revision des Beklagten gegen das angefochtene Urteil nicht angenommen hat - Hauptanspruch in Höhe von 179.202,96 DM; Zinsanspruch in Höhe von 4 % seit dem 24. Juli 1995 -, ergibt sich die Kostentragungspflicht des Beklagten für das Revisionsverfahren aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da der Kläger, soweit die Revision angenommen worden ist - vom Berufungsgericht zuerkannte Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit vom 9. September 1989 bis zu dem 24. Juli 1995 (Zustellung des Schriftsatzes vom 20. Februar 1995) -, die Klage mit Zustimmung des Beklagten "vorsorglich" zurückge- 3 nommen hat, käme an sich eine Kostentragungspflicht des Klägers gemäß § 2 69 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit der Folge (Teilrücknahme) einer Quotelung nach § 92 Abs. 1 ZPO in Betracht. Der Senat hat jedoch insoweit von der Möglichkeit des § 92 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht. Durch die (vermeintliche) "Zins-Zuvielforderung" sind keine besonderen Kosten veranlaßt worden; diese Forderung ist im übrigen schon deshalb als geringfügig im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, weil bei richtigem Verständnis des Klageantrags (Zahlung von 4 % Zinsen seit Klagezustellung) ohnehin nur Zinsen seit der Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 20. Februar 1995 verlangt worden sind. Aus dem Gesagten folgt, daß auch die - insgesamt zu dem Nachteil des Beklagten ergangene - Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufrecht zu erhalten war. Rinne Schlick Werp Ambrosius Streck