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BGH · III ZR 267/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 267/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. 1. Allerdings geht die Auffassung des Berufungsgerichts, der Altschuldner mache sich gegenüber dem Gläubiger einer positiven Vertragsverletzung schuldig, wenn er ihm einen Schuldübernehmer vorschlage, ohne dessen Bonität vorher geprüft zu haben, selbst der Beklagten zu weit. a) Nach seinen eigenen Erklärungen vor dem Landgericht hat der Kläger hier gewußt, daß der Käufer als Rangierer vermögenslos war und daß es nicht einmal gelungen war, ihm einen Konsumentenkredit von 20.000 DM zu beschaffen. Aus dem Zusammenhang des erstinstanzlichen Urteils ergab sich eindeutig, daß die Erklärung des Klägers auf den Zeitpunkt der Übersendung des notariellen Kaufangebots Vetters zu beziehen war. b) Der Kläger war nach Treu und Glauben verpflichtet, seine Kenntnisse von den wirtschaftlichen Verhältnissen VflSBder Beklagten mitzuteilen, um sie vor Schaden zu bewahren . Als die Beklagte erklärte, sie werde den Kläger nach der Eigentumsumschreibung aus der Schuldhaft entlassen, konnte sie - aufgrund des ihr übersandten notariellen Kaufangebots -davon ausgehen, daß die Umschreibung erst erfolgen würde, wenn VMM den Kaufpreisrest von 85.000 DM an den Kläger gezahlt und damit seine Bonität in einem wesentlichen Punkte bewiesen hätte. Auch der Kläger mußte sich daher sagen, daß sein Entschluß, dem vermögenslosen VflMM das Grundstück auch ohne die Restzahlung zu überlassen, auch für die Klägerin von Bedeutung war. Im übrigen war die Tatsache, daß vMHH nicht einmal einen Konsumentenkredit von 20.000 DM erhalten konnte, auch geeignet, erhebliche Zweifel an seiner Fähigkeit aufkommen zu lassen, die mit dem Erwerb der Eigentumswohnung verbundenen laufenden Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 242 BGB
BonitätBedeutungVertragsverletzungKlägerKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2?
III ZR 267/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Andreas Istraße
/
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	KfHHHiHD	für	Baufinanzierung	AG,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Herbert BflB, Dr. Erwin	und Klaus
A«,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
Dr.
Will
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. Juni 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1986 - 6 U 84/86 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 53.974,96 DM.
3
32
Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Allerdings geht die Auffassung des Berufungsgerichts, der Altschuldner mache sich gegenüber dem Gläubiger einer positiven Vertragsverletzung schuldig, wenn er ihm einen Schuldübernehmer vorschlage, ohne dessen Bonität vorher geprüft zu haben, selbst der Beklagten zu weit.
2.	Gemäß § 242 BGB kann der Altschuldner aber, wenn er positive Kenntnis von der mangelnden Bonität des Übernehmers hat, zur Aufklärung des Gläubigers verpflichtet sein.
a)	Nach seinen eigenen Erklärungen vor dem Landgericht hat der Kläger hier gewußt, daß der Käufer	als
 Rangierer vermögenslos war und daß es nicht einmal gelungen war, ihm einen Konsumentenkredit von 20.000 DM zu beschaffen.
Vergebens rügt die Revision insoweit das Fehlen einer Zeitangabe. Aus dem Zusammenhang des erstinstanzlichen Urteils ergab sich eindeutig, daß die Erklärung des Klägers auf den Zeitpunkt der Übersendung des notariellen Kaufangebots Vetters zu beziehen war. Der Hinweis der Revision, eine erst nach der Eigentumsumschreibung erworbene Kenntnis von der Vermögenslosigkeit	könne	dem	Kläger nicht schaden,
 geht daher ins Leere.
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b)	Der Kläger war nach Treu und Glauben verpflichtet, seine Kenntnisse von den wirtschaftlichen Verhältnissen VflSBder Beklagten mitzuteilen, um sie vor Schaden zu bewahren .
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, auch wenn er damit gerechnet habe, daß VflMM mangels Eigenkapitals den Kaufpreisrest von 85.000 DM nicht werde zahlen können, folge daraus doch nicht, daß er zugleich gewußt und in Kauf genommen habe, daß VflM auch nicht über genügend Arbeitseinkünfte verfüge, um seine Zins- und Tilgungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten zu erfüllen.
Als die Beklagte erklärte, sie werde den Kläger nach der Eigentumsumschreibung aus der Schuldhaft entlassen, konnte sie - aufgrund des ihr übersandten notariellen Kaufangebots -davon ausgehen, daß die Umschreibung erst erfolgen würde, wenn VMM den Kaufpreisrest von 85.000 DM an den Kläger gezahlt und damit seine Bonität in einem wesentlichen Punkte bewiesen hätte. Auch der Kläger mußte sich daher sagen, daß sein Entschluß, dem vermögenslosen VflMM das Grundstück auch ohne die Restzahlung zu überlassen, auch für die Klägerin von Bedeutung war.
Im übrigen war die Tatsache, daß vMHH nicht einmal einen Konsumentenkredit von 20.000 DM erhalten konnte, auch geeignet, erhebliche Zweifel an seiner Fähigkeit aufkommen zu lassen, die mit dem Erwerb der Eigentumswohnung verbundenen laufenden Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen.
c)	Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Kausalität zwischen Vertragsverletzung und Schaden. Hätte der Kläger seine Kenntnisse über die wirtschaftliche Lage Vetters pflichtgemäß der Beklagten mitgeteilt, so hätte diese ihn nicht aus der Schuldhaft entlassen.
d)	Auch soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Beklagten bei der Abwägung gemäß § 254 BGB ganz hinter der Vertragsverletzung des Klägers zurücktreten läßt, ist die angefochtene Entscheidung jedenfalls im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Krohn
 Werp
Boujong
 Rinne
Halstenberg