Gesetz* BBG § llö Rechtssatzs Erfolgt die Berufung eines Beamten in eine höhere Gruppe oder Laufhahngruppe nicht im Hinblick auf seine dienstliche Tätigkeit, sondern auf Grund anderer außerhalb des bisherigen Dienstverhältnisses liegender Umstände, die nicht im Rahmen der Fortsetzung der alten Laufbahn liegen, so ist diese Ernennung keine ’’Beförderung" im Sinne des § 110 BBG mit der Folge, daß die Vorschriften Uber den Beförderungsschnitt auf diese Ernennung keine Anwendung finden0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4, Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Pagendarm, Rietschel, Dr, Weber, Br. Kreft und Dr, Wolany für Recht erkannt? Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13» August 1954, den Parteien im schriftlichen Verfahren zugestellt am 2O0./23 Diese Entscheidung wurde durch rechtskräftiges Urteil des BandesVerwaltungsgerichts Hamburg vom 29 .-April 1953 aufgehobene/ Eine Wiederbeschäftigung des Klägers ist nicht erfolgt. lung eines VerwaltungsoberSekretärs (Inspektors) der Gruppe A4 c 2 zugebilligt und das Verfahren im übrigen im Hinblick auf das damals noch schwebende Einspruchsverfahren gegen den Entscheid des Personalamtes vom 11, Juni 1952 ausgesetzt. teils, des .Verwaltungsgerichts hat das Landgericht durch Schlußurteil dem Kläger ein Übergangsgehalt ab lc April 1951 aus der Stellung eines Senatsrätes der Gruppe A 2c 1 zugebilligt und den weitergehenden Anspruch des Klägers abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht seinem Klageantrag voll entsprochen und festgestellt*daß ihm ein Übergangsgehalt -aus der Stellung eines"Oberreglerungsrates (Obersenatsrates ZcWv-.) 1, Es wild von der Beklagten jetzt nicht mehr in Frage gestellt , daß dem Kläger nach § 37 G 131 ein Übergangsgehalt zusteht„ Bei der Feststellung, wie dieses zu berechnen ist, sind nach §§39, 37 G 131 die Vorschriften des Abschnitts V des Bundesbeamten-i gesetzes* insbesondere § 110 BBG, durch den der sogenannte Beförderungsschnitt eingeführt worden ist , anzuwendenc Dem steht auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt: hat, nicht entgegen, daß die nach § V G 131 getroffene Entscheidung des Personal- * amtes von dem Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist, denn die Vorschriften des § 110 BBG über den Be-förderungssehnitt sind unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 7 G 131 gegeben sind, zu beachten, Mai 1945 höchstens zur Stellung eines Senatsrates der Gruppe A 2 c 1 aufgestiegen wäre (die Beförderung von der Gruppe A 2 c 2 in die Gruppe A 2 c 1 ist nach § 110 Abs 2 Ziff 2 BBG nicht als eine Beförderung im Sinne des Beförderungs-schnitts zu betrachten ).Sein Übergangsgehalt könnte also auch nur aus dieser Gruppe errechnet werden. Ein anderes würde sich dann ergeben, wenn die Beförderung des Klägers zu dem Senatsrat der Gruppe A 2 c 2 im Jahre 1934 ebenfalls als eine Aufstiegsbeförderung im Rahmen der regelmäßigen Dienstlaufbahn im Sinne des § 110 Ab s 4 BB G an zu sehen war e * Das i st von dem Landgericht im Hinblick auf § 15 Abs 2 b der Reichsgrundsätze über: Einstellung,, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14» Oktober 1936 (RGBl I 893)? die das Landgericht für den Pall des Klägers für anwendbar hält, verneint worden, denn nach dieser Bestimmung ist die Beförderung eines Beamten des gehobenen mittleren Dienstes in eine Eingangssteile des höheren Dienstes nur zulässig, wenn der Beamte die Laufbahn des gehobenen mittleren Dienstes durchlaufen hat. 3» Demgegenüber ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Ernennung des Klägers zu dem Regierungs-^ rat (Senatsrat): nicht unter dem Gesichtspunkt der "regelmäßigen '."Laufb.ahh» daß diese Ernennung nicht als "Beförderung" im Sinne des § 110 BBG- anzusehen ist? daß darunter nur die Beförderungen verstanden werden können?, die sich - wenn auch möglicherweise unter Uberspringung einzelner Besoldungsgruppen - immer noch im Rahmen der angetretenen Laufbahn bewegen, also im Hinblick auf die bisherige dienstliche Tätigkeit des Beamten erfolgeno Erfolgt aber die Berufung des Beamten in eine höhere Gruppe oder gar Laufbahn- der später noch die erforderlichen Prüfungen für den höheren Dienst abgelegt hat und zu dem Regierungsrat ernannt worden ist? bisherigen Dienstverhältnisses seine Eignung für diesen Posten erworben und naehgewiesen hat* nämlieh durch sein neunsemestriges Studium und insbesondere auch durch die von ihm angefertigte wissenschaftliche Arbeit über die Wettbewerbsverhältnisse der Häfen Hamburg und Bremen* die dazu geführt hat* ihn bereits vor der Ernennung zu dem Begierungsrat mit dem Posten eines Hafendezernenten zu betraueno Diese Ernennung kann daher auch nicht mehr als "Beförderung" im Sinne des § 110 BBG angesehen werden* sondern sie ist in der Tat, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, als ein Abbruch seiner bisherigen Laufbahn undeine Anstellung in einer neuen Laufbähn zu werten«, lich berücksichtigt werden solle- Andererseits kann es aber auch nicht zu Lasten des Klägers gehen, daß er schon vorher als Beamter im Dienste der Beklagten gestanden hatte, denn es besteht keine Veranlassung* ihn deshalb schlechter zu stellen als einen ebenso ' qualifizierten Beamten, der vorher in der freien Wirt- 5o Ist somit die Ernennung des Klägers zu dem Begierungsrat im Jahre 1934 nicht als "Beförderung" im Sinne des § 110 BBG anzusehen, sondern als eine mit seiner bisherigen Tätigkeit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Ernennung* so wird die im Jahre
Für das Nachschlagewerk! ?i2&i_für_die_Amtliche_Samlung| Gesetz* BBG § llö Rechtssatzs Erfolgt die Berufung eines Beamten in eine höhere Gruppe oder Laufhahngruppe nicht im Hinblick auf seine dienstliche Tätigkeit, sondern auf Grund anderer außerhalb des bisherigen Dienstverhältnisses liegender Umstände, die nicht im Rahmen der Fortsetzung der alten Laufbahn liegen, so ist diese Ernennung keine ’’Beförderung" im Sinne des § 110 BBG mit der Folge, daß die Vorschriften Uber den Beförderungsschnitt auf diese Ernennung keine Anwendung finden0 Aktenzeichen? Ill ZR 267/54* LG , Hamburg OLG Hamburg 2375 069 Urteil des BGH vom 4« Juni 1956 Verkündet am 4-, Juni 1956 Fieser , Just »Ing0 als Urkundsbeamter''der Geschäftssteile I m R a m e n des Volkes In dem Rechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamburg9 vertreten durch den Senat, Beklagte , Berufungsklägerin Berufungsbeklagte und Revision skläge r in , ~ Prozeßbevollmächtigtera Rechtsanwalt Dr den Qberregierungsrat z,Wv , v- KlägerBerufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten >• - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof»Br hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4, Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Pagendarm, Rietschel, Dr, Weber, Br. Kreft und Dr, Wolany für Recht erkannt? Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13» August 1954, den Parteien im schriftlichen Verfahren zugestellt am 2O0./23 * August 1954? wird zurückgewiesen:. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand? Per 1897 geborene Kläger trat 1915 als Hilfsschrei her in den Dienst der Beklagten1923 wurde er zu dem Ver wallungssekretär? 1926 zu dem OberSekretär (später Inspek tor der Besoldungsgruppe A 4 c 2) befördert In der Böigezeit hat der Kläger neun Semester Hechts- und Staätswissensehaften studiert.-, aber keine Prüfung abgelegt* Am 28, März 1934 wurde er? nachdem er 1933 auf Grund einer wissenschaftlichen Bearbeitung der Wettbewerbs Verhältnisse der Häfen liamburg und Bremen in der Behörde für Wirtschaft Hafendezernent geworden war zu dem Regierungsrat (später Senatsrat) der Gruppe A 2c ab 1„ Oktober 1938 der Gruppe A 2 c 1 ernannt* Am 11. November 1939 wurde er zu dem Ober senatsrat der Gruppe A 2 b ernannt* Br ist 1932 der NSDAP beigetreten* in der er auch verschiedene Ämter innehatte„ Am 21, Juli 1945 wurde der Kläger auf Anordnung der Militärregierung aus Reinem Amt entfernt» Im Entnazifizierungsverfahren wurde er zuerst in Gruppe III. später in Gruppe IY eingestuft- Am 11- Juni 1952 entschied das Personalamt der Beklagten auf Grund § 7 G 131? daß die Ernennungen des Klägers zu dem Begierungs-rat und Obersenatsrat unberücksichtigt bleiben sollen. Diese Entscheidung wurde durch rechtskräftiges Urteil des BandesVerwaltungsgerichts Hamburg vom 29 .-April 1953 aufgehobene/ Eine Wiederbeschäftigung des Klägers ist nicht erfolgt. Der Kläger hat Klage erhoben und zuletzt beantragt*. festzustellen * daft ihm ab 1, April 1951 ein Übergangsgehalt aus der Stellung eines Obersenatsrates z,,Wv. in Besoldungsgruppe A 2 b zustehe Das Landgericht hat durch rechtskräftiges Teilurteil dem Kläger ein Übergangsgehalt ab 1, April 1951 aus der Stel- lung eines VerwaltungsoberSekretärs (Inspektors) der Gruppe A4 c 2 zugebilligt und das Verfahren im übrigen im Hinblick auf das damals noch schwebende Einspruchsverfahren gegen den Entscheid des Personalamtes vom 11, Juni 1952 ausgesetzt. Hach Erlaß des ift:-.• teils, des .Verwaltungsgerichts hat das Landgericht durch Schlußurteil dem Kläger ein Übergangsgehalt ab lc April 1951 aus der Stellung eines Senatsrätes der Gruppe A 2c 1 zugebilligt und den weitergehenden Anspruch des Klägers abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht seinem Klageantrag voll entsprochen und festgestellt*daß ihm ein Übergangsgehalt -aus der Stellung eines"Oberreglerungsrates (Obersenatsrates ZcWv-.) der Besoldungsgruppe A 2 b zustehe, Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wie-derh'er Stellung des landgerichtlichen Schlußurteils * Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründeg 1, Es wild von der Beklagten jetzt nicht mehr in Frage gestellt , daß dem Kläger nach § 37 G 131 ein Übergangsgehalt zusteht„ Bei der Feststellung, wie dieses zu berechnen ist, sind nach §§39, 37 G 131 die Vorschriften des Abschnitts V des Bundesbeamten-i gesetzes* insbesondere § 110 BBG, durch den der sogenannte Beförderungsschnitt eingeführt worden ist , anzuwendenc Dem steht auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt: hat, nicht entgegen, daß die nach § V G 131 getroffene Entscheidung des Personal- * amtes von dem Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist, denn die Vorschriften des § 110 BBG über den Be-förderungssehnitt sind unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 7 G 131 gegeben sind, zu beachten, 2o Unter Zugrundelegung der Vorschriften des § 110 BBG ergibt sieh, daß der Kläger, wenn von der im Jahr e 1926 auch von der Beklagten als Aufstiegsbeförderung im Sinne des § 110 Abs 4 BBG anerkannten Beförderung des Klägers zu dem Verwaltungsobersekretär (Inspektor) der Gruppe A 4c 2 ausgegangen wird, im Rahmen einer regelmäßigen Dienstlaufbahn bis zu dem nach § 37 G 131 maßgebenden Zeitpunkt des 8. Mai 1945 höchstens zur Stellung eines Senatsrates der Gruppe A 2 c 1 aufgestiegen wäre (die Beförderung von der Gruppe A 2 c 2 in die Gruppe A 2 c 1 ist nach § 110 Abs 2 Ziff 2 BBG nicht als eine Beförderung im Sinne des Beförderungs-schnitts zu betrachten ). Sein Übergangsgehalt könnte also auch nur aus dieser Gruppe errechnet werden. Ein anderes würde sich dann ergeben, wenn die Beförderung des Klägers zu dem Senatsrat der Gruppe A 2 c 2 im Jahre 1934 ebenfalls als eine Aufstiegsbeförderung im Rahmen der regelmäßigen Dienstlaufbahn im Sinne des § 110 Ab s 4 BB G an zu sehen war e * Das i st von dem Landgericht im Hinblick auf § 15 Abs 2 b der Reichsgrundsätze über: Einstellung,, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14» Oktober 1936 (RGBl I 893)? die das Landgericht für den Pall des Klägers für anwendbar hält, verneint worden, denn nach dieser Bestimmung ist die Beförderung eines Beamten des gehobenen mittleren Dienstes in eine Eingangssteile des höheren Dienstes nur zulässig, wenn der Beamte die Laufbahn des gehobenen mittleren Dienstes durchlaufen hat. 3» Demgegenüber ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Ernennung des Klägers zu dem Regierungs-^ rat (Senatsrat): nicht unter dem Gesichtspunkt der "regelmäßigen '."Laufb.ahh» beurteilt werden dürfe * DieseEr-^ nennung sei "nicht so sehr als eine Überhöhung durch- lapfener Bahnen des mittleren Dienstes" anzusehen? die Tätigkeit des Inspektors und die Tätigkeit im höheren Dienst könnten im Palle des Klägers "laufbahnmäß ig überhaupt nicht zusammengefaßt werden"., der Kläger habe vielmehr "unbeschadet des Fortbestandes eines zugrundeliegenden Beamtenverhältnisses eine Laufbahn - die des gehobenen mittleren Dienstesabgebrochen" und seisin eine andere - die des höheren Dienstes -Ubergetreten? nachdem staatlieher’seits seine Qualifikation hierfür anerkannt worden war", 4o Das wird von der Revision zu Unrecht angegriffen» Die Revision; glaubt ? das Berufungsgericht arbeite mit einem dem Beamtenrecht fremden Rechtsbegriff? wenn es annimmt? daß ein Beamter die alte Laufbahn "abbrechen" und in eine neue Laufbahn "übertreten"' könne. Die Revision verkennt dabei aber* daß ein solcher "Übertritt" in eine neue Laufbahn? also eine Ernennung in die Eingangsstufe der.höheren Laufbahn ohne Rücksicht auf die vorangegangenen Beförderungen in der bisherigen Laufbahn sehr wohl möglich ist. und zwar derart? daß diese Ernennung nicht als "Beförderung" im Sinne des § 110 BBG- anzusehen ist? mit der Folge? daß für den Beamten hinsichtlich dieser Ernennung die Vorschriften über den Beförderungsschnitt keine Anwendung finden. Kun ist zwar' nach dem Wortlaut des § 11Q Abs 2 BBG "Beförderung" u.0ac jede Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt »Das ist aber einschränkend dahin auszulegen? daß darunter nur die Beförderungen verstanden werden können?, die sich - wenn auch möglicherweise unter Uberspringung einzelner Besoldungsgruppen - immer noch im Rahmen der angetretenen Laufbahn bewegen, also im Hinblick auf die bisherige dienstliche Tätigkeit des Beamten erfolgeno Erfolgt aber die Berufung des Beamten in eine höhere Gruppe oder gar Laufbahn- - 6 V ; gruppe nicht im Hinblick auf seine bisherige dienstliche Tätigkeit? sondern auf Grund anderer außerhalb des bisherigen Dienstverhältnisses liegender Umstände? die nicht im Bahnen der Fortsetzung der alten Laufbahn liegen? so kann diese Ernennung? auch wenn sie "die Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt M ist? nicht als "Beförderung" im Sinne der Bestimmungen des § 110 BBG betrachtet werden» Das ergibt sich aus der Fassung der Absätze 1? 3 und 4 des § 110 BBG? die von der "regelmäßigen Dienstlaufbahn” (Abs I)?von dem Überspringen einer Besoldungsgruppe? die "bei regelmäßiger Gestaltung der Dienstlaufbahn" zu durchlaufen gewesen wäre (Abs und von einem Aufstieg in eine höhere laufbahngruppe "im Rahmen der regelmäßigen Dienstlaufbahn" (Abs ,4,J sprechen, Damit bringt das Gesetz zu dem Ausdruck? daß es im § 110 BBG unter den Beförderungen nur solche innerhalb einer - wenn auch möglicherweise unregelmäßigen - Fortsetzung .der bisherigen Dienstlaufbahn versteht» So wäre es zaB- widersinnig? einen Stadtsekretär j der zu dem Oberbürgermeister derselben Stadt gewählt worden ist?, oder einen Inspektor? der später noch die erforderlichen Prüfungen für den höheren Dienst abgelegt hat und zu dem Regierungsrat ernannt worden ist? durch den Beförderungs.schnitt schlechter zu stellen als den? der unter den gleichen Voraussetzungen, aber ohne vorher im öffentlichen Dienst tätig gewesen zu sein? in eine Stelle der höheren Laufbahn übernommen worden ist» So ist es aber auch im Falle des Klägers» Der Klager ist? wie sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt? nicht auf Grund seiner Bewährung als OberSekretär oder Inspektor zu dem Regierungsrat ernannt worden? sondern weil er außerhalb seines .. ; -1 ~ bisherigen Dienstverhältnisses seine Eignung für diesen Posten erworben und naehgewiesen hat* nämlieh durch sein neunsemestriges Studium und insbesondere auch durch die von ihm angefertigte wissenschaftliche Arbeit über die Wettbewerbsverhältnisse der Häfen Hamburg und Bremen* die dazu geführt hat* ihn bereits vor der Ernennung zu dem Begierungsrat mit dem Posten eines Hafendezernenten zu betraueno Diese Ernennung kann daher auch nicht mehr als "Beförderung" im Sinne des § 110 BBG angesehen werden* sondern sie ist in der Tat, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, als ein Abbruch seiner bisherigen Laufbahn undeine Anstellung in einer neuen Laufbähn zu werten«, Es kann auch nicht, wie die Bevision meint, ein Y/id er Spruch darin gesehen werden, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang annimmt, diese Ernennung oder dieser "Übertritt* in die höhere Laufbahn sei "unbeschadet des Portbestandes des zugrundelie- gende n B e amt e nv e rhält n i s s e s" erf o] gt, denn es ist nicht einzusehen, warum bei dem Kläger nieht die bisher im Dienste der Beklagten ausgeübte Tätigkeit beamtenrecht- lich berücksichtigt werden solle- Andererseits kann es aber auch nicht zu Lasten des Klägers gehen, daß er schon vorher als Beamter im Dienste der Beklagten gestanden hatte, denn es besteht keine Veranlassung* ihn deshalb schlechter zu stellen als einen ebenso ' qualifizierten Beamten, der vorher in der freien Wirt- schaft tätig war und für den der Beförderungsschnitt keinesfalls in Präge kommen könnte» 5o Ist somit die Ernennung des Klägers zu dem Begierungsrat im Jahre 1934 nicht als "Beförderung" im Sinne des § 110 BBG anzusehen, sondern als eine mit seiner bisherigen Tätigkeit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Ernennung* so wird die im Jahre - 8 1939 erfolgte Beförderung in die Gruppe A 2 b auch nicht mehr durch den Beförderungsschnitt berührt? da die nach § llö BBG vorgeschriebene Frist von sechs Jahren im Jahre 1945 bereits längst abgelaufen war. Die Beförderung in die Gruppe A 2 c 1 im Jahre 1938 mußy wie bereits erwähnt* unberücksichtigt blei- ; ben (§ 110 .Abs 2 Ziff 2 e BBG)« f :; Die Bevision ist somit als unbegründet zurück- H ? zuweisen., Bie Kostenentscheidung beruht auf § 9J7 ZPO» ... 'V: . ; CU;'.': V ; :i V "y-r 1" v \ i" Br'» Pagendarm Bietsehel Br, Weber Br, Kreft Wolany ' .y ■ ■ • ■ - ; t 1