Juli 1945 von dem damaligen Kreis-Chef der Gendarmerie, Gendar-'rnerie-Inspektor Franken, weggefahren, nachdem die Fahrbereitschaft des Kreises Altenkirchen Franken neue Reifen und eine Batterie für den Wagen beschafft hatte. Der Kläger hat das Land .auf Ersatz des Schadens verklagt, der ihm durch die Wegnahme des Wagens entstanden sei und zwar fordert er den Wert des Wagens im Betrage von 3.000 DM. Ler dem Kläger entstandene Schaden beruhe nicht auf einem Willkürakt des Franken, sondern auf einer Beschlagnahme durch den Leiter der Fahrbereitschaft des Kreises Altenkirchen» Pranken habe das Fahrzeug lediglich ausfindig gemacht und dann die Fahrbereitschaft gebeten, den Wagen dem Gendarmeriekreis zur Verfügung zu stellen» Lies habe der Leiter der Fahrbereitschaft, dann .auch getan» Lie Fahr- Das Berufungsgericht sieht eine schuldhafte, für den Verlust des Wagens ursächliche Amtspflichtverletzung Frankens darin, dass dieser den Wagen des Klägers in Besitz genommen habe ohne sich darum zu kümmern, ob er ordnungsgemäß nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen war. Auch habe Pranken als Leistungsempfänger die Übernahme des Wagens nach § 23 Abs 3 RLG dem Kläger schriftlich bestätigen und sich darum bemühen müssen, dass dieser eine Entschädigung erhielte. All das sei unterblieben* Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Begründung des angefochtenen Urteils allenthalben zugestimmt werden kann* Der Klaganspruch ist dem Grunde nach jedenfalls unter anderen Gesichtspunkten gerechtfertigt, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibts 1. Folgt man der ursprünglichen Darstellung des Klägers, dass Pranken den Wagen einfach weggenommen hat, ohne dass eine Weisung der Militärregierung vorlag, und ohne daß das Strassenverkehrsamt als Bedarfsstelle eingeschaltet oder überhaupt nur gehört wurde, dann hat Pranken, seine dienstliche Stellung missbrauchend, einen Eingriff in das Vermögen des Klägers vorgenommen, zu dem ihm jede Zuständigkeit fehlte« Bei Anstellung der ihm zu demutbaren Überlegungen über seinen Aufgabenkreis und die Schranken seiner Befugnisse musste er erkennen, dass er als Gendarmeriebeamter nicht berechtigt war, Privateigentum, sei es auch zu dienstlichen Zwecken, wegzunehmen= Dass ein polizeilicher Notstand, der sein Verhalten rechtfertigen könnte, Vorgelegen hätte oder von ibm schuldlos irrtümlich angenommen worden wäre, ist nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht« Dann aber stellt sich das. - was der Kläger am Ende seiner Klagschrift in Erwägung zieht dass er sich also wie eine Bedarfsstelle aufführte und den Wagen als Leiter der Gendarmerie für diese in Anspruch nahm, wie wenn ein wirksamer Verwaltungsakt nach dem Reichsleistungs-gesetz Vorgelegen hätte, dann ist der Kläger auch bei Nichtigkeit der Inanspruchnahme mindestens in gleicher Weise zu entschädigen, wie er im Palle wirksamer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu entschädigen wäre„ Das hat der Senat wiederholt schon ausgesprochen (vgl NJW 1954, 1161 und dem folgend BGHZ 13, 395 /39j7)* Entschädigungspflichtig ist dann wiederum die Gebietskörperschaft, in deren Dienst Pranken stand und für dieser den Wagen in Anspruch nahm. Der Kläger, hat sich in seinem Schriftsatz vom 13 = Februar 1951 zur Begründung seiner Klagforderung hilfsweise die dort wiedergegebene Darstellung des Landrates des Kreises Altenkirchen zu eigen gemacht, dass der Wagen durch das Kreisstrassenverkehrsamt in Anspruch genommen worden sei. a) War das Kreisstrassenverkehrsamt als Bedarfsstelle zuständig und ist es ordnungsmässig vorgegangen, dann hat seine Massnahme dazu geführt, dass das Eigentum am Wagen vom Klager auf die Gendarmerie überging und der Kläger einen Vergütungsanspruch nach § 26 RLG erwarb» Dieser Anspruch richtete sich nach § 26 Albs 4 Satz 1 RLG gegen den durch die Inanspruchnahme Begünstigten, d»h„ wieder gegen die Gebietskörperschaft, der die Gendarmerie angehörte„ b) Verletzte die Bedarfsstelle etwa Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes in einer Weise, die ihr Vorgehen als rechtswidrig erscheinen lassen würde, ohne aber zur Nichtigkeit des gesetzten Verwaltungsaktes zu führen, so beeinträchtigte ein solcher Mangel den zu a erörterten Anspruch des Klägers gegen den Begünstigten: auf Entschädigung nicht» Der Verwaltungsakt mag dann anfechtbar gewesen sein» Solange er nicht aufgehoben wurde, zeitigte er aber dieselben Wirkungen wie eine ordnungsmässige Inanspruchnahme» c) War das Kreisstrassenverkehrsamt schlechthin unzuständig, oder verstiess es so schwer gegen Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes, dass die Inanspruchnahme des Wagens nichtig war, dann würde der Kläger sein Eigentum nicht verloren, die Gendarmerie durch die Zuweisung solches nicht erworben haben, falls lediglich deutsches Recht anzuwenden wäre» Ob in solchem Palle ein Zuweisungsempfänger, wenn er den ihm abhanden gekommenen Vagen nicht zurückgeben kann, in entsprechender Anwendung der §§ 2a, 26 Abs 4 Satz 1 RLG Wenn die Besatzungsmacht, wovon das Berufungsgericht ausgeht, auf Motorisierung Frankens als Chef der Gendarmerie drängte, wenn sie ihn anwies, sich einen Wagen zu "besorgen, oder doch - was "bei der Stellung einer Besatzungsmacht auf dasselbe hinausläuft - den dahingehenden dringenden Wunsch äusserte und dann daraufhin der Wagen des Klägers erfasst und der Gendarmerie zugewiesen wurde, so ist der Fall gegeben, dass das Strassenverkehrsamt nicht auf Grund ihm etwa allgemein erteilter Ermächtigung aus eigenem Antrieb tätig wurde, sondern dass es einer ausdrücklichen Anordnung der Militärregierung im Sinne dieses Schreibens Folge leistete. Dann aber führte der Wille der Besah zungs nacht dazu, dass eine solche Inanspruchnahme, auch wenn sie von den deutschen Behörden unter Verstoss gegen deutsche Bestimmungen durchgeführt worden war, Rechtswirksamkeit haben sollte, und dass der Leistungspflichtige den -Wagen nicht zurückverlangen konnte, sondern dass er sich so behandeln lassen musste, als ob der Wagen nach deutschem Recht wirksam in Anspruch genommen worden wäre. Auf Entschädigung hat der Kläger aber auch Anspruch, wenn man davon ausgeht, dass der tagen durch eine Bedarfsstelle für die Gendarmerie in Anspruch genommen worden ist, wobei Handelte das Kreisstrassenverkehrsamt als Bedarf sstelle, so richtet sich der Anspruch auf Vergütung und Entschädigung auch gegen das beklagte Land, weil dessen Rechtsvorgänger, dem die Gendarmerie angehörte, der Begünstigte war. Dass das beklagte Land sich für den Fall seiner Amtshaftung nicht auf diese Requisition als auf ein hypothetisches Schadensereignis berufen kann, wurde schon dargelegt (I 1). Hat aber im Juli 1945 eine Inanspruchnahme des Wagens zur Verfügung im Sinne des Reichsleistungsgesetzes zu Gunsten der Gendarmerie Vorgelegen, dann ist durch die Requisition im November 1945 die Gendarmerie betroffen worden, nicht mehr der Kläger. lässt sich nichts für das beklagte Land herleiten * In dem diesem Bescheid zugrundeliegenden, der Besatzungsmacht nach Art 3 AHK & Nr 13 vorgelegten Bericht des Landgerichts war dargelegt worden, dass nach der Darstellung des beklagten Landes der Wagen bei Pranken im November 1945 von der französischen Besatzung requiriert worden- sei und sich noch in deren Besitz befinde und es wurde die Frage aufgeworfen, ob eine ordnungsmässige Requisition Vorgelegen habe. Dabei wurde auf das Urteil des Landesentschädigungsgerichts Bezug genommen, wonach es sich nicht um einen Besatzungsschaden handle, Nachdem die Alliierte Hohe Kommission Rückfrage gehalten hatte, welches die französische Dienststelle sei, in deren Dienst sich der Wagen noch befinde und welche französische Behörde ihn bei Pranken beschlagnahmt habe - Prägen, die das Landgericht nicht beantworten konnte erging am 2. sagt und die eigentliche Frage des Berichts, oh die hei der Gendarmerie im November 1945 erfolgte Requisition ordnungs-mässig gewesen sei, ist unbeantwortet geblieben» Auf diese Frage aber kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit auch nicht an, da die Requisition, wie gesagt, die Gendarmerie traf, nicht mehr den Kläger» Das Berufungsgericht hatte also keinen Anlass, hinsichtlich dieser Frage eine weitere Klärung durch die Besatzungsmacht herbeizuführen.
jikünäe t 'J^ann1Bp ■ ^ |;^i'|fl^|^;:..; ie ser, pJült i 3&ge:s^|^e|^ ]_s" ä IJr kufiS sbf ;|||rb e h§Jt| h f Rpt-IKaf ;b s gif 1 lilii!|iB;;ilil :|;|lli" Sek hPalllpjtlMlftPandlfl^ llllIflltl':llSlll;It® §......................... f'P r o 2l'i;:|l'||?:|:M hS|ht Pf|| er; Rechtsanwalt ' den;:' K Vr;H;e^JÄ^i- c K ^HÜ^B1 s-‘^9-' s§;f |B llihti K il;g hlf*g;g -;M&ze s sh e v oPftBphtlt Pgt; er; Rec Ht hilWai;® ha t:, ■ dfiRlIlflila. pfiffe hat -. fcl es| BuhliBgeric^ mliphl- i G S^^i3&iiänä&i^y: oft PB v. fit® h || ® hß^ e if fehg D ff Kr e £ ;ffhhl§f§l§i^ ;:|pM;:J:§|;; Z:i.v i1 s e n af s J d es Oh er lande s geric ht s fl h|K oh f f; 2 Tatbestand: Der Kläger war zu Ende des Krieges Eigentümer eines Personenkraftwagens, Dieser Wagen war Anfang Juli 1945 von dem luxemburgischen Arzt Sr.B^|^ für kurze Zeit benutzt und dann in der Reparaturwerkstatt Schlechtriemen in Kirchen (Kreis Altenkirchen) abgestellt worden. Als der Kläger den Wagen bei Schlechtriemen auffand- fehlten alle 4 Reifen und die Batterie. Bevor er den Wagen bei Schlechtriemen abholen konnte, wurde der Wagen am 14. Juli 1945 von dem damaligen Kreis-Chef der Gendarmerie, Gendar-'rnerie-Inspektor Franken, weggefahren, nachdem die Fahrbereitschaft des Kreises Altenkirchen Franken neue Reifen und eine Batterie für den Wagen beschafft hatte. Franken benutzte ihn in den folgenden Monaten als Dienstfahrzeug. Der Kläger versuchte darauf, seinen Wagen zurückzuerhalten. Sein Einspruch, persönliche Vorstellungen bei Franken sowie Beschwerden beim landrat in Altenkirchen und bei anderen Behörden blieben aber ohne Erfolg. Im November 1945 wurde der Wagen durch die französische Militärregierung requiriert. Seit diesem Zeitpunkt ist der Wagen verschwunden. Der Antrag des Klägers auf Feststellung eines: Besatzungs-Schadens wurde durch Urteil des Landesentschädigungsgerichts vom llo Januar 1949 zurückgewiesen. Das Landesentschädigungsgericht begründete seine Ablehnung damit, dass der Schadensfall bereits vor dem 20= September 1945 eingetreten und deshalb als' Kriegsschaden anzusehen sei. Der Kläger hat das Land .auf Ersatz des Schadens verklagt, der ihm durch die Wegnahme des Wagens entstanden sei und zwar fordert er den Wert des Wagens im Betrage von 3.000 DM. Zur Begründung macht er geltend: Franken habe den Wagen ohne jede Rechtsgrundlage beschlagnahmt» Eine schriftliche Beschlagnahmeverfügung oder Leistungsbestätigung habe er 'nie erhalten» Pranken habe schuldhaft amtspflichtwidrig seine dienstliche Stellung- ausgenutzt, um sich rechtswidrig in den Besitz des Fahrzeugs zu setzen» j Las beklagte Land hat Klageabweisung beantragt» Es hat den Anspruch nach Grund und Hohe bestritten und dazu v.orgetragen? Ler dem Kläger entstandene Schaden beruhe nicht auf einem Willkürakt des Franken, sondern auf einer Beschlagnahme durch den Leiter der Fahrbereitschaft des Kreises Altenkirchen» Pranken habe das Fahrzeug lediglich ausfindig gemacht und dann die Fahrbereitschaft gebeten, den Wagen dem Gendarmeriekreis zur Verfügung zu stellen» Lies habe der Leiter der Fahrbereitschaft, dann .auch getan» Lie Fahr- bereitschaft sei nicht etwa erst nachträglich eingeschaltet worden, sondern Franken habe den Wagen erst nach der Zuweisung in Gebrauch genommen» Für eine etwaige Amtspflichtverletzung des Fahrbereitschaftsleiters hafte aber nach dem Anstellungsprinzip der Kreis» Letzten Endes sei für'die Entstehung des Schadens nicht die Beschlagnahme durch Franken oder die Fahrbereitschaft, sondern das Verlangen der Militärregierung, Franken müsse sich einen Lienstwagen besorgen, das erste ursächliche Ereignis» Franken habe sich dieser Auf- i forderung nicht widersetzen können» Die Beschlagnahme und ihre Folgen für den Kläger seien somit auf eine Anordnung der Militärregierung zurückzuführen, der Franken und die Fahrbereitschaft lediglich Folge geleistet hätten» Es müsse deshalb die Entscheidung eines Gerichts der Alliierten Hohen , Kommission über die Wirksamkeit der Besatzungsmassnahme herbeigeführt werden» Auch aus dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität sei das Verhalten Frankens für die Entstehung des \ Schadens nicht ursächlich» Der Wagen des Klägers sei nach der Benutzung durch den luxemburger Arzt herrenlos gewesen* Herrenlose Wagen aber hätten gemeldet werden müssen und wären dann unweigerlich in die Verfügungsgewalt der Militärregierung gelangt* Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Die Berufung des beklagten Landes blieb ohne Erfolg* Mit der Revision verfolgt das Land seinen Klageabweisungsantrag weiter* Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründes I* . Das Berufungsgericht sieht eine schuldhafte, für den Verlust des Wagens ursächliche Amtspflichtverletzung Frankens darin, dass dieser den Wagen des Klägers in Besitz genommen habe ohne sich darum zu kümmern, ob er ordnungsgemäß nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen war. Dazu würde, so meint das Berufungsgericht, nach § 23 Abs 1 und 2 RLG eine schriftliche Leistungsanforderung bei dem Kla ger notwendig gewesen sein, da ein dringender Pall nicht Vorgelegen habe. Auch habe Pranken als Leistungsempfänger die Übernahme des Wagens nach § 23 Abs 3 RLG dem Kläger schriftlich bestätigen und sich darum bemühen müssen, dass dieser eine Entschädigung erhielte. All das sei unterblieben* Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Begründung des angefochtenen Urteils allenthalben zugestimmt werden kann* Der Klaganspruch ist dem Grunde nach jedenfalls unter anderen Gesichtspunkten gerechtfertigt, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibts 1. Folgt man der ursprünglichen Darstellung des Klägers, dass Pranken den Wagen einfach weggenommen hat, ohne dass eine Weisung der Militärregierung vorlag, und ohne daß das Strassenverkehrsamt als Bedarfsstelle eingeschaltet oder überhaupt nur gehört wurde, dann hat Pranken, seine dienstliche Stellung missbrauchend, einen Eingriff in das Vermögen des Klägers vorgenommen, zu dem ihm jede Zuständigkeit fehlte« Bei Anstellung der ihm zu demutbaren Überlegungen über seinen Aufgabenkreis und die Schranken seiner Befugnisse musste er erkennen, dass er als Gendarmeriebeamter nicht berechtigt war, Privateigentum, sei es auch zu dienstlichen Zwecken, wegzunehmen= Dass ein polizeilicher Notstand, der sein Verhalten rechtfertigen könnte, Vorgelegen hätte oder von ibm schuldlos irrtümlich angenommen worden wäre, ist nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht« Dann aber stellt sich das. Vorgehen Frankens als schuldhafte Verletzung seiner Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB dar, für deren Folgen nach Art 131 WeimVerf die Körperschaft einzustehen hat, in deren Dienst er tätig wurde« Eine anderweite Ersatzmöglichkeit, die er nach § 839 Abs 1 Satz 2 BGB ausnützen müsste, hat der Kläger nicht« Der Wagen ist bei der Gendarmerie requiriert worden und nicht mehr aufzufinden« Die .Klage auf Entschädigung hat das Landesentschädigungsgericht abgewiesen« An Schlechtriemen konnte der Kläger sich nicht halten, denn zu diesem stand er in keinem Vertragsverhältnis, da der Wagen nicht vom Kläger, sondern von dem luxemburgischen Arzt in die Reparaturwerkstatt gegeben worden war« Überdies ist zweifelhaft, ob Schlechtriemen die Herausgabe des Wagens an einen Gendarmeriebeamten hätte verweigern können« Das Berufungsge- * rieht kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger den Wagen durch Requisition ja doch verlogen haben würde« Es ist keineswegs sicher, dass die Militärregierung den Wagen, der ohne Reifen und ohne Batterie in der Reparaturwerk- statt stand und somit nicht fahrbereit war, requiriert haben würde. Ein hypothetisches Schadensereignis kann, sofern seine Berücksichtigung überhaupt zulässig erscheint, aber höchstens dann zu Ungunsten des Geschädigten beachtet werden, wenn mit Gewissheit feststeht, dass es tatsächlich eingetreten sein würde (BGHZ 8, 288 /2967; 10, 6). Auch die Vorschrift des § 839 Abs 3 BGB steht der Klagforderung nicht entgegen, denn der Kläger hat sich unstreitig bei der Gendarmerie und beim Landrat - vergeblich - um die Rückgabe des Wagens bemüht. Der Anspruch auf Schadensersatz ist bei dem hier unterstellten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung dem Grunde nach somit gerechtfertigt. 2, Geht man davon aus, dass Pranken sich bei der Wegnahme des ’Wagens auf das leichsleistungsgesetz stützen wollte - was der Kläger am Ende seiner Klagschrift in Erwägung zieht dass er sich also wie eine Bedarfsstelle aufführte und den Wagen als Leiter der Gendarmerie für diese in Anspruch nahm, wie wenn ein wirksamer Verwaltungsakt nach dem Reichsleistungs-gesetz Vorgelegen hätte, dann ist der Kläger auch bei Nichtigkeit der Inanspruchnahme mindestens in gleicher Weise zu entschädigen, wie er im Palle wirksamer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu entschädigen wäre„ Das hat der Senat wiederholt schon ausgesprochen (vgl NJW 1954, 1161 und dem folgend BGHZ 13, 395 /39j7)* Entschädigungspflichtig ist dann wiederum die Gebietskörperschaft, in deren Dienst Pranken stand und für dieser den Wagen in Anspruch nahm. 3. Der Kläger, hat sich in seinem Schriftsatz vom 13 = Februar 1951 zur Begründung seiner Klagforderung hilfsweise die dort wiedergegebene Darstellung des Landrates des Kreises Altenkirchen zu eigen gemacht, dass der Wagen durch das Kreisstrassenverkehrsamt in Anspruch genommen worden sei. Trifft das zu, dann hat es sich um eine Inanspruchnahme zu Gunsten eines Dritten - der Gendarmerie - im Sinne des § 2 a RIG gehandelt. a) War das Kreisstrassenverkehrsamt als Bedarfsstelle zuständig und ist es ordnungsmässig vorgegangen, dann hat seine Massnahme dazu geführt, dass das Eigentum am Wagen vom Klager auf die Gendarmerie überging und der Kläger einen Vergütungsanspruch nach § 26 RLG erwarb» Dieser Anspruch richtete sich nach § 26 Albs 4 Satz 1 RLG gegen den durch die Inanspruchnahme Begünstigten, d»h„ wieder gegen die Gebietskörperschaft, der die Gendarmerie angehörte„ b) Verletzte die Bedarfsstelle etwa Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes in einer Weise, die ihr Vorgehen als rechtswidrig erscheinen lassen würde, ohne aber zur Nichtigkeit des gesetzten Verwaltungsaktes zu führen, so beeinträchtigte ein solcher Mangel den zu a erörterten Anspruch des Klägers gegen den Begünstigten: auf Entschädigung nicht» Der Verwaltungsakt mag dann anfechtbar gewesen sein» Solange er nicht aufgehoben wurde, zeitigte er aber dieselben Wirkungen wie eine ordnungsmässige Inanspruchnahme» c) War das Kreisstrassenverkehrsamt schlechthin unzuständig, oder verstiess es so schwer gegen Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes, dass die Inanspruchnahme des Wagens nichtig war, dann würde der Kläger sein Eigentum nicht verloren, die Gendarmerie durch die Zuweisung solches nicht erworben haben, falls lediglich deutsches Recht anzuwenden wäre» Ob in solchem Palle ein Zuweisungsempfänger, wenn er den ihm abhanden gekommenen Vagen nicht zurückgeben kann, in entsprechender Anwendung der §§ 2a, 26 Abs 4 Satz 1 RLG 8 entschädigungspflichtig sein würde, oder ob vielmehr nur die Bedarfsstelle Entschädigung zu gewähren hätte, kann hier dahingestellt bleibeno Denn bei der rechtlichen Beurteilung der hier unterstellten Inanspruchnahme des Wagens kann nicht ausser Acht gelassen werden, wie derartige Massnahmen nach Besatzungsrecht anzusehen waren» Das von der Revision angezogene, im Justizblatt Rheinland-Pfalz 1949'S 39 bekanntgegebene Schreiben der.Landesmilitärregierung, Section Travaux Publics et Transports, an das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr vom 20» April 1949 ist zur Auslegung des hier behandelten Verwaltungsaktes heranzuziehen» Rach diesem Erlass wurden Inanspruchnahmen von Kraftfahrzeugen in Rheinland-Pfalz vor dem 1» Juli 1946 zunächst unmittelbar auf Anordnung der Besatzungsbehörden, anschliessend auch aus eigenem Entschluss von den dazu ermächtigten Kreisstrassenverkehrsleitern durchgeführt, wenn diese sie im allgemeinen Interesse des Landes für notwendig befanden» Solche Inanspruchnahmen müssen nach dem Schreiben so angesehen werden,' als ob sie auf Befehl der ■Militärregierung durchgeführt worden wären, und zwar sind:;.: die Inanspruchnahmen, wenn nichts Gegenteiliges’ ausdrücklich betont wurde - was hier nicht geltend gemacht ist -, als solche zu Eigentum zu betrachten. Sie konnten von deut-sehen Behörden nicht wieder aufgehoben werden. Das gilt nach dem Schreiben auch dann, wenn eine ausdrücklich durch die Militärregierung angeordnete Inanspruchnahme nicht Gegenstand einer ordnungsmässigen Inanspruchnahme durch die deutschen Behörden gewesen ist. Um einen solchen Pall würde es sich bei dem hier unterstellten Sachverhalt gehandelt haben. Da- bei kommt es nicht darauf an, ob die ausdrückliche Anordnung der Besatzungsmacht, für die Gendarmerie einen Wagen zu beschaffen, sich gerade auf ein:bestimmtes Fahrzeug, hier auf den Wagen des Klägers, "bezog,, was nach der Annahme des Berufungsgerichts nicht der Pall war. Wenn die Besatzungsmacht, wovon das Berufungsgericht ausgeht, auf Motorisierung Frankens als Chef der Gendarmerie drängte, wenn sie ihn anwies, sich einen Wagen zu "besorgen, oder doch - was "bei der Stellung einer Besatzungsmacht auf dasselbe hinausläuft - den dahingehenden dringenden Wunsch äusserte und dann daraufhin der Wagen des Klägers erfasst und der Gendarmerie zugewiesen wurde, so ist der Fall gegeben, dass das Strassenverkehrsamt nicht auf Grund ihm etwa allgemein erteilter Ermächtigung aus eigenem Antrieb tätig wurde, sondern dass es einer ausdrücklichen Anordnung der Militärregierung im Sinne dieses Schreibens Folge leistete. Dann aber führte der Wille der Besah zungs nacht dazu, dass eine solche Inanspruchnahme, auch wenn sie von den deutschen Behörden unter Verstoss gegen deutsche Bestimmungen durchgeführt worden war, Rechtswirksamkeit haben sollte, und dass der Leistungspflichtige den -Wagen nicht zurückverlangen konnte, sondern dass er sich so behandeln lassen musste, als ob der Wagen nach deutschem Recht wirksam in Anspruch genommen worden wäre. Dann aber muss die Folge die sein, dass der Leistungsempfänger, der den Wagen' behalten darf, als Begünstigter den Leistungspflichtigen nach Massgabe des Reichsleistungsgesetzes zu entschädigen hat • h a) Der Kläger fordert lediglich Ersatz des Wertes seines Wagens. Dieser Wert ist ihm jedenfalls zu ersetzen, wenn man den Verlust des Wagens auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung Frankens zurückf.ührt (vorstehend Punkt 1). Auf Entschädigung hat der Kläger aber auch Anspruch, wenn man davon ausgeht, dass der tagen durch eine Bedarfsstelle für die Gendarmerie in Anspruch genommen worden ist, wobei 10 - es gleichgültig ist, ob der Chef der Gendarmerie sich als Bedarfssteile aufführte (vorstehend Punkt 2) oder ob das Kreisstrassenverkehrsamt als solches auftrat (vorstehend Punkt 3)° Die Vergütung bei ordnungsmässiger Inanspruchnahme und die Entschädigung bei rechtswidrigem Eingriff in das Eigentum sollen dem Betroffenen einen Ausgleich für seine Ver-mögenseinbusse bringen. Sie gehen mindestens auf Ersatz des zu schätzenden Wertes. Der zu dem Ausgleich erforderliche Betrag unterliegt nicht der Währungsumstellungo Sr ist in deutscher Mark zu ermitteln und zwar kommt es auf den Wert des entzogenen Gegenstandes im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (vgl hierzu die vom Grossen Senat für Zivilsachen in BGHZ 11, 156 ff entwickelten Grund-, sätze und BGHZ 14, 106). Der lediglich auf Wertersalz gerichtete Kiaganspruch ist somit dem Grunde nach, auch unter dem Gesichtspunkt des § 26 RLG in dessen unmittelbarer oder entsprechender Anwendung gerechtfertigt. b) Die Gendarmerie, die Landesaufgaben erfüllte, unterstand damals dem Oberpräsidenten von Rheinland-Hessen-Nassau. Dieses Gebiet ist Bestandteil des beklagten Landes geworden. Dieses haftet als Rechtsnachfolger für die gegen den Rechtsvorgänger entstandenen Ansprüche. Dabei'ist es gleichgültig, ob der Anspruch des Klägers auf Amtshaftung gestützt oder aus unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des Reichsleistungsgesetzes hergeleitet wird. Für die Folge einer-schuldhaften Amtspflichtverletzung haftet das beklagte Land als Rechtsnachfolger der Körperschaft, in deren Dienst Franken stand (Art 131 WeimVerf). Nimmt man an, dass der Chef der Gendarmerie selbst sich als Bedarfsstelle aufführte, so 11 na Im er damit Interessen der Gebietskörperschaft wahr, der die Gendarmerie angehörte und die Teil des beklagten Landes geworden ist. Handelte das Kreisstrassenverkehrsamt als Bedarf sstelle, so richtet sich der Anspruch auf Vergütung und Entschädigung auch gegen das beklagte Land, weil dessen Rechtsvorgänger, dem die Gendarmerie angehörte, der Begünstigte war. Ho 1= Der Umstand, dass der in Rede stehende Wagen im November 1945 von der Militärregierung bei der Gendarmerie requiriert wurde und seitdem nicht mehr aufzufinden ist, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Dass das beklagte Land sich für den Fall seiner Amtshaftung nicht auf diese Requisition als auf ein hypothetisches Schadensereignis berufen kann, wurde schon dargelegt (I 1). Hat aber im Juli 1945 eine Inanspruchnahme des Wagens zur Verfügung im Sinne des Reichsleistungsgesetzes zu Gunsten der Gendarmerie Vorgelegen, dann ist durch die Requisition im November 1945 die Gendarmerie betroffen worden, nicht mehr der Kläger. Damit steht in Einklang, dass das Landesentschädigungs-gericht den.Anspruch des Klägers auf Entschädigung abgelehnt hat, weil es sich um keinen Besatzungsschaden im Sinne der V Verordnung Nr. 134 des Französischen Oberkommandierenden in Deutschland handele, da der Schaden, den der Kläger erlitten hat, vor dem 20. September 1945 eingetreten sei (Verordnung Nr. 134 Art 19 - Journal Officiel 1947 S ,l'-245)- 2. Auch aus dem Bescheid der Alliierten Hohen Kommission vom 2. April 1952, auf den sich die Revision beruft, 12 lässt sich nichts für das beklagte Land herleiten * In dem diesem Bescheid zugrundeliegenden, der Besatzungsmacht nach Art 3 AHK & Nr 13 vorgelegten Bericht des Landgerichts war dargelegt worden, dass nach der Darstellung des beklagten Landes der Wagen bei Pranken im November 1945 von der französischen Besatzung requiriert worden- sei und sich noch in deren Besitz befinde und es wurde die Frage aufgeworfen, ob eine ordnungsmässige Requisition Vorgelegen habe. Dabei wurde auf das Urteil des Landesentschädigungsgerichts Bezug genommen, wonach es sich nicht um einen Besatzungsschaden handle, Nachdem die Alliierte Hohe Kommission Rückfrage gehalten hatte, welches die französische Dienststelle sei, in deren Dienst sich der Wagen noch befinde und welche französische Behörde ihn bei Pranken beschlagnahmt habe - Prägen, die das Landgericht nicht beantworten konnte erging am 2. April 1952 der Bescheid, aus den Auskünften des Landeskornmis-sariats werde ersichtlich, dass die Wegnahme des strittigen Fahrzeuges als Kriegsschaden anzusehen sei, aus den Akten gehe in der Tat hervor, dass das Fahrzeug dem Kläger am 14. Juli 1945 fortgenommen worden sei. Dieser Bescheid besagt also, wenn man ihn. - wie erforderlich - im Zusammenhang mit dem ihm zugrundeliegenden Bericht ühd der Rückfrage der Alliierten Hohen Kommission und der darauf ergangenen Ant-, wort des Landgerichts liest, nicht mehr, als was auch'da^lü^ Urteil des Landesentschädigungsgerichts ausspricht. Wenn in Bescheid von einem Kriegsschaden gesprochen wird, so ist -f: dieser Ausdruck offensichtlich nur gebraucht als Gegensatz zu einem Besatzungsschaden, von iei nur die Rede sein könnte, wenn die Inanspruchnahme nach dem 20. September 1945 erfolgt wäre. Der Bescheid bedeutet also, dass der Kläger seinen Wägen am 14. Juli 1945 verloren hatte. Über die Frage, ob er dafür Entschädigung verlangen könnte, ist in ihm nichts ge- 13 - sagt und die eigentliche Frage des Berichts, oh die hei der Gendarmerie im November 1945 erfolgte Requisition ordnungs-mässig gewesen sei, ist unbeantwortet geblieben» Auf diese Frage aber kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit auch nicht an, da die Requisition, wie gesagt, die Gendarmerie traf, nicht mehr den Kläger» Das Berufungsgericht hatte also keinen Anlass, hinsichtlich dieser Frage eine weitere Klärung durch die Besatzungsmacht herbeizuführen. Die diesbezügliche Rüge der Revision geht fehl. 3- Schliesslich sei bemerkt, dass es sich bei dem Verlust des Wagens nicht um einen nach dem Lastenausgleichsgesetz zu behandelnden Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs 3 dieses Gesetzes handelt. Denn der behördliche Eingriff ist nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen vorgenommen worden. Die Weisung der Besatzungs-; macht, für die Gendarmerie einen Kraftwagen zu beschaffen, stellte kein solches Ereignis dar. Die Notwendigkeit, den Bedarf der Gendarmerie an einem Kraftfahrzeug durch Inanspruchnahme eines privaten Wagens zu decken, war die Folge des damals allgemein herrschenden Mangels an solchen Fahrzeugen, nicht die Folge bestimmter kriegerischer Einzelgeschehnisse (vgl BGHZ 3, 139). Nach alldem haben die Vorderrichter den Klaganspruch mit Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die Revision des beklagten Landes war deshalb zurückzuweisen,, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Dr „ Pagendarm Rietschel Dr »Weber,. . Dr »Kreft Dr o Hußla