Volltext der Entscheidung
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ZR 266/98
vom 22. Dezember 1999 *' in dem Rechtsstreit
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Bl RM-HMflfl-Platzf, BflBB*
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.1
gegen
MB OflflBflfl Milch eG, vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Siegried Mefl*, Heerstraße fl
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. I
OLG 'ilrttAAJUA h- IWf A
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. August 1998 - 1 U 104/97 - wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 427.780,25 DM
Rinne Wurm Streck
(
Schlick
Dörr