a) Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Abführung toter Wertpapierdepots an den Präsidenten des Bundesausgleichsamts ist kraft Zuweisung gemäß § 35 Wertpapierbereinigungsschlußgesetz im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Revision der Beklagten gegen das Teil-Urteil des 1. Die Tschechoslowakische Republik meldete gemäß § 14 WBG Wertpapiere dieser Art an und berief sich zur Begründung ihres Eigentumsrechts auf ein Dekret des Präsidenten der CSSR. Die angemeldeten Rechte wurden jedoch anerkannt für die unbekannten Eigentümer der Wertpapiere, vertreten durch einen gemäß § 1913 BGB bestellten Pfleger, den früheren Beklagten zu 2.Er veräußerte die Wertpapiere später und erwarb, jeweils mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts, andere Papiere, die er bei der Beklagten im Depot beließ. Da die Eigentümer auch in der Folgezeit nicht ermittelt werden konnten, verlangte der Präsident des Bundesausgleichsamts gemäß § 10 des Gesetzes zu dem Abschluß der Währungsumstellung von 1948 vom 17. Die Klägerin hat von ihr im Wege der Stufenklage zunächst Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangt und zugleich gegen den Pfleger Klage auf Feststellung erhoben, daß er nicht berechtigt sei, der Rechnungslegung und Auskunftserteilung zu widersprechen. Als die Klägerin den Rechtsstreit gegen die Beklagte in der zweiten Stufe fortsetzte, löste der Pfleger mit Billigung des Vormundschaftsgerichts das Depot bei der Beklagten auf und deponierte die Wertpapiere bei einer anderen Bank. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren daraufhin auf Schadensersatz umgestellt und von der Beklagten - mit dem Klageantrag zu 1 - die Abführung gleichartiger Wertpapiere innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist und die Zahlung von 6.305,26 DM nebst 8 % Zinsen verlangt, mit dem Klageantrag zu 2 die Zahlung weiterer 35.242,86 DM nebst Zinsen für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs. Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO erwächst die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung insoweit, als darin bereits der Hauptanspruch dem Grunde nach bejaht wird, nicht in Rechtskraft und bindet das Gericht auch nicht im Sinne des § 318 ZPO (BGH Urteile vom 20. Die Auffassung, dem Lastenausgleichsfond sei kraft Gesetzes Eigentum an den Wertpapieren zugewiesen, die unter S 10 Abs. 1 WUSchlG fallen, ihm ständen daher gegen die Depotbank privatrechtliche Ansprüche nach §§ 98*5 ff BGB zu, findet in § 10 Abs. 1 Satz 1 WUSchlG eben-sdwenig eine Grundlage wie in § 10 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes vom 28. der Depotbank, Wertpapiere, deren Eigentümer seit Kriegsende unbekannt geblieben sind oder keine Rechte geltend gemacht haben, an den Präsidenten des Bundesausgleichsamts abzuführen, damit dieser sie an Dritte veräußert und den Erlös dem Lastenausgleichsfond zufließen läßt. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 40 Abs. 2 VwGO beschränkt sich jedoch trotz des Wortlauts der Vorschrift nach ihrem Sinn auf Ansprüche, die gegen den Staat gerichtet sind; sie umfaßt nicht Ersatzansprüche der öffentlichen Hand gegen den Bürger, denen auch kein Rückgriffscharakter im Sinne des Art. 34 GG innewohnt (BVerwGE 18, 72, 78; BGHZ 43, 269, Dieser Sachzusammenhang berechtigt dazu, die Regelung des § 35 WBSchlG, nach der die ordentlichen Gerichte auch über öffentlich-rechtliche Ansprüche aus dem Wertpapierbereinigungsverfahren zu entscheiden haben, auch auf die Ansprüche aus § 10 Abs. 1 WUSchlG zu erstrecken. 3. Wie das Berufungsgericht hält auch der Senat die von der Beklagten gegen S 10 WUSchlG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 14 GG nicht für begründet. Der EigentumsOrdnung des BGB sind gesetzliche Regelungen nicht fremd, nach denen dem Fiskus das Verfügungsrecht über Rechte zufällt, deren Inhaber innerhalb bestimmter Fristen nicht zu ermitteln sind (vgl. Mit Recht hat das Berufungsgericht in § 10 WUSchlG eine Vorschrift gesehen, die dem Ausgleich der wirtschaftlichen und politischen Lasten dient, die aus dem Krieg und dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches herrühren. Mai 1945 eröffnet wird, deren Eigentümer seit Kriegsende - und damit im Regelfall auch als Folge der Kriegsereignisse - über 30 Jahre lang unbekannt geblieben sind oder ihre Rechte nicht geltend gemacht haben. Der Gesetzgeber wollte die neue Regelung der Rechtsverhältnisse der vor Kriegsende begebenen Wertpapiere 30 Jahre danach endgültig abschließen und alle Werte, deren Inhaber unbekannt geblieben waren oder ihre Rechte nicht geltend gemacht hatten, dem Lastenausgleichsfonds zufließen lassen, wie es bereits in § 5 Abs. 1 Nr. 4 LAG vorgesehen war. Dieser Zielsetzung des Gesetzes widerspräche es, wenn man - der Rechtsauffassung der Revision folgend - in den Fällen, in denen ein Pfleger für die unbekannten Eigentümer bestellt worden ist, den bereits seit über 30 Jahren bestehenden Zustand ungeklärter Rechtsinhaberschaft ohne Aussicht auf Beendigung weiter bestehen lassen wollte. deren Eigentumsverhältnisse seit Kriegsende ungeklärt geblieben sind, an den Präsidenten des Bundesausgleichsamts abzuführen sind, gleichgültig, ob für die unbekannten Eigen-tümer ein Pfleger bestellt ist oder nicht (so auch Knapp/Schoele aaO § 10 Abs. 1 An. B 3 = S. 5. Die Beklagte kann die Wertpapiere, auf die sich die Leistungsklage ursprünglich bezog, nicht mehr an den Präsidenten des Bundesausgleichsamts abführen, da sie nach ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung die in ihrem Depot verwahrten Papiere an den Pfleger herausgegeben hat. Gemäß dem danach auf Schadensersatz gerichteten neuen Klageantrag hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Abführung gleichartiger Wertpapiere verurteilt. Es fehlt zwar an einer gesetzlichen Regelung, nach der die Depotbank dem Lastenausgleichsfonds Schadensersatz leisten muß, wenn sie sich die Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Abführungspflicht nach § 10 Abs. 1 WUSchlG durch Herausgabe an einen Dritten schuldhaft unmöglich macht. Anerkannt ist jedoch, daß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über LeistungsStörungen vielfach auch bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen anzuwenden sind (Wolff/Bachof Verwaltungsrecht I 9. Hier erscheint eine entsprechende Anwendung der SS 292, 989 BGB geboten, wenn eine Bank, nachdem der gegen sie gerichtete Anspruch gegen S 10 WUSchlG rechtshängig geworden ist, die abzuführenden Wertpapiere einem Dritten überläßt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, den Klageanspruch zu erfüllen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie zu einer Hinterlegung der Wertpapiere nach S 372 Satz 2 BGB verpflichtet war, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Auf keinen Fall durfte sie die Wertpapiere an den Pfleger aushändigen, dessen erklärtes Bestreben es war, die Papiere dem Zugriff der Klägerin zu entziehen (vgl. Oktober 1983, daß sie gemäß S 10 Abs. 1 WUSchlG zur Abführung der Papiere an den Präsidenten des Bundesausgleichsamts verpflichtet war. 6. Soweit der Klägerin im Berufungsurteil als Verzugsschaden Zinsen von 7,5 % zugesprochen sind, hat die Revision - mit Rücksicht auf das BGH-Urteil vom 17.
Nachschlagewerk s BGHZs ja nein WährümstG vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I, 3123) § 10, GVG § 13, VerwaltungsgerichtsO (VwGO) § 40, BGB § 292 a) Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Abführung toter Wertpapierdepots an den Präsidenten des Bundesausgleichsamts ist kraft Zuweisung gemäß § 35 Wertpapierbereinigungsschlußgesetz im Zivilrechtsweg geltend zu machen. b) § 10 WUSchlG dient der Kriegsfolgenbereinigung und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. c) Die Bestellung eines Pflegers für die unbekannten Wertpapiereigentümer befreit die Depotbank nicht von der Abführungspflicht nach § 10 WuSchlG. d) Wird der Bank nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Abführung unmöglich, so haftet sie bei Verschulden in entsprechender Anwendung der §§ 292, 989 BGB auf Schadensersatz. BGH, Urt. v. 19. März 1987 - III ZR 266/85 - OLG Bremen LG Bremen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 266/85 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. März 1987 Freitag Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. der AG, Filiale BM, vertreten durch den Vorstand: Walter Dietrich-Kurt F—j, Friedrich LflBstraße m, , Erich Ci und Kurt Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. - gegen die Bundesrepublik Deutschland - Ausgleichsfonds -, vertreten durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Will 2 38 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Teil-Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. April 1985 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechts zuges. Von Rechts wegen Tatbestand Im Wertpapierbereinigungsverfahren nach dem Gesetz vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295 - WBG) war die Beklagte als Prüfstelle gemäß § 7 WBG für Aktien der Ilse Bergbau AG und deren Genußscheine tätig. Die Tschechoslowakische Republik meldete gemäß § 14 WBG Wertpapiere dieser Art an und berief sich zur Begründung ihres Eigentumsrechts auf ein Dekret des Präsidenten der CSSR. Ihre Anmeldung wurde abgelehnt. Die angemeldeten Rechte wurden jedoch anerkannt für die unbekannten Eigentümer der Wertpapiere, vertreten durch einen gemäß § 1913 BGB bestellten Pfleger, den früheren Beklagten zu 2. Er veräußerte die Wertpapiere später und erwarb, jeweils mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts, andere Papiere, die er bei der Beklagten im Depot beließ. Da die Eigentümer auch in der Folgezeit nicht ermittelt werden konnten, verlangte der Präsident des Bundesausgleichsamts gemäß § 10 des Gesetzes zu dem Abschluß der Währungsumstellung von 1948 vom 17. Dezember 1975 (BGBl I, 3123 - WUSchlG) von der Beklagten die Abführung der Wertpapiere einschließlich der angefallenen Erträgnisse. Auf Veranlassung des Pflegers verweigerte die Beklagte die Abführung. Die Klägerin hat von ihr im Wege der Stufenklage zunächst Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangt und zugleich gegen den Pfleger Klage auf Feststellung erhoben, daß er nicht berechtigt sei, der Rechnungslegung und Auskunftserteilung zu widersprechen. Durch Teilurteil vom 7. Oktober 1983 hat das Landgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungsle- 4 gung verurteilt und der Feststellungsklage stattgegeben. Während die Beklagte dieses Teilurteil rechtskräftig werden ließ und die gewünschte Auskunft erteilte, legte der Pfleger Berufung ein. Das Oberlandesgericht wies daraufhin die Feststellungsklage ab mit der Begründung, der ordentliche Rechtsweg sei nicht gegeben. Als die Klägerin den Rechtsstreit gegen die Beklagte in der zweiten Stufe fortsetzte, löste der Pfleger mit Billigung des Vormundschaftsgerichts das Depot bei der Beklagten auf und deponierte die Wertpapiere bei einer anderen Bank. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren daraufhin auf Schadensersatz umgestellt und von der Beklagten - mit dem Klageantrag zu 1 - die Abführung gleichartiger Wertpapiere innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist und die Zahlung von 6.305,26 DM nebst 8 % Zinsen verlangt, mit dem Klageantrag zu 2 die Zahlung weiterer 35.242,86 DM nebst Zinsen für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil dem Klageantrag zu 1 bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Ents cheidunqsaründe Die Revision bleibt ohne Erfolg. 5 ;>0 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über den Schadensersatzanspruch selbständig - ohne Bindung an das rechtskräftige Teilurteil vom 7. Oktober 1983 -erneut geprüft, ob die Klage zulässig und begründet ist. Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO erwächst die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung insoweit, als darin bereits der Hauptanspruch dem Grunde nach bejaht wird, nicht in Rechtskraft und bindet das Gericht auch nicht im Sinne des § 318 ZPO (BGH Urteile vom 20. Februar 1969 - VII ZR 101/67 = JZ 1970, 226; vom 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66 = JZ 1970, 226? vom 12. Mai 1975 - II ZR 18/74 = WM 1975, 1086, 1087 und vom 14. November 1984 - VIII ZR 228/83 = NJW 1985, 862). 2. Die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs gemäß § 13 GVG hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. a) Zwar leitet die Klägerin ihren Anspruch nicht aus einem Rechtsverhältnis her, das seiner Natur nach bürgerlich-rechtlich ist. Die Auffassung, dem Lastenausgleichsfond sei kraft Gesetzes Eigentum an den Wertpapieren zugewiesen, die unter S 10 Abs. 1 WUSchlG fallen, ihm ständen daher gegen die Depotbank privatrechtliche Ansprüche nach §§ 98*5 ff BGB zu, findet in § 10 Abs. 1 Satz 1 WUSchlG eben-sdwenig eine Grundlage wie in § 10 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl I, 45 - WBSchlG), auf den § 10 Abs. 1 Satz 2 WUSchlG verweist (vgl. zu § 10 WBSchlG: Müncks WM Sonderbeilage 3/1964, 22). Diese Vorschriften normieren vielmehr die öffentlich-rechtliche Verpflichtung (vgl.Müncks aaO S. 50 zu § 35 WBSchlG) 6 der Depotbank, Wertpapiere, deren Eigentümer seit Kriegsende unbekannt geblieben sind oder keine Rechte geltend gemacht haben, an den Präsidenten des Bundesausgleichsamts abzuführen, damit dieser sie an Dritte veräußert und den Erlös dem Lastenausgleichsfond zufließen läßt. b) Die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges läßt sich auch nicht aus § 40 Abs. 2 VwGO herleiten. Zwar macht die Klägerin Schadensersatzansprüche aus der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht geltend, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 40 Abs. 2 VwGO beschränkt sich jedoch trotz des Wortlauts der Vorschrift nach ihrem Sinn auf Ansprüche, die gegen den Staat gerichtet sind; sie umfaßt nicht Ersatzansprüche der öffentlichen Hand gegen den Bürger, denen auch kein Rückgriffscharakter im Sinne des Art. 34 GG innewohnt (BVerwGE 18, 72, 78; BGHZ 43, 269, 277) . c) Trotzdem hat das Berufungsgericht mit Recht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kraft Zuweisung bejaht. Zwar enthält das Währungsumstellungsschlußgesetz selbst keine Rechtswegregelung über die Ansprüche aus § 10 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes. Die in § 40 Abs. 1 VwGO geforderte ausdrückliche Zuweisung braucht jedoch im Gesetz nicht unmittelbar ausgesprochen zu werden; es genügt, daß sich ein entsprechender Wille des Gesetzes aus dem Gesamtgehalt einer Regelung und dem Sachzusammenhang der betroffenen Materien hinreichend deutlich und logisch zwingend ergibt (Kopp VwGO 6. Aufl. § 40 Rn. 49 m.w.Nachw.; vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106/81 = NJW 1983, 1793, 7 1794 und vom 21. Februar 1980 - III ZR 65/78 = NJW 1980, 1571). § 10 Abs. 1 Satz 2 WUSchlG verweist auf die §§ 10, 11 WBSchlG. Die in diesen Vorschriften geregelten Ansprüche aber können nach S 35 WBSchlG im Wege der Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Diese Rechtswegzuweisung muß auch für die Ansprüche aus § 10 Abs. 1 Satz 1 WUSchlG gelten, obwohl § 35 WBSchlG in § 10 Abs. 1 Satz 2 WUSchlG nicht ausdrücklich mitgenannt ist. Die Regelung des Währungsumstellungsschlußgesetzes für die "toten" Depots entspricht in Ziel und Durchführung der Regelung für den sog. "Bodensatz" in § 10 WBSchlG (vgl. BTDrs. 7/3686 S. 18 zu S 9 des Gesetzesentwurfs - S 10 WUSchlG). § 10 Abs. 1 WUSchlG ergänzt das Wertpapierbereinigungsschlußgesetz in seinem Ziel, die Wertbereinigung endgültig abzuschließen und die verbleibenden Werte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 LAG dem Ausgleichsfond zuzuführen. Dieser Sachzusammenhang berechtigt dazu, die Regelung des § 35 WBSchlG, nach der die ordentlichen Gerichte auch über öffentlich-rechtliche Ansprüche aus dem Wertpapierbereinigungsverfahren zu entscheiden haben, auch auf die Ansprüche aus § 10 Abs. 1 WUSchlG zu erstrecken. 3. Wie das Berufungsgericht hält auch der Senat die von der Beklagten gegen S 10 WUSchlG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 14 GG nicht für begründet. Der EigentumsOrdnung des BGB sind gesetzliche Regelungen nicht fremd, nach denen dem Fiskus das Verfügungsrecht über Rechte zufällt, deren Inhaber innerhalb bestimmter Fristen nicht zu ermitteln sind (vgl. SS 973/976, 981, 1936/1964 BGB). Welche Einschränkungen sich für solche Rege- 8 lungen aus Art. 14 GG ergeben, braucht hier nicht abschließend geprüft und entschieden zu werden. Mit Recht hat das Berufungsgericht in § 10 WUSchlG eine Vorschrift gesehen, die dem Ausgleich der wirtschaftlichen und politischen Lasten dient, die aus dem Krieg und dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches herrühren. Derartige Regelungen können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht an Art. 14 GG gemessen werden, sondern sind weitgehend der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers überlassen (BVerfGE 41, 126). § 10 WUSchlG ist seinem ganzen Inhalt nach diesem Regelungsbereich zuzurechnen: Die Vorschrift begünstigt den Lastenausgleichsfonds, der bestimmungsgemäß dem Ausgleich von Schäden und Verlusten dient, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit ergeben haben (§ 1 LAG). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Lastenausgleichsfonds zu diesem Zweck auch der Zugriff auf Wertpapiere aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945 eröffnet wird, deren Eigentümer seit Kriegsende - und damit im Regelfall auch als Folge der Kriegsereignisse - über 30 Jahre lang unbekannt geblieben sind oder ihre Rechte nicht geltend gemacht haben. Der große zeitliche Abstand zwischen dem Kriegsende und dem Erlaß der Vorschrift spricht nicht gegen ihre Zuordnung zu dem Bereich der Kriegsfolgenbereinigung, sondern ist durch die Natur der Regelung bedingt: Erst nachdem aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr damit zu rechnen ist, daß die Berechtigten ihre Rechte wahrnehmen, erscheint der Zugriff des Staates gerechtfertigt (vgl. auch § 10 Abs. 2 Nr. 2 a WUSchlG; Knapp/Schoele WUSchlG § 10 Abs. 3 Anm. 4 = S. 62). 9 4. Nach Ansicht des Berufungsgerichts lagen die materiellen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 WUSchlG vor, solange die Wertpapiere, die an die Stelle der vor dem 9. Mai 1945 begebenen Aktien und Genußscheine der Ilse Bergbau AG getreten waren, von der Beklagten im Depot verwahrt wurden; die Verfügungsberechtigung sei nämlich trotz Pflegerbestellung ungeklärt geblieben. Auch gegen diese Rechtsauffassung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der Wortlaut des Gesetzes mag nicht eindeutig sein. Es ist aber begrifflich zu demindest möglich, als verfügungsberechtigt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative WUSchlG nur den Rechtsinhaber, nicht jedoch dessen Vertreter, den Pfleger, anzusehen. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht nur diese Auslegung. Der Gesetzgeber wollte die neue Regelung der Rechtsverhältnisse der vor Kriegsende begebenen Wertpapiere 30 Jahre danach endgültig abschließen und alle Werte, deren Inhaber unbekannt geblieben waren oder ihre Rechte nicht geltend gemacht hatten, dem Lastenausgleichsfonds zufließen lassen, wie es bereits in § 5 Abs. 1 Nr. 4 LAG vorgesehen war. Dieser Zielsetzung des Gesetzes widerspräche es, wenn man - der Rechtsauffassung der Revision folgend - in den Fällen, in denen ein Pfleger für die unbekannten Eigentümer bestellt worden ist, den bereits seit über 30 Jahren bestehenden Zustand ungeklärter Rechtsinhaberschaft ohne Aussicht auf Beendigung weiter bestehen lassen wollte. Dem Sinn des § 10 Abs. 1 WUSchlG entspricht nur eine Auslegung, nach der alle Wertpapierdepots, 10 deren Eigentumsverhältnisse seit Kriegsende ungeklärt geblieben sind, an den Präsidenten des Bundesausgleichsamts abzuführen sind, gleichgültig, ob für die unbekannten Eigen-tümer ein Pfleger bestellt ist oder nicht (so auch Knapp/Schoele aaO § 10 Abs. 1 Anm. B 3 = S. 57). 5. Die Beklagte kann die Wertpapiere, auf die sich die Leistungsklage ursprünglich bezog, nicht mehr an den Präsidenten des Bundesausgleichsamts abführen, da sie nach ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung die in ihrem Depot verwahrten Papiere an den Pfleger herausgegeben hat. Gemäß dem danach auf Schadensersatz gerichteten neuen Klageantrag hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Abführung gleichartiger Wertpapiere verurteilt. Auch insoweit hält das Berufungsurteil der rechtlichen Überprüfung stand. Es fehlt zwar an einer gesetzlichen Regelung, nach der die Depotbank dem Lastenausgleichsfonds Schadensersatz leisten muß, wenn sie sich die Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Abführungspflicht nach § 10 Abs. 1 WUSchlG durch Herausgabe an einen Dritten schuldhaft unmöglich macht. Anerkannt ist jedoch, daß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über LeistungsStörungen vielfach auch bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen anzuwenden sind (Wolff/Bachof Verwaltungsrecht I 9. Aufl. S. 350 ff; Krohn/Papier Aktuelle Fragen der Staatshaftung und der öffentlich-rechtlichen Entschädigung S. 73 ff m.w.Nachw.). Das gilt in erster Linie zwar bei Pflichtverletzungen von seiten des Staats, grundsätzlich aber auch bei Ansprüchen des Staats gegen den Bürger (Maurer Allgemeines Verwaltungsrecht 11 4. Auf1. S. 590; vgl. auch VGH Bad.-Württ. VBlBW 1982, 369), und zwar nicht nur im Bereich öffentlich-rechtlicher Verträge (vgl. insoweit § 62 Satz 2 VwVfG), sondern auch bei sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, wenn auch nicht alle Leistungspflichten des Bürgers gegenüber dem Staat ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründen (vgl. Eckert DVB1 1962, 11; Simons Leistungsstörungen verwaltungsrechtlicher Schuldverhältnisse S. 52/53, 55; Schwär LeistungsStörungen bei der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Leistungspflichten S. 12/13). Hier erscheint eine entsprechende Anwendung der SS 292, 989 BGB geboten, wenn eine Bank, nachdem der gegen sie gerichtete Anspruch gegen S 10 WUSchlG rechtshängig geworden ist, die abzuführenden Wertpapiere einem Dritten überläßt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, den Klageanspruch zu erfüllen. Vergeblich wendet sich die Beklagte gegen den Vorwurf, sie habe die Erfüllung des ursprünglichen Klageanspruchs schuldhaft vereitelt. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie zu einer Hinterlegung der Wertpapiere nach S 372 Satz 2 BGB verpflichtet war, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Auf keinen Fall durfte sie die Wertpapiere an den Pfleger aushändigen, dessen erklärtes Bestreben es war, die Papiere dem Zugriff der Klägerin zu entziehen (vgl. Beiakten 9 VIII 816 AG Bremen S. 336). Die Beklagte wußte aufgrund des - von ihr nicht angegriffenen - Teilurteils vom 7. Oktober 1983, daß sie gemäß S 10 Abs. 1 WUSchlG zur Abführung der Papiere an den Präsidenten des Bundesausgleichsamts verpflichtet war. Sie mußte erkennen, daß der Klageanspruch dem Herausgabeverlangen des Pflegers vorging (vgl. § 10 Abs. 3 WUSchlG), 12 selbst wenn der Rechtspfleger keine vormundschaftsgerichtlichen Bedenken dagegen erhoben hatte, daß der Abwesenheitspfleger sich die Papiere aushändigen ließ, um sie im Depot einer anderen Bank zu verwahren. 6. Soweit der Klägerin im Berufungsurteil als Verzugsschaden Zinsen von 7,5 % zugesprochen sind, hat die Revision - mit Rücksicht auf das BGH-Urteil vom 17. April 1978 (II ZR 77/77 = WM 1978, 616, 618) - zu dem Anspruchsgrund keine Einwände erhoben, sondern nur gerügt, das Berufungsgericht habe zur Höhe die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung nach § 287 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Auch diese Rüge bleibt erfolglos. Bei der Entscheidung über den DurchschnittsZinssatz für Kreditaufnahmen des Bundes liegt die Benutzung allgemein zugänglicher Statistiken als Schätzungsgrundlage so nahe, daß an die Begründung im Urteil nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie bei anderen Schätzungen, etwa des Schmerzensgeldes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Krohn Boujong Halstenberg Richter Dr. Werp hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Richter Dr. Rinne hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Krohn Krohn