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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Die Eamilie hätte danach auch tatsächlich in dem Resthaus gewohnt, und der Schaden von 1943 wäre ni.bht entstanden, weil die Brandbomben gelöscht worden wären. Die beklagte Stadt hat um Klageabweisung gebeten; sie stellt ein schuldhaftes Verhalten ihrer Beamten in Abrede- Der ganze abgerissene Teil des Gebäudes sei nicht mehr standsicher gewesen. Der Vater der Klägerinnen habe selbst eingesehen,, daß das Vorderhaus nicht mehr zu retten sei, und sich mit dem Abbruch einverstanden erklärt. Ein -Wiederaufbau oder auch nur eine Beseitigung der Schäden in der Weise, daß wenigstens die Obergeschosse des Resthauses wieder bewohnbar geworden wären, wäre dem Erblasser der Klägerinnen nicht «möglich gewesen. Das Landgericht hat.den Anspruch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt,' als es sich um den durch den Abbruch des Erdgeschosses des Hauses entstandenen Schaden handelt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; auf die Berufung der Klägerinnen hat es den Anspruch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als er den durch den Abbruch des Erdgeschosses und der hinteren Hälfte des ersten b) Auch darin ist kein Verfahrensverstoß zu erblicken, daß das Berufungsgericht über die Behauptung der Beklagten, daß der Oberbaurat rechtzeitig an der Schadenstelle gewesen sei, keinen Beweis erhoben hat; denn das Berufungsgericht folgt den Bekundungen dieses Zeugen zur Präge des Zustandes des Gebäudes nicht etwa deshalb nicht, weil er vor Beginn des Abbruchs nicht an Ort und Stelle gewesen wäre, sondern aus sachlichen Erwägungen des Inhalts, daß seine Angaben im Vergleich zu den Peststellungen und Berechnungen des Sachverständigen zu unbestimmt seien, daß gegen seine Ansicht die Photographien sprächen und daß auch die Aussagen der sonstigen Zeugen einen anderen Inhalt hätten. 2.) Ist danach davon auszugehen, daß bei der hinteren Hälfte des ersten Obergeschosses und bei dem Erdgeschoß eine Einsturzgefahr nicht bestanden hat, dann ist dem Berufung??- Äußere Merkmale für eine Standunsicherheit dieser Gebäudeteile waren nach den tatsächlichen PestStellungen des Berufungsrichters nicht gegeben; andere Umstände, .aus denen häiaus die Beamten'' der beklagten Stadt einen Schluß auf das Vorliegen einer Einsturzgefahr gezogen hätten, sind nicht vorgebracht worden? Die Revision geht fehl, wenn sie ausfiihrt, das Berufungsurteil la&se nicht erkennen, daß die Beamten willkürlich gehandelt hätten, und meint, daß nur unter dieser Voraussetzung von einem Verschulden gesprochen werden könnte. Die Präge, ob eine Gefahr vorliegt, ist nicht nach "Ermessen" der Polizeibehörde zu beurteilen, wie das Berufungsgericht mit Recht betont hat; diese Präge ist vielmehr nach den objektiven Gegebenheiten zu entscheiden und ein Verschulden der Beamten zu bejahen, wenn sie bei gehöriger Aufmerksamkeit und Prüfung der Verhältnisse hatten erkennen müssen, daß eine den Eingriff der Polizei rechtfertigende Gefahrenlage nicht besteht. Davon, daß es sich selbst widerspreche, weil es an anderer Stelle sagt, daß den Beamten nur dann ein Vorwurf zu ipachen wäre, wenn sie "willkürlich" gehandelt hätten, kann keine Rede sein; die Revision übersieht, daß der Berufungsrichter den eben genannten Grundsatz nicht bei der Präge, ob eine polizeiliche Gefahr Vorgelegen habe, sondern bi der Präge, welche Mittel die Polizei zur Beseitigung der vorhandenen Gefahren ergreifen durfte, erwähnt, nämlich bei der Verneinung einer Haftung der Beklagten insoweit, als der Abbruch der vorderen Hälfte des ersten Ouergeschosses in Betracht kommt, weil hinsichtlich dieses Gebäudeteils eine Einsturzgefahr bestanden Haben die Beamten in schuldhafter Weise zu Unrecht das Vorliegen einer Einsturzgefahr angenommen, dann ist bereits damit die Haftung der beklagten Stadt begründet, und eine Prüfung dahin, ob die Beamten bei der Wahl der Mittel willkürlich vorgegangen seien, nicht mehr veranlaßt, 3» Nach alledem ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Beklagte den durch den Abbruch der hinteren Hälfte des ersten Obergeschosses und des Erdgeschosses verursachten Schaden zu ersetzen hat. a) Der unmittelbare Schaden besteht in der Vernichtung dieser Gebäudeteile, die nach der auf das Gutachten des Sachverständigen gestutzten Feststellung des Berufungsgerichts bei einem Wiederaufbau hätten verwendet werden können, wodurch eine Kostenersparnis beim Wiederaufbau eingetreten wäre. An einen derartigen Wegfall könnte man bestenfalls dann denken, wenn mit Sicherheit anzunehmen wäre, daß das Gebäude 1943 ebenso wie durch den Eingriff der Beklagten von 1941 zerstört worden wäre.. Selbst wenn das Haus 1943 nioht bewohnt gewesen wäre, ist immer noch die Möglichkeit gegeben, daß der hier in Frage stehende Teil, der 1941 beschädigt worden ist, nicht mehr weiter in Mitleidenschaft gezogen worden wäre; denn es steht wedärLfest, daß überhaupt auch auf diesen Teil Brandbomben gefallen sind, noch läßt sich mit Sicherheit sagen, daß sie ihre Wirkung auch innerhalb dieses Gebäudeteils so entfaltet haben würden, daß alles vernichtet worden wäre. b) Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen aber auch einen Ersatz des' Schadens-zugesprochen, der durch die 1943 und daß beim Vorhandensein von Bewohnern die Brandbomben vo»,.1943 alsbald gelöscht worden wären, so daß es zu der Zerstörung, wie sie tatsächlich eingetreten ist, nicht gekommen wäre. Die Revision bekämpft in erster Linie die tatsächliche Annahme des Berufungsgerichts, daß ohne den die Haftung der beklagten Stadt begründende» Eingriff das Gebäude wieder so instandgesetzt worden wäre, daß eine Bewohnung des Resthauses möglich gewesen wäre, Ihre Angriffe gehen insoweit fehl, als ausgeführt wird, daß ein "Totalschaden" Vorgelegen habe und daß es sich - vom Zwecke der Wiederinstandsetzung aus gesehen -um eine Instandsetzung gewerblicher Räume gehandelt hätte, und daran die Polgerung geknüpft wird, daß in solchen Pallen nach den damals geltenden Bestimmungerrdie Wiederaufbauarbeiten nicht hätten genehmigt werden dürfen. Es muß auch geprüft werden, ob der Wiederaufbau innerhalb des noch stehen gebliebenen Vorderhauses leichter gewesen wäre, als die Schaffung eines neuen Zugangs zu den oberen Räumen des Resthauses. Sollte nach Prüfung der Verhältnisse das Ergebnis * dies sein, daß durch den Eingriff der Beklagten zwar nicht die Fortsetzung des Gewerbebetrieoes insgesamt verhindert worden ist, wohl aber eine Schmälerung seines Umfanges verursacht wurde, dann müßte auch die Haftung der Beklagten auf den-entsprechenden Bruchteil des Verdienstausfalles beschränkt werden. Hinsicht verkannt habe, daß auch bei einer Einsturzgefahr von der Polizei nicht dgs^itfcel des Abbruchs, sondern das' der Stützung des Mauerwerks zu wählen gewesen wäre. 1.) Die Anschlußrevision geht fehl,wenn sie meint, von einer Einsturzgefahr hätte im Zeitpunkt des Eingriffs deshalb nicht gesprochen werden können, weil nach dem Sachver-ständigen-Gutachten für die ersten drei Monate eine Gefahr noch nicht gedroht habe. Das Sachverständigengutachten geht, offensichtlich allein von den normalen Verhältnissea aus, berücksichtigt aber.nicht, daß bei Eintritt irgend welcher besonderen Ereignisse, wie etwa eines Sturmes oder einer Bombenexplosion in der Nälie des Grundstücks der Klägerinnen, durch die Schadhaftigkeit des hier in Frage stehenden Gebäudeteils such schon früher ein Einsturz hätte verursacht werden können. Deshalb muß mit dem Berufungsgericht bejaht werden, daß die Beamten der beklagten Stadt berechtigt waren, alsbald auf eine Beseitigung der hier in Frage stehenden Gefahr bedacht zu sein. Bei Berücksichtigung der vom Berufungsgericht festgestellten näheren Umstände läßt sich den Beamten jedenfalls kein Verschulden vorwerfen, wenn sie das Mittel des Abbruchs gewählt haben. Gerade bei Berücksichtigung der damaligen Kriegsverhältnisse konnte ein solches Vorgehen als unratsam erscheinen Es mußte auch damit gerechnet werden, daß bei Bombenexplosionen in der Bähe durch den Luftdruck selbst das durch Balken gestützte, aber schon beschädigte Mauerwerk noch zu dem Einsturz hätte gebracht werden können» Bas alles läßt die Entscheidung der Beamten der beklagten Stadt mindestens als vertretbar erscheinen, wodurch der Schuldvorwurf entfällt.

KlägerinnenWiederaufbauBeamteBerufungsgerichtStadtEingriffGefahrAbbruchSchaden

Volltext der Entscheidung

r v /
'	111.	M	266/54
Verkündet laut Protokoll am H. Mai 1956 Vogt, Justizobersekretär gjs Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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217$ 027

I m Namen des Volkes In dem Hechts st re it
 der Stadtgemeinde Krefeld, vertreten durch den Rat der Stadt,
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungs-klägerin, Revisionsklägerin und Anschluß-revisiönsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die.Studienrätin Auguste B s<
in K
Stras-
2 = )
die Ehefrau Paula K Straßei
 geb. B
in
 Klägerinnen, Berufungsklägerinnen, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br,
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hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom'H. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profi Br. Geiger und der Bundesrichter Rietgchel, Br- Weber, Br. Wolany und Br.. Hußla für Recht erkannt:
Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Öberlan-desgerichts in Düsseldorf vom 19. August 1954 unter Zurückweisung der Revision im übrigen insoweit aufgehoben, als es den Anspruch auf Ersatz des durch die Vernichtung des Resthauses
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und des durch die Einstellung des Gewerbebetriebes entstandenen Schadens betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs gericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision der Klägerinnen wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz wird dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen
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and:
Das Haus des Vaters ufid Erblassers der Klägerinnen in KflUB? MHBfcstraße/Eeke SBBJstraße, wurde in der Nacht vom 5» auf den 6. Juli 1941 durch Bomben beschädigt. Bedienstete der beklagten Stadt ließen es daraufhin in seiner vorderen Hälfte abtragen. Das sog. "Rest-
hausM, das kein eigenes Treppenhaus hatte und dessen of-
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fene Seite nunmehr mit Brettern verschalt wurde, blieb danach unbewohnt. Es wurde 1943 durch Brandbomben zerstört. Im Erdgeschoß des Hauses betrieb der Erblasser der Klägerinnen ein Lampengeschäft« Nach dem Abbruch des Vorderhauses wurde der Betrieb eingestellt; der Vater der Klägerinnen erhielt eine Zeitlang eine Nutzungsentschädigung nach dem Kriegssachschä.denrecht. -
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Die Klägerinnen behaupten, die Bediensteten der beklagten Stadt hätten das erste Obergeschoß und das Erdgeschoß abbrechen lassen, obwohl diese Teile des Hauses standfest geblieben seien. Sie erblicken darin eine schuldhafte Amtspflicht Verletzung. Sie- behaupten, daß ihr Vater die Bombenschäden ohne den Eingriff der Stadt alsbald so beseitigt haben würde, daß das Resthaus wieder bewohnbar gewesen wäre. Die Eamilie hätte danach auch tatsächlich in dem Resthaus gewohnt, und der Schaden von 1943 wäre ni.bht entstanden, weil die Brandbomben gelöscht worden wären. Auch der Geschäftsbetrieb wäre ohne den Eingriff der Stadt nicht zu dem Erliegen gekommen,.
Die Klägerinnen, haben beantragt, die beklagte
 Stadt zu verurteilen, an sie einen durch Sachverständi-
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gengutachten zu ermittelnden und nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag zu zahlen, und zwar als Ersatz des Schadens, der. ihnen durch den Abbruch des Hau-ses	BBPstraße	BB*	und	insbesondere	auch	durch
 die Entnahme des bei dem Abbruch gewonnen Materials entstanden sei.

Die beklagte Stadt hat um Klageabweisung gebeten; sie stellt ein schuldhaftes Verhalten ihrer Beamten in Abrede- Der ganze abgerissene Teil des Gebäudes sei nicht mehr standsicher gewesen. Der Vater der Klägerinnen habe selbst eingesehen,, daß das Vorderhaus nicht mehr zu retten sei, und sich mit dem Abbruch einverstanden erklärt. Ein -Wiederaufbau oder auch nur eine Beseitigung der Schäden in der Weise, daß wenigstens die Obergeschosse des Resthauses wieder bewohnbar geworden wären, wäre dem Erblasser der Klägerinnen nicht «möglich gewesen.
Das Landgericht hat.den Anspruch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt,' als es sich um den durch den Abbruch des Erdgeschosses des Hauses entstandenen Schaden handelt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; auf die Berufung der Klägerinnen hat es den Anspruch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als er den durch den Abbruch des Erdgeschosses und der hinteren Hälfte des ersten
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Obergeschosses des Vorderhauses * entstandenen Schaden be-
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trifft, einschließlich des durch die 194-3 eingetretene Vernichtung des Resthauses nebst etwaigem Inventar und des durch die Verhinderung der Ausübung des Gewerbebetrie-bes in dem Erdgeschoß des Gesamthauses verursachten Schadens; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
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. Mit der Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Die Klägerinnen . beantragen mit ihrer Anschlußrevision, ihnen auch den Ersatz des durch den Abbruch das vorderen Teils des ersten Obergeschosses entstandenen Schadens zuzusprechen. Beide Parteien bitten um Zurückweisung der Revisioh der Gegenseite.
Entscheidungagründe:
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I.
Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten auf Grund des § 839'BGB, Art 131 WeimVerf bejaht, soweit der Abbruch des hinteren Teils des ersten Obergeschosses und der Abbruch des Erdgeschosses in Betracht kommt,
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1, Der Berufungsrichter geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß diese Teile auch nach Eintritt der Bombenbeschädigung dea Hauses und nach Beseitigung der schadhaft gewordenen Teile (Dach und 2. Obergeschoß) standfest geblieben seien, so daß für ein polizeiliches Einschreiten insoweit keine Grundlage gegeben gewesen sei.
Die Revision bekämpft diesen tatsächlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ohne Grund.
a) Sie rügt in erster Linie, daß der ßerufungsrichter das Vorbringen der Beklagten, die Standsicherheit eines Gebäudes könne infolge eines Bombeneinschlags auch dann gelitten haben, wenn äußerlich bestimmte Schädigungen nicht festzustellen seien, nicht gewürdigt und das hierzu beantragte Gutachten eines Sachverständigen nicht eingeholt habe. Die Rüge ist deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht in Wirklichkeit aujh nach der »Wirkung der Bomben” insgesamt gefragt und einen Einfluß der Bombe auf die Standfestigkeit der hier in Betracht kommenden Gebäudeteile aus verschiedenen Gründen - eigene Würdigung der Verhältnisse auf Grund der Photographien, Sachverständigengutachten, Zeugenaussagen - verneint hat. Es handelt sich insoweit um eine Tatfrage, zu deren Entscheidung das Revisionsgericht nicht berufen ist. Der Einholung eines Gutachtens darüber, daß Bomben auch dann Einflüsse auf die Standfestigkeit eines Gebäudes haben können, wenn- äußer-
liehe Schäden, wie etwa Mauerrisse, nicht festzustellen sei-ein, hat es nicht bedurft, wenn das Berufungsgericht die Präge der Standfestigkeit nicht allein auf Grund der festgestellten Mauerschäden, sondern unter allen sich bietenden Gesichtspunkten geprüft hat.
b) Auch darin ist kein Verfahrensverstoß zu erblicken, daß das Berufungsgericht über die Behauptung der Beklagten, daß der Oberbaurat	rechtzeitig	an	der	Schadenstelle
 gewesen sei, keinen Beweis erhoben hat; denn das Berufungsgericht folgt den Bekundungen dieses Zeugen zur Präge des Zustandes des Gebäudes nicht etwa deshalb nicht, weil er vor Beginn des Abbruchs nicht an Ort und Stelle gewesen wäre, sondern aus sachlichen Erwägungen des Inhalts, daß seine Angaben im Vergleich zu den Peststellungen und Berechnungen des Sachverständigen zu unbestimmt seien, daß gegen seine Ansicht die Photographien sprächen und daß auch die Aussagen der sonstigen Zeugen einen anderen Inhalt hätten. Bas alles sind Erwägungen im Rahmen einer Beweiswürdigung, die das Tatsachengericht abschließend selbst vornehmen konnte.
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2.) Ist danach davon auszugehen, daß bei der hinteren
 Hälfte des ersten Obergeschosses und bei dem Erdgeschoß eine
 Einsturzgefahr nicht bestanden hat, dann ist dem Berufung??-
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gericht darin beizutreten, daß die Anordnung und Durchführung des Abbruchs insoweit unrechtmäßig gewesen ist. Auch die Bejahung eines Verschuldens der Bediensteten der beklagten Stadt
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durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Äußere Merkmale für eine Standunsicherheit dieser Gebäudeteile waren nach den tatsächlichen PestStellungen des Berufungsrichters nicht gegeben; andere Umstände, .aus denen häiaus die Beamten'' der beklagten Stadt einen Schluß auf das Vorliegen einer Einsturzgefahr gezogen hätten, sind nicht vorgebracht worden? deshalb ist das Verschulden mit Recht bejaht worden.
 
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Die Revision geht fehl, wenn sie ausfiihrt, das Berufungsurteil la&se nicht erkennen, daß die Beamten willkürlich gehandelt hätten, und meint, daß nur unter dieser Voraussetzung von einem Verschulden gesprochen werden könnte. Die Präge, ob eine Gefahr vorliegt, ist nicht nach "Ermessen" der Polizeibehörde zu beurteilen, wie das Berufungsgericht mit Recht betont hat; diese Präge ist vielmehr nach den objektiven Gegebenheiten zu entscheiden und ein Verschulden der Beamten zu bejahen, wenn sie bei gehöriger Aufmerksamkeit und Prüfung der Verhältnisse hatten erkennen müssen, daß eine den Eingriff der Polizei rechtfertigende Gefahrenlage nicht besteht. Von diesen Grundsätzen geht, wie erwähnt, das Berufungsgerjcht aus. Davon, daß es sich selbst widerspreche, weil es an anderer Stelle sagt, daß den Beamten nur dann ein Vorwurf zu ipachen wäre, wenn sie "willkürlich" gehandelt hätten, kann keine Rede sein; die Revision übersieht, daß der Berufungsrichter den eben genannten Grundsatz nicht bei der Präge, ob eine polizeiliche Gefahr Vorgelegen habe, sondern bi der Präge, welche Mittel die Polizei zur Beseitigung der vorhandenen Gefahren ergreifen durfte, erwähnt, nämlich bei der Verneinung einer Haftung der Beklagten insoweit, als der Abbruch der vorderen Hälfte des ersten Ouergeschosses in Betracht kommt, weil hinsichtlich dieses Gebäudeteils eine Einsturzgefahr bestanden
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habe. Die Maßstäbe bei der Prüfung der Voraussetzungen eines polizeilichen Eingriffs und bei der Prüfung des zu wählenden Mittels sind verschieden. Haben die Beamten in schuldhafter Weise zu Unrecht das Vorliegen einer Einsturzgefahr angenommen, dann ist bereits damit die Haftung der beklagten Stadt begründet, und eine Prüfung dahin, ob die Beamten bei der Wahl der Mittel willkürlich vorgegangen seien, nicht mehr veranlaßt,
3» Nach alledem ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Beklagte den durch den Abbruch der hinteren Hälfte des ersten Obergeschosses und des Erdgeschosses verursachten Schaden zu ersetzen hat.
a)	Der unmittelbare Schaden besteht in der Vernichtung dieser Gebäudeteile, die nach der auf das Gutachten des Sachverständigen gestutzten Feststellung des Berufungsgerichts bei einem Wiederaufbau hätten verwendet werden können, wodurch eine Kostenersparnis beim Wiederaufbau eingetreten wäre. Der diesbezügliche Schadensersatzanspruch ist mit der Begehung der unerlaubten Handlung entstanden. Er ist nicht deshalb a3s wieder weggefallen anzusehen, weil der hier fragliche Schaden bei der Bombardierung von 1943 ebenfalls entstanden wäre, wie die Beklagte behauptet. An einen derartigen Wegfall könnte man bestenfalls dann denken, wenn mit Sicherheit anzunehmen wäre, daß das Gebäude 1943 ebenso wie durch den Eingriff der Beklagten von 1941 zerstört worden wäre.. Das läßt sich aber nicht sagen. Selbst wenn das Haus 1943 nioht bewohnt gewesen wäre, ist immer noch die Möglichkeit gegeben, daß der hier in Frage stehende Teil, der 1941 beschädigt worden ist, nicht mehr weiter in Mitleidenschaft gezogen worden wäre; denn es steht wedärLfest, daß überhaupt auch auf diesen Teil Brandbomben gefallen sind, noch läßt sich mit Sicherheit sagen, daß sie ihre Wirkung auch innerhalb dieses Gebäudeteils so entfaltet haben würden, daß alles vernichtet worden wäre.
Die Beweislast hat die Beklagte, Die vorhandene Unklarheit, muß deshalb insoweit zu ihren Lasten gehen.
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b)	Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen aber auch einen Ersatz des' Schadens-zugesprochen, der durch die 1943
eingetretene Zerstörung des Resthauses herbeigeführt worden
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ist. Es gellt hierbei davon aus, daß ohne den Abbruch der hinteren Hälfte des ersten Obergeschosses und ohne den Abbruch
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des Erdgeschosses des Vorderhauses das JLn dem Vorderhaus be-findliche Treppenhaus wiedei^instaridge^etzii’ worden und danach das Resthaus bewohnt gewesen w䣣, . und daß beim Vorhandensein von Bewohnern die Brandbomben vo»,.1943 alsbald gelöscht worden wären, so daß es zu der Zerstörung, wie sie tatsächlich eingetreten ist, nicht gekommen wäre.
Die Revision bekämpft in erster Linie die tatsächliche Annahme des Berufungsgerichts, daß ohne den die Haftung der beklagten Stadt begründende» Eingriff das Gebäude wieder so instandgesetzt worden wäre, daß eine Bewohnung des Resthauses möglich gewesen wäre, Ihre Angriffe gehen insoweit fehl, als ausgeführt wird, daß ein "Totalschaden" Vorgelegen habe und daß es sich - vom Zwecke der Wiederinstandsetzung aus gesehen -um eine Instandsetzung gewerblicher Räume gehandelt hätte, und daran die Polgerung geknüpft wird, daß in solchen Pallen nach den damals geltenden Bestimmungerrdie Wiederaufbauarbeiten nicht hätten genehmigt werden dürfen. Das Berufungsgericht geht im vorliegenden Zusammenhang nicht von einem Wiederaufbau des Vorderhauses insgesamt, sondern nur von einem Wiederaufbau des Treppenhauses aus, durch den ein Zugang zu den Wohnräumen i» den beiden Obergeschossen des stehen gebliebenen Resfcha.ises geschaffen worden wäre. Unter diesem Gesichtspunkt gesehen, hätte es sich weder um eine Instandsetzung gewerblicher Räume gehandelt noch kann davon gesprochen werden, daß dieser beschränkte Wiederaufbau "hinsichtlich des erforderlichen Ma-
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terials und Arbeitsaufwandes einem Neubau" gleichgekommen wäre.
Wohl aber muß der Revision darin zugestimmt werden, daß die Annahme des Berufungsgericht£, daß der Erblasser der Klä-
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gerinnen die Genehmigung zu dem hier fraglichen Wiederaufbau
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hätte erhalten müssen und in der Lage gewesen wä£e, sich die erforderlichen Baumaterialien und Arbeitskräfte,.zu beschaffen, einer tragfähigen Begründung entbehrt, und dem Vorbringen der Beklagten nicht gerecht wird.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, welcher Material- und Arbeitsaufwand zu dem hier fraglichen Wiederaufbau erforderlich gewesen wäre. Rtest nach Peststellung dieser Grundlage kann man aber - unter Berücksichtigung der Lage im Gebiete der beklagten Stadt und der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nach Beginn des Russland-Krieges sowie der behördlichen Übung in dieser Zeit - entscheiden,
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ob auch der Erblasser der Klägerinnen bei einem rechtmässigen Vorgehen der zuständigen Behörden die Erlaubnis zu dem hier fraglichen Wiederaufbau hätte erhalten müssen und ob er in der Lage gewesen wäre, das erforderliche Material und die benötigten Arbeitskräfte zu bekommen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Beziehungen zwischen Geschäftsleuten genügt nicht.
Es muß auch geprüft werden, ob der Wiederaufbau innerhalb des noch stehen gebliebenen Vorderhauses leichter gewesen wäre, als die Schaffung eines neuen Zugangs zu den oberen Räumen des Resthauses. Von der letzteren Möglichkeit hat der Erblasser der Klägerinner keinen Gebrauch gemacht. Ware ihre Verwirklichung aber nicht wesentlich schwieriger gewesen als der Wiederaufbau, der nachjder Behauptung der Klägerinnen ohne den Eingriff der Beklagten vorgenommen worden wäre, so
 könnte der Eingriff möglicherweise nicht mehr als Ursache für
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das spätere Unbewohntsein des Resthauses.angesehen werden.
Mindestens unter dem Gesichtspunkt eines.Mitverschuldens
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muß dieser Frage Beachtung geschenkt werden. Insbesondere gilt das auch hinsichtlich des etwa noch in dem Resthaus belassenen Inventarsj mit Brandbomben mußte 1943 im Gebiete der beklagten Stadt gerechnet werden.
Auch die Frage, ob die Bewohner des'Resthauses imstande gewesen wären, die Brandbomben von 1943 zu löschen,
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muß weiter.geprüft werden. Es kommt darauf an, welche und wieviel Brandbomben damals das Grundstück getroffen haben.
Die Beweislast tragen in dem hier interessierenden Zusammenhang die Klägerinnen.
2>a es sich um Tatfragen handelt, die geklärt werden müssen, bevor die rechtlichen Folgerungen daraus gezogen werden können, muß insoweit die Sache an das Berufungsgericht zurllckverwiesen werden.
c)	Das Gleiche gilt hinsichtlich des Schadens, der durch
♦’die Verhinderung der Ausübung des Gewerbebetriebes in dem
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Erdgeschoß des Gesamthaases entstanden ist und entstehen wird”. Das Berufungsgericht nimmt zu der Frage, warum der Gewerbebetrieb nicht wenigstens in den Erdgeschoßräumen des Besthauses fortgesetzt worden ist, überhaupt keine Stellung* Solange die Möglichkeit aber nicht ausgeschlossen ist, daß
 der Gewerbebetrieb auch in den durch den Eingriff der Beklag-
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ten nicht berührten Räumen hätte - möglicherweise wenigstens teilweise - fortgesetzt werden können, läßt sich nicht sagen, daß der Eingriff die Fortsetzung des Gewerbebetriebes verhindert habe. Sollte nach Prüfung der Verhältnisse das Ergebnis * dies sein, daß durch den Eingriff der Beklagten zwar nicht die Fortsetzung des Gewerbebetrieoes insgesamt verhindert worden ist, wohl aber eine Schmälerung seines Umfanges verursacht wurde, dann müßte auch die Haftung der Beklagten auf den-entsprechenden Bruchteil des Verdienstausfalles beschränkt werden. Auch das sind Tatfragen, die das Berufungsgericht prüfen muß.
Nach allfedem muß das angerfochtene Urteil, soweit die ♦♦Folgeschäden” des Eingriffs- in. Frage stehen, aufgehoben werden, während im übrigen die Revision der beklagten Stadt als unbegründet anzusehen ist.
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Die Anschxußrevision der Klägerinnen wirft dem Berufungsgericht vor,daß <bb in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht eine Einsturzgefahr hinsichtlich der vorderen Hälfte des ersten
 Obergeschosses angenommen und daß es in sachlich-rechtlicher
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Hinsicht verkannt habe, daß auch bei einer Einsturzgefahr
 von der Polizei nicht dgs^itfcel des Abbruchs, sondern das' der
 Stützung des Mauerwerks zu wählen gewesen wäre. Beide Rügen
 sind unbegründet.
1.) Die Anschlußrevision geht fehl,wenn sie meint, von einer Einsturzgefahr hätte im Zeitpunkt des Eingriffs deshalb nicht gesprochen werden können, weil nach dem Sachver-ständigen-Gutachten für die ersten drei Monate eine Gefahr noch nicht gedroht habe. Das Sachverständigengutachten geht, offensichtlich allein von den normalen Verhältnissea aus, berücksichtigt aber.nicht, daß bei Eintritt irgend welcher besonderen Ereignisse, wie etwa eines Sturmes oder einer Bombenexplosion in der Nälie des Grundstücks der Klägerinnen, durch die Schadhaftigkeit des hier in Frage stehenden Gebäudeteils such schon früher ein Einsturz hätte verursacht werden
 können. Die Polizei, die von der Allgemeinheit Gefahren abzu-
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wehren hat, würde fehlsam handeln, wenn sie nicht auch solchen außergewöhnlichen Vorkommnissen Beachtung schenken würde. Gerade in der damaligen Zeit des Bombenkrieges wäre ein Abwarten bis zu einem unmittelbar drohenden Einsturz nicht su
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verantworten gewesen. Deshalb muß mit dem Berufungsgericht bejaht werden, daß die Beamten der beklagten Stadt berechtigt waren, alsbald auf eine Beseitigung der hier in Frage stehenden Gefahr bedacht zu sein.
2,) Ob objektiv gesehen eine Stützung der Mauer und nicht der Abbruch das richtige Mittel zur Beseitigung der Gefahr gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Bei Berücksichtigung der vom Berufungsgericht festgestellten näheren Umstände läßt sich den Beamten jedenfalls kein Verschulden vorwerfen, wenn sie das Mittel des Abbruchs gewählt haben. Der Erblasser der Klägerinnen selbst hat sich nicht erboten, die Gefahr, die nach Meinung der Anschlußrevision ganz leicht durch Anbringung
 von Stützkreuzen mit einem kleinen Aufwand von etwa 100 HM
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zu bannen gewesen wäre,* »u- beseitigen. Die Beamten ihrerseits konnten, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht damit rechnen, daß in absehbarer Zeit ein Wiederaufbau des Gebäudes -möglich sein würde. Deshalb konnte ihnen die Anbringung von bloßen Stützbalken als unsachgemäß erseheinenj denn dadurch wäre nur für die nächste Zeit die Einsturzgefahr beseitigt worden, das ungeschützte Mauerwerk wäre aber allen Witterungs-
 
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einflüssen ausgesetzt gewesen und hätte in der Folgezeit ständig unter Kontrolle’ gehalten werden müssen. Gerade bei Berücksichtigung der damaligen Kriegsverhältnisse konnte ein solches Vorgehen als unratsam erscheinen Es mußte auch damit gerechnet werden, daß bei Bombenexplosionen in der Bähe durch den Luftdruck selbst das durch Balken gestützte, aber schon beschädigte Mauerwerk noch zu dem Einsturz hätte gebracht werden können» Bas alles läßt die Entscheidung der Beamten der beklagten Stadt mindestens als vertretbar erscheinen, wodurch der Schuldvorwurf entfällt.
Deshalb muß die Anschlußrevision als unbegründet erachtet werden.
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Nach alledem war - wie geschehen zu erkennen- Die Entscheidung über die Kosten der Hevisionsinstanz bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.

Br. Geiger
 Rietschel
Br. Weber
 Wolany
Br. Hußla
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