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BGH · Ill ZR 265/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 265/54

Rechtssatz: Berichtigt das Berufungsgericht sein Urteil dahin, daß der hei'der Urteilsfassung beratene, aber versehentlich in das Urteil nicht aufgenommene Satz Über die Zulassung der Re-" vision eingefügf wird, so ist das Revisionsgericht an diesen Berichtigungsbeschluß jedenfalls, dann nicht gebunden, wenn sich aus dem Zusammenhang der ursprünglichen Urteilsfassung kein Anhalt für jene Unrichtigkeit ergibt,, line ordnungsmäßige Zulassung der Revision liegt dann nicht vor. 1. Die Beklagte ist in Höhe von 461,08 DM und zwar ausschließlich aus dem Rechtsgrunde der Aufopferung nach § 75 Einl AIR verurteilt worden. erreicht; auch liegt keiner der Fälle des § 547 ZPO vor, in denen die [Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes schlechthin zulässig ist; für Ansprüche aus Aufopferung ist das Landgericht in Bonn nach den dort noch geltenden preußischen Gesetzesbestimmungen nicht ausschließlich zuständig. 2. Weder im entscheidenden Teil noch in den Gründen des Urteils ist die Revision zugelassen worden. zu berichtigen, da beantragt gewesen sei, die Revision zuzulassen, ein Ausspruch hierüber aber weder in den Entscheidungsgründen noch im Urteilstenor enthalten sei; es handle sich, so wird ausgeführt, um eine offenbare Auslassung, da der Senat in allen Fällen, in denen die Verantwortlichkeit einer obersten Bundesbehörde in Frage stehe, die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung zulasse und daher auch im vorliegenden Falle beabsichtigt gewesen sei, sie zuzulassen und lediglich aus Versehen ein Ausspruch hierüber nicht erfolgt sei. Oktober 1954 hat das Berufungsgericht unter Mitwirkung von zwei an dem Urteil beteiligt gewesenen und einem anderen Richter das Urteil "gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß den Entscheidungsgründen folgender beschlossener, aber versehentlich ausgelassener Satz angehängt wirds Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten zu ermöglichen, wird in der grundsätzlich bedeutsamen Sache die Revision zugelassen, soweit sie nicht schon ohnehin statthaft ist.“ Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Ausspruch im Urteilstenor oder in den Gründen enthalten ist, weil das Gesetz darüber nichts Bestimmtes sagt (so RG in Warn 1933 Nr 73 für die in Teil I Kap II Art 1 der Rechtspflegenotverordnung vom 14* Juni 1932 - RGBl I 287 - geregelte Zulassung der Revision). Es hat auch guten Sinn, wenn das Gesetz den Rechtsmittelweg nur eröffnen will, falls'3§fes Berufungsgericht die Zulassung der Revision bei der Beratung und Entscheidung in der Sache selbst wegen der Bedeutung der hierbei zu beantwortenden Rechtsfrage für die |h||assung des Rechtsmittels für angebracht findet, eine nachträgliche Aufrollung dieser Frage jedoch nicht zuläßt (RG in JW 1935, 3464). Der Beschluß spricht unter Bezugnahme auf § 319 ZPO von ‘'Berichtigung11 des angefochtenen Urteils« Er stellt sich nach seinem äußeren Schein als ein Berichtigungsbeschluß -im Sinrie des § 319 ZPO dar. Der Beschluß vom 5* Oktober 1954 stellt sich jedoch seinem wirklichen Inhalt nach nicht als ein Berich-tigungsbeechluß im Sinne des.§ 319 ZPO dar. Der Auffassung, daß es für die"Bindung" auf den wirklichen Inhalt, das wahre Wesen des Beschlusses an-kommt, ist beizutreten, wie sich aus Zweck und Sinn der gesetzlichen Regelung der Berichtigung von Urteilen ergibt , Mit der jeweils getroffenen Rechtsmittelregelung und vor allem dem Ausschluß von Rechtsmitteln sollen erkennbar nur die gerade für das einschlägige Verfahren in Betracht kommenden Sonderfragen der Nachprüfung unterstellt oder entzogen werden. Bei Pehlen einer solchen Erkennbarkeit der Unrichtigkeit aus dem Urteilszusammenhang wäre den Richtern, die bei der Beraturg des Urteils nicht mitgewirkt haben, die Möglichkeit, die Unrichtigkeit zu erkennen.und damit auch die Möglichkeit einer Berichtigung genommen. Wenn aber über die Zulassung der Revision weder im entscheidenden Teil noch in den Gründen des Berufungsurteils etwas gesagt ist, so ergibt sich aus dem Ürteilszusammenhang kein Anhalt dafür, daß eine Unrichtigkeit vorliegen könnte. In solchen Fällen wird nicht im Hinblick auf eine "offenbare" Unrichtigkeit berichtigt, sondern ohne Rücksicht darauf, ob eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegt oder nicht, vielmehr allein deshalb, weil der Beschluß über die Rechtsmittelzulassung, obgleich gefaßt, versehentlich nicht bekannt gegeben worden ist. Von diesen Entscheidungen behandeln jedoch diejenigen, in denen bereits im ursprünglichen Urteil oder anläßlich seiner Verkündung die Zulassung des Rechtsmittels erwähnt und nur nicht in der angeblich erforderlichen Form ausdrücklich ausgesprochen worden ist, ein anderes Problem, nämlich die Frage, wann ein hervorgetretener Unterschied zwischen dem Willen des Gerichts und der Art, in der dieser Wille seinen Ausdruck gefunden hat, noch als eine "offenbare" Unrichtigkeit zu betrachten ist. In den übrigen Entscheidungen ist eine Begründung für die Zulässigkeit einer Berichtigung hinsichtlich der Zulassung des Rechtsmittels nicht gegeben worden (RAG in RAGE 1, 5^7 = Rspr in Arbeitssachen 1927/28 S 50? daraus ergibt sich; In ihr ist überhaupt nicht erkannt worden, daß es sich bei der in Warneyer wiedergegebenen Entscheidung um eine erkennbar nach außen in Erscheinung getretene Unrichtigkeit handelte, weil dort die Zulassung bereits in den Urteilsgründen ausgesprochen war, bei der also zu entscheiden war, ob diese Unrichtigkeit als "offenbare” Unrichtigkeit anzusehen war, während es sich in dem in JW 1935, 3224 behandelten fall um eine in keiner Weise nach außen in Erscheinung getretene Unrichtigkeit des Urteils handelte, weil in dem Urteil von der Zulassung des Rechtsmittels nichts erwähnt wurde. 153,.252 /254/) anläßlich der Berichtigung von Zuschlagsbeschlüssen in Zwangsversteigerungsverfahren im Hinblick ”auf die sonst gefährdete Rechtssicherheit” und mit Rücksicht auf "die rechtsbegründende Natur des ZuschlagbeschlussesM darauf abgestellt, daß ”der ursprüngliche Beschluß durch die xo - Diese zutreffend angestellten Erwägungen im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Unzulässigkeit der Änderung des Sinnes der ursprünglichen Entscheidung führen ebenfalls dazu, die Zulassung des Rechtsmittels durch Berichtigungsbeschluß höchstens in solchen Fällen für zulässig zu halten, in denen der Wille, die Revision zuzulassen, bereits anläßlich des Erlasses des ursprünglichen Urteils in Erscheinung getreten ist. Nur diese Einschränkung der Berichtigungsmöglichkeit wird auch der Absicht des Gesetzgebers gerecht, die er mit der Vorschrift verfolgt hat, daß die Revision im Urteil zuzulassen ist. Diese Absicht ging dahin: Die Partei soll unmittelbar aus dem Urteil klar erkennen, ob es mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist oder nicht (vgl dazu RAG in JW 1936» 2179)» Der Beschluß vom 5- Oktober 1954 ist daher kein Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO und hat daher das ursprüngliche Urteil nicht dahin klarsteilen können, daß die Revision zugelassen sei.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
RechtsmittelJWBerichtigungUrteilUnrichtigkeitBeschlußZPOZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

pur das Nachschlagewerk! pur die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	ZK) §§ 319, 5*k
Rechtssatz:	Berichtigt	das	Berufungsgericht	sein	Urteil
 dahin, daß der hei'der Urteilsfassung beratene, aber versehentlich in das Urteil nicht aufgenommene Satz Über die Zulassung der Re-" vision eingefügf wird, so ist das Revisionsgericht an diesen Berichtigungsbeschluß jedenfalls, dann nicht gebunden, wenn sich aus dem Zusammenhang der ursprünglichen Urteilsfassung kein Anhalt für jene Unrichtigkeit ergibt,, line ordnungsmäßige Zulassung der Revision liegt dann nicht vor.
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Aktenzeichen: III ZR 265/S4'
• bg Bonn
 Urteil des BGH vorn 6. März 1956 . DBG Köln
 Ill ZR 265/54
Verkündet laut Protokoll am 8. März 1956 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Recht ssttre it
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten in BMP?
Beklagten, Berufungsklägerin, Anschluß-beklagten und Revisionsklägerin,.
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
den Rechtsanwalt Carl S	in	K^HBMH	Ü^Mlstr.#>,
als Konkursverwalter der Firma Paul HaflUMP KG in K&P, gNH|Bl Straße
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm,. Rietschel, Br. Weber und Dr. Arndt
 für Recht erkannt*
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Köln vom 2. August 1954 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Die Klägerin macht Ansprüche daraus geltend, daß ihr durch angeblich verspätete Bearbeitung von Anträgen auf Devisenzuteilung und durch Änderung der Festsetzung der Kurse der deutschen Mark zur italienischen Lire Schäden bei der Einfuhr von Südfrüchten entstanden seien.
Sie hat von der Beklagten die Zahlung von 1.095,26 DM nebst 10,5 $6 Zinsen seit Klagzustellung verlangt.
Das Bandgericht hat die Beklagte: zur Zahlung von 407,91 DM nebst 4 # Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte verurteilt, 461,08 DM nebst 4 i> Zinsen seit 29« Dezember 1950 zu zahlen? im übrigen bat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Anschlußberufung der Beklagten hat es in vollem Umfang zurückgewiesen.
Mit der Revision begehrt die Beklagte volle Abweisung der Klage, während die «Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Im Revisionsrechtszug ist die Beklagte in Konkurs gefallen, der Konkursverwalter hat das Verfahren wieder aufgenommeri.
Entscheidungsgründe fr
H. «mm-wnun mil ..  mm	mm	*
Die Revision ist unzulässig.
1. Die Beklagte ist in Höhe von 461,08 DM und zwar ausschließlich aus dem Rechtsgrunde der Aufopferung nach § 75 Einl AIR verurteilt worden. Nur sie hat'Revision eingelegt.
Die Revisionssumme des § 546 ZPO ist demnach nicht
 
erreicht; auch liegt keiner der Fälle des § 547 ZPO vor, in denen die [Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes schlechthin zulässig ist; für Ansprüche aus Aufopferung ist das Landgericht in Bonn nach den dort noch geltenden preußischen Gesetzesbestimmungen nicht ausschließlich zuständig. Die Revision wäre daher nur dann gegeben, wenn das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Urteil zugelassen hätte. An einer rechtswirksamen Zulassung fehlt es jedoch.
2. Weder im entscheidenden Teil noch in den Gründen des Urteils ist die Revision zugelassen worden. Das Urteil ist im Paxteibetrieb am 14* September 1954 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27. September 1954 hat die Beklagte beantragt, das Urteil zu ergänzen bezw. zu berichtigen, da beantragt gewesen sei, die Revision zuzulassen, ein Ausspruch hierüber aber weder in den Entscheidungsgründen noch im Urteilstenor enthalten sei; es handle sich, so wird ausgeführt, um eine offenbare Auslassung, da der Senat in allen Fällen, in denen die Verantwortlichkeit einer obersten Bundesbehörde in Frage stehe, die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung zulasse und daher auch im vorliegenden Falle beabsichtigt gewesen sei, sie zuzulassen und lediglich aus Versehen ein Ausspruch hierüber nicht erfolgt sei. Durch Beschluß vom 5. Oktober 1954 hat das Berufungsgericht unter Mitwirkung von zwei an dem Urteil beteiligt gewesenen und einem anderen Richter das Urteil "gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß den Entscheidungsgründen folgender beschlossener, aber versehentlich ausgelassener Satz angehängt wirds Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten zu ermöglichen, wird in der grundsätzlich bedeutsamen Sache die Revision zugelassen, soweit sie nicht schon ohnehin statthaft ist.“ Dieser Beschluß ist den Parteien am 7. und 9.- Oktober 1954 von Amts wegen zugestellt worden.
 
3* Die Zulassung der Revision hat nach § 546 Abs 1 ZPO "im Urteil” zu erfolgen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Ausspruch im Urteilstenor oder in den Gründen enthalten ist, weil das Gesetz darüber nichts Bestimmtes sagt (so RG in Warn 1933 Nr 73 für die in Teil I Kap II Art 1 der Rechtspflegenotverordnung vom 14* Juni 1932 - RGBl I 287 - geregelte Zulassung der Revision). Eine unterlassene Zulassung kann nicht nächgehol-t werden. Es hat auch guten Sinn, wenn das Gesetz den Rechtsmittelweg nur eröffnen will, falls'3§fes Berufungsgericht die Zulassung der Revision bei der Beratung und Entscheidung in der Sache selbst wegen der Bedeutung der hierbei zu beantwortenden Rechtsfrage für die |h||assung des Rechtsmittels für angebracht findet, eine nachträgliche Aufrollung dieser Frage jedoch nicht zuläßt (RG in JW 1935, 3464). Selbständig und unabhängig vom angefochtenen Urteil konnte der Beschluß vom 5. Oktober 1954 die Revision daher nicht zu-laseen. Ihm kann daher höchstens' Bedeutung in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil zukommen.'
4.	Der Beschluß spricht unter Bezugnahme auf § 319 ZPO von ‘'Berichtigung11 des angefochtenen Urteils« Er stellt sich nach seinem äußeren Schein als ein Berichtigungsbeschluß -im Sinrie des § 319 ZPO dar. Nach dieser Bestimmung sind “Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil Vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.“ Der Beschluß vom 5* Oktober 1954 stellt sich jedoch seinem wirklichen Inhalt nach nicht als ein Berich-tigungsbeechluß im Sinne des.§ 319 ZPO dar.
5.	Das Revisionsgericht ist berechtigt, diese Würdigung des Beschlusses vorzunehmen.
Zwar bestirnt § 319 Abs 3 ZPO, daß gegen den Beschluß, der eins Berichtigung ausspricht, sofortige Be-
 
schwerde zulässig ist? eine solche Beschwerde konnte hier jedoch nicht erhoben werden, weil nach § 567 Abs 5 ZPO eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte mit einer einzigen hier nicht zutreffenden Ausnahme nicht gegeben ist. Daraus folgt jedoch noch keine Bindung des Revisionsgerichts an den hier vorliegenden Beschluß ,
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl z.B. EGZ 110, 427 ß2$7* 122, 332	JW	1929,
709) angenommen, daß ein wegen Fristablaufs unanfechtbar gewordener oder nach § 567 Abs 3 ZPO unanfechtbarer Bericht igungsbe Schluß nicht der Beurteilung des Eevisions-gerichts dahin unterliegt, wie weit die Grenzen des § 319 ZPO zu ziehen sind. Zu dieser Präge braucht hier jedoch nicht Stellung genommen zu werden. Denn andererseits haben das Reichsgericht (RGZ 122, 332	34?)	und	das	Reichs-
arbeitsgericht (JW 1931, 1291; DR 1942, 1472) immer wieder betont, daß eine Bindung nicht vorliegt, wo "in Wahrheit" kein Berichtigungsbeschluß vorliegt, sondern nur ein Beschluß, "der sich Berichtigungsbeschluß nennt."
Der Auffassung, daß es für die"Bindung" auf den wirklichen Inhalt, das wahre Wesen des Beschlusses an-kommt, ist beizutreten, wie sich aus Zweck und Sinn der gesetzlichen Regelung der Berichtigung von Urteilen ergibt ,
Grundsätzlich kann jeder in einem Urteil unterlaufene Fehler und damit auch jede Unrichtigkeit, also auch die "offenbare Unrichtigkeit",mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten werden. Der Gesetzgeber hat aber zur Beseitigung gewisser Fehler "billigere und einfachere Mittel als das zulässige Rechtsmittel" vorgesehen? In § 319 ZPO die Berichtigung "offenbarer Unrichtigkeiten" durch Beschluß, in § 320 ZPO die Tatbestandsbe-
 
riehtigung "fur Unrichtigkeiten, die nicht unter die
 Vorschriften des § 519 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche", in § 321 ZPO die Urteil sergänzung, wenn "ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist". Die drei billigeren und einfacheren Wege der Berichtigung von Fehlern sind verschieden ausgestaltet und zwar auch hinsichtlich der Rechtsmittel. Der Ausschluß oder die Beschränkung von Rechtsmitteln bezieht sich jeweils nur auf eine Entscheidung, die gerade nach der einschlägigen Bestimmung ergangen ist. Mit der jeweils getroffenen Rechtsmittelregelung und vor allem dem Ausschluß von Rechtsmitteln sollen erkennbar nur die gerade für das einschlägige Verfahren in Betracht kommenden Sonderfragen der Nachprüfung unterstellt oder entzogen werden. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn darauf abgestellt wird, welcher Art der Fehler ist, der auf einem der vereinfachten Wege beseitigt werden soll.
Zeigt diese Prüfung, daß überhaupt keiner der angeführten vereinfachten Wege in Betracht kommt, weil der Beschluß selbst nicht einmal ‘das Vorliegen der Voraussetzungen eines der einschlägigen Wege behauptet, so kann - trotz äußerlicher Anführung eines jener Paragraphen -eine Bindung nicht vorliegen, denn der Beschluß läßt selbst erkennen, daß er einen jeher Wege, für den die Rechtsmittelbeschränkung angeordnet ist, in Wahrheit nicht gegangen ist. Infolgedessen unterliegt ein derartiger Beschluß der Nachprüfung» ob er in der Verfahrensordnung überhaupt eine Stütze findet.
jf-
6. Im vorliegenden Fall scheidet die Anwendung der §§ 320, 321 ZPÖ wegen Versäumung der dort gesetzten Fristen und der Nichteinhaltung des dort vorgesehenen Verfahrens aus. Hier könnte nur ein Berichtigungsbe-echluß nach § 319 ZPO in Frage kommen.
~ 7 -
Ein Berichtigungsbeschluß im' Sinne § 319 ZPO ist aber nicht bei Vorliegen jeder Unrichtigkeit zulässig, Vielmehr zeigt ein Vergleich mit den §§ 320,
321 ZPO und den dort erwähnten Unrichtigkeiten, daß von § 319 ZPO nur solche Unrichtigkeiten erfaßt werden, die sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder mindestens aus den Vorgängen bei Erlaß und Verkündung des Urteils ergeben, Pie Richtigkeit dieser Auffassung wird auch dadurch bestätigt, daß der Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO auch von solchen Richtern gefaßt werden kann, die bei der Beratung Uber das Urteil nicht mitgewirkt haben: Die sich aus dem Urteilszusammenhang ergebende Unrichtigkeit gewährt auch ihnen die Möglichkeit, eine Berichtigung vorzunehmen. Bei Pehlen einer solchen Erkennbarkeit der Unrichtigkeit aus dem Urteilszusammenhang wäre den Richtern, die bei der Beraturg des Urteils nicht mitgewirkt haben, die Möglichkeit, die Unrichtigkeit zu erkennen.und damit auch die Möglichkeit einer Berichtigung genommen. Wenn aber über die Zulassung der Revision weder im entscheidenden Teil noch in den Gründen des Berufungsurteils etwas gesagt ist, so ergibt sich aus dem Ürteilszusammenhang kein Anhalt dafür, daß eine Unrichtigkeit vorliegen könnte. Zwar mag sich weitgehend darüber streiten lassen, was noch als eine ”offenbare” Unrichtigkeit angesehen werden kann: Rechtsprechung und Schrifttum gehen dabei sehr weit, so daß "das Erfordernis der offenbaren Unrichtigkeit fast zur Inhaltslosigkeit abgeschwächt wird" (vgl Stein-Jonas 17. Aufl § 319 Anm I 3 mit weiteren Zitaten}. Wo aber die Unrichtigkeit des ursprünglichen Urteils (Portlassen des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels) in keiner Weise nach außen in Erscheinung tritt, weil keinerlei Verlautbarung über das Vorhandensein eines solchen das Rechtsmittel zulassenden Willens des Berufungsgerichts erfolgt ist, kann auch bei weitestgehender Ausdehnung des Begriffs der "offenbaren” Unrichtigkeit nicht mehr
 
darüber gestritten werden, ob der Begriff der ’’offenbaren Unrichtigkeit" richtig oder falsch angewandt worden ist. In solchen Fällen wird nicht im Hinblick auf eine "offenbare" Unrichtigkeit berichtigt, sondern ohne Rücksicht darauf, ob eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegt oder nicht, vielmehr allein deshalb, weil der Beschluß über die Rechtsmittelzulassung, obgleich gefaßt, versehentlich nicht bekannt gegeben worden ist. Der Beschluß, der die Bekanntgabe jener Rechtsmittelzulassung ausspricht, ist daher - auch wenn er sich Berichtigungsbeschluß nennt - überhaupt kein Beschluß nach § 319 ZPO und hat deshalb auch keine Bindungswirkung nach jener Bestimmung. Er ist vielmehr ein ohne gesetzliche Grundlage ergangener Beschluß. Er verstößt gegen die Vorschrift des § 546 Abs 1 ZPO, wonach die -Revision im angefochtenen Urteil zuzulassen ist. Durch ihn ist daher die Zulässigkeit der Revision nicht geschaffen worden.
Allerdings haben Reichsgericht und Reichsarbeitsgericht unter Zustimmung des Schrifttums (vgl Stein-Jonas 17. Aufl § 547 Anm VI 3 cj Baumbach 22.Auf1 § 546 Anm 4) wiederholt die Berichtigung eines Urteils dahin für zulässig erklärt, daß die Revision zugelassen sei. Von diesen Entscheidungen behandeln jedoch diejenigen, in denen bereits im ursprünglichen Urteil oder anläßlich seiner Verkündung die Zulassung des Rechtsmittels erwähnt und nur nicht in der angeblich erforderlichen Form ausdrücklich ausgesprochen worden ist, ein anderes Problem, nämlich die Frage, wann ein hervorgetretener Unterschied zwischen dem Willen des Gerichts und der Art, in der dieser Wille seinen Ausdruck gefunden hat, noch als eine "offenbare" Unrichtigkeit zu betrachten ist. Dahin gehören außer RAG in JW 1937, 1185 = ArbR-Sammlung 29, 104 das Urteil des Reichsarbeitsgerichts in Rechtsprechung in Arbeitssachen 1930, 39, wo der Streitwert, der in Arbeitssachen für die Revisionsin-

stanz und die Zulässigkeit der Revision bindend ist, zwar nicht im Urteil, wohl aber im Protokoll festgesetzt worden war, und die Urteile des Reichsarbeitsgerichts in Rechtsprechung in Arbeitssachen 1932, 240 und des Reichsgerichts in Warn 1933 Nr 73, wo die Revision schon in der Urteilsbegründung zugelassen worden war, aber Zweifel daran bestanden, ob die Zulassung nicht im entscheidenden Teil des Urteils ausgesprochen werden mußte. In den übrigen Entscheidungen ist eine Begründung für die Zulässigkeit einer Berichtigung hinsichtlich der Zulassung des Rechtsmittels nicht gegeben worden (RAG in RAGE 1, 5^7 = Rspr in Arbeitssachen 1927/28 S 50? in JW 1936, 2179; RG in JW 1935, 3224 und 3464; JW 1936, 102? Warn 1936 Nr 180). Die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1935, 3224 beruft sich zur Begründung sogar auf die Reichsgerichtsentscheidung in V/arn 1933 Nr 73? daraus ergibt sich; In ihr ist überhaupt nicht erkannt worden, daß es sich bei der in Warneyer wiedergegebenen Entscheidung um eine erkennbar nach außen in Erscheinung getretene Unrichtigkeit handelte, weil dort die Zulassung bereits in den Urteilsgründen ausgesprochen war, bei der also zu entscheiden war, ob diese Unrichtigkeit als "offenbare” Unrichtigkeit anzusehen war, während es sich in dem in JW 1935, 3224 behandelten fall um eine in keiner Weise nach außen in Erscheinung getretene Unrichtigkeit des Urteils handelte, weil in dem Urteil von der Zulassung des Rechtsmittels nichts erwähnt wurde. In allen entscheidenden Pallen haben also weder das Reichsarbeitsgericht noch das Reichsgericht ihre Ansicht überhaupt begründet- Demgegenüber hat aber das Reichsgericht (RGZ-129, 155 /T61/27? 153,.252 /254/) anläßlich der Berichtigung von Zuschlagsbeschlüssen in Zwangsversteigerungsverfahren im Hinblick ”auf die sonst gefährdete Rechtssicherheit” und mit Rücksicht auf "die rechtsbegründende Natur des ZuschlagbeschlussesM darauf abgestellt, daß ”der ursprüngliche Beschluß durch die
 xo -
Berichtigung keinen anderen Sinn erhalten dürfe". Diese zutreffend angestellten Erwägungen im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Unzulässigkeit der Änderung des Sinnes der ursprünglichen Entscheidung führen ebenfalls dazu, die Zulassung des Rechtsmittels durch Berichtigungsbeschluß höchstens in solchen Fällen für zulässig zu halten, in denen der Wille, die Revision zuzulassen, bereits anläßlich des Erlasses des ursprünglichen Urteils in Erscheinung getreten ist.
Nur diese Einschränkung der Berichtigungsmöglichkeit wird auch der Absicht des Gesetzgebers gerecht, die er mit der Vorschrift verfolgt hat, daß die Revision im Urteil zuzulassen ist. Diese Absicht ging dahin: Die Partei soll unmittelbar aus dem Urteil klar erkennen, ob es mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist oder nicht (vgl dazu RAG in JW 1936» 2179)»
Der Beschluß vom 5- Oktober 1954 ist daher kein Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO und hat daher das ursprüngliche Urteil nicht dahin klarsteilen können, daß die Revision zugelassen sei.
- XI -
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Dr. Geiger	Dr.	Pagendarm	BR	Rietschel	ist	be
 urlaubt und deshalb
 Dr. Weber	verhindert zu unter schreiben. , Dr. Geiger Dr. Arndt