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BGH · Ill ZR 265/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 265/53

Pie Klägerin nimmt für den ihr entstandenen Schaden die Beklagte in Anspruch,, Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 362,40 DM nebst Zinsen und eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagte auch für den künftigen der Klägerin noch entstehenden Schaden aufzukommen hat* Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe einmal ihre Verkehrssi'che-rungspflicht verletzt, weil sie nicht dafür gesorgt habe« dass die Unebenheit des hinausregenden Pflastersteins beseitigt wurde, zu dem anderen habe die Beklagte aber auch versäumt «für eine sichere Abwicklung des Marktrverkehrs zu sorgen«, Per Gehweg zwischen der Fahrbahn und den Verkaufs-Ständen sei zu schmal, die Fahrbahn sei vom Gehweg nicht durch eine Bordkante abgegrenzt„ Infolgedessen sei es häufig vorgekommen, dass Fahrzeuge dicht an den Gehweg heran oder auf diesen hinauffuhren, wenn sie entgegenkommende! En t scheidungsgründeg lo Das Oberlandesgericht hat eine Haftung der Beklagten aus schuldhafter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht verneinto Es hat aber dem Klageanspruch deshalb stattgegeben, weil die Beklagte nicht genügend für eine sichere Abwicklung des Marktverkehrs gesorgt und dadurch ihre Amtspflicht gegenüber den Besuchern des Marktes, also auch gegenüber der Klägerin, schuldhaft verletzt habe«. Das habe sie auch erkannt und deshalb den Fährverkehr von der Planie her verboten und dieses Verbot auch hinreichend durch ein Schild gekennzeichnete Damit habe sie aber ihrer Pflicht noch nicht Genüge getan, denn dieses Verbot - so stellt das Berufungsgericht fest - sei ständig missachtet worden, und es sei' zu der damaligen Zeit nicht oder jedenfalls nicht genügend dagegen eingeschritten worden«, Die Be-v klagte hätte die Beachtung des Verbotes leicht dadurch erreichen können, dass sie an den drei Markttagen (je 3 Stunden) an der Einfahrt einen Verkehrsposten aufstellte„ Dass sie das unterlassen hat,, seiden hierfür verantwortlichen Beamten der Polizei zu dem Verschulden anzureohnen« Ein Verbot9 nach der Strassenseite hin zu'verkaufen« so dass ein.Eussgängerverkehr auf dem gepflasterten Streifen überhaupt nicht notwendig gewesen wäre, war nicht ergangen; die Beklagte hat vielmehr, wie das Berufungsgericht feststellt, seit Jahren geduldet,' dass der Verkauf der Ware in der ersten Reihe der Stände nach der Richtung der Strass se hin erfolgte, das Käuferpublikum sich also infolgedessen auch auf dem gepflasterten Streifen und zwischen der as- Die daraus für das den Harkt besuchende Publikum entstandenen Gefahren führten aber zu einer Pflicht der Beklagten - und zwar als Trägerin der Verkehrspolizei - also zu einer Amtspflicht^den Fährverkehr mindestens für die Zeit des „ Marktes* also 3 Mal in der Woche 3 Stunden» zu be schränken Das ist auch geschehen und zwar dadurch* dass für diese Zeit der Fährverkehr von der Planie her verboten und dieses Verbot auch durch ein Schild gekennzeichnet wurde* Wäre dieses Verbot von den Führern der Fahrzeuge im wesentlichen eingehalten worden, so wäre damit auch eine hinreichende Sicherung des Fussgängerverkehrs in der Marktzeit gewährleistet gewesen* Denn ein Fährverkehr auf einer etwa 6 m breiten asphaltierten Fahrbahn in nur einer Richtung hätte trotz des Marktverkehrs und des engen Pflasterstreifens den Verkehr der Fuss-gänger nicht ernstlich gefährdet* vorausgesetzt« dass sich , .. Fahrer und Fussgänger einigermassen vernünftig verhalten* /.<: Dem war aber nicht so* Das Verbot, die Strasse von der Planie y her zu befahren,« isf damals nach den Feststellungen des Be- . rufungsgerichts häufig' nicht eingehalten worden0 .Es ist da-mals auch seitens der Polizei nichts oder jedenfalls nicht v.genügend geschehen« dem zu begegnen„ Damit ist aber die durchs das Verbot angeordnete Sicherung des Fussgängerverkehrs prak-.j; tisch weitgehend hinfällig geworden und durch ein beidersei^ tiges Befahrender Strasse wieder eine Gefährdung für den Fussgängerverkehr eingetreten, die zu verhindern die Beklagte,:, verpflichtet gewesen war* Die Beklagte kann sich deshalb in dieser Richtung auch nicht darauf berufen, es sei in ihrem Ermessen gestanden, das von ihr ausgesprochene Verbot durch -a Die Amtspflichtverletzung der zuständigen Polizeibeami ten der Beklagten ist daher von dem Berufungsgericht mit Recht darin gesehen worden, dass diese nicht für eine Beachtung des von der Beklagten selbst für notwendig erachteten Verbotes gesorgt haben,, Zutreffend hat das Berufungsgericht auch in dieser Richtung ein Verschulden der Beklagten bejaht, denn der verkehrswidrige Zustand infolge der ständi-gen Missachtung des Fährverkehrs in der Richtung von der Planie her musste den für die Sicherung des Marktverkehrs • zuständigen Beamten erkennbar sein, und es konnte der Beklagten auch zugemutet werden, zu dem Zwecke der Abhilfe mindestens insolange, bis die ständige Missachtung des Verbotes aufhörte, an drei Vormittagen in der Woche einen Polizeibeamten aufzustellen, um den Verkehr auf dem Markt, insbesondere die Beachtung des aufgestellten Verbotes dauernd.; zu überwacheno Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Revision, dass die Beklagte einen Einbahnverkehr auf der Strasse überhaupt nicht angeordnet habe, weil die Fahrzeuge, die zu dem Ab- und Aufladen der“ Marktware die Strasse befuhren, wenn sie wendeten - also nicht von der Planie herkamen - ebenfalls in der entgegengesetzten Richtung fuhren« Einmal übersieht die Revision dabei, dass der Verkehr der Wagen, die die Marktware ab- und aufladen, sich in erster Linie vor und nach dem Markt abspielte, also zu einer Zeit? &u:.Unrecht zweifelt die Revision, auch die Ursächlichkeit der pflichtwidrigen Unterlassung der Beklagten für den Unfall der Klägerin an» Wäre die Beklagte auf eine strikte Einhaltung des von ihr erlassenen Verbotes bedacht gewesen, so wäre zur Unfallzeit kein Wagen, in verkehrter Richtung in die Strasse eingefahren und die Klägerin wäre nicht genötigt gewesen., zur Seite zu springen«

RichtungVerbotPlanieBerufungsgerichtFahrzeugKlägerinVerbotesRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 265/53
Verkündet am 12o Mai 1955 i9 Justizangeste lit er als Urkundsbeamter der (Je-• schüftssteile
.2
2410 051
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt S1
vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Beklagte, Berufungsklägerin*und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br*
gegen
 Frau Hilde E
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte*
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
hat der IIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 120 Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Br* Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br* Yfeber, Br* Kreft und Br» Hußlä
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21* Oktober 1953 wird zurückgewiesen*
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
 Am 20otMai 1950 gegen 7?30 Uhr besuchte die Klägerin den auf dem Schillerplatz in Stuttgart stattfindenden Blumenmarkt o Dabei benützte sie als Gehweg einen etwa 80 cm breiten gepflasterten Streifen, der sich zwischen der asphaltierten Fahrbahn und den rechtsvon der Fahrbahn aufgestellten Ständen der ersten Reihe befand* Zur gleichen Zeit fuhr ein Kraftfahrzeug deren Fahrer und Halter nicht mehr zu ermitteln ist, von der Planie her hinter der Klägerin über den Schillerplatz, obwohl während der Marktzeit das Befahren des Schillerplatzes in dieser Richtung verboten und dieses Verbot auch durch ein Schild gekennzeichnet war0 Als es einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug ausweichen wollte, geriet es auf den gepflasterten Streifen* Die Klägerin wurde dadurch ihrerseits zu raschem Ausweichen gezwungen und stürzte dabei über einen etwa 2 em herausragenden Pflasterstein,, Infolge des Sturzes brach sie den linken Arm*
Pie Klägerin nimmt für den ihr entstandenen Schaden die Beklagte in Anspruch,, Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 362,40 DM nebst Zinsen und eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagte auch für den künftigen der Klägerin noch entstehenden Schaden aufzukommen hat* Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe einmal ihre Verkehrssi'che-rungspflicht verletzt, weil sie nicht dafür gesorgt habe« dass die Unebenheit des hinausregenden Pflastersteins beseitigt wurde, zu dem anderen habe die Beklagte aber auch versäumt «für eine sichere Abwicklung des Marktrverkehrs zu sorgen«, Per Gehweg zwischen der Fahrbahn und den Verkaufs-Ständen sei zu schmal, die Fahrbahn sei vom Gehweg nicht durch eine Bordkante abgegrenzt„ Infolgedessen sei es häufig vorgekommen, dass Fahrzeuge dicht an den Gehweg heran oder auf diesen hinauffuhren, wenn sie entgegenkommende! Fahrzeugen ausweichen wollten* Pie Beklagte habe
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zwar den Fährverkehr von der Planie her verboten, Bieses Verbot sei aber vielfach nicht beachtet worden und die Beklagte habe nichts unternommen,. um dagegen einzuschrei*-. ten.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt*
Sie hat vorgetragen., die Unebenheit des Pflasters sei nichts aussergewöhnliches und müsse von den Fussgängern hingenommen werden* Auch der Vorwurf, dass die Beklagte nicht für eine sichere Abwicklung des MarktVerkehrs gesorgt 1 habe, sei nicht begründete Der gepflasterte Streifen sei überhaupt nicht für die Fussgänger bestimmt gewesen; diese hätten vielmehr von der anderen Seite her an die Stände herantreten müssen* Für eine Übertretung des Verbotes« mit Kraftfahrzeugen von der Planie her über den Schillerplatz zu fahren, könne nicht die Beklagte * sondern nur der betreffende Kraftfahrer verantwortlich gemacht werden * Im übrigen treffe die Klägerin auch ein Mitverschulden an dem Uhfail? sie hätte den^ Kraftfahrzeugverkehr besser beachten müssen»
Bas Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die Beklagte verurteiltan die Klägerin 362*41) BM nebst Zinsen zu bezahlen und hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Bie Feststellungsklage wurde abgewiesen* Burch Schlussurteil wurde der Klägerin ein Schmerzensgeld von 500?— BM zugesprochen* Bie gegen beide Urteile gerichteten Berufungen der Beklagten wurden zurückgewiesen»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter* Bie Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision»
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En t scheidungsgründeg
 lo Das Oberlandesgericht hat eine Haftung der Beklagten aus schuldhafter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht verneinto Es hat aber dem Klageanspruch deshalb stattgegeben, weil die Beklagte nicht genügend für eine sichere Abwicklung des Marktverkehrs gesorgt und dadurch ihre Amtspflicht gegenüber den Besuchern des Marktes, also auch gegenüber der Klägerin, schuldhaft verletzt habe«. Das Berufungsgericht sieht es als -festgestellt an, dass der Verkauf in der ersten Reihe der Marktstände von jeher nach der Richtung der Strasse stattgefunden habe, die Beklagte habe dies stets geduldet und könne sieh deshalb nicht jetzt darauf berufen, der gepflasterte Streifen sei nicht für die Käufer bestimmt gewesen«» Die Beklagte sei deshalb auch verpflichtet gewesen, für die Sicherung des Eussgangerverkehrs auf diesem Streifen zu sorgen*
Das habe sie auch erkannt und deshalb den Fährverkehr von der Planie her verboten und dieses Verbot auch hinreichend durch ein Schild gekennzeichnete Damit habe sie aber ihrer Pflicht noch nicht Genüge getan, denn dieses Verbot - so stellt das Berufungsgericht fest - sei ständig missachtet worden, und es sei' zu der damaligen Zeit nicht oder jedenfalls nicht genügend dagegen eingeschritten worden«, Die Be-v klagte hätte die Beachtung des Verbotes leicht dadurch erreichen können, dass sie an den drei Markttagen (je 3 Stunden) an der Einfahrt einen Verkehrsposten aufstellte„ Dass sie das unterlassen hat,, seiden hierfür verantwortlichen Beamten der Polizei zu dem Verschulden anzureohnen«
2* Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist nF^ begründete Die Revision ist der Auffassung, es sei in dem der Nachprüfung durch die Gerichte nicht unterstellten Brumes sen der Beklagten gelegen, welche Massnahmen sie zur Sicherung des Marktverkehrs ergreifen« Deshalb könne es auch nicht durch das Gericht beanstandet werden« wenn die

Beklagte das Verbot des,Fährverkehrs in der Richtung von der Planie her etwas gelockert und gelegentliche Verstösse dagegen möglicherweise stillschweigend geduldet habe«

Dabei verkennt die Revision aber den Umfang des der Beklagten zustehenden Ermessens in der Erfüllung ihrer Auf^v gaben«, für eine gefahrlose Abwicklung des. Marktverkehrs zu sorgen« Wenn und soweit nämlich sich aus der allgemeinen Situation ~ wie hier durch den Marktverkehr - eine Gefahr- •; dung fur den Verkehr der Fussgänger ergibt-, steht es nicht , im Ermessen der Behörde, ob sie gegen diese Gefährdung etwas unternehmen will oder nicht; sie ist vielmehr dazu verpflicht tet, in den Grenzen des ihr Zumutbaren das Erforderliche zu veranlassen9 um* diese Gefährdung zu'beseitigen* In ihrem /■ Ermessen steht lediglich die Auswahl der hierfür zu ergrei- J fenden Massnahmen, soweit diese noch geeignet sind, den an- ..j gestrebten Sicherungszweck hinreichend zu erfüllen«»	)
Dabei kann es dahingestellt bleibens ob und inwiewe^t^
die Sicherung des Marktverkehrs der Beklagten in ihrer
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schaft als Veranstalterin des Marktes auch als Verkehrs- ‘\%l ••sicherungspflicht oblag« Jedenfalls war eine Verpflichtung i der Beklagten als Trägerin der Polizeigewalt, also eine Amtsr^ pflicht, für,eine gefahrlose Abwicklung und Lenkung des Fahr-J Verkehrs auf dem Markt zu sorgen, ebenfalls gegeben«
Ein Verbot9 nach der Strassenseite hin zu'verkaufen« so dass ein.Eussgängerverkehr auf dem gepflasterten Streifen überhaupt nicht notwendig gewesen wäre, war nicht ergangen; die Beklagte hat vielmehr, wie das Berufungsgericht feststellt, seit Jahren geduldet,' dass der Verkauf der Ware in der ersten Reihe der Stände nach der Richtung der Strass se hin erfolgte, das Käuferpublikum sich also infolgedessen auch auf dem gepflasterten Streifen und zwischen der as-
phaltierten Fahrbahn und den Ständen bewegte* Me Beklagte hat auch bewusst nicht veranlasst, dass die Stände im Interesse einer Verbreiterung des gepflasterten Streifens weiter hinten aufgestellt wurden? weil dann nach hinten zu wenig Kaum für die vierte Ständereihe gewesen wäre-,	*
Die daraus für das den Harkt besuchende Publikum entstandenen Gefahren führten aber zu einer Pflicht der Beklagten - und zwar als Trägerin der Verkehrspolizei - also zu einer Amtspflicht^den Fährverkehr mindestens für die Zeit des „ Marktes* also 3 Mal in der Woche 3 Stunden» zu be schränken Das ist auch geschehen und zwar dadurch* dass für diese Zeit der Fährverkehr von der Planie her verboten und dieses Verbot auch durch ein Schild gekennzeichnet wurde* Wäre dieses Verbot von den Führern der Fahrzeuge im wesentlichen eingehalten worden, so wäre damit auch eine hinreichende Sicherung des Fussgängerverkehrs in der Marktzeit gewährleistet gewesen* Denn ein Fährverkehr auf einer etwa 6 m breiten asphaltierten Fahrbahn in nur einer Richtung hätte trotz des Marktverkehrs und des engen Pflasterstreifens den Verkehr der Fuss-gänger nicht ernstlich gefährdet* vorausgesetzt« dass sich , .. Fahrer und Fussgänger einigermassen vernünftig verhalten* /.<: Dem war aber nicht so* Das Verbot, die Strasse von der Planie y her zu befahren,« isf damals nach den Feststellungen des Be- . rufungsgerichts häufig' nicht eingehalten worden0 .Es ist da-mals auch seitens der Polizei nichts oder jedenfalls nicht v. genügend geschehen« dem zu begegnen„ Damit ist aber die durchs das Verbot angeordnete Sicherung des Fussgängerverkehrs prak-.j; tisch weitgehend hinfällig geworden und durch ein beidersei^ tiges Befahrender Strasse wieder eine Gefährdung für den Fussgängerverkehr eingetreten, die zu verhindern die Beklagte,:, verpflichtet gewesen war* Die Beklagte kann sich deshalb in dieser Richtung auch nicht darauf berufen, es sei in ihrem Ermessen gestanden, das von ihr ausgesprochene Verbot durch -a
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unzureichende Überwachung seiner Beachtung zu lockern, damit verstiess sie gegen ihre den Fussgängern gegenüber obliegende Sicherungspflicht0
Die Amtspflichtverletzung der zuständigen Polizeibeami ten der Beklagten ist daher von dem Berufungsgericht mit Recht darin gesehen worden, dass diese nicht für eine Beachtung des von der Beklagten selbst für notwendig erachteten Verbotes gesorgt haben,, Zutreffend hat das Berufungsgericht auch in dieser Richtung ein Verschulden der Beklagten bejaht, denn der verkehrswidrige Zustand infolge der ständi-gen Missachtung des Fährverkehrs in der Richtung von der Planie her musste den für die Sicherung des Marktverkehrs • zuständigen Beamten erkennbar sein, und es konnte der Beklagten auch zugemutet werden, zu dem Zwecke der Abhilfe mindestens insolange, bis die ständige Missachtung des Verbotes aufhörte, an drei Vormittagen in der Woche einen Polizeibeamten aufzustellen, um den Verkehr auf dem Markt, insbesondere die Beachtung des aufgestellten Verbotes dauernd.; zu überwacheno
 Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Revision, dass die Beklagte einen Einbahnverkehr auf der Strasse überhaupt nicht angeordnet habe, weil die Fahrzeuge, die zu dem Ab- und Aufladen der“ Marktware die Strasse befuhren, wenn sie wendeten - also nicht von der Planie herkamen - ebenfalls in der entgegengesetzten Richtung fuhren« Einmal übersieht die Revision dabei, dass der Verkehr der Wagen, die die Marktware ab- und aufladen, sich in erster Linie vor und nach dem Markt abspielte, also zu einer Zeit? in der auf dem Markt noch nicht voller Publikumsverkehr herrschte; zu dem anderen konnte es sich angesichts der technischen Schwierigkeiten, während des MarktVerkehrs auf der Strasse ein Fahrzeug zu wenden, dabei nur um Ausnahmefälle
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handeln* während das Verbot den offenbar viel häufigeren Durchgangsverkehr von der Planie her unterbinden sollte«>
Im übrigen handelte es sich hei dem in Frage kommenden Fahrzeug nicht um ein solches, das auf dem Markt gewendet hatte»
&u:.Unrecht zweifelt die Revision, auch die Ursächlichkeit der pflichtwidrigen Unterlassung der Beklagten für den Unfall der Klägerin an» Wäre die Beklagte auf eine strikte Einhaltung des von ihr erlassenen Verbotes bedacht gewesen, so wäre zur Unfallzeit kein Wagen, in verkehrter Richtung in die Strasse eingefahren und die Klägerin wäre nicht genötigt gewesen., zur Seite zu springen«
Die Revision rügt schliesslich noch die Verletzung des § 286 ZPO* denn es sei bei der Ortsbesichtigung eine periodische Überwachung des Verkehrs festgestellt worden«,
Auch das geht fehlo In dem Augenscheinsprotokoll befindet sich lediglich der Vermerks ,fEin Verkehrs schütz mann * der angeblich zwischen Karls- und Schillerplatz pendelt* wird für kurze Zeit sichtbar0,T Das kann angesichts-der von dem.Berufungsgericht festgestellten fortgesetzten Übertretung des aufgestellten Verbotes nicht als hinreichende Überwachung angesehen werden* ganz abgesehen davon* dass aus der Feststellung einer Überwachung am Tage des Augenscheins noch nichts für die Frage einer Überwachung am Unfalltag geschlossen werden kann»	v
Mit Recht hat schliesslich das Berufungsgericht auch ;::v§ ein Mitverschulden der Klägerin verneint» Der Klägerin konnte bei dem herrschenden starken Betrieb auf dem Markt . -W
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und angesichts des grundsätzlich aufgestellten Verbotes* von der Richtung der Planie her die Strasse zu befahren * nicht zugemutet werden* sich fortgesetzt nach beiden Seiten , hin nach herankommenden Fahrzeugen umzusehen* selbst wenn

sie, was unterstellt werden mag, als langjährige Marktbe< > sueherin wusste oder wissen musste, dass das Verbot viel*» faoh nicht eingehalten wurde. Insbesondere erscheint es nicht angängig, einem Fussgänger, der infolge unzureichender Verkehrsregelung seitens der Polizei zu Schaden kommt, entgegenzuhalten, er habe, wenn er trotz der unzureichenden Verkehrsregelung am öffentlichen Verkehr teilnehme, auf eigene Gefahr gehandelte
 Die Ausführungen d es Berufungsgerichts zur Höhe des Schadens- lassen keinen Mangel erkennen. Die'Revision hat s-insoweit auch keine Rüge erhoben,	1
3c Die Revision der Beklagten war deshalb als unbegrün- r det zurückzuweiseno Die Kostenentscheidung beruht auf § 97	£
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Dr, Geiger Rietschel Dr, Weber Dr, Kreft Dr, Hußla 4 (?