durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat den Streitwert des Feststellungsantrags unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Angaben des Klägers auf 2.000 DM festgesetzt. Wenn das Oberlandesgericht unter diesen Umständen den Wert der Beschwer des Klägers auf einen 40.000 DM insgesamt nicht übersteigenden Betrag festgesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden.
BUNDESGERICHTSHOF III .Z.R.. 264/89. BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Karl-Heinz , GBHHB Straße 20 a, Rheda-Wiedenbrück, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Landschaftsverband W0BB~L|m, FJH^^|-vom-SB|®-Platz 1, Ml Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII 2 •3? Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe Der Antrag ist nicht begründet. Der Kläger hat seinen Schaden in erster Instanz auf jährlich 4.512,38 DM zuzüglich weiterer 1.000 DM beziffert und für die Jahre 1984 bis 1987 dementsprechend 22.049,52 DM im Wege des Zahlungsantrags verlangt; den Wert seines auf Ersatz zukünftiger Schäden gerichteten Feststellungsantrags hat er mit 2.000 DM angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert des Feststellungsantrags unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Angaben des Klägers auf 2.000 DM festgesetzt. Dagegen hat der Kläger Einwendungen nicht erhoben. Im Berufungsverfahren hat er seine Schadensberechnung grundsätzlich aufrechterhalten. Wenn das Oberlandesgericht unter diesen Umständen den Wert der Beschwer des Klägers auf einen 40.000 DM insgesamt nicht übersteigenden Betrag festgesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Krohn Kroner Werp Rinne Wurm