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BGH · III ZR 264/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 264/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
21BESCHLUSSKrohnZPOKronerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 264/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. Marianne S(H, Gastwirtin, itraße 10,
2 . Remo G( ebenda,
i, Gastwirt,
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma	GmbH,	Getränke	Großhandel,
 gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Horst GHIHfllB'	Straße	4, S(
G.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
WII
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. September 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 1988 - 15 U 256/87 - wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 49.500 DM
3

Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen.
Krohn		Kroner		Halstenberg
	Werp		Rinne