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BGH

Gericht: BGH

durch den stellvertretenden Vorsitzenden Herrn Walter SM^Ü und das Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes, Herrn Hermann HMstraße Wb Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 31. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VorsitzendeKrohnZPOKlägerinHerrn

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III 2R 264/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Wolf
gang L Straße
 als Konkursverwalter über das Vermögen der Gregor Kommanditgesellschaft GmbH & Co.
- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwältin ■HHB als amtlich bestellte Abwicklerin
 der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr.
gegen
 die Gewerkschaft TSHB- und B4(
vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Bertholt KMP bzw. durch den stellvertretenden Vorsitzenden Herrn Walter SM^Ü und das Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstandes, Herrn Hermann HMstraße Wb
- Prozeßbevollmä.chtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 und
Rechtsanwälte Dr. Dr.
WIII
2S
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 31. Mai 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 1985 - 24 U 68/85 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 400.000 DM.
Gründe s
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Das Rechtsmittel hat auch'im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Gemeinschuldnerin zur Annahme des von der Klägerin im zuletzt gestellten Klageantrag formulierten Vertragsangebots und zur Zahlung von 400.000 DM verpflichtet ist, ist im Ergebnis zutreffend.
Krohn
 Engelhardt
Kröner
 Werp
Boujong